Welche Scheidungsunterlagen brauchen Sie zur Scheidung? Unsere Scheidungsunterlagen PDF Checkliste zum herunterladen hilft – Ganz einfach und pragmatisch, unsere Checkliste Scheidungsunterlagen als PDF. Die Liste merkt sich die abgehakten Dinge und Sie können sich auf die offenen Dokumente konzentrieren.
Was sind die häufigsten Scheidungsgründe in Deutschland?
Alltäglich fragen sich viele Menschen: Wieso lassen Paare sich scheiden? Und was sind die häufigsten Gründe für eine Scheidung? Grundsätzlich beginnt das „Scheidungsgespräch“ selten mit einem großen Knall. Oft geht es um Kleinigkeiten oder ganz andere Dinge in einem Streit.
Einmal im Jahr zeichnet das F.A.Z.-Institut gemeinsam mit QuantiQuest Deutschlands Top Anwältinnen und Anwälte in 28 Fachgebieten aus.
Rechtsanwalt Niklas Clamann, der die Online-Scheidungsplattform online-scheidung-deutschland.de betreibt, wurde nun vom F.A.Z.-Institut als „Top Anwalt 2027“ im Familienrecht ausgezeichnet.
Ihre Entscheidung zur Trennung ist gefallen und bei der Suche nach dem weiteren Vorgehen taucht immer häufiger ein Begriff auf: Online-Scheidung. Viele Paare fragen sich deswegen, ob eine Scheidung wirklich bequem von zu Hause aus geregelt werden kann, ohne endlose Anwaltstermine und ohne persönliches Erscheinen vor Gericht.
Soll ich mich scheiden lassen? Wer ernsthaft darüber nachdenkt, sich scheiden zu lassen, hat meistens schon viele Zweifel, Gespräche und Abwägungen hinter sich. Vielen fehlt jedoch die Klarheit darüber, was eine Scheidung rechtlich und finanziell tatsächlich bedeutet. Dass Sie dabei unentschlossen sind, ist übrigens die Regel. Dieser Beitrag nimmt Ihnen die Entscheidung nicht ab. Er gibt Ihnen aber die emotionalen und rechtlichen Grundlagen an die Hand, um sie bewusster zu treffen.
Wer sich mit dem Thema einvernehmliche Scheidung beschäftigt oder sogar gerade kurz vor einer Scheidung steht, stößt früher oder später auf die Frage: Was kostet eine einvernehmliche Scheidung eigentlich? Die Antwort darauf ist für viele Betroffene überraschend, da es in Deutschland ein gesetzlich geregeltes System dafür gibt. Es gibt also keine pauschalen Festpreise, sondern die Kosten lassen sich individuell berechnen.
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie haben sich getrennt und der Alltag zu zweit gehört nun der Vergangenheit an, doch das Scheidungsverfahren ist noch nicht eingeleitet. Dann taucht plötzlich jemand Neues auf, mit dem alles so viel einfacher und passender erscheint. Eine neue Beziehung in Ihrem Trennungsjahr entsteht. Doch was bedeutet das rechtlich für Sie?
Darf man das überhaupt? Und wenn ja, hat das Konsequenzen für die Scheidung, den Unterhalt, oder vielleicht sogar für das Sorgerecht?
Wie so häufig bei rechtlichen Fragen „kommt es darauf an“. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was rechtlich in diesem Trennungsjahr gilt, welche Risiken eine neue Beziehung konkret mit sich bringen kann und wie Sie die typischen Fehler von vornherein vermeiden können.
Was bedeutet das Trennungsjahr rechtlich?
Das Gesetz schreibt in Deutschland in der Regel ein Trennungsjahr vor, bevor eine Ehe geschieden werden kann. Geregelt ist das in § 1565 BGB. Darin wird festgehalten, dass eine Ehe nur geschieden werden kann, wenn sie als gescheitert eingestuft wird. Das wiederum gilt nur, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.
Das Trennungsjahr ist hierbei lediglich die gesetzliche Mindestfrist. Beiden Seiten soll genug Zeit gegeben werden, diese schwerwiegende Entscheidung zu überdenken und eventuell voreilige Scheidungen zu verhindern.
Wichtig zu wissen: Die Trennung der Ehepartner bedeutet nicht direkt, dass einer der Partner ausziehen muss. Grundsätzlich kann eine sogenannte Trennung von Tisch und Bett auch innerhalb der gemeinsamen Wochen stattfinden und ist sogar rechtlich anerkannt. Dafür muss es jedoch trotzdem getrennte Schlafzimmer, eine getrennte Haushaltsführung und getrennte Mahlzeiten geben.
Ist eine neue Beziehung im Trennungsjahr erlaubt?
Ja, grundsätzlich ist eine neue Beziehung während des Trennungsjahres erlaubt. Natürlich kann auch das deutsche Familienrecht niemandem verbieten, sich nach einer Trennung neu zu verlieben. Sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich ist das einstige Treuegebot aufgelöst, auch wenn die Ehe formal noch nicht beendet ist.
