Nicht eingeforderter rückständiger Kindesunterhalt kann nach einem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden
Eine wichtige Entscheidung bezüglich des Kindesunterhalts vom Oberlandesgericht Hamm– 2 WF 82/13 -.
Wer eigentlich einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und über ein Jahr wartet, um ihn geltend zu machen, hat Pech gehabt. Dann ist dieser verwirkt und kann nicht mehr eingefordert werden.
Folgender Fall: Der Vater des Kindes verpflichtete sich 2002 durch eine Jugendamtsurkunde Kindesunterhalt zu zahlen. Die Mutter behauptete, dass der Vater aber von 2006 bis 2011 keinen Unterhalt gezahlt habe. Erst im Februar 2013 erfolgte dann ein Vollstreckungsversuch. Die Mutter erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, um das Gehalt des Vaters zu pfänden. Doch das ließ der Vater wiederrum nicht zu, denn er war der Ansicht, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt für die Jahre 2006 bis 2011 verwirkt sei. Er begründete dies damit, dass seit der angeblichen Nichtzahlung bis zum Vollstreckungsversuch über ein Jahr vergangen war.
Das Amtsgericht Bottrop sah dies zunächst anders und entschied, dass der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sei. Gegen die Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte nun fest, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt war.
Die Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtige sein Recht auf längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und sich der Verpflichtende darauf einstellen durfte, dass der Berechtigte sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen würde.
Dabei stellte das Gericht auf ein Jahr der Untätigkeit ab. Denn von einem Unterhaltsberechtigten, der auf die Zahlung angewiesen ist, kann erwartet werden, dass dieser sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Auch könnte es sonst für den Verpflichteten zu einer erdrückenden Schuldenlast kommen.
Weiter argumentiert das Gericht damit, dass sich die Bemessung des Unterhalts nach den Einkommensverhältnissen richtet und diese nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind.
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