Getrenntleben und Trennungsjahr

Getrenntleben und TrennungsjahrDas Trennungsjahr ist für alle Paare, welche sich scheiden lassen wollen, ein unvermeidbares Ereignis. Im deutschen Familienrecht ist gesetzlich festgehalten, dass das Gericht die Ehe erst nach mindestens 12 Monaten „getrennt leben“ auslösen kann. Viele wissen jedoch gar nicht, was genau damit gemeint ist. Muss man dafür in unterschiedlichen Wohnungen/Häusern leben? Und wie genau weist man diese Trennung vor Gericht nach?  Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen wirklich vorliegen müssen und welche typischen Fehler vielen im Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung passieren.

Was gilt beim Trennungsjahr rechtlich?

Die gesetzliche Mindestfrist ist gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ein Jahr lang. Zudem muss eine Ehe als gescheitert gelten, was gemäß § 1566 Abs. 1 BGB der Fall ist, sobald das Ehepaar ein Jahr getrennt lebt und beidseitig die Scheidung will. Bei einem Widerspruch von einem der Partner wird das Scheitern erst nach drei Jahren unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Es gibt jedoch auch Ausnahmen bei unzumutbarer Härte. Dazu finden Sie hier mehr.

Das Getrenntleben (§ 1567 BGB) wird als solches gesehen, wenn die Ehepartner getrennt leben, keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie auch nicht mehr wiederherstellen möchte.

Voraussetzungen des Getrenntlebens

Das Getrenntleben kann entweder durch Auszug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung oder aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden.

Während die Trennung durch Auszug eines Ehegatten relativ unproblematisch ist, gibt es für die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung einige Voraussetzungen. Der BGH hat als Voraussetzung für das Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung die „Trennung von Tisch und Bett“ genannt. Das bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft und Haushaltsführung mehr besteht, die Eheleute also keine intime Beziehung mehr führen und auch gegenseitig keine Versorgungsleistungen erbringen, nicht mehr finanziell gemeinsam haushalten und nicht mehr nach außen hin als Ehepartner in Erscheinung treten. Versorgungsleistungen sind z.B. füreinander einkaufen, Wäschewaschen oder Kochen. Unterhaltszahlungen zählen nicht zu den Versorgungsleistungen und stehen einer Scheidung selbstverständlich nicht entgegen.

Dauer – Was für Ausnahmen gibt es?

Der Startpunkt der Trennung ist an dem Tag, an welchem der gemeinsame Haushalt faktisch beendet wurde und das Ende ist genau am gleichen Datum des Folgejahres. Der Scheidungsantrag kann üblicherweise bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres, bei einem Scheidungsantrag ohne zusätzlichen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 10 Monate nach dem Trennungszeitpunkt und bei einem Scheidungsantrag mit zusätzlichem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 11 Monate nach dem Trennungszeitpunkt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dementsprechend kann bei einer Trennung am 11.08.2025 der Antrag frühestens am 11.06.2026 gestellt und eingereicht werden.

Während des Trennungsjahres muss die Trennung der Ehegatten strikt vollzogen werden. Es gibt gemäß § 1567 Abs. 2 BGB eine Ausnahme, nach welcher das Trennungsjahr trotz kurzzeitigen Zusammenlebens nicht unterbrochen wird. Als solche Versöhnungsversuche zählen nur Annäherungen, womit getestet werden soll, ob die Ehe nicht eventuell doch noch eine Chance hat. Dieser Versuch darf höchstens 3 Monate andauern, ansonsten beginnt das Trennungsjahr bei einem Scheitern des Versöhnungsversuchs, der länger als 3 Monate angedauert hat, von vorne. Bei einem Scheitern des Versöhnungsversuchs von unter 3 Monaten läuft das ursprüngliche Trennungsjahr einfach weiter. Damit gibt der Gesetzgeber Paaren die Möglichkeit, ihre Beziehung nochmal ohne rechtliche Nachteile zu testen.

Was sind Nachweismöglichkeiten für das Trennungsjahr?

Der Nachweis des Trennungsjahres spielt vor dem Familiengericht eine entscheidende Rolle. Egal ob eine Online-Scheidung oder eine traditionelle Scheidung, eine einvernehmliche oder eine strittige Scheidung: Das Gericht muss schlussendlich davon überzeugt werden, dass die Trennung tatsächlich seit mindestens einem Jahr besteht. Hierfür gibt es verschiedene Beweismittel:

  • Mietverträge (oder Meldebescheinigungen zur Verdeutlichung der getrennten Wohnsitze)
  • Zeugen
  • Eidesstattliche Versicherungen der Ehepartner
  • Schriftliche Absprachen über Hausrat, Finanzen oder Kinderbetreuung
  • Getrennte Rechnungen (Strom, Internet etc.)

Insbesondere bei strittigen Verfahren prüft das Gericht die Nachweise genauer und kann zusätzliche verlangen. Auf der anderen Seite reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung meist schon die übereinstimmende Erklärung beider Ehepartner. Falls Sie sich für eine Online-Scheidung entscheiden sollten, sammeln Sie bestenfalls frühzeitig alle relevanten Unterlagen zusammen. Dadurch werden Verzögerungen und Antragsabweisungen minimiert.

Häufige Missverständnisse/Irrtümer

Einen allgemeinen Beitrag über typische Irrtümer zum Thema Scheidung finden Sie hier.
Im Folgenden klären wir speziell die häufigsten Missverständnisse rund um das Trennungsjahr auf und zeigen, was dort wirklich rechtlich gilt.

Kann das Trennungsjahr durch einen Antrag verkürzt werden?

Grundsätzlich nicht. Zu einer Verkürzung kann es nur bei unzumutbaren Härtefällen gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kommen (wie z.B. schwere Gewalt oder Missbrauch)

Herrscht während des Trennungsjahres ein striktes Kontaktverbot für die Ehepartner?