Das Trennungsjahr soll nachweisen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Eine neue Beziehung kann sogar unter Umständen signalisieren, dass es auf gar keinen Fall zu einem Versöhnungsversuch kommt. Problematisch wird es nur, wenn der andere Ehegatte die neue Beziehung als Beweis für das Scheitern der Ehe bereits vor dem offiziellen Trennungsdatum nimmt.
Kann eine neue Beziehung die Scheidung gefährden?
Pauschal gefährdet eine neue Beziehung die Scheidung in den meisten Fällen nicht. Das Scheidungsverfahren kann nur erheblich verkompliziert werden, wenn die Scheidung nicht einvernehmlich abläuft.
Solange beide Partner kooperativ durch das Verfahren gehen, spielt die neue Beziehung keine Rolle. Auf der anderen Seite kann bei einer streitigen Scheidung genau diese Beziehung als Konfliktmaterial eingesetzt werden. Das betrifft die Unterhaltsstreitigkeiten, den Zugewinnausgleich oder auch das Sorgerechtsverfahren. Emotionale Eskalationen und strategisches Vorgehen vor Gericht gehen in solchen Situationen oft Hand in Hand.
Zudem wird das Thema Versöhnungsversuche von vielen unterschätzt. Das Gesetz erlaubt es, dass Eheleute im Trennungsjahr kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen, ohne dass das Trennungsjahr dadurch beeinflusst wird. Wenn jemand eine neue Beziehung eingeht und gleichzeitig diese Versuche unternimmt, kann es häufig zu Widersprüchen vor dem Familiengericht kommen.
Auswirkungen auf den Unterhalt
Die neue Beziehung im Trennungsjahr kann sowohl den Trennungsunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt beeinflussen.
Der Trennungsunterhalt soll dem wirtschaftlich schwächeren Partner seinen bisherigen Lebensstandard sichern. Solange keine sogenannte verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem neuen Partner entsteht, ändert sich auch daran erstmal nichts. Zieht der neue Partner jedoch ein, werden gemeinsame Finanzen geteilt oder besteht die Beziehung bereits über einen längeren Zeitraum, dann kann das Familiengericht den Unterhaltsanspruch kürzen oder er kann sogar vollständig entfallen. Eine „verfestigte“ Beziehung wird in der Rechtsprechung ungefähr nach einem Zeitraum von 2 bis 3 Jahren angenommen.
Beim nachehelichen Unterhalt greifen nach der rechtskräftigen Scheidung ähnliche Kriterien. Wer nach dieser Scheidung erneut heiratet, verliert den Unterhaltsanspruch logischerweise automatisch. Doch auch eine neue Partnerschaft kann diesen Anspruch gefährden, wenn sie nach außen hin wie eine eheähnliche Gemeinschaft wirkt. Das betrifft jedoch zeitlich nicht mehr das Trennungsjahr. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann hierbei dennoch ungewollte finanzielle Nachteile vorbeugen.
Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich und Vermögen
Neben dem eben angesprochenen Unterhalt ist der Zugewinnausgleich ebenfalls ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit einer neuen Beziehung im Trennungsjahr.
Grundsätzlich wird das Vermögen, welches jeder Ehepartner während der Ehezeit angehäuft hat, bei der Scheidung zwischen den beiden aufgeteilt. Maßgeblich als Stichtag ist dafür der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Verschiedene Vermögensbewegungen, welche zwischen dem Trennungsdatum und diesem Stichtag erfolgt sind, können die Berechnung des Zugewinnausgleichs beeinflussen.
Besonders interessant wird es dann bei Schenkungen an den neuen Partner. Wer im Trennungsjahr größere Sachwerte, Geldbeträge oder andere Vermögenswerte an den neuen Partner überweist, riskiert, dass der ehemalige Partner diese Übertragungen vor Gericht anficht. Die verschobenen Werte können dem anrechenbaren Vermögen wieder hinzugerechnet werden und der Zugewinnausgleich verschlechtert sich zu Ungunsten des Schenkenden. Darunter fallen auch Gefälligkeiten wie die Übernahme von Mietkosten oder Ähnlichem. Generell sollten größere finanzielle Entscheidungen bis zum Abschluss des Trennungsjahres und des Scheidungsverfahrens zurückgestellt werden.
Auswirkungen auf das Sorgerecht und die Kinder
Sobald Kinder mit im Spiel sind, wird das Thema neue Beziehung im Trennungsjahr noch einmal deutlich komplizierter. Das zentrale Prinzip, wonach sich die Familiengerichte in allen Fragen des Sorge- und Umgangsrechts orientieren, ist das Kindeswohl. Das gemeinsame Sorgerecht wird grundsätzlich durch eine neue Beziehung eines Elternteils auch nicht infrage gestellt. Es ist lediglich entscheidend, ob dadurch in irgendeiner Weise das Kind negativ beeinflusst werden kann.
