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Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung eines biologischen Vaters ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung in diesem Thema mit seinem Beschluss - 1 BvR 1154/10 – bestätigt.

Fall
Die Tochter wurde in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren und der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass er der biologische Vater ist. Der Ehemann ist lediglich der rechtliche Vater des Kindes.
Als das Kind vier Monate alt war, trennten sich der Beschwerdeführer und die Mutter und danach lebte die Mutter mit ihrem Ehemann und den Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Fachgerichte
Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater ist eine sozial-familiäre Beziehung entstanden und diese steht einer Anfechtung entgegen.
Der Beschwerdeführer stimmt dem nicht überein. Er hält den Gesetzgeber für verpflichtet, dem biologischen Vater seine Rechte einzuräumen, wenn das Kindeswohl und auch der Familienfrieden nicht verletzt wird.

Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht sieht es wie die vorigen Gerichte und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführern nicht dargelegt hatte, in seinen Grundrechten überhaupt verletzt zu sein. Im Jahr 2003 wurde schon einmal entschieden, dass mit dem Elternrecht nach Art. 6 II GG vereinbar sei, die Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung einzuschränken.

Diese Einschränkungen greifen auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater sagt, dass er vor oder in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung aufgebaut hat. Hier steht ihm ein Umgangsrecht aus Art. 6 I GG zu!


Quelle