Nein. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen typischen Irrtum. Die Hauptsache ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Partnern besteht. Gemeinsame Treffen zum Beispiel aufgrund von Geburts- oder Feiertagen sind völlig legitim.

Kann das Trennungsjahr rückwirkend vereinbart werden?

Nein. Auch bei einer Einigung der Ehepartner auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum, beginnt das Trennungsjahr erst mit dem tatsächlichen Zeitpunkt des Getrenntlebens.

Kontrolliert das Gericht dauerhaft, ob die Ehepartner tatsächlich getrennt leben?

Nein. Solange es zu keinen Widersprüchen in den Aussagen der Ehepartner kommt, vertrauen die Familiengerichte auf diese Angaben. Bei Streitigkeiten wird die Beweislage jedoch deutlich intensiver geprüft.

Müssen alle rechtlichen Fragen bereits beim Beginn des Trennungsjahres geklärt sein?

Es muss nicht zwingend alles bereits geklärt sein. Solange der Scheidungsantrag rechtzeitig gestellt wird und alle sonstigen Fristen eingehalten werden, können Verträge wie zum Beispiel die Scheidungsfolgenvereinbarung auch während des Trennungsjahres getroffen werden.

Praxistipps für das Getrenntleben

  • Klare räumliche Trennung
  • Trennung von Freizeit und Sozialleben
  • Professionellen Rat einholen
  • Klare Regelungen bei der Kinderbetreuung
  • Bankkonten und Abonnements überprüfen
  • Respektvoller Umgang miteinander
  • Rechtzeitige Planung der Wohnsituation (Wohnungssuche etc.)
  • Gemeinsame Fotos und Präsenz in der Öffentlichkeit überdenken

Wenn Sie noch Fragen zum Trennungsjahr oder zum Thema Getrenntleben haben, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite. Sie können mich jederzeit unter 📞 0251-57775 kontaktieren.

10 Irrtümer bei der Scheidung

10 Irrtümer bei der Scheidung, Irrtümer bei Scheidung, FragezeichenEs kursieren extrem viele Halbwahrheiten und Irrtümer bei Scheidung, wie „Nach einem Jahr ist man automatisch geschieden“ oder „Wer fremdgeht, verliert alles“, rund um das Thema Scheidung. Diese Unwissenheit kann zu falschen Erwartungen, aber auch zu teuren Fehlern im Prozess führen. Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen deswegen, welche häufigen Irrtümer bei Scheidungen vorkommen und was rechtlich tatsächlich gilt.

Die häufigsten Irrtümer bei Scheidung haben wir für Sie aufgelistet.

1. Wer fremdgeht, verliert alle Rechte bei der Scheidung

Diese Aussage ist so nicht korrekt. Das Fremdgehen an sich hat nicht direkt rechtliche Konsequenzen auf den Verlauf einer Scheidung. Seit der Einführung des Zerrüttungsprinzips muss nicht mehr entschieden werden, wer die Schuld für die Scheidung trägt. Der Anspruch auf Unterhalt bleibt auch gleichermaßen bestehen. Lediglich das Vertrauensverhältnis der Ehepartner kann durch die Untreue zerstört werden. In extremen Fällen kann ein Seitensprung jedoch als grobe Verletzung ehelicher Pflichten gemäß § 1579 BGB eingeordnet werden. Eine Folge wäre dann zum Beispiel, dass der Ehegattenunterhalt entfällt.

2. Nach einem Jahr Trennung ist man automatisch geschieden

Das ist ebenfalls ein Irrtum. Ohne ein gerichtliches Verfahren gilt ein Paar noch nicht als geschieden. Die Scheidung kann jedoch nach einer einjährigen Trennung eingereicht werden. Besonders für die Feststellung der Zerrüttung ist dieses Jahr von hoher Bedeutung und gemäß § 1566 BGB eine gesetzliche Mindestvoraussetzung. Insgesamt kann das Verfahren bei fehlendem Einverständnis mehrere Jahre dauern.

3. Zugewinnausgleich gibt es nur bei langen Ehen

Ein finanzieller Ausgleich ist von der Art des Güterstandes abhängig. Somit schließt eine kurze Ehe den Zugewinnausgleich nicht aus. Völlig falsch ist diese Aussage jedoch nicht, da bei einer längeren Ehe mehr Möglichkeiten für einen Vermögenszuwachs bestehen. Dieser muss dann wiederum in der Zahlung berücksichtigt werden und es muss ein Nachweis für den Anfangs- sowie Endzeitpunkt des gemeinsamen Vermögens geliefert werden. 

4. Bei einer Scheidung bekommt die Frau automatisch das Sorgerecht

Diese Annahme ist ein typischer Irrtum in der Bevölkerung. Grundsätzlich, wenn keine Gefahr für das gemeinsame Kind besteht, behalten beide Eltern das Sorgerecht. Generell entscheidet das Familiengericht immer zum Wohle des Kindes. Dementsprechend erhält die Frau nicht automatisch das Sorgerecht und es gibt außerdem für beide Elternteile ein sogenanntes Umgangsrecht. Das Kind hat gemäß § 1684 BGB ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Außerdem darf der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, dennoch keine alleinigen Entscheidungen bezüglich lebenswichtiger Sachen treffen (z.B. Bildung oder medizinische Eingriffe)

5. Gemeinsame Schulden werden bei der Scheidung automatisch geteilt

Es haften beide Partner, so wie es im abgeschlossenen Vertrag steht. Natürlich kann intern zwischen den beiden eine andere Abmachung getroffen werden, aber grundsätzlich gilt die gesamtschuldnerische Haftung. Beispielsweise kommt es im Falle von Kreditschulden bei einer Bank darauf an, wer Vertragspartner mit der Bank ist und nicht, wer das ausgezahlte Geld der Bank tatsächlich ausgegeben hat.

