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Für den Fall, dass das Verfahren nur ein Mindestmaß an gerichtlicher und anwaltlicher Tätigkeit bedarf und nur einen geringen Umfang hat, kann das Gericht den Gegenstandswert oder auch Verfahrenswert genannt nach eigenem Ermessen reduzieren. Viele Gericht vermindern den Wert um bis zu 30%. Ich werde bei einer einvernehmlichen Online Scheidung schon im Scheidungsantrag für Sie den Antrag auf Reduzierung des Gegenstandswertes stellen. Es kann allerdings nicht garantiert werden, dass das Gericht dem Antrag tatsächlich statt gibt.