Problematisch wird es dann, wenn die neue Beziehung der Auslöser für Streitereien der Eltern ist. Insbesondere wenn das offen vor dem Kind passiert oder sogar versucht wird, Druck auf das Kind auszuüben. Familiengerichte bewerten schließlich nicht die Beziehung selbst, sondern das Verhalten der Eltern im Umgang miteinander und mit dem Kind.
Außerdem kann das zu frühe und intensive Einbringen des neuen Partners in den Alltag des Kindes zu Loyalitätskonflikten führen. Dadurch wird häufig beim anderen Elternteil Misstrauen geweckt und es zieht weitere unnötige Auseinandersetzungen mit sich. Schlussfolgernd ist ein behutsames Vorgehen zum Schutz des Kindes extrem wichtig.
Typische Fehler im Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist sowohl rechtlich als auch emotional eine der heikelsten Phasen einer Scheidung. Gerade in dieser Zeit begehen viele vermeidbare Fehler, welche später teuer werden könnten.
- Trennungszeitpunkt nicht dokumentieren: Im Streitfall kann der ehemalige Partner ein anderes Datum behaupten, was direkte Folgen für Unterhaltsansprüche haben kann.
- zu früh zu großzügig sein: Gemeinsame Urlaube, größere Geschenke oder andere finanzielle Unterstützung können als Vermögensverschiebung gewertet werden und die Folgen beeinflussen
- auf soziale Medien vertrauen: Fotos und Posts können im Streitfall vor Gericht als Beweismittel eingesetzt werden
- zu lange auf anwaltliche Beratung verzichten: Gerade bei einer neuen Beziehung lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche konkreten Auswirkungen das auf die eigene rechtliche Situation hat
Fazit
Abschließend kann man sagen, dass niemand das Trennungsjahr alleine verbringen muss. Doch wie so häufig entscheiden die Details im Familienrecht darüber, ob diese neue Beziehung Einfluss auf den Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder das Sorgerecht hat. Bei einem unvorsichtigen Vorgehen kann eine neue Partnerschaft das laufende Scheidungsverfahren definitiv beeinflussen.
Sie sollten sich frühzeitig informieren, wie man am besten in Ihrer Situation handeln kann und keine größeren finanziellen Entscheidungen ohne rechtliche Absicherung treffen. Insbesondere sollte der Fokus immer auf einem friedlichen Umgang mit und vor dem gemeinsamen Kind gelegt werden. Nicht die neue Beziehung ist ein Problem, aber das Scheidungsverfahren kann eines werden, wenn man es unterschätzt und falsch angeht.
Viele von Ihnen kennen das Problem. Das Wochenende naht und wieder meldet sich der andere Elternteil nicht. Keine Antwort auf Nachrichten, Informationen zur Übergabe, oder genereller Kontakt zum eigenen Kind. Für viele Betroffene ist das eine der schmerzhaftesten Situationen nach einer Trennung. Das Umgangsrecht wird verweigert.
Nicht nur emotional ist das sehr belastend, sondern auch rechtlich nicht hinnehmbar. Verständlicherweise fühlen sich die betroffenen Eltern oft hilflos und wissen nicht, welche Schritte sie als Nächstes unternehmen können oder dürfen.
Das Umgangsrecht ist jedoch in Deutschland gesetzlich geschützt. Es ist nichts, was der betreuende Elternteil nach Belieben gewähren oder entziehen kann. Sowohl das Kind, als auch der andere Elternteil haben das Recht auf Umgang. Im Folgenden werden wir genau aufklären, welche konkreten Möglichkeiten bestehen, wenn der Umgang verweigert wird.
Was steckt hinter dem Begriff „Umgangsrecht“?
Das Umgangsrecht ist gesetzlich in § 1684 BGB festgelegt. Dort heißt es ausdrücklich: Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Schließlich hat das Kind selbst auch ein eigenes schützenswertes Interesse daran, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.
Wichtig ist zudem, dass beide Elternteile gesetzlich zur sogenannten Wohlverhaltenspflicht verpflichtet sind (§1684 Abs. 2 BGB). Der betreuende Elternteil darf den Kontakt nicht nur nicht aktiv blockieren, sondern muss die Beziehung zum anderen Elternteil sogar aktiv unterstützen. Eine Sabotage des Umgangs ist also nicht nur ein Verstoß gegen das Recht des anderen Elternteils, sondern auch gegen eine eigene gesetzliche Pflicht.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass viele glauben, dass es abhängig vom Sorgerecht ist. Das ist jedoch falsch. Umgangsrecht und Sorgerecht sind zwei voneinander unabhängige Rechtspositionen. Also: Ein Elternteil ohne Sorgerecht hat dennoch grundsätzlich ein Recht auf regelmäßigen Kontakt zum Kind.
Wann liegt eine Verweigerung des Umgangs vor?
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede schwierige Übergabe am Wochenende eine rechtliche Verweigerung ist. Damit Eltern notfalls die richtigen Schritte auch einleiten können, ist es wichtig zu wissen, wann tatsächlich eine Verletzung des Umgangsrechts vorliegt.