6. Für eine Unterhaltszahlung muss man verheiratet gewesen sein

Diese Aussage ist falsch. Besonders wenn es um die Betreuung der gemeinsamen Kinder geht, kann eine Unterhaltszahlung auch bei unverheirateten Paaren vorkommen. Dieser Betreuungsunterhalt ist in § 1615 I BGB geregelt. des Weiteren gibt es auch einen Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB. Hierbei muss der Partner, unabhängig vom Beziehungsstatus, welcher das Kind nicht betreut, zur Versorgung des Kindes finanziell beitragen.

7. Der Ex-Partner muss den Familiennamen wieder ändern

Nein. Es gibt keine Pflicht zur Änderung des Familiennamens zum ursprünglichen Nachnamen. Nach einem Antrag beim Standesamt kann man aber auch wieder zu seinem ursprünglichen Namen zurückkehren. Für das gemeinsame Sorgerecht oder das generelle Verhältnis zum Kind hat der Nachname jedoch keine Auswirkung. Viele behalten den Namen, auch wenn sie bereits gemeinsame Kinder haben oder aufgrund der Bekanntheit unter diesem Namen. Zudem sollte eine derartige einmalige Namensänderung auch aufgrund der Kosten gut überlegt werden.

8. Ich kann mich nicht trennen, da ich kein Geld für eine eigene Wohnung habe

Eine eigene Wohnung ist nicht unbedingt notwendig als Voraussetzung für eine Scheidung. Entscheidend ist das persönliche Verhältnis zwischen den Partnern. Anstelle eines Auszuges kann auch die deutliche Trennung innerhalb einer Wohnung die Zerrüttung bestätigen. Dazu gehört auch die Trennung der gemeinsamen Wirtschaft, der Haushaltsführung und der Mahlzeiten.

9. Ich muss mich sofort scheiden lassen, sobald ich ausziehe

Nein. Die Trennung und die Scheidung sind zwei unterschiedliche Schritte. Viele klären während der Trennung den zukünftigen Versorgungsausgleich oder das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, bevor dann schlussendlich der Scheidungsantrag eingereicht wird. Ein voreiliger Scheidungsantrag kann von dem zuständigen Familiengericht abgelehnt werden und somit erhöhte Kosten für das Paar bedeuten.

10. Auf den Versorgungsausgleich wird bei einer einvernehmlichen Scheidung verzichtet

Das Familiengericht muss entscheiden, ob der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich im Einzelfall angebracht ist. Eine notarielle Beglaubigung kann nach der Vereinbarung der Partner jedoch ebenfalls ausreichen. Es gibt dementsprechend bei einer einvernehmlichen Scheidung verschiedene Möglichkeiten. Wichtig zu beachten ist, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich schwerwiegende Folgen für die Altersversorgung haben kann. Deswegen ist eine gründliche Prüfung auch immer notwendig.

Fazit

Wie Sie sehen gibt es viele Irrtümer rund um das Thema der Scheidung oder auch der Trennung. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, oder bereits in ihrer Trennung stecken, dann sollten Sie sich nicht auf das Halbwissen von Bekannten verlassen. Eine rechtliche Beratung durch einen Scheidungsanwalt (📞 0251-57775 ) kann ihnen dabei helfen, Klarheit zu schaffen und mögliche Irrtümer bei Scheidung zu vermeiden.

Zerrüttungsprinzip - Wann gilt eine Ehe als gescheitert? - Paar auf der Couch

Zerrüttungsprinzip - Wann gilt eine Ehe als gescheitert? - Paar auf der Couch

Zerrüttungsprinzip – Was ist das?

Wenn Sie sich schon Gedanken um die mögliche kommende Scheidung machen, dann stellen Sie sich sicherlich die Frage, ob Sie dem Gericht beweisen müssen, dass ihr Partner an der Trennung schuld ist.
Hierauf gibt es eine ganz klare Antwort: Nein!

Seit der Eherechtsreform im Jahre 1977 herrscht in Deutschland das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Dieses ersetzte das vorher bestehende Schuldprinzip. Dementsprechend geht es nicht mehr um die personelle Schuldzuweisung, sondern lediglich um die Frage, ob die Ehe als gescheitert einzustufen ist.

Was diese Eherechtsreform genau verändert hat und ab wann eine Ehe als zerrüttet gilt, erklären wir Ihnen in dem folgenden Beitrag.

Wie war es vor der Eherechtsreform 1977

Am 01.07.1977 trat die Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft. Zuvor gab es sowohl eine gesetzliche Aufgabenteilung für die Ehepartner, als auch das sogenannte Schuldprinzip. Nach diesem Prinzip musste einer der Ehepartner dem anderen eine ehevertragliche Pflichtverletzung nachweisen können. Beispiele dafür sind Affären oder neue Partnerschaften.

Der Grund dafür war, dass die Ehe grundsätzlich als lebenslang gelte und nur in besonderen Fällen auseinander gehen sollte. Der Ehepartner, welcher das schuldhafte Verhalten aufzeigte, hatte immense Nachteile bei der Scheidung. Nach einer schweren Pflichtverletzung war es nahezu unmöglich, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind zu erhalten.

Mit der Einführung des Zerrüttungsprinzips wurden neue familienrechtliche Grundlagen geschaffen: die Unterhaltszahlung des wirtschaftlich stärkeren Partners, der Versorgungsausgleich, das Namensrecht, womit die Männer den Familiennamen der Ehefrau annehmen konnten und die Familiengerichte.

Wann gilt eine Ehe als gescheitert?

Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, doch wann ist das der Fall? 

Die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehepartnern darf nicht mehr bestehen und es darf auch nicht mehr erwartet werden, dass sie wiederhergestellt wird. Welche praktische Bedeutung hat das für die Scheidung?

