Deutschlandweit haben Scheidungsanwälte bestimmte Monate in ihrem Kalender rot markiert, in denen Überstunden und Wochenendarbeit an der Tagesordnung sind.
Was die Feiertage um Ostern und Weihnachten damit zu tun haben und warum im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie fast der gesamte Kalender rot markiert gewesen sein dürfte, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.
Doch zunächst etwas Statistik: Im Jahr 2019 wurden in Deutschland nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt 416.340 Ehen geschlossen.
Im selben Jahr wurden ca. 149.000 Ehen geschieden, daraus ergibt sich eine Scheidungsquote von rund 35,79 Prozent. Auf eine Eheschließung im Jahr 2019 kamen rechnerisch also ca. 0,36 Ehescheidungen, oder anders gesagt: Mehr als jede dritte im Jahr 2019 in Deutschland geschlossene Ehe wird wieder geschieden werden.
Die durchschnittliche Dauer einer Ehe beträgt in Deutschland 15 Jahre, die meisten Ehen werden jedoch schon nach 6 Jahren wieder geschieden.
Die Grafik zeigt, dass die Anzahl der seit 2011 in Deutschland durch richterlichen Beschluss vollzogenen Ehescheidungen rückläufig war. Von gut 180.000 Scheidungen pro Jahr (2010) ging die Anzahl der Scheidungen auf knapp 150.000 runter. Mit einem Rückgang um 30.000 Scheidungen pro Jahr lässt sich die deutliche Tendenz feststellen, dass es immer weniger Scheidungen in Deutschland gegeben hat.
]]>Nach dem erneuten Anstieg der Infektionszahlen innerhalb der letzten Wochen und der aufgrund dessen erlassenen Maßnahmen ist die Corona-Pandemie mit all Ihren Folgeproblemen auch im Eherecht wieder aktueller denn je.
Die Auswirkungen der Pandemie auf den Scheidungsprozess und die von den Gerichten eingeführten Lösungsstrategien habe ich für Sie nachfolgend zusammengefasst.
Trotz und in vielen Fällen auch gerade durch die Corona-Krise kommt es in einigen Partnerschaften zum Streit bis hin zur Trennung. Geschieht dies innerhalb einer Ehe, so hat dieser Schritt nicht nur persönliche Auswirkungen, sondern kann auch für eine eventuell anstehende Scheidung maßgeblich sein. Denn eine Scheidung in Deutschland kann grundsätzlich erst durchgeführt werden, wenn man seit mindestens einem Jahr getrennt voneinander lebt.
Eine tatsächliche räumliche Trennung durch den Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung kann sich zurzeit allerdings als besonders schwierig erweisen. Vielerorts haben Immobilienmakler ihre Tätigkeiten einschränken müssen, Vermieter haben aus Gründen des Gesundheitsschutzes geplante Besichtigungen abgesagt und auch die finanzielle Belastung eines Umzuges und einer neuen Wohnung kann teilweise aufgrund Corona-bedingter Kurzarbeit ein unüberwindbares Hindernis darstellen.
In einer solchen Situation gewinnt die Möglichkeit der besondere Bedeutung. Denn auch ohne Auszug eines der Ehepartner kann eine Trennung im scheidungsrechtlichen Sinne erfolgen. Wichtig ist hierbei die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ Voraussetzung dafür ist, dass die Räume bis auf die Küche und das Badezimmer der gemeinsamen Wohnung unter den Ehepartnern aufgeteilt werden müssen und jeder seinen Haushalt allein führt und für sich allein wirtschaftet.
Unter Beachtung dieser Regeln ist somit trotz der besonderen Umstände eine Trennung möglich.
Auch wenn die Corona-Pandemie natürlich auch die Familiengerichte in ihrer Arbeit betrifft, ist es selbstverständlich weiterhin jederzeit möglich einen Scheidungsantrag (auch online) zu stellen.
]]>Die von uns auf Basis des durchschnillichen Einkommens in Deutschland berechneten durchschnittlichen Scheidungskosten betragen 3.826,96 EUR pro Scheudungsverfahren.
Also betragen die Kosten für eine Scheidung pro Ehegatte im Durchschnitt 1.913,48 EUR.Die Kosten für eine Ehescheidung sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Frage nach Ihren Scheidungskosten können wir nicht pauschal beantworten. Nutzen Sie unseren Scheidungskostenrechner, um Ihre Scheidungskosten zu überschlagen oder kontaktieren Sie mich direkt.
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert - sind also individuell unterschiedlich. In den von mir bereitgestellten FAQ Scheidungskosten finden Sie zwei Berechnungsbeispiele. Zusätzlich gehen wir der Frage nach, wie hoch die Scheidungskosten für Ehegatten im Durchschnitt sind.
