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Der Hausrat – Fragen über Fragen!

Was gehört eigentlich alles mit zum Hausrat?

1. Alle Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden oder wurden. Dabei ist es nicht auf die Wohnung oder das Haus begrenzt, sondern auch das Auto oder ein Wochenendhaus können auch dazu gehören.

2. Alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, d. h. vor allem Möbel, Geschirr, Elektronik, gemeinsame Sportgeräte, Kunstgegenstände und die Wäsche, welche in der Wohnung liegen oder lagen.

Wichtig ist, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt.

Was gehört nicht zum Haushalt?

1. Sogenannte Luxusgegenstände, die nicht der Lebensführung dienen, sondern nur der Vermögenslage (z.B. Kunstgemälde im Safe; ABER wenn das Gemälde im Wohnzimmer hängt, dann gehört es wiederum zum Hausrat). Um ein Luxusgegenstand von einem Gegenstand zur gemeinsamen Lebensführung zu unterscheiden, muss auf die Funktion abstellen.

2. Persönliche Sachen des Ehegatten, d.h. Gegenstände, die nur zum alleinigen Gebrauch bestimmt sind wie z.B. Schmuck, Kleidungsstücke, Sammlungen, persönliche Andenken. Der Ehegatte dem die Sachen gehörten hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Herausgabe der Sachen.

3. Sachen, die der Berufsausübung dienen wie Arbeitskleidung, Werkzeug oder das Arbeitszimmer. Auch ein Computer kann dazu gehören, wenn er zum größten Teil für berufliche Aufgaben genutzt wird.

Was ist mit dem PKW?

Hierzu siehe unseren extra Eintrag https://www.online-scheidung-deutschland.de/kategorie-fragen-antworten/89-das-fahrzeug-bei-der-scheidung-wer-bekommt-es

Was passiert mit der Einbauküche?

Grundsätzlich gehört sie nicht zum Hausrat, das sie ja fest mit der Wohnung oder dem Haus verbunden ist. Die Ausnahme besteht, wenn sie ohne Zerstörung ausgebaut werden kann und in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden kann.



Wer ist Eigentümer des Hausrates?

Hier geht es um die Eigentumsverhältnisse. Wie wir oben gerade geklärt haben, sind diese irrelevant bei der Frage, ob es sich überhaupt um Hausrat handelt.

Wer Eigentümer des Hausrates ist, ist aber bei der Aufteilung des Hausrates wichtig und von Bedeutung.

Grundsätzlich wird vermutet, dass die Dinge, die während der Ehe angeschafft wurden im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen (§ 8 II Hausratsverordnung).
Ist ein Ehegatte der Meinung, er hat das alleinige Eigentum an bestimmten Sachen, muss der dies beweisen.
Einfach ist die Frage des Eigentums bei persönlichen Gegenständen, denn diese gehören sowieso nicht zum Hausrat. Alleineigentum wird auch dann unproblematisch vorliegen, wenn der Ehegatte einen Gegenstand für sich ganz alleine erworben hat.

Schwierig wird es dann bei Gegenständen, die dem gemeinsamen Haushalt gedient haben. Hier ist nicht entscheidend wer den Gegenstand gekauft oder bezahlt hat.
Man kann sagen, dass Gegenstände, die für den Lebensbedarf der Familie angeschafft worden sind, im gemeinsamen Eigentum stehen und sogenannte Luxusgegenstände im Allleineigentum desjenigen, der es erworben hat.

Hochzeitsgeschenke gehören demjenigen, dessen Freunde, Familie oder Bekannte es geschenkt haben. Zu Berücksichtigen sind hierbei aber auch immer die Umstände der Schenkung, es ist auch möglich, dass sie beide Ehegatten beschenken wollten.
Haben die Schenkenden ausdrücklich gesagt, für wen das Geschenk ist, ist die Eigentumslage also unproblematisch.
Lässt es sich nicht aufklären, gilt § 8 II Hausratsverordnung; es gehört beiden Ehegatten.

Steht eine Sache im Alleineigentum, gehört auch die Neuanschaffung während der Ehe diesem Ehegatten.

Bitte beachten Sie: persönliche Geschenke gehören erst gar nicht dem Hausrat an und stehen im Alleineigentum des Ehegatten.



Die Aufteilung des Hausrates

1. Während der Trennung
Es wird nur eine vorläufige Regelung getroffen; entscheidend ist hier, wer Eigentümer des Hausratsgegenstandes ist.

Ehegatte ist alleiniger Eigentümer:
Der Ehegatte, der das Eigentum hat, kann die Sachen gemäß § 1361a I BGB herausverlangen.

Ausnahme: Dies gilt nach § 1361a I S.1 BGB nicht, wenn der andere Ehegatte diesen zur Führung seines eigenen Haushaltes benötigt und dies der Billigkeit entspricht. Dies ist z.B. der Fall, wenn minderjährige Kinder verpflegt werden müssen.
Hier kann der Eigentümer aber Nutzungsentschädigung verlangen

Gemeinsames Eigentum der Ehegatten:

Die Hausratsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen, sind nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Jeder der Ehegatten soll ungefähr den gleichen Wert an Hausrat behalten.

Zu berücksichtigen sind allerdings minderjährige Kinder und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die gering verdienende Ehefrau sollte wohl eher die Waschmaschine behalten, als der gut verdienende Ehemann; dieser kann z.B. die teure Musikanlage mitnehmen.
Sollte hier nun ein Ehegatte wesentlich mehr des Hausrates behalten, z. B. unter Berücksichtigung der Kinder, ist er dem anderen Ehegatten dazu verpflichtet, einen Nutzungsschaden zu bezahlen.

2. Nach der Scheidung

Hausrat im Alleineigentum:
Mit Eintritt der rechtskräftigen Scheidung, kann jeder Ehegatte sein Eigentum mitnehmen bzw. von dem anderen herausverlangen. Es gibt auch grundsätzlich keine Ausnahme mehr.

Gemeinsamer Hausrat:
Wie oben schon gesagt, ist auch jetzt der Hausrat nach der Billigkeit zu verteilen. Gemäß § 8 I Hausratsverordnung soll dies dem Einzelfall gerecht und zweckmäßig getan werden. Auch hier ist wieder das Wohl der Kinder zu berücksichtigen! Außerdem sollen auch hier die Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden (wer kann sich etwas Neues leisten?) und die emotionale Bindung an die Sache.

Natürlich kann es auch einmal zu einer nicht fairen Verteilung kommen; dann muss der Ehegatte, der mehr Hausrat erhalten hat, dem anderen eine Ausgleichszahlung leisten.



Für die Tierhalter zu einer ganz spannenden Frage: Wer bekommt das Haustier?

Haustiere gelten rechtlich als Sachen und sind demnach wie die anderen Haushaltsgegenstände zu bewerten. Wenn sich allerdings beweisen lässt, dass das Haustier im Eigentum von einem Ehegatten steht, steht diesem das Haustier zu.

Sollte das Tier beiden Ehegatten gehören und zieht einer einfach aus, ohne vorher den Verbleib des Tieres abzusprechen, kann der andere Ehegatte verlangen, dass sich der ausgezogene Ehegatte an den Kosten für das Haustier beteiligt.