Nach der Vermutungsregel gem. § 1566 Abs. 1 BGB  wird die Ehe als gescheitert eingestuft, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, oder auch wenn eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung klar erkennbar ist, dann zählt die Wohnlage als „getrennt“.

Bei einer Trennung von 3 Jahren wird es unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Handelt es sich nicht um eine einvernehmliche, sondern um eine streitige Scheidung, wird der Nachweis einer Zerrüttung notwendig. 

Sobald der Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, muss der Antragsteller die Zerrüttung der Ehe darstellen. Hierzu gehören neben dem Ablauf des Trennungsjahres unter Umständen bestimmte Pflichtverletzungen (s.o.), eine fehlende emotionale Bindung, körperliche Gewalt, Vernachlässigung, Alkohol- oder Drogenprobleme oder auch ständige Streitereien.

Für die Belegung der Zerrüttung können auch verschiedene Methoden herangezogen werden.

Typische Nachweise sind:

  • Zeugenaussagen (Nachbarn, Freunde etc.)
  • Psychologengutachten (oder vom Arzt)
  • Ummeldung des Wohnsitzes
  • Anzeigen gegenüber der Polizei
  • Beendigung gemeinsamer Verträge
  • WhatsApp / E-Mail Nachrichten (genereller Schriftverkehr)

Je mehr Indizien für eine Zerrüttung des Ehelebens sprechen, desto eher wird das Familiengericht diese anerkennen.

Sonderfall: Die Härteklausel

Unter gewissen Umständen darf eine Ehe trotz einer Zerrüttung nicht geschieden werden. Diese Sonderfälle regelt der § 1568 BGB. Wenn die Scheidung für den Antragsgegner von besonders schwerer Härte oder die Ehe für die gemeinsamen Kinder notwendig sei, dann greift diese Härteklausel.

Beispiele:

  • Besondere psychische Belastung eines todkranken Ehegatten
  • Evtl. schwere psychische Erkrankungen
  • Schwere Schicksalsschläge
  • Schwerwiegende wirtschaftliche Folgen (welche nicht anders ausgeglichen werden können)
  • Selbstmordabsichten (sehr einzelfallabhängig)

Der Gegner des Scheidungsantrages muss die mit der Scheidung verbundene Härte gegenüber dem Familiengericht darstellen, um die Härteklausel geltend machen zu können. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass diese Schutznorm nur in extremen Ausnahme- / Einzelfällen zur Anwendung kommt.

Härtefallscheidungen – welche Voraussetzungen

Auf der anderen Seite gibt es auch die Härtefallscheidung als Ausnahme. In bestimmten Fällen müssen die Ehepartner nicht bereits ein Jahr getrennt leben, um sich scheiden zu lassen. Die Fortsetzung der Ehe müsste dafür für einen der Partner unzumutbar sein. 

Es werden hohe Anforderungen an diese Ausnahmesituation gestellt und die Familiengerichte prüfen den Sachverhalt hier besonders sorgfältig. Die möglichen Gründe für eine sofortige Scheidung sind ähnlich zu den Nachweisen der Zerrüttung (s.o.). In der Praxis beruhen die meisten Härtefallscheidungen auf häuslicher Gewalt, sowohl sexueller, psychischer und physischer Natur gegen die Frau oder gemeinsamen Kinder. Meistens wird hier dann von einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Antragsstellers ausgegangen. Auch der bereits angesprochene Drogenmissbrauch kann zu einer Unzumutbarkeit der Ehe führen.

Zudem gibt es in der deutschen Rechtsprechung bereits mehrere Präzedenzfälle, mit welchen die Situation dann verglichen werden kann, jedoch werden alle Fälle individuell geprüft und entschieden. Die vorliegenden Gründe müssen für die Rechtfertigung der Abweichung vom gesetzlichen Regeljahr besonders gravierend sein und insbesondere nachgewiesen werden. Typische Eheprobleme oder Streitereien reichen nicht für eine sofortige Scheidung aus. Bloße Behauptungen werden nicht berücksichtigt, sofern diese nicht nachgewiesen werden können.

Generell ist das gesamte Verfahren bei einer Härtefallscheidung ein komplexer juristischer Prozess, bei welchem der Anwalt eine wichtige Rolle spielt. Dieser kann die Erfolgsaussichten des Antrags bereits vor dem Verfahren juristischer besser einschätzen und die gesamte Belastung vor Gericht organisierter darstellen.

Checkliste - Online-Scheidung - Eignet sich das für mich? : Mann mir rotem Pulli sitzt vor hellblauer Wand an seinem laptop und lächelt glücklich

Checkliste - Online-Scheidung - Eignet sich das für mich? : Mann mir rotem Pulli sitzt vor hellblauer Wand an seinem laptop und lächelt glücklichWas genau ist eine Online-Scheidung?

Die Online-Scheidung ist grundsätzlich eine normale Scheidung zwischen zwei Ehepartnern. Die Kommunikation zwischen dem Anwalt und dem Antragsteller findet jedoch auf eine modernere Art und Weise statt. Darunter fallen zum Beispiel E-Mails, Videokonferenzen oder auch Telefonate. Ein traditionelles Treffen mit dem Rechtsanwalt in seiner Kanzlei ist hierbei nicht mehr notwendig. Das Verfahren kann Zuhause von den beiden Ehepartnern einfach vorbereitet werden. Auf das ordentliche Gerichtsverfahren kann dennoch nicht verzichtet werden, da die Scheidung nach dem deutschen Recht von einem Familienrichter ausgesprochen werden muss. Bei der Online Scheidung handelt es sich also um ein normales Ehescheidungsverfahren, bei dem moderne Kommunikationswege effizient ausgenutzt werden.

Wie läuft eine Online Scheidung ab?

Der Ablauf einer Online-Scheidung weist nur wenige Unterschiede zu der regulären Scheidung auf.