Da es keine offiziellen Statistiken dafür gibt, wie viel Geld Ehegatten in Deutschland für ihre Scheidung bezahlen, muss man andere Richtgrößen für die Ermittlung der durchschnittlichen Scheidungskosten heranziehen. Der Verfahrenswert ist maßgeblich für die Berechnung der individuellen Scheidungskosten. Da die Scheidungskosten einen Anteil des Verfahrenswertes darstellen, steigen und fallen sie mit dem Verfahrenswert. Somit kommt es zunächst allein auf den Verfahrenswert an.
]]>Sich trennenden Ehegatten kommen die Kosten einer Ehescheidung häufig teuer zu stehen, gerade dann, wenn sie sich vor Gericht um Details der Scheidungsfolgen streiten. Allerdings stellt sich die Frage, wie Ehegatten, die Bezieher von Sozialhilfe, ALG II oder Hartz IV sind, mehrere tausend Euro für ein Scheidungsverfahren zahlen können. Da ihnen das in der Regel unmöglich ist, können sie die Verteidigung oder Durchsetzung ihrer Rechte eigentlich nicht wahrnehmen. Um diesem Zustand Abhilfe zu schaffen, hat der Gesetzgeber das Instrument der Verfahrenskostenhilfe und damit die Möglichkeit, ein Ehescheidungsverfahren auch dann anzustrengen, wenn einem die finanziellen Mittel dafür fehlen.
Verfahrenskostenhilfe ist der Fachbegriff für finanzielle Hilfen des Staates, die allgemein auch unter dem Begriff der Prozesskostenhilfe verstanden werden. Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, dann auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Damit ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht, das Geld also tatsächlich vom Staat verlangt werden kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe auch nicht ausgeschlossen sein darf. Ein Ausschluss des Anspruchs kann mehrere Gründe haben. Einerseits darf keine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen. Andererseits wird Verfahrenskostenhilfe auch nicht gewährt, wenn aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht jemand anderes (Ehegatte) für die Kosten des Scheidungsverfahrens aufkommen muss.
Da Bezieher von ALG II kein Einkommen oder ein nur sehr geringes Einkommen haben, werden die vom Staat übernommenen Kosten ganz oder teilweise erlassen. Bei der Verfahrenskostenhilfe soll es sich nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch nicht nur um ein „Geschenk“ handeln. Daher hat der Berechtigte die Pflicht, dem Gericht jede wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Lässt es die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu, kann das Gericht die Beträge der Verfahrenskostenhilfe nachträglich unter Umständen zurückverlangen.
Verfahrenskostenhilfe kann nur auf Antrag einer Partei bewilligt werden. Es wird auch bei Ehescheidungsverfahren stets zwischen den Parteien unterschieden, sodass, wenn beide Ehegatten ALG II-Bezieher sind, zwei unterschiedliche Anträge gestellt werden müssen. Den Antrag vor Gericht stellt in der Regel der prozessbevollmächtigte Anwalt. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der sich die Anspruchsberechtigung ergibt, beizufügen. Dazu gehören unter anderem Hartz-IV-Bescheid, Einkommensbelege, Schuldenbelege, Wohnkostenbelege und eine Darstellung der eigenen Vermögenswerte. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann auch noch im Laufe des Scheidungsverfahrens gestellt werden.
Was können Sie tun, wenn Ihnen für eine Scheidungsberatung das Geld fehlt?
Sie können beim zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen! Die Inanspruchnahme einer Scheidungsberatung durch einen Rechtsanwalt kostet in der Regel Geld.
Aber was ist also zu tun, wenn Sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, um die Rechtsanwaltsgebühren z.B. für eine Beratung zur Trennung, Scheidung, zu den für ein Scheidungsverfahren anfallenden Scheidungskosten, zum Unterhalt, zum Zugewinn und so weiter, verfügen?
Der Gesetzgeber hat für solche Fälle, zum Beispiel bei Sozialhilfe oder Hartz-IV-Bezug, die Möglichkeit eröffnet, sogenannte Beratungshilfe zu beantragen.
Beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz kann daher ein Beratungshilfeschein beantragt werden, der dann einem Rechtsanwalt der Wahl vorgelegt wird. Dieser rechnet seine Gebühren anschließend direkt mit dem Gericht ab und kann maximal einen Eigenanteil von 15,- Euro von Ihnen verlangen. Vielfach sehen die Rechtsanwälte allerdings von der Erhebung dieser 15,- Euro ab, so dass Ihnen in diesem Fall für die Scheidungsberatung überhaupt keine Kosten entstehen. Es besteht auch die Möglichkeit direkt zum Rechtsanwalt zu gehen und diesen zu bitten, Beratungshilfe zu beantragen. Für den Fall allerdings, dass der Antrag abgelehnt wird, muss der Antragsteller die angefallenen Rechtsanwaltskosten selbst. Daher ist es meistens ratsam, den Aufwand in Kauf zu nehmen und die Beratungshilfe eigenständig zu beantragen. Grundsätzlich ist jeder Anwalt verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten und einen Beratungshilfeschein auch zu akzeptieren, obwohl er für die Beratung eine deutlich geringere Vergütung als üblich erhält. Ablehnen darf der Anwalt eine Beratung nur im Ausnahmefall, wenn er besondere Gründe glaubhaft machen kann.
