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Urteilsreihe zu Kindergartenplätzen:
2. 4-jähriges Kind han einen Anspruch auf einen Kita-Platz in der Nachbargemeinde

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 9. September 2013 in seinem Urteil -12 K 3195/13- beschlossen, dass ein Kind, welches in der Nachbargemeinde von Gerlingen wohnt, einen Anspruch auf einen Kita-Platz in der Stadt Gerlingen hat.

Fall
Im aktuellen Fall war das Kind bereits seit einem Jahr in einer städtischen Kinderbetreuung in Gerlingen untergebracht gewesen. Allerdings wurde eine Verlängerung mit der Begründung abgelehnt, dass die Stadt Gerlingen für die Betreuung des Kindes gar nicht zuständig sei, weil es ja in der Nachbargemeinde wohnt.
Die Plätze für die Kita seien angeblich den Kindern aus Gerlingen vorbehalten.

Die Eltern beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Stadt Gerlingen zu verpflichten, die Betreuung für ihr Kind in der Kita in Gerlingen zu verlängern.
Die Begründung war die Berufstätigkeit der Eltern und die deshalb nötige Betreuung für ihr Kind.

Das Gericht gab dem Antrag statt. Das Argument der Kita, die Plätze für Gerlinger Kinder freizuhalten sei nicht tragbar.

Eltern haben grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht
Weiter lag die Begründung darin, dass das Kind auch nach dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung einen Anspruch auf einen Platz in einer Kita hat. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die örtliche Kita, wo die Eltern ihren Wohnort haben. Allerdings haben die Eltern gemäß § 5 Sozialgesetzbuch ein Wunsch- und Wahlrecht. Demnach können sie zwischen Einrichtungen verschiedener Träger wählen. Einem Wunsch soll im Normalfall gefolgt werden, sofern das keine bedeutenden Mehrkosten entstehen lässt.

Das Wunsch- und Wahlrecht sei aber nicht auf den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Jugendhilfeträgers begrenzt.

Eine Betreuung in der gewünschten Kita der Eltern kann natürlich abgelehnt werden. Als Entscheidungspunkt wird immer das Wohl des Kindes zu beachten sein.

Quelle