Vollständige Verweigerung
Die stärkste Form ist, wenn der betreuende Elternteil den Kontakt schlichtweg nicht zulässt. Das kann auf verschiedene Weisen passieren. Entweder wird das Kind nicht zur vereinbarten Übergabe gebracht, der Kontakt wird pauschal blockiert oder die Besuche werden einfach ohne triftigen Grund abgesagt. Dabei ist es ganz egal, ob das per Telefon, per Nachricht oder persönlich passiert.
Bewusste Beeinflussung des Kindes
Bisschen subtiler, aber nicht weniger schlimm ist es, wenn das Kind systematisch vom betreuenden Elternteil negativ beeinflusst wird. Das gemeinsame Kind wird gegen das andere Elternteil aufgehetzt oder unter Druck gesetzt, den Umgang abzulehnen. In bestimmten Fachkreisen wird hierbei von „Parental Alienation“ gesprochen. Dieses Phänomen wird von den Familiengerichten auch zunehmend ernst genommen und kann erhebliche Konsequenzen für das Sorge- und Umgangsrecht der Beteiligten haben. Rechtlich ist das jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten, aber durch Rechtsprechung und Praxis an vielen Gerichten anerkannt.
Was Sie sofort tun sollten
Auch wenn die Konfrontation mit der Umgangsverweigerung oft hart ist, sind die ersten Schritte daraufhin entscheidend. Das gilt sowohl für den rechtlichen Weg, als auch für das persönliche Wohlbefinden.
1. Ruhe bewahren
Zunächst sollte man darauf achten, nicht zu eskalieren. Die eigene Rechtslage wird durch aggressive Nachrichten oder direkte Streitereien beim Abholen des Kindes in der Regel verschlechtert. Grundsätzlich sollte das gemeinsame Kind niemals in den Konflikt mit hineingezogen werden.
2. Dokumentieren
Alle verweigerten Umgangstermine sollten von Ihnen schriftlich festgehalten werden. Dazu gehören das Datum, die Uhrzeit und auch, was gesagt oder nicht gesagt wurde. Auch Screenshots von Nachrichten oder Ähnlichem können vor Gericht entscheidend werden.
3. Schriftliche Kommunikation
Zudem sollten Sie mit dem anderen Elternteil nun möglichst nur über E-Mail oder Messenger kommunizieren. Die sachliche Formulierung kann häufig besser eingehalten werden und es entsteht automatisch ein Nachweis für mögliche Verhandlungen.
4. Rechtliche Beratung
Durch eine frühe rechtzeitige Beratung können viele Fehler verhindert werden. Ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt kann besser einschätzen, welcher Schritt in Ihrer konkreten Situation sinnvoll sein kann.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?
Aber welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es jetzt bei einer Verweigerung des Umgangsrechts?
Jugendamt einschalten
Es muss nicht alles direkt vor Gericht gehen. Das Jugendamt selber kann als vermittelnde Stelle für die Eltern tätig werden. Häufig wird den Eltern dabei geholfen, faire Umgangsregelungen zu finden oder die bestehenden auch praktisch umzusetzen. Die Inanspruchnahme des Jugendamts ist kostenlos und oft ein sehr sinnvoller erster Schritt, wenn noch keine gerichtliche Regelung besteht.
Antrag beim Familiengericht
Insofern bereits eine Umgangsregelung besteht und diese nicht eingehalten wird, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Dabei ist es ganz egal, ob diese Regelung per Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss entstanden ist. Das Gericht kann:
- einen Umgangspfleger einsetzen, der die Übergaben des Kindes begleitet,
- eine bestehende Umgangsregelung konkretisieren oder anpassen,
- oder auch Ordnungsmittel verhängen.
Ansonsten kann beim Familiengericht ein Antrag auf Erlass einer Umgangsregelung gestellt werden.
Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung
Wenn ein gerichtlich festgelegter Umgang immer wieder missachtet wird, dann kann das Gericht auf Antrag Ordnungsgeld oder sogar eine Ordnungshaft verhängen (§ 89 FamFG). Insbesondere die Ordnungshaft ist nur ein Mittel für die äußersten Notfälle. In der Realität geschieht das nur, sobald die milderen Mittel ausgeschöpft sind oder offensichtlich nicht zielführend sind.
Rolle des Kindeswohls
Bei all diesen Entscheidungen steht immer eine Sache im Mittelpunkt: das Kindeswohl. Was ist also das Beste für das Kind? Im deutschen Familienrecht ist das der zentrale Maßstab, sowohl für Gerichte, Jugendämter oder Gutachter. Fraglich ist häufig, ob das Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann.
Grundsätzlich wird natürlich davon ausgegangen, dass ein regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient. Eine Verweigerung des Umgangsrechts erfordert dementsprechend eine nachvollziehbare Begründung, wie zum Beispiel die Gefährdung des Kindes. Die persönlichen Konflikte zwischen den Elternteilen reichen für diese Verweigerung meistens nicht aus.
