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Versicherung während der Trennung und nach der Scheidung

In der Ehe wurden die Versicherungsverträge häufig gemeinsam abgeschlossen. Nun muss darüber entschieden werden, wer welche Versicherung behält.

1. Krankenversicherung
Der Ehepartner, der nicht berufstätig ist, ist im Rahmen der Familienversicherung über den berufstätigen Ehegatten mitversichert. Bei der Scheidung fällt diese Familienversicherung weg, sodass sich jeder selbst versichern muss. Der nicht mehr versicherte Ehegatte hat hierzu 3 Monate ab der Scheidung Zeit, sich selbst zu versichern.

2. Hausratsversicherung
Auch hier gilt der Versicherungsvertrag nur für den, der ihn abgeschlossen hat. Bleibt der Ehegatte nach der Trennung in der alten Wohnung, ändert sich nichts. Sobald der Versicherungsnehmer in eine neue Wohnung zieht, muss dies der Versicherung mitgeteilt werden und der Schutz gilt dann für die neue Wohnung weiter.

Der andere Ehepartner, der also keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, muss eine eigene Hausratversicherung abschließen. Auch hier beläuft sich die Frist auf 3 Monate ab Trennungszeitpunkt.

Haben beide die Hausratsversicherung abgeschlossen, sollte die Versicherung über die Trennung informiert werden und geklärt werden, für wen und für welche Wohnung der Versicherungsschutz nun gilt.

3. Private Haftpflichtversicherung
Diese Versicherung behält der Ehegatte, welcher den Vertrag abgeschlossen hat. Die Kinder sind auch weiterhin mitversichert. Der andere Ehegatte ist nur bis zur Scheidung mitversichert.

4. Rechtsschutzversicherung
Bis zur Scheidung gilt der Versicherungsschutz für beide Ehegatten und die Kinder. Danach gilt der Schutz nur noch für den Ehegatten, der den Vertrag abgeschlossen hat und die Kinder.

5. Lebensversicherung
Auf die Lebensversicherung nimmt die Scheidung grundsätzlich keinen Einfluss. Hierbei sollte allerdings beachtet werden, dass als Begünstigter oft der andere Ehegatte eingetragen ist. Ist die Eintragung widerruflich, kann dies ohne weiteres abgeändert werden. Ist die Eintragung des Begünstigten unwiderruflich, muss der begünstigte Ehegatte der Änderung zustimmen.