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Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes nun in Kraft – Jetzt rückwirkend Antrag stellen!


Familienrecht Reform Unterhaltsvorschussgesetz

Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde seit einiger Zeit erwartet. Ursprünglich war ihr Inkrafttreten zum 01. Januar 2017 geplant, später dann zum 01. Juli 2017. Nun hat der Bundespräsident das Gesetz kürzlich verkündet. Das neue UVG tritt rückwirkend zum 01. Juli 2017 in Kraft.

Antrag bis 30.09.17 rückwirkend stellen

Anspruchsberechtigte haben die Möglichkeit, den Antrag auf Unterhaltsvorschuss rückwirkend zum 01. Juli 2017 zu stellen. Dabei ist jedoch ein wenig Eile geboten, denn eine rückwirkende Antragsstellung ist nur bis zum 30. September 2017 möglich.
Wer den Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem 30. September 2017 stellt, erhält im Fall der Bewilligung, wie bisher auch, längstens eine rückwirkende Bewilligung für einen Monat. Hierfür müssen die Anspruchssteller Versuche unternommen haben, den zum Unterhalt verpflichteten Elternteil auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Ansonsten wird nur eine Bewilligung ab dem laufenden Monat erfolgen.

Wichtigste Änderungen

Bisher wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gewährt. Dies wurde nun verlängert: Der Unterhaltsvorschuss kann nun bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vom 12. bis zum 18. Lebensjahr des Kindes wird wirksam,

  • wenn das Kind nicht selbst auf Leistungen nach dem SBG II angewiesen ist

  • oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz IV-Bezug mindestens 600 EUR brutto monatlich verdient.

Für unter 12-Jährige Kinder ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich. Zudem war die Gewährung des Unterhaltsvorschusses bisher auf sechs Jahre begrenzt. Die Befristung ist nun weggefallen und die Auszahlung ist künftig nicht mehr auf sechs Jahre begrenzt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt:

  • Für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 Euro

  • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 Euro

  • Für Kinder von 12 – 17 Jahren 268 Euro