Typische Fehler betroffener Eltern
In einer derart emotionalen Situation passieren vielen Betroffenen Fehler, welche dann die eigene Rechtslage unnötig verschlechtern. Folgendes sollte unbedingt vermieden werden:
- Zu langes Abwarten: Je länger der Kontakt zum Kind unterbrochen bleibt, desto schwieriger wird es, diesen wiederherzustellen.
- Eigenmächtige Lösungsversuche: Abholungen ohne Absprache zum Beispiel wirken vor Gericht schnell als Eskalation.
- Emotionale Kommunikation: Vorwurfsvolle Nachrichten, Drohungen oder lautstarke Auseinandersetzungen hinterlassen Spuren, die gegebenenfalls als Screenshots vor Gericht landen.
- Das Kind als Boten benutzen: Familiengerichte können das als emotionale Belastung für das Kind werten lassen.
- Keine anwaltliche Unterstützung suchen: Betroffene riskieren dabei, wichtige Fristen zu verpassen oder falsche Anträge zu stellen.
Fazit
Schlussfolgernd kann gesagt werden, dass die Verweigerung des Umgangsrechts zu den belastendsten Erfahrungen gehört, die eine Trennung mit sich bringen kann. Es ist dennoch wichtig, ruhig zu agieren, frühzeitig alles zu dokumentieren und sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung zu holen, wenn es eigenständig nicht mehr lösbar erscheint.
Letztlich gilt immer: Das Umgangsrecht ist kein Entgegenkommen des anderen Elternteils, sondern ein gesetzlich geschütztes Recht, insbesondere im Interesse des Kindes. Genau deswegen lohnt es sich auch, für dieses Recht einzustehen.
Viele von Ihnen haben vermutlich davon gelesen: Ende März 2026 berichtete die Tagesschau über die Pläne von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD), das Ehegattensplitting in seiner heutigen Form für künftige Ehen abzuschaffen. Was zunächst wie eine langweilige steuerpolitische Meldung klingt, könnte für Millionen Menschen in Deutschland weitreichende rechtliche Konsequenzen haben.
Denn das Ehegattensplitting ist nicht nur ein kleines Steuerdetail. Im vergangenen Jahr hätten die Haushalte in Deutschland ohne das Ehegattensplitting nämlich 25 Milliarden Euro mehr Einkommenssteuer gezahlt. Daraus resultiert die Frage, wie der Staat die Ehe in Zukunft steuerlich bewerten wird.
Was steckt überhaupt hinter dem Begriff? Was plant die Politik tatsächlich? Und was bedeutet das konkret für Sie, egal ob kurz vor der Heirat, bereits in der Ehe oder vor Eheende? Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen klaren Überblick über alles Wichtige rund um das Thema Ehegattensplitting.
Was ist das Ehegattensplitting überhaupt?
Beim Ehegattensplitting wird das gesamte zu versteuernde Einkommen beider Eheleute zusammengerechnet, halbiert und dann werden beide Hälften jeweils mit dem dafür anfallenden Steuertarif besteuert. Es handelt sich dementsprechend um ein Verfahren zur Berechnung der Einkommenssteuer für Ehepaare. Aufgrund der Steuerprogression zahlt das Paar durch das Ehegattensplitting insgesamt weniger Steuerabgaben, als wenn sie einzeln veranlagt werden würden.
Des Weiteren besteht dieses Modell seit 1958 und war auf das traditionelle Familienbild zugeschnitten. Zur Debatte steht nun, ob das noch zur Lebenswirklichkeit von 2026 passt.
Konkretes Beispiel zum Steuervorteil:
Es werden zwei Paare miteinander verglichen, eins unverheiratet und eins verheiratet. In beiden Paaren verdient eine Person 15.000€ und die andere Person 45.000€ im Jahr. Beim unverheirateten Paar werden beide getrennt versteuert, wobei die Person mit dem niedrigeren Gehalt 736€ und die Person mit dem höheren Gehalt 9.537€ Steuern bezahlt. Insgesamt ergibt das eine Summe von 10.273€. Das verheiratete Paar wird zusammen verrechnet und besteuert und zahlt insgesamt lediglich 9.400€ Einkommenssteuer. Schlussfolgernd hat beim Ehegattensplitting das verheiratete Paar einen Steuervorteil in Höhe von 873€.
Warum steht das Ehegattensplitting in der Kritik?
Viele Experten der Wissenschaft sind der Meinung, dass das Ehegattensplitting keine Erwerbsanreize für Frauen setzt und generell zu einer hohen Teilzeitbeschäftigung führt. Doch woran liegt das?
Das Problem liegt im System selbst: Wer als Zweitverdiener (häufig die Frau) mehr arbeitet und mehr verdient, verringert automatisch den gemeinsamen Steuervorteil. Somit kann man sagen, dass mehr arbeiten sich steuerlich nicht auszahlt. Je größer der Einkommensunterschied ist, desto höher ist der Steuervorteil bei der gemeinsamen Steuererklärung. Das Ergebnis ist, dass es sich für Familien häufig lohnt wenn einer in Teilzeit bleibt. Je unterschiedlicher das Einkommen, desto größer die Steuerersparnis.
