Wirksamer Altenvertrag trotz Scheidung
Haben sich die Eheleute verpflichtet, die Eltern bzw. Schwiegereltern im Alter zu pflegen und für spätere Beerdigungskosten aufzukommen, damit sie im Gegenzug ein Haus der Eltern überschrieben bekommen, so ist dieser Altenteilvertrag auch nach der Scheidung bindend. So entscheid das Oberlandesgericht in Hamm, AZ: 8 UF 200/12.Der Fall: Streitgegenstand war ein 1987 geschlossener Altenvertrag zwischen dem Ehepaar und den damals 58 und 55 Jahre alten Eltern des Ehemanns. Die Eltern überschrieben dem Ehepaar im Zuge der vorgenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im westfälischen Ascheberg. Zum Einen sah der Vertrag ein lebenslanges Wohnrecht für die Eltern vor und zum Anderen sollte das Ehepaar die Eltern bei Bedarf im Alter pflegen und die Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehmen.
Das Ehepaar trennte sich allerdings 2002, zwei Jahre später folgte die Scheidung. Der Ex-Mann zahlte die Frau bezüglich ihres Miteigentumgsanteil an dem Hausgrundstück in Höhe von 50.000 € aus. Regelungen bezüglich des Altenvertrages wurden im Scheidungsverfahren nicht getroffen.
2010 starb der Vater des geschiedenen Ehemanns und er zahlte 5.000 € an Beerdigungskosten. Nun forderte er aufgrund des Altenvertrages die Hälfte von seiner Ex-Frau zurück und auch wolle er gerichtlich feststellen lassen, dass seine Ex-Frau auch in Zukunft die halben Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege seiner Mutter übernehmen muss.
Dagegen wendete die Frau ein, dass sie mit der Familie des Ex-Mannes nichts mehr zu tun habe und sie keine Verpflichtungen mehr trifft.
Da war der 8. Senat des OLG in seinem Urteil vom 10. April 2013 jedoch anderer Meinung.
Im genannten Altenteilvertrag hätten sich die Eheleute gemeinschaftlich zur Pflege der Eltern und zur Übernahme von deren Grabpflege- und Beerdigungskosten verpflichtet. Die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrages sei auch nicht entfallen, da „die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben seien“.
Im Rahmen der Scheidung habe das Paar nicht geregelt, wer die Verpflichtungen gegenüber den Eltern nun alleine übernehmen soll. Auch als der Ehemann das Hausgrundstück schließlich alleine erworben und seine Ex-Ehefrau ausbezahlt habe, sei hinsichtlich des Altenteilvertrages keine Regelung getroffen worden. Daher sei der Vertrag weiter so wirksam, wie ursprünglich vereinbart.
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