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Namensänderung bei Scheidung - Ehegatten

Inforeihe - Namensänderungen im Fall der Ehescheidung

Teil 1: Namensänderung der Ehegatten nach der Scheidung

Bei jeder Eheschließung stellt sich die Frage, welchen Ehenamen die Partner wählen möchten. Früher war es die Regel und auch heutzutage ist es immer noch häufig der Fall, dass die Ehefrau den Namen des Ehemanns bei der Eheschließung annimmt. Manche Paare entscheiden sich für den Namen der Ehefrau oder einen Doppelnamen. Mitunter entscheiden sich auch Paare dafür, keinen gemeinsamen Namen führen zu wollen. Kommt es zur Scheidung, stellt sich dann die umgekehrte Frage: Welche Möglichkeiten der Namensänderung nach der Scheidung gibt es?

Nachnamen behalten – Keine Änderung
Eine Namensänderung ist keineswegs zwingend. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte, der bei der Eheschließung den Namen des Anderen angenommen, diesen auch wieder ablegt. Er darf ihn auch einfach weiterführen. Gleiches gilt für den Doppelnamen.

Früheren Namen wieder annehmen
Die Möglichkeiten der Namensänderung ergeben sich aus § 1355 Abs. 5 BGB. Dort sind die verschiedenen Möglichkeiten der Namensänderung geregelt.
Es gibt zum einen die Möglichkeit seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Weiterhin ist es  bei Scheidung in zweiter Ehe auch möglich, den Ehenamen der ersten Ehe wieder anzunehmen, sofern dieser vor Schließung der zweiten Ehe geführt wurde.
Außerdem ist es möglich, dass ein Doppelname bestehend aus dem Ehenamen und dem früheren Namen geführt wird.

Namensänderung: Wann und wo?
Die Namensänderung erfolgt bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Denn dort wird das Familienbuch geführt. Nicht zuständig hingegen ist - wie man vielleicht meinen könnte –das Familiengericht. Auch bei Aufhebungen von Lebenspartnerschaften ist das Standesamt zuständig, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde.
Wer nicht mehr an dem Wohnort des zuständigen Standesamts wohnt, kann die Namensänderung auch bei dem Standesamt am Wohnsitz beantragen, das den Antrag an das zuständige Standesamt weiterleitet.
Wurde die Ehe hingegen im Ausland geschlossen, ist das Standesamt Berlin I zuständig für die begehrte Namensänderung.
Hierzu sind die Heiratsurkunde (ggfs. die Geburtsurkunde), bzw. das Familienbuch, der Scheidungsbeschluss und der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Wichtig zu beachten ist hier: Für eine Namensänderung muss der Scheidungsbeschluss mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein!

Kosten der Namensänderung:
Die Kosten einer Namensänderung können beachtlich sein. Denn der geänderte, neue Name auch in allen Ausweis-Dokumenten eingetragen werden, so dass diese geändert oder neu ausgestellt werden müssen. Der geänderte Name zieht also die Änderung/Neuerstellung des Personalausweises, des Führerscheins, des Reisepasses, der Kredit- und EC-Karten, der Krankenkassenkarten, etc. nach sich. Diese Änderungen sind in der Regel kostenpflichtig und können sich leicht summieren.


Artikel der Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung

  1. Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung - Teil 1 Ehegatten

  2. Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung - Teil 2: Die Kinder