Dazu kommt ein weiterer Scheidungsrechtlicher Punkt. Insgesamt sind die Scheidungsraten heutzutage zudem deutlich höher und seit 2008 durch die Unterhaltsrechtsreform sind auch die nachehelichen Unterhaltspflichten deutlich reduziert worden. Diejenigen, die wegen des Steuervorteils auf ihre eigene Karriere verzichtet haben, stehen nun nach der Trennung mit geringen Rentenansprüchen und schlechteren Wiedereinstiegschancen da.
Klingbeil spricht von einem „Fehlanreiz, der vor allem Frauen in der Teilzeitfalle hält“ und zeigt damit, dass der Steuervorteil von heute zum finanziellen Risiko von morgen werden kann.
Was plant die Politik und was steht wirklich fest?
Zunächst ist wichtig zu sagen, dass das Ehegattensplitting weiterhin in seiner bisherigen Form existiert. Für 2026 ist konkret noch keine Abschaffung beschlossen. Was genau steckt also hinter den aktuellen Schlagzeilen?
Generell ist eine vollständige Abschaffung des Ehegattensplittings rechtlich kritisch zu betrachten. Wahrscheinlicher wäre ein sogenanntes Realsplitting. Damit könnte der besserverdienende Ehepartner lediglich einen fixen Betrag auf den anderen übertragen. Über die genaue Summe wird noch diskutiert. Der steuerliche Unterschied zu der heutigen Regelung wäre jedoch erheblich.
Insbesondere die CDU und die SPD sind sich unsicher über die Reform. Die SPD drängt auf eine schnelle Reform, wohingegen Politiker der CSU die Abschaffung strikt ablehnen. Bundeskanzler Merz sieht das Ehegattensplitting eben nicht als ein Hindernis für die Erwerbstätigkeit der Frauen und betont, dass die Ehe eine Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaft sei, wo man das Einkommen gemeinsam steuerlich behandeln müsse.
Abschließend kann auf jeden Fall gesagt werden, dass das Ehegattensplitting langfristig zur Disposition steht. Doch in welcher Form genau eine Änderung kommt, ist noch völlig offen. Für mögliche Betroffene ist es dementsprechend wichtig, die eigene finanzielle und rechtliche Situation im Blick zu behalten.
Was bedeutet das für Paare, je nach Lebenssituation?
Je nachdem, in welcher Lebenssituation Sie sich gerade befinden, könnte die mögliche Reform Einflüsse auf Sie haben.
Wenn Sie noch unverheiratet sind, dann sollten Sie die politische Entwicklung weiterhin im Blick behalten. Bei einer Abschaffung des Ehegattensplittings würde das die finanzielle Logik einer Ehe bezüglich der Steuern verändern. Besonders diejenigen, welche auf die Karriere verzichten wollen, um sich um Familie und Haushalt kümmern zu können, sind betroffen. Sie können sich dann zukünftig nicht mehr auf einen langjährigen Steuervorteil als wirtschaftliche Absicherung berufen. Dadurch wird ein klarheitsschaffender Ehevertrag immer bedeutender.
Wenn Sie bereits verheiratet sind und eventuell vor einer Trennung oder auch Scheidung stehen, dann sollte sich nach aktuellem Planungsstand nichts für Sie ändern. Der Splitting-Vorteil bleibt zunächst erhalten. Die steuerliche Ausgangslage spielt bei einer Scheidung jedoch eine größere Rolle, als vielen bewusst ist. Bei alleinverdienenden Ehepartnern steht am meisten auf dem Spiel. Besonders für diese Gruppe wird es im Trennungsfall dann deutlich komplexer, die Unterhalts- und Vermögenssituation zu regeln. Gerade in laufenden Trennungsverfahren empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche Beratung.
Fazit
Abschließend ist wichtig zu sagen, dass das Ehegattensplitting vor dem größten Wandel seit seiner Einführung im Jahr 1958 steht. Die Debatte, ob die Reform kommt und in welcher Form, wird so schnell auch nicht verstummen.
Wer heiraten will, sollte die finanziellen Konsequenzen neu bedenken. Wer bereits verheiratet ist und über eine Trennung nachdenkt, sollte wie oben angesprochen die steuerlichen Aspekte nicht außer Acht lassen. Und wer sich mitten in einem Scheidungsverfahren befindet, sollte bedenken: Steuerliche Veränderungen können die Verhandlungsgrundlage auch rückwirkend verschieben.
Insgesamt ist das Ehegattensplitting nicht nur eine steuerpolitische Frage, sondern ein Punkt, der das Fundament vieler Ehen und die Absicherung nach deren Ende betrifft. Ganz egal, was der Gesetzgeber in den kommenden Monaten oder Jahren entscheidet, Sie sollten sich weiterhin darüber informieren und dementsprechend handeln. Bei Fragen rund um Ihr konkretes Scheidungs- oder Eherecht stehen wir Ihnen grundsätzlich gerne beratend zur Seite.