  1. Unverbindliche Kontaktaufnahme auf der Website des Anwalts
  2. Online Übermittlung des Scheidungsantrags an den Anwalt ( Scheidungantrag – klicken Sie hier. )
  3. Prüfung des Antrages durch den Anwalt
  4. Zusendung der erforderlichen Unterlagen
  5. Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht
  6. Zustellung des Antrags an den Ehepartner
  7. Zustimmung des Ehepartners (oder Stellungnahme)
  8. Gerichtlicher Scheidungstermin
  9. evtl. Versorgungsausgleich
  10. Scheidungsbeschluss
  11. Rechtsgültigkeit der Scheidung

Infografik - Ablauf einer Scheidung - Online Scheidung

Checkliste – Eignet sich die Online-Scheidung für mich?

Trifft Folgendes auf Sie zu? ✅

  • Sie sind digital unterwegs und auch bereit alle Unterlagen digital einzureichen
  • Ihnen reicht eine telefonische Beratung oder Beratung per Videokonferenz aus
  • Sie möchten eine einvernehmliche Scheidung
  • Es gibt keine oder bereits geklärte Streitfragen zu den Themen Unterhalt, Vermögen & Sorgerecht
  • Sie leben bereits seit mindestens einem Jahr getrennt
  • Die Scheidung soll ein möglichst geringer Aufwand für Sie sein,

dann ist die Online-Scheidung optimal für Sie.

Falls Sie: ❌

  • Sich mit dem digitalen Ablauf nicht wohl fühlen
  • Eine persönliche Beratung in der Kanzlei Ihres Anwalts bevorzugen
  • Noch größere ungeklärte Streitigkeiten mit Ihrem Ehepartner haben,

dann kommt die Online Scheidung eventuell für Sie nicht in Frage. In diesem Fall berate ich Sie gerne persönlich in meiner Kanzlei oder auch telefonisch oder per Videokonferenz. Vereinbaren Sie gerne eine kostenfreie Erstberatung unter 📞0251-57775📞

Phone Phone Kostenloses telefonisches Erstgespräch unter 📞0251-57775

Zu den angesprochenen Unterlagen gehören folgende:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Vollmacht für den Rechtsanwalt
  • evtl. Ehevertrag
  • evtl. Nachweise zum Trennungszeitpunkt (verschiedene Wohnsitze)

Vorteile der Online Scheidung 

Die Online-Scheidung bietet einige Vorteile, wie zum Beispiel die deutlich vereinfachte Kommunikation mit dem Anwalt. Der digitale Weg ist nicht nur unkomplizierter, sondern häufig auch deutlich schneller. Hierzu gehört auch die Zeitersparnis durch den Wegfall von Kanzleiterminen. Sie müssen nicht mehr dauernd zu ihrem Anwalt fahren um die Angelegenheiten zu klären. Sowohl das Einholen von allen notwendigen Informationen zum Ehescheidungsverfahren sowie die Erteilung des Scheidungsauftrags können Sie bequem von zu Hause aus erledigen, egal zur welcher Tages- oder Nachtzeit.

Und wer wartet schon gerne im Wartezimmer einer Kanzlei?

Meine Kanzlei ist zudem spezialisiert auf die Durchführung von Ehescheidungsverfahren. Diese Expertise hilft, auch schwierige Fälle oder Ausnahmefälle unkompliziert abwickeln zu können.

Außerdem ist die Online-Scheidung bundesweit möglich, also können Sie einen Anwalt, der auf die Online-Scheidung spezialisiert ist, aus einer ganz anderen Stadt oder einem anderen Bundesland beauftragen.

Insbesondere wenn Sie im Ausland leben ist die Online-Scheidung eine praktische und zeitsparende Möglichkeit zur Durchführung Ihres Ehescheidungsverfahrens. Die Beauftragung und Kommunikation des Anwalts erfolgt online und wenn das Gericht die Anhörung im Scheidungstermin per Videokonferenz genehmigt, kann Ihr Ehescheidungsverfahren reibungslos durchgeführt werden, ohne dass Sie auch nur ein einziges Mal nach Deutschland reisen müssen.

Ein weiterer Vorteil ist die Privatsphäre bei der Ausfüllung der Scheidungsunterlagen. Viele bevorzugen diese Diskretion in den eigenen vier Wänden. Dazu gehört auch, dass ein persönliches Treffen mit dem Ex-Partner außerhalb des Gerichts meistens entfällt. Dadurch werden gewisse Spannungen und Konflikte reduziert. 

Zudem wird häufig behauptet, dass die Online-Scheidung zudem günstiger sei – doch stimmt das wirklich?

Kostenersparnis – Ist die Online-Scheidung günstiger?

Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Einkommen der beiden Ehepartner. Anhand des gemeinsamen Einkommens wird vom zuständigen Familiengericht für das Ehescheidungsverfahren ein Verfahrenswert (auch Streitwert genannt) festgesetzt. Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind die Gerichts- und Anwaltskosten für das Ehescheidungsverfahren. Ich beantrage grundsätzlich, dass der Verfahrenswert für Ihr Ehescheidungsverfahren um 30 % gesenkt wird. Denn mit der einvernehmlichen Scheidung haben sowohl Anwalt als auch Gericht weniger arbeitet, was in vielen Fällen eine Reduzierung des Verfahrenswerts rechtfertigen kann. Wird der Verfahrenswert vom Gericht reduziert, reduzieren sich für Sie auch die Scheidungskosten. Außerdem teile ich dem Gericht das Vermögen der Ehegatten nur auf Anfrage mit. In vielen Fällen fragt das Familiengericht nicht nach dem Vermögen der Ehegatten, sodass dieses für die Festsetzung des Verfahrenswerts nicht herangezogen wird, was ebenfalls zu geringeren Scheidungskosten führt.

