Homosexuelle Neigung des Ehemanns stellt keine unzumutbare Härte für eine sofortige Scheidung dar

Fall
Im Streitfall wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe der Ehefrau für die Scheidung abgelehnt. Diese legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Nürnberg ein. Die Ehefrau fordere die sofortige Scheidung, denn ihr Mann hatte ihr nach 32-jähriger Ehe seine Homosexualität gestanden. Für die Frau sei die Ehe nun unzumutbar und für sie läge ein Härtegrund nach § 1565 II BGB vor. Das Trennungsjahr könne sie also nicht abwarten.
Oberlandesgericht Nürnberg
Das Oberlandesgericht half der Beschwerde der Ehefrau nicht ab. Für das Gericht stelle die Homosexualität keine unzumutbare Härte dar, die eine sofortige Scheidung rechtfertigen würde.
Aufgrund der gesellschaftlichen Liberalisierung von gleichgeschlechtlichen Beziehungen begründen diese keine Härtefallentscheidungen in einem Scheidungsverfahren mehr.
Hier eine Entscheidung aus dem Jahre 1977, wo die Meinung noch anders war: homosexuelle Beziehungen OLG Schleswig SchlHA 1977, 187
Die Ehefrau erleide keine konkreten Beeinträchtigungen und es seien keine gravierenden Auswirkungen erkennbar. Vor allem seien die Kinder schon volljährig und ihr Ehemann war schon in einen Ort umgezogen.
Härtefallentscheidung und demnach eine sofortige Scheidung sind heutzutage nur noch sehr selten.
Hier sind einige Entscheidungen:
Gewalttätigkeit gegen Ehegatten und Familienangehörige ( OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1276),
Alkoholmissbrauch (OLG München NJW 1978, 49),
Prostitution (OLG Bremen, FamRZ 1996, 489),
Dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs (OLG Hamm FamRZ 1979, 511),
Hinweis:
§ 1565
Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Gewalttätigkeit gegen Ehegatten und Familienangehörige ( OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1276),
Alkoholmissbrauch (OLG München NJW 1978, 49),
Prostitution (OLG Bremen, FamRZ 1996, 489),
Dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs (OLG Hamm FamRZ 1979, 511),
Hinweis:
§ 1565
Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.