Viele Eltern stellen sich nach einer Trennung oder Scheidung eine entscheidende Frage: Wie soll der Umgang mit dem gemeinsamen Kind künftig geregelt werden? Diese emotionale Angelegenheit führt in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen der Betroffenen. Beide wünschen sich eine faire Lösung, aber haben oft ganz unterschiedliche Vorstellungen davon, was „gerecht“ ist.
Wenn es bei den Eltern zu keiner Einigung kommt, dann muss letztendlich ein Familiengericht darüber entscheiden, wie die Betreuung aufgeteilt wird. Dann steht nicht der Wille der Eltern im Vordergrund, sondern ausschließlich das Kindeswohl.
Doch warum ist das Residenzmodell grundsätzlich der Regelfall? Wann ordnen Gerichte das sogenannte Wechselmodell an? Und welche Rolle spielt überhaupt das seltene Nestmodell?
Im folgenden Beitrag beantworten wir Ihnen diese Fragen und erklären, worauf Sie als betroffener Elternteil unbedingt achten sollten.
Welche Betreuungsmodelle gibt es?
Im deutschen Familienrecht gibt es drei zentrale Betreuungsmodelle, welche zur Anwendung kommen können. Welches Modell im Einzelfall geeignet ist, hängt immer von der individuellen Lebenssituation des ehemaligen Ehepaars ab.
Residenzmodell
Das Residenzmodell wird häufig auch als das klassische Modell betitelt, da es die häufigste Form der Betreuung in Deutschland ist. In diesem Fall lebt das Kind überwiegend bei einem der Elternteile und der andere Elternteil bekommt ein geregeltes Umgangsrecht. Darin wird festgehalten, dass das Kind zum Beispiel an den Wochenenden oder in den Ferien zu diesem Elternteil kommt.
Mit diesem Modell wird eine stabile und klare Struktur im Alltag des Kindes geschaffen. Vor allem wenn Eltern weiter voneinander entfernt wohnen oder eine Abstimmung im Alltag nicht möglich wäre, dann wird dieses Betreuungsmodell häufig gewählt.
Wechselmodell
Das Wechselmodell auf der anderen Seite steht für eine halbierte Aufteilung der Betreuung. Das Kind verbringt somit annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern, häufig im wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Wechsel. Damit übernehmen beide Eltern ungefähr die gleiche Verantwortung im Alltag des Kindes.
Bei diesem Modell wird vorausgesetzt, dass die Eltern immer noch kooperativ miteinander umgehen können und auch grundlegende Fragen der Beziehung gemeinsam entscheiden können. Des Weiteren ist eine räumliche Nähe der Betroffenen auch erforderlich.
Nestmodell
Das Nestmodell ist eine in der Praxis seltener angewandte Lösung. Hier bleibt das Kind dauerhaft in der bisherigen Wohnung („Nest“), während die Eltern im Wechsel dort wohnen und sich um das gemeinsame Kind kümmern.
Mit diesem Modell soll dem Kind eine Kontinuität in dessen gewohntem Umfeld gewährleistet werden. Praktisch scheitert dieses Modell jedoch häufig an den hohen organisatorischen und finanziellen Anforderungen.
Entscheidender Maßstab: Kindeswohl
Ganz egal, welches Betreuungsmodell in Betracht kommt, gilt im deutschen Familienrecht grundsätzlich, dass allein das Kindeswohl maßgeblich ist. Die Interessen der Eltern treten vollständig dahinter zurück. Die Familiengerichte prüfen deswegen immer im Einzelfall, was für das Kind am besten geeignet ist. Folgende Kriterien spielen dabei insbesondere eine Rolle:
- Kooperationsfähigkeit der Eltern
- Förderungsgrundsatz: Welcher Elternteil kann die Entwicklung des Kindes besser unterstützen?
- Bindung des Kindes
- Erziehungsfähigkeit der Eltern
- Kontinuitätsgrundsatz: Welche Lösung gewährleistet dem Kind stabile Lebensverhältnisse?
Keines dieser Kriterien ist allein ausschlaggebend. Es kommt vielmehr immer auf das Zusammenspiel aller Faktoren an.
Wann ordnen Gerichte das Wechselmodell an?
Generell kann gesagt werden, dass viele Eltern dieses Modell als eine faire Lösung sehen, da beide gleichermaßen in die Kinderbetreuung eingebunden sind. In der Praxis von den Gerichten wird das jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen angeordnet.
Seit einer Grundsatzentscheidung des BGH ist anerkannt, dass ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Dafür muss die konkrete Ausgestaltung im Alltag jedoch auch tragfähig sein. Schlussfolgernd nur, wenn es im Einzelfall auch praktisch umsetzbar ist und dem Kind tatsächlich Vorteile bringt.
Außerdem berücksichtigen die Gerichte, inwieweit die Eltern bereits vor der Trennung tatsächlich Verantwortung in der Betreuung übernommen haben.
Warum ist das Residenzmodell noch immer der Regelfall?