Eine Kostenersparnis wird also erzielt durch:

  • Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswerts
  • Mitteilung eventuellen Vermögens nur auf explizite Nachfrage des Familiengerichts

Die folgenden Punkte können außerdem für Kostenersparnisse sorgen:

  • Reisekosten zur Kanzlei entfallen
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt für die beiden Ehepartner, Kosten für den zweiten Anwalt entfallen
  • Durch die schnellere Bearbeitung der Anträge können zusätzliche Beratungskosten entfallen
  • Wenn das Gericht den Antrag auf Teilnahme am Scheidungstermin per Videokonferenz genehmigt, entfallen weitere Reisekosten zum Gerichtstermin

Es ist also durchaus möglich, durch die Online-Scheidung viel Geld zu sparen.

Ist eine Online-Scheidung rechtskräftig?

Viele von Ihnen machen sich vermutlich Gedanken, ob eine Online-Scheidung die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine reguläre Scheidung aufweist. Hiermit kann ich Sie jedoch beruhigen – trotz des modernen Ablaufs entspricht die Online-Scheidung allen Anforderungen des Familienrechts. Schließlich verändert sich nur die vorherige Kommunikation und Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens. Der eingereichte Scheidungsantrag wird vom Familienrichter auf die gleiche Weise geprüft und ein Scheidungsbeschluss verkündet.

Wichtig ist nur, dass sie eine seriöse Kanzlei beauftragen, welche sich bestenfalls auf die Online-Scheidung spezialisiert hat.

 

härtefallscheidung - psychoterror
härtefallscheidung - psychoterror

Härtefallscheidung bei Psychoterror in der Ehe / Wie viel muss man ertragen?

Härtefallscheidung bei Psychoterror – muss ich mich im Trennungsjahr psychisch fertig machen lassen?

Es gibt viele Fälle, in denen sich Ehepaare im Guten auseinander gehen und die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung erfahren.
So friedlich läuft es – für alle Beteiligten in der Regel zum Leidwesen – nicht immer. Fälle, in denen eine Partnerin oder ein Partner enorm unter dem Verhalten des Anderen zu leiden hat, gibt es immer wieder. In solchen Extremfällen, zum Beispiel bei ständig anhaltenden Psychoterror, kann – wie das Kammergericht Berlin zeigt (Az. 13 WF 183/17) – eine Härtefallscheidung Erfolg haben.

Grundsatz: Härtefallscheidung nur in Ausnahmen

Von der Härtefallscheidung ist die Rede, wenn eine Ehe vorzeitig, d.h. vor Ablauf des Trennungsjahres, geschieden werden soll. An die Härtefallscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen, d.h. sie ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist gem. § 1565 Abs. 2 BGB dann möglich, wenn in der Person des anderen Ehegatten so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, bis zum Ablauf des Trennungsjahres warten zu müssen.
Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h. auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen und nicht bloß auf das eheliche Zusammenleben, (BGH mit Urt. v. 05.11.1980, Az.: IVb ZR 538/80).

Härtefallscheidung bei Psychoterror

In dem der Entscheidung des Kammergerichts Berlin zugrundeliegenden Fall strebte der Ehemann eine Härtefallscheidung an. Die unzumutbare Härte begründete er damit, dass seine Frau unter Zwangsstörungen und Wahnvorstellungen leide. In Folge der Krankheit habe sie ihm gegenüber Morddrohungen verübt und ihm zudem nachgestellt.

Der Mann litt unter dem gezeigten Verhalten seiner Frau in der Art, dass er selbst mit Panikattacken und schweren depressiven Verstimmungen zu kämpfen hatte. Dies wirkte sich auch auf seine Berufstätigkeit aus, da er durch seinen gesundheitlichen Zustand nur verringert arbeitsfähig war und sogar wiederholt arbeitsunfähig war.

Das Gericht entschied, dass ein Fehlverhalten eines Ehegatten, das sich aus dem Ausbrechen psychischer Erkrankungen oder der Verschlimmerung von solchen ergebe, für sich genommen regelmäßig kein Härtefallgrund sei.
Dies sei allerdings anders, wenn das aus der Krankheit herrührende Fehlverhalten des Ehegatten massive Auswirkungen auf den anderen Ehegatten habe. Dies sei hier der Fall, da der Ehemann durch das Verhalten der Ehefrau unter Panikattacken und Selbstmordgedanken gelitten habe. Das Trauma des Ehemanns könne durch andere Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden, so dass dem Ehemann daher nicht zugemutet werden könne, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.

Weitere Fälle

Die Rechtsprechung hat weitere Fälle entschieden, in denen sich die unzumutbare Härte aus der im weitesten Sinne psychischen Einwirkung der Ehegatten aufeinander ergeben kann.

Befürchtung des Selbstmordes

In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Dortmund entschieden, dass einer Härtefallscheidung stattzugeben sei, wenn die Konflikte unter den Eheleuten so weit fortgeschritten sein, dass die Eheleute nicht mehr miteinander auskommen und die Befürchtung aufkommt, die Konflikte könnten aus Verzweiflung gar in einer Selbsttötung eines Ehegatten enden (vgl. AG Dortmund, 22.09.2004, Az.: 174 f 226/04).

„Irgendwann bringe ich sie um“ – Morddrohung als Härtefallgrund

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte einen verhältnismäßig ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Härtefallgrund vorliegt, wenn der Ehegatte ernstliche Morddrohungen die Ehegattin betreffend äußerte. Der Ehemann hatte zuvor massive Morddrohungen bezüglich seiner Ehefrau gegenüber Dritten geäußert. Zudem hatte er ohne Einverständnis der Ehefrau die von dieser verfassten erotischen Kurzgeschichten veröffentlicht und dadurch ihre Intimsphäre verletzt (Brandenburgisches Oberlandesgericht. 18.01.2001, Az.: 9 UF 166/00).

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Härtefallscheidung nicht nur bei körperlicher Gewalt und körperlicher Misshandlung in Betracht kommen kann, sondern auch, wenn ein Ehegatte unter dem Verhalten des Anderen psychisch derart zu leiden hat, dass ihm das Abwarten des Trennungsjahres nicht mehr zugemutet werden kann. Das schlichte Vorliegen von psychischen Erkrankungen hat jedoch in der Rechtsprechung bislang nicht ausgereicht, um eine Härtefallscheidung anzunehmen.

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie lange

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie langeViele stellen sich nach der Scheidung die Frage, ob man seinen Ex-Partner nun Unterhalt zahlen muss. Generell gibt es viele Unklarheiten und Mythen über den sogenannten Ehegattenunterhalt. Deswegen versuchen wir im Folgenden einige dieser Fragen aufzuklären. Genauer gesagt kann gemäß § 1570 BGB ein geschiedener Ehegatte von dem Ex-Partner mindestens drei Jahre nach der Geburt noch Unterhalt für das gemeinsame Kind verlangen. Doch wovon hängt die Dauer dieses Anspruches ab? Und wodurch genau verlängert er sich?

Arten des Ehegattenunterhalts – Welche Unterschiede gibt es?

Zunächst ist wichtig zu sagen, dass im deutschen Rechtssystem zum einen der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und zum anderen der nacheheliche Unterhalt nach § 1569 BGB existiert.

Der Trennungsunterhalt dient der Aufrechterhaltung der vorherigen Lebensverhältnisse der geschiedenen Partner. Anders als beim Kinderunterhalt dient er der Versorgung des Elternteils. Durch ihn wird ein finanzielles Gleichgewicht nach der Beendigung der wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft bis zur endgültigen Scheidung geschaffen. Durchschnittlich dauert das zwischen drei und zehn Monaten, kann allerdings durch eine strittige Scheidung auch noch deutlich länger werden.

Der nacheheliche Unterhalt, um welchen es im folgenden Text geht, ist ebenso für ein finanzielles Gleichgewicht da. Jedoch beginnt dieser zeitlich erst nach der rechtlichen Scheidung und bezieht sich auf die derzeitig vorliegenden Lebensverhältnisse der Betroffenen.

Was sind die Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB? – Wer hat Anspruch?

Für einen Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt worden sein. Zunächst muss eine rechtskräftige Scheidung der Ehepartner vorliegen. Damit ist gemeint, dass die Scheidung bereits endgültig bindend ist und nicht mehr von einer der Parteien angefochten werden kann. Des Weiteren muss der Anspruchsinhaber bedürftig sein. Das ist der Fall, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig aufrechterhalten kann und auf die Zahlung des Ex-Partners sozusagen angewiesen ist. Dementsprechend muss dieser Ex-Partner jedoch auch in der Lage sein, diese zusätzlichen Kosten seinerseits zu tragen. Schlussfolgernd zahlt die Person mit einem höheren bereinigten Nettoeinkommen. 

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer der sieben gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Ein paar Beispieltatbestände sind der Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), der Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB).

Als Letztes kann der Anspruch auch verwirkt sein. Der Unterhaltsberechtigte darf den Umgang mit dem gemeinsamen Kind gegenüber den Zahlungspflichtigen nicht stark behindern. Dieses Fehlverhalten muss für eine Verwirkung laut dem OLG München eindeutig beim Anspruchsinhaber liegen. Schlussfolgernd kriegt der geschiedene Partner den nachehelichen Unterhalt, wenn all die soeben genannten Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch nicht verwirkt ist.

Dauer des Ehegattenunterhalts

Die angesprochene Unterhaltspflicht von drei Jahren aus § 1570 BGB kann, soweit es der Billigkeit entspricht, verlängert werden. Hierbei zählt insbesondere die Betrachtung des Einzelfalls und ob die Betreuung des Kindes nicht anders gewährleistet werden kann. Ein Kind ist dann schließlich immer noch betreuungsbedürftig. Lediglich die Vollzeitbetreuung wird vom Gesetzgeber ab der Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mehr als unbedingt notwendig angesehen. Ein Beispiel für einen Billigkeitsgrund ist ein fehlender Kindergartenplatz, wodurch die Mutter eine Teilzeitstelle auf ihrer Arbeit nicht belegen konnte. Ebenfalls die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Kindes oder auch die Betreuung mehrerer Kinder mit engem Altersabstand zählen als Billigkeitsgrund.

Zudem kann es sein, dass eine Fremdbetreuung aufgrund fehlender Kindergärten oder Kindertagesstätten nicht möglich erscheint. Dieser Punkt findet häufiger in ländlicheren Regionen Anwendung.

Gemäß § 1578 b BGB kann dieser Anspruch zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung spricht von der Reduzierung der Kosten und die Befristung von der Beendigung des Anspruches zu einem bestimmten Zeitpunkt. Insbesondere bei keinen oder geringen Nachteilen für den Anspruchsberechtigten wird der Unterhaltsanspruch beschränkt. Beispiele wären eine kurze Ehe, eine neue wirtschaftliche Situation, oder die vollständige Erwerbsfähigkeit des Betreuenden. Hier wird die Entscheidung wiedermal je nach Einzelfall abgewogen. 

Generell sollen die §§ 1578b, 1579 BGB für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen. 

Erwerbsobliegenheit – Muss der Partner arbeiten?

Gemäß § 1574 BGB liegt eine Obliegenheitspflicht für eine Erwerbstätigkeit für den geschiedenen Ehegatten vor. Die Erwerbstätigkeit muss dem Prinzip der Angemessenheit entsprechen, welches laut dem Gesetzgeber von 5 persönlichen Merkmalen abhängig gemacht wird. 

Bedeutend sind:

  • die Ausbildung,
  • die Fähigkeiten (bspw. besonderer Führerschein o. Fremdsprachenkenntnisse),
  • die frühere Erwerbstätigkeit,
  • das Lebensalter &
  • der Gesundheitszustand

Solange keine besonderen Gründe vorliegen, müssen die Geschiedenen sich dementsprechend um eine Erwerbstätigkeit kümmern. Bei der Möglichkeit für verschiedene Tätigkeiten besteht ein Wahlrecht. Wenn der Unterhaltsberechtigte dieser Pflicht nicht nach geht, kann es zu einer Kürzung oder vollständigen Aussetzung des Ehegattenunterhalts führen.

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der ehemaligen Ehepartner. Von dieser Differenz müssen ungefähr 45% (3/7) vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden. 

Beispiel

Person 1, Nettoeinkommen von 5.500€

Person 2, Nettoeinkommen von 2.500€

-> die Differenz beträgt 3.000€

-> 3.000 x 0,45 = 1.350

Ergebnis: Die 1. Person hat der 2. Person 1.350€ Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Zunächst ist jedoch bei gemeinsamen Kindern immer der Kinderunterhalt zu beachten. Dieser wird mit dem Trennungsunterhalt verrechnet.

Wie genau der Kindesunterhalt berechnet wird, finden Sie hier !

Auswirkung einer neuen Partnerschaft o. Heirat

Eine neue Heirat des Unterhaltspflichtigen verändert voraussichtlich nichts an der Zahlung des Ehegattenunterhalts. Dieser Anspruch bleibt dann weiterhin bestehen. Wenn jedoch der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehe eingeht, dann führt das meistens zu einem Untergang des Unterhaltsanspruches. Ebenfalls eine eheähnliche Lebensgemeinschaft könnte eine Beendigung der Zahlungspflicht für den Ex-Partner bedeuten.

Scheidung - Verliere ich das Haus, meine Wohnung
Scheidung - Verliere ich das Haus, meine Wohnung

Haus und Scheidung

Viele Fragen sich:

Verliere ich durch die Scheidung mein Haus? Meine Eigentumswohnung/Immobilie?

Haus und Scheidung –> Scheidung und Immobilien: Wann ein Ehepartner dem anderen Eigentum und Wohnrecht entziehen kann – und was Sie unbedingt wissen müssen

Wenn sich Ehepaare trennen oder scheiden lassen, stellt sich oft eine der zentralen Fragen: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus oder der Eigentumswohnung? Gerade weil hier nicht nur erhebliche finanzielle Werte, sondern auch viele emotionale Erinnerungen dranhängen, sind Auseinandersetzungen über Immobilien besonders konfliktträchtig.

Wem gehört das Haus – und warum ist das Grundbuch entscheidend?

Scheidung - Wer bekommt das Haus - Eigentumswohnung - Immobilie

Wer bekommt das Haus (Eigentumswohnung – Immobilie) bei der Scheidung

Bevor über eine Lösung verhandelt werden kann, muss zunächst geklärt werden, wem die Immobilie rechtlich gehört. Dabei ist entscheidend: Nicht der Beitrag zum Kaufpreis oder zur Finanzierung ist ausschlaggebend, sondern allein die Eintragung im Grundbuch. Nur wer dort als Eigentümer genannt ist, ist rechtlich gesehen auch Eigentümer – unabhängig von allen finanziellen Leistungen während der Ehe.

Die Eigentumsverhältnisse bleiben auch nach Trennung und Scheidung bestehen, solange sie nicht aktiv – z. B. durch eine notarielle Vereinbarung – geändert werden. Eine solche Änderung kann im Rahmen einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich begünstigt erfolgen.

Können sich die Miteigentümer nicht über die Nutzung oder Verwertung der Immobilie einigen, bleibt als letzter Ausweg nur die Teilungsversteigerung. Denn: Bei Miteigentum können Entscheidungen über das Haus oder die Wohnung nur gemeinsam getroffen werden. Eine einseitige Verfügung oder Nutzung ohne Zustimmung des anderen ist rechtlich nicht möglich.

Wer darf in der Immobilie bleiben – und was regelt das Wohnungszuweisungsverfahren?

Viele fragen sich: Muss ich nach der Trennung aus unserem Haus/Wohnung ausziehen?

Was viele nicht wissen: Nach der Trennung dürfen grundsätzlich beide Ehegatten in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben – selbst wenn nur einer von ihnen Eigentümer ist. Die eheliche Wohnung ist gesetzlich besonders geschützt. Erst nach der Scheidung kommt es darauf an, wer im Grundbuch steht: Nur Miteigentümer haben dann ein dauerhaftes Bleiberecht.

Kommt es zu Streit über die Nutzung, kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine sogenannte Wohnungszuweisung erfolgen. Ein Ehegatte kann den anderen unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Gewalt, Drohungen oder im Interesse des Kindeswohls – aus der Wohnung verweisen lassen.

Verbleibt nur einer der Ehegatten in der Immobilie, kann der andere unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese soll den Nachteil ausgleichen, dass das eigene Miteigentum nicht mehr genutzt werden kann. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der ortsüblichen Miete und steigt nach der Scheidung an. Wichtig: Der Anspruch muss aktiv geltend gemacht werden.

Was passiert mit dem Immobilienkredit nach der Trennung?

Auch finanzielle Fragen spielen eine große Rolle: Wer haftet für den laufenden Immobilienkredit? Grundsätzlich nur diejenigen, die den Kreditvertrag auch tatsächlich gemeinsam unterzeichnet haben. Ist das der Fall, haften beide als Gesamtschuldner gegenüber der Bank – unabhängig davon, wer in der Immobilie bleibt.

Um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich möglichst früh eine einvernehmliche Lösung – ob Übertragung, Verkauf oder gemeinsame Vermietung. Was rechtlich möglich und sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – rechtlicher Rat schafft hier Klarheit und schützt vor finanziellen Nachteilen.