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass Rechtsanwälte, die eine sogenannte Online Scheidung anbieten, vielfach ebenfalls eine kostenlose Scheidungsberatung anbieten.
Nehmen Sie hierzu gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf!
Darf eine Mutter allein den Nachnamen des Kindes bestimmen?
Ob allein die Mutter demnächst ohne Zustimmung des Vaters den Nachnamen gemeinsamer Kinder ändern kann, wird seit Beginn des neuen Jahres mit viel Aufregung in Familienrechtskreisen diskutiert. Grund dafür ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2020, der einem Antrag der Kindesmutter zur Änderung des Namens ihrer Tochter stattgab, obwohl der leibliche Vater widersprach.
Die Familiensache vor dem OLG Frankfurt handelte von einer geschiedenen Mutter, die die Umbenennung eines gemeinsamen Kindes ohne die Einwilligung ihres früheren Partners beantragte. Das Mädchen sollte den Nachnamen des neuen Ehemanns ihrer Mutter erhalten. Die Mutter selbst trug diesen Namen bereits. Zudem war aus ihrer aktuellen Ehe bereits ein Kind hervorgegangen, das ebenfalls den Nachnamen des aktuellen Ehemanns trägt. Hinzu kommt, dass das Mädchen seit circa sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem leiblichen Vater hatte. Außerdem hatte die Tochter bereits den Wunsch geäußert, den Namen ihres Stiefvaters annehmen zu wollen.
Bevor die Mutter vor das OLG zog, hatte sie bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht den gleichen Antrag gestellt – jedoch ohne Erfolg.
Nun gab ihr das OLG Frankfurt überraschenderweise recht. Überraschend ist der Beschluss deshalb, weil nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine derartige Namensänderung die Gefährdung des Kindeswohls vorliegen muss. Wann das Kindeswohl gefährdet ist, richtet sich nach § 1666 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Eine Gefährdung des Kindeswohls ist im vorliegenden Fall wohl kaum anzunehmen. Auch wenn das Mädchen ihren Vater seit 2014 nicht mehr begegnet war, ist dieser Umstand noch kein Grund für die Annahme, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl oder das Vermögen des Kindes gefährdet ist.
In ihrer Begründung führten die Richter dennoch an, dass die Distanz zwischen Vater und Tochter aufgrund der abgebrochenen Verbindung genauso wie die Belastung des seelischen Wohls des Kindes durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester groß seien. Folglich hielten sie den Antrag der Mutter für begründet und beschlossen so die Namensänderung des Kindes. Die Namensänderung des Kindes kann jedoch erst erfolgen, wenn der Beschluss des OLG rechtskräftig geworden ist.
Die Begründung des OLG Frankfurt gereicht offensichtlich nicht zur Darstellung einer Gefährdung des Kindeswohls. Offenbar haben sich die Richter weniger an einer Gefährdung des Kindeswohls als vielmehr an einer Förderung des Kindeswohls orientiert. Dabei haben sie insbesondere Rücksicht auf die Haltung des Kindes, die innere Bindung des Kindes zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater sowie auf die Kontinuität und Stabilität in den Erziehungsverhältnissen des Kindes genommen. Damit lässt sich das Urteil nachvollziehen, gerade mit Hinblick auf den Willen des Kindes. Allerdings wird spannend zu sehen sein, ob der Beschluss vor dem BGH als höchster Instanz für Zivilsachen standhalten kann, zumal die Beschwerde des Vaters bereits zugelassen worden ist.
]]>OLG Düsseldorf bestimmt: Es gibt mehr Geld für Trennungskinder
Alle Jahre wieder, ab dem 1. Januar 2020 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie regelt im wesentlichen die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes. Obwohl der seit 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen Tabelle keine Gesetzeskraft innewohnt, halten sich die Familiengerichte an die in der Tabelle angegebenen Unterhaltsbeträge.