Trotz der zunehmenden Bedeutung des Wechselmodells in der öffentlichen Wahrnehmung, bleibt das Residenzmodell weiterhin die häufigste Betreuungsform in Deutschland. Sowohl praktisch, als auch rechtlich gibt es dafür verschiedene Gründe.
Das Residenzmodell gewährleistet eine höhere Stabilität und Kontinuität im Alltag des Kindes. Insbesondere für jüngere Kinder erleichtert ein fester Lebensmittelpunkt die Aufrechterhaltung von sozialen Bindungen und die schulische Entwicklung. Zum anderen erhöht zum Beispiel das Wechselmodell das Konfliktpotenzial und kann dem Kindeswohl sogar entgegenstehen.
Die gleichmäßige Betreuung kann ebenfalls aufgrund von völlig unterschiedlichen Lebensrythmen und beruflichen Verpflichtungen gar nicht richtig gewährleistet werden. Somit ist das Residenzmodell deutlich praktikabler, stabiler und konfliktärmer.
Nestmodell: Seltene, aber besondere Lösung
Das sogenannte Nestmodell stellt eine besondere Form der Kinderbetreuung dar, die in der Praxis jedoch nur selten umgesetzt wird. Mit diesem muss das Kind gar keinen Wechsel zwischen verschiedenen Haushalten bewältigen.
Dahingegen gibt es andere praktische Herausforderungen. Die finanzielle Belastung für die Familie ist deutlich höher, da faktisch drei Haushalte organisiert werden müssen. Schließlich benötigen die Eltern neben der bisherigen Familienwohnung beide jeweils noch einen eigenen Wohnraum.
Auch die Organisation des „Nests“ ist anspruchsvoll bezüglich der Nutzung, der Haushaltsführung und generell der Alltagsentscheidungen. Hier ist wieder ein stärkeres Potenzial für Konflikte, gerade wenn bereits welche bestehen. Außerdem kann es eine zusätzliche emotionale Belastung für die Eltern sein, weiterhin in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung ein- und auszugehen. Mit diesem Nest verbinden die Parteien auch häufig noch viele emotionale Erinnerungen. In der Praxis wird das Nestmodell nur als Übergangslösung gewählt, wie zum Beispiel unmittelbar nach der Trennung.
Aktuelle Entwicklung 2025/2026
In den letzten Jahren hat sich vieles im deutschen Familienrecht im Bereich des Umgangsrechts verändert. Insbesondere das Wechselmodell ist immer mehr in den Fokus der Rechtsprechung, Politik und Wissenschaft gerückt.
Diese Entwicklung zeigt sich durch neue empirische Studien, wie der sogenannten FAMOD-Studie. In dieser wird gezeigt, dass Kinder im Wechselmodell häufig von einer engeren Beziehung zu beiden Elternteilen profitieren und teilweise sogar weniger psychische Belastungen aufweisen. Die positiven Effekte hängen jedoch sehr stark davon ab, wie gut die Eltern wirklich miteinander kooperieren.
Politisch gesehen gab es ebenfalls Veränderungen. Das Wechselmodell wird zunehmend als gleichwertige Betreuungsform diskutiert und es wird teilweise sogar gefordert, es als gesetzlichen Regelfall zu etablieren. Andere Studien jedoch belegen, dass sich das Wechselmodell nicht als starres Leitbild für alle Familien eignet, da die Lebensverhältnisse zu verschieden sind.
Auch gesetzgeberisch hat sich in den letzten Jahren etwas getan. Die letzte größere Änderung war jedoch durch den BGH-Beschluss von 2017, in dem klargestellt wurde, dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Genau das wurde daraufhin in den folgenden Jahren auch durch weitere Gerichte konkretisiert.
In der gerichtlichen Praxis zeigt sich zudem, dass die Familiengerichte immer einzelfallbezogener und flexibler Entscheidungen treffen als noch vor einigen Jahren. Starre Betreuungsmodelle finden immer weniger Anwendung und es wird stattdessen geprüft, welche Lösung tatsächlich für alle funktioniert.
Fazit
Die Regelung des Umgangs nach einer Trennung ist oft kompliziert, da die Eltern unterschiedliche Vorstellungen von einer „fairen“ Lösung haben. Das Wichtigste dabei ist jedoch nicht die Gerechtigkeit zwischen den Eltern, sondern allein das Kindeswohl. Egal ob Residenzmodell, Wechselmodell oder auch das Nestmodell: Eine pauschale Lösung gibt es nicht. Wie bereits beschrieben zeigen die Gerichte zunehmend individuelle Entscheidungen, die sich an der konkreten Lebenssituation orientieren. Schlussfolgernd ist die beste Lösung diejenige, die im Alltag funktioniert und dem Kind stabile Lebensverhältnisse bietet.















Ihren Scheidungsantrag können Sie bei Online-Scheidung-Deutschland.de zu den geringstmöglichen Kosten und mit unserer So schnell & günstig wie möglich“ Garantie einreichen: