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Der BGH entscheidet über die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern


Selbstverständlich ist es, dass die Eltern für ihre Kinder sorgen. Aber was passiert, wenn sich das Blatt wendet und die Kinder für ihre Eltern sorgen müssen und Heim- und Pflegekosten der Eltern übernehmen müssen?
Vor allem bei Scheidungen kommt es vor, dass die Kinder zu einem Elternteil keinen Kontakt mehr hat. Hat der Elternteil eine neue Familie gegründet, leidet die Beziehung zum eigenen Kind aus erster Ehe extrem.
Kommt dann der Elternteil in das Altersheim, reicht die Rente häufig nicht, um die Kosten zu decken. Dann fordert das Sozialamt die Kinder auf, den Unterhalt zu zahlen. Denn laut Gesetz sind genauso die Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet.

Fall
Der Vater hat nach der Scheidung den Kontakt zu seinem damals 18-jährigen Sohn abgebrochen und ihn in großen Teilen enterbt. Nach vierzig Jahren sollte der Sohn laut der Stadt dann den Unterhalt in Höhe von 9.000 € im Heim für seinen Vater bezahlen.
Der Sohn hält dies für grob unbillig.
Dabei beruft er sich auf eine Ausnahme im Gesetz, wonach die Unterhaltspflicht erlischt, wenn sich ein Elternteil wegen „ einer vorsätzlichen schweren Verfehlung“ schuldig gemacht hat.

Für den BGH ist dies ein entscheidender Fall, denn die Bevölkerung wird immer älter, die Senioren können die Kosten nicht alleine tragen und der Staat möchte auf den Kosten für Heim und Pflege nicht sitzen bleiben.

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Stadt zunächst statt. Das Oberlandesgericht urteilte allerdings dagegen und hielt den Anspruch der Stadt für verwirkt.

Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichtes auf und schloss sich dem Amtsgericht an. Der Kontaktabbruch des zwischen Sohn und Vater sei zwar eine Verletzung der gegenseitigen Verpflichtungen im Sinne von gegenseitigem Beistand und Rücksicht. Damit der Elternunterhalt verwirkt werde, müssten aber weitere Umstände hinzukommen, die als schwere Verfehlung gewertet würden, begründete der BGH sein Urteil.

“Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben“, erklärte das Gericht: “Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert.“

Somit habe er gerade in der ersten wichtigen Lebensphase für seinen Sohn gesorgt.


Quelle