Düsseldorfer Tabelle - A. Kindesunterhalt | |||||||
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) |
Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) |
||||
0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in Euro | |||||||
1. | bis 1.900 | 369 | 424 | 497 | 530 | 100 | 960/1.160 |
2. | 1.901 - 2.300 | 388 | 446 | 522 | 557 | 105 | 1.400 |
3. | 2.301 - 2.700 | 406 | 467 | 547 | 583 | 110 | 1.500 |
4. | 2.701 - 3.100 | 425 | 488 | 572 | 610 | 115 | 1.600 |
5. | 3.101 - 3.500 | 443 | 509 | 597 | 636 | 120 | 1.700 |
6. | 3.501 - 3.900 | 473 | 543 | 637 | 679 | 128 | 1.800 |
7. | 3.901 - 4.300 | 502 | 577 | 676 | 721 | 136 | 1.900 |
8. | 4.301 - 4.700 | 532 | 611 | 716 | 764 | 144 | 2.000 |
9. | 4.701 - 5.100 | 561 | 645 | 756 | 806 | 152 | 2.100 |
10. | 5.101 - 5.500 | 591 | 679 | 796 | 848 | 160 | 2.200 |
ab 5.501 nach den Umständen des Falles |
Beim Vergleich der neuen Tabelle mit der Tabelle aus dem Jahr 2019 fällt auf, dass die Änderungen ausschließlich Betragssteigerungen zum Inhalt haben. Schaut man sich den geringsten Betrag für Kinder im Alter von 0 bis 5 an, ist festzustellen, dass dieser um EUR 15 von bislang EUR 354 auf EUR 369 gestiegen ist. Dies entspricht einer Erhöhung von circa 4,24 %.
Kinder, die ihr 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, profitieren in geringerem Ausmaß. In der niedrigsten Einkommensgruppe steigt für sie der Betrag um lediglich EUR 3 von EUR 527 auf EUR 530. Dies entspricht gerade einmal einer Steigerung von 0,57 %. Prozentual weisen die Steigerungen in den weiteren Einkommensklassen nur minimale Unterschiede zu den Steigerungen der ersten auf.
Um zu ermitteln, ob Unterhaltsberechtigte im kommenden Jahr 2020 tatsächlich mehr im Portemonnaie haben, muss die Steigerung mit der Inflationsrate verglichen werden. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 durchschnittlich 1,43 % (Quelle: Statistia). Beim Vergleich der beiden Steigerungsraten ist zu erkennen, dass Kinder unter 6 Jahren deutlich mehr Kaufkraft besitzen werden und die Kaufkraft von Kindern ab 18 Jahre sogar abnehmen wird, da die Steigerungsrate hinsichtlich des Unterhaltsbetrages ihrer Altersklasse unter der der Inflationsrate liegt. Absolut betrachtet kann diese Altersgruppe dennoch deutlich mehr Geld ausgeben, was mit Blick auf deren höheres Alter nur gerecht erscheint. Schließlich bieten sich Kindern unter 6 Jahren erheblich weniger Möglichkeiten, ihr Geld selbständig auszugeben als Volljährigen.
]]>Das deutsche Familienrecht ist kompliziert und Scheidungen vom ehemaligen Gatten nicht nur schmerzhaft, sondern auch mitunter mit nicht unerheblichen Scheidungskosten und gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen verbunden. Das ist ein Problem, zumal beide Gesichtspunkte den nach einer Scheidung notwendigen Neustart wesentlich beeinflussen. Jemand, der finanziell und mental am Boden ist, kann mitunter nicht so leicht wieder aufstehen und benötigt eventuell Unterstützung. Daher muss allen an dem Scheidungsverfahren Beteiligten daran gelegen sein, sämtliche Prozesse zu vereinfachen und zu vergünstigen.
Im Rahmen dieser Debatte hat der Bundesverband der Deutschen Standesbeamten (BDS) nun den Vorschlag gemacht, statt mit einem Rechtsanwalt zu Gericht, lediglich mit seinem Noch-Ehegatten zum Standesamt zu gehen und sich dort durch Erklärung der Scheidungsabsicht vor einem Standesbeamten scheiden zu lassen.
Der BDS bezeichnet seinen Vorschlag als „Express-Scheidung vor dem Standesamt“. Dies beinhaltet, dass scheidungswillige Ehegatten eine Online-Scheidung bei den zuständigen Standesämtern durchführen können. Hierbei handelt es sich dann im juristischen Sinne nicht mehr um einen Gerichtsbeschluss, sondern um einen Verwaltungsakt. Konkret würde unter anderem an § 1564 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gesägt:
]]>Wie genau der Brexit aussehen wird ist immer noch höchst ungewiss. Nur eines ist klar: Nach dem Brexit wird Großbritannien nicht mehr Teil der EU sein und damit auch nicht mehr an EU-weite rechtliche Vereinbarungen gebunden sein.
Generell gilt folgendes: Entweder das britische Parlament akzeptiert den aktuellen Brexit-Vertrag (Option 1, der so genannte "Deal") oder es kommt zu einem ungeregelten Brexit (Option 2, der so genannte "No-Deal"). Denkbar wären auch weitere Szenarien, wie beispielsweise ein stufenweiser Austritt aus der EU oder eine Verlängerung der Austrittsfrist. Bei einem ungeregelten Austritt (also ohne Vertrag) wäre Großbritannien nach dem Austritt ein so genannter Drittstaat. Das bedeutet, dass Großbritannien rechtlich wie andere Drittstaaten (z.B. Indien oder China) zu behandeln wäre. Dies hätte weitreichende Konsequenzen für deutsch-britische Paare.
Wenn der Brexit kommt, dann können EU-Bürger nicht mehr in den Genuss der EU-weiten Niederlassungsfreiheit und des Daueraufenthaltsrechts kommen.
Allerdings sind Übergangsregelungen vom britischen Innenministerium geplant, die theoretisch unabhängig von einem Deal oder no-Deal vom britischen Innenministerium festgelegt werden können. Diese Regelungen sehen wie folgt aus:
Grundsätzlich gilt, dass EU-Bürger, die in Großbritannien leben bis Ende Juni 2021 die Möglichkeit haben, sich für einen dauerhaften Aufenthalt in Großbritannien zu bewerben. Hierfür ist nur der Nachweis der Identität und ein Wohnsitz sowie eine Erklärung über etwaige Vorstrafen notwendig. Wer bereits seit 5 Jahren in Großbritannien gelebt hat, erhält eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis. Um einen dauerhaften Aufenthalt zu erhalten ist ein Antrag in Großbritannien zu stellen, welcher für Erwachsene 65 Pfund kosten soll (umgerechnet ca. 74 Euro).
Für alle ca. 3,5 Millionen EU-Bürger im Vereinigten Königreich wird es nach dem Brexit dann verpflichtend sein, einen solchen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungserlaubnis" zu stellen
Neben diesem Aufenthaltsrecht ist es natürlich auch möglich, die britische Staatsbürgerschaft zu beantragen, was sich insbesondere für Paare lohnt, die sowieso vorhatten, den Rest ihres Lebens in Großbritannien zu verbringen.
In Deutschland haben alle Briten, die länger als 5 Jahre hier leben automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung und können optional auch die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen.
Problematisch und ungewiss wird es für Briten, die weniger als 5 Jahre in Deutschland leben.
Wenn es zu einem No-Deal-Brexit kommen sollte und die deutsche Bundesregierung keine Ausnahmeregelungen speziell für Briten erlässt, dann wäre Großbritannien wie ein so genannter Drittstaat zu behandeln , mit der Folge, dass dann für alle Briten die ausländerrechtlichen Vorschriften gelten, wie sie aktuell auch für nicht-EU-Bürger gelten.
Konkret bedeutet dies, dass Briten nach einer dreimonatigen Übergangsfrist (Touristen-Visa werden grundsätzlich nur für 90 Tage - 3 Monate erteilt) sich um den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis kümmern müssen. Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich zeitlich beschränkt und wird nur für die folgendes Zwecke ausgestellt: Zwecks Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder aufgrund politischer sowie familiärer Gründe.
Wenn ein Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache etc.), kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Es zeigt sich deutlich wie kompliziert die Aufenthaltsrechtliche-Problematik für deutsch-britische Paare werden kann.
Deutsch-britische Paare sollten sich zunächst genau überlegen, wo sie in Zukunft leben möchten. Anschließend sollte über alle Optionen - also sowohl über die Beantragung eines Aufenthaltstitels - als auch über die Beantragung der britischen oder deutschen Staatsbürgerschaft nachgedacht werden.
Auch bereits verheiratete Paare sollten sich erkundigen, welches Recht im Falle einer Scheidung und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (insbesondere beim Zugewinnausgleich) Anwendung finden würde.
Bisher galt in Bezug auf das anwendbare Scheidungsrecht, dass die europaweit geltende Rom-III-Verordnung das anwendbare Scheidungsrecht bestimmt hat.
In dem aktuellen Entwurf des Brexit-Vertrags findet sich keine Vereinbarung, dass diese Verordnung weiter gelten soll. Dies kann dann zur Folge haben, dass im Fall einer Scheidung plötzlich unerwarteter Weise britisches oder eben deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Dabei gibt es durchaus beachtliche Unterschiede zwischen dem deutschen und britischen Scheidungsrecht.
Das britische Rechts sieht vor, dass ein britisches Gericht für eine Scheidung dann zuständig ist, wenn mindestens einer der beiden Ehepartner für eine gewisse Zeit in England gewohnt haben.
Es reicht aus, wenn das Paar für sechs Monate in England gelebt hat oder mindestens einer der beiden für ein Jahr in England wohnhaft war, damit ein englisches Gericht bezüglich der Scheidung entscheiden kann.
Dabei hat das britische Scheidungsrecht den Ruf besonders großzügig gegenüber Frauen zu sein.
Anders als im deutschen Recht gibt es im britischen Recht beispielsweise das "Modell der lebenslangen Versorgung", sodass eine Ex-Ehegattin durchaus lebenslangen Unterhalt erwarten kann. Im deutschen Recht ist dies nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar.
Außerdem kann es nach britischem Recht zu einer Aufteilung des gesamten Vermögens kommen, also nicht nur ein Ausgleich von 50 % des Zugewinns, der während der Ehe dazugewonnen wurde, sondern eine vollständige Aufteilung des Vermögens.
Deswegen war England und insbesondere London der Gerichtsstand der Wahl für viele prominente Ehefrauen, die einen (Zweit-)Wohnsitz dort hatten.
Da es sehr ungewiss ist, ob und welche Änderungen sich ergeben, sollte jedenfalls über eine Rechtswahl-Vereinbarung nachgedacht werden. Eine solche Vereinbarung kann auch nachträglich geschlossen werden. Zu beachten sind jedenfalls etwaige Formvorschriften (z.B. notarielle Beurkundung).
Eine solche Vereinbarung schafft in jedem Fall Rechtssicherheit und man ist nicht mehr der Ungewissheit der weiteren politischen Entwicklung unterworfen.
Welche konkreten Änderungen sich im Familien- und Scheidungsrecht ergeben werden, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.
Heiraten und ins Ausland ziehen – Was ist rechtlich zu beachten?
]]>[widgetkit id="5"]
]]>
Für alle Paare, die nach dem 29. Januar 2019 geheiratet haben, kann es zu bösen Überraschungen kommen, wenn sie nach der Heirat ins Ausland ziehen oder im Ausland geheiratet haben und dort leben.
Denn ab dem 29. Januar 2019 ist die Europäische-Güterrechtsverordnung (EuGüVO) in Kraft getreten und diese regelt, welches Recht bei einer Scheidung im Hinblick auf eine Vermögensauseinandersetzung, also der güterrechtlichen Auseinandersetzung, angewendet wird.
Für alle Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden gilt nun grundsätzlich, dass diesbezüglich das Recht des Staates Anwendung findet, in welchem sich der „erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung“ befindet.
Diese komplexe Regelung lässt sich durch ein einfaches Beispiel veranschaulichen: Wenn ein deutsches Paar unmittelbar nach der Heirat für ein paar Jahre nach Thailand zieht oder auch in Thailand heiratet und zunächst dort gemeinsam lebt, ist im Falle der Scheidung hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung des Vermögens thailändisches Recht anzuwenden und zwar auch dann, wenn die Eheleute später wieder vor einer Trennung viele Jahre in Deutschland gelebt haben.
Dieses überraschende Ergebnis kann allerdings durch eine entsprechende Rechtswahl-Vereinbarung zwischen den Eheleuten umgangen werden. So können die Ehegatten durch eine vorgenannte Vereinbarung für den Fall einer Scheidung die Anwendung deutschen Rechtes für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung vereinbaren.
Deswegen sollten sich alle Paare, die unmittelbar nach der Heirat im Ausland gelebt haben oder dies planen, rechtlich beraten lassen und gegebenenfalls einen Ehevertrag bzw. eine Vereinbarung zur Rechtswahl treffen.
Dabei ist noch einmal Vorsicht geboten: Es muss darauf geachtet werden, welches Recht überhaupt wirksam vereinbart werden darf (hier gibt es teilweise Einschränkungen) und welche Formvoraussetzungen erfüllt sein müssen und vor allen Dingen, welche Konsequenzen sich im Falle der Scheidung im speziellen Einzelfall ergeben.
Nach deutschem Recht bedarf z.B. eine Vereinbarung zur Rechtswahl grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Nur für den Fall, dass sie im Ausland vorgenommen wird, ist es ausreichend, wenn diese den für den Ehevertrag geltenden Formerfordernissen des gewählten Rechts oder des Rechts am Ort der Rechtswahl entspricht.
Von der Frage, welches Recht für die vermögensrechtliche/güterrechtliche Auseinandersetzung anzuwenden ist, ist die Frage zu unterscheiden, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Ehe geschieden werden kann. Hier wird es dann leider noch einmal etwas komplizierter, wiederrum müssen EU-Vorschriften geprüft werden.
Danach ist primär das Scheidungsrecht des Staates anwendbar, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Scheidungsgerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Doch auch bei der Frage des anzuwendenden Scheidungsrechtes haben die Eheleute die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen. Das internationale Scheidungs- und Güterrecht ist also durchaus komplex und es kann zu bösen Überraschungen bei einer Scheidung kommen.
Deswegen ist allen Paaren mit Auslandbeteiligung oder Ehegatten die es ins Ausland zieht, zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen und gegebenenfalls eine Scheidungsfolgevereinbarung bzw. eine Rechtswahlvereinbarung zu treffen.
Scheidung mit Auslandsbezug
Checkliste: Eignet sich die Online-Scheidung für mich?
Diese öffentliche Zustellung wird allerdings nur dann von dem Familiengericht genehmigt, wenn der Ehegatte nachweislich alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Anschrift des anderen Ehegatten zu ermitteln. Dazu gehört u.a. zum Beispiel die Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Freunden, den Ämtern und der Arbeitsstelle, um die Anschrift zu ermitteln. Die Maßnahmen sollten mit Schreiben usw. belegt werden können und alle Anstrengungen müssen in der Regel mit einer eidesstattlichen Versicherung dem Familiengericht gegenüber glaubhaft gemacht werden.
Wird die öffentliche Zustellung dann bewilligt, so können der Scheidungsantrag, alle weiteren Schreiben und letztendlich auch der Scheidungsbeschluss auf diesem Wege zugestellt werden. Der Scheidung steht also nichts mehr im Wege. Im Übrigen entstehen durch das Verfahren der öffentlichen Zustellung erfreulicher Weise keine zusätzlichen Kosten.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, oder Hilfe benötigen schreiben Sie mich gerne an.
]]>Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte einem verhältnismäßig ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Härtefallgrund vorliegt, wenn der Ehegatte ernstliche Morddrohungen die Ehegattin betreffend äußerte. Der Ehemann hatte zuvor massive Morddrohungen bezüglich seiner Ehefrau gegenüber Dritten geäußert. Zudem hatte er ohne Einverständnis der Ehefrau die von dieser verfassten erotischen Kurzgeschichten veröffentlicht und dadurch ihre Intimsphäre verletzt (Brandenburgisches Oberlandesgericht. 18.01.2001, Az.: 9 UF 166/00).
In einigen Fällen entfaltet ein kurzzeitiger Versöhnungsversuch keine negativen Auswirkungen auf das Trennungsjahr. Wenn die Eheleute zum Zwecke der Versöhnung für einen kürzeren Zeitraum zusammenleben, wird das Trennungsjahr nicht gehemmt oder unterbrochen (vgl. § 1567 Abs. 2 BGB). Dieser Zeitraum kann nach Ansicht der Rechtsprechung sogar mehrere Wochen (bis zu 3 Monaten) andauern. Sollte der Versöhnungsversuch dann doch scheitern, kann in diesen Fällen die Scheidung nach wie vor nach Ablauf des ursprünglichen Trennungsjahrs beantragt werden.
„Express-Scheidung“, „Blitz-Scheidung“, „Turbo-Scheidung“ – solche und ähnliche Begriffe lesen Scheidungsinteressierte immer wieder bei der Recherche im Netz. Dabei handelt es sich in der Regel um Online-Scheidungs-Angebote. Wer sich im Internet über Scheidungen informiert, dem stellt sich vielleicht auch die Frage, ob die Online Scheidung für einen selbst in Betracht kommt.
Die Online Scheidung unterscheidet sich vom herkömmlichen Scheidungsverfahren vor allem dahingehend, dass der Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant überwiegend über das Internet, Telefon und per E-Mail abläuft. Besprechungstermine in den Kanzleiräumen sind hierbei in der Regel nicht notwendig, können bei Bedarf aber jederzeit vereinbart werden.
Zudem lassen sich wichtige Dinge des Scheidungsverfahrens unmittelbar und zügig im Rahmen eines Telefonats oder via E-Mail klären, so dass Ihr Scheidungsverfahren so schnell wie möglich vorangetrieben werden kann, ohne dass es jeweils Verzögerungen bis zum nächsten Besprechungstermin gibt.
Nur der eigentliche Scheidungstermin findet bei Gericht statt und kann nicht online abgewickelt werden. Dieser dauert in der Regel ca. 10 Minuten, bevor der Scheidungsausspruch durch das Gericht erfolgt.
Wenn Sie also Interesse an einem unkomplizierten und zügigen Ablauf des Scheidungsverfahrens bei steter Erreichbarkeit ihres Scheidungsanwalts haben, eignet sich die Online Scheidung besonders.
Die Online Scheidung eignet sich vor allem in den Fällen einer einvernehmlichen Scheidung. Denn die einvernehmliche Scheidung hat den Vorteil, dass sich die Ehegatten vorab über die wesentlichen Eckpunkte des Scheidungsverfahrens einigen. Für die einvernehmliche Scheidung darf also kein Streit zwischen den Eheleuten über die zentralen Punkte der Scheidung bestehen.
Auch wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt oder gar beide im Ausland leben, kann eine Online Scheidung die ideale Lösung sein.
Bei sehr streitbeladenen Fällen oder komplexen Vermögensverhältnissen kann es Fälle geben, in denen es sich anbietet, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten werden und aufgrund des besonderen Aufwands zum herkömmlichen Scheidungsverfahren tendiert werden sollte.
Mit der Online Scheidung lassen sich die Kosten ihrer Scheidung so gering wie möglich halten. Da sich vor allem einvernehmliche Ehescheidungen eignen, ist es in diesen Fällen dementsprechend ausreichend, dass in dem Scheidungsverfahren nur ein Rechtsanwalt tätig und nur von einer Partei beauftragt wird. Das bedeutet zwar, dass auch nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist und die Kosten eines zweiten Rechtsanwaltes eingespart werden können. Dies wirkt sich jedoch im Falle des Einvernehmens nicht nachteilig aus. Wenn die Ehegatten hierauf vereinbaren, die entstehenden Kosten zu teilen, können beide Seiten viel Geld sparen.
Wenn Sie also daran interessiert sind, die Kosten so gering wie möglich zu halten, keinen Streit mit ihrem Ehegatten haben oder anstreben und an einem einfachen, unkomplizierten Ablauf der Ehescheidung interessiert sind, eignet sich die Online-Scheidung für Sie. Auch wenn Sie oder Ihr Partner im Ausland leben, kann die Online-Scheidung die richtige Wahl sein.
]]>
Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag mit einer historischen Abstimmung der „Ehe für alle“ zugestimmt. Bereits am 07. Juli 2017 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf gebilligt und der Bundespräsident hat das Gesetz anschließend ausgefertigt und verkündet. Damit war klar: Die Ehe für alle tritt zum 01. Oktober 2017 in Kraft.
Was hat sich geändert? Welche Auswirkungen hat die gleichgeschlechtliche Ehe auf die eingetragene Lebenspartnerschaft? Und hat die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft zu einer Ehe Vorteile?
Seit 2001 gab es für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, jedoch nicht die Möglichkeit, eine Ehe miteinander einzugehen. Mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bestanden auch noch Benachteiligungen zur Ehe, die allerdings nach und nach weitestgehend angeglichen wurden. Weite Teile des Eherechts sind auf die Lebenspartnerschaft anwendbar und auch im Steuerrecht wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft, inklusive der Möglichkeit des Ehegattensplittings, mit der Ehe gleichgestellt.
Ein zentraler Unterschied besteht lediglich im Adoptionsrecht: Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ist die zeitgleiche Adoption eines Kindes nicht möglich.
Seit dem 01. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare nun heiraten. Eine rechtliche Unterscheidung zwischen der gleichgeschlechtlichen und der verschiedengeschlechtlichen Ehe gibt es nicht, auch in den Rechtsfolgen der Ehe nicht.
Gleichgeschlechtlichen Paaren, die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bieten sich nun folgende Möglichkeiten:
Aus Sicht der bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Paare mag man sich fragen, ob sich die Umwandlung der Lebenspartnerschaft zur Ehe lohnt, bzw. welche Vorteile sich daraus ergeben können.
Liegt bei manchen Menschen die Wahrscheinlichkeit zu einer Scheidung in den Genen?
Ein Forscherteam hat sich kürzlich in einer aktuellen Studie mit der spannenden Frage beschäftigt, warum Scheidungen bei manchen „in der Familie liegen“ bzw. sich dort in den folgenden Generationen wiederholen (orig. Titel: „Why does divorces run in families?“).
Das Ergebnis ist: Für Scheidungskinder gibt es eine höhere Wahrscheinlichkeit, selbst geschieden zu werden und die Gründe dafür könnten genetisch bedingt sein, kristallisierten die Forscher in der Studie heraus.
Im Rahmen der Studie untersuchte ein Forscherteam, bestehend aus Wissenschaftlern der Virginia Commonwealth University (USA) und der Lund University (Schweden), die „Scheidungshistorie“ von verschiedenen Testpersonen. Die ausgewählten Probanden hatten alle gemeinsam, dass sie adoptiert worden sind. Die Ergebnisse der Probanden verglichen die Forscher im Anschluss mit der Scheidungshistorie der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern der Testpersonen.
Das Ergebnis der Studie lässt aufhorchen: Die Probanden wiesen in ihrer Scheidungshistorie ein Muster auf, das dem Scheidungs-Muster ihrer leiblichen Eltern und nicht etwa dem Scheidungs-Muster ihrer Adoptiveltern ähnelte.
Daraus leiten die Wissenschaftler den Schluss ab, dass Scheidungsursachen genetische Gründe haben könnten. Die Forscher haben hierbei auch auf frühere, abweichende Forschungsergebnisse Bezug genommen, die zu dem Schluss kamen, dass sich Scheidungen psychisch bedingt in den Familien wiederholten. Die Auffassung ging nämlich bislang dahin, dass die Kinder das (Fehl-)Verhalten ihrer Eltern in deren Ehe beobachteten und dazu neigten, dieses Verhalten „zu kopieren“ und später in ihrer eigenen Ehe zu wiederholen. Dort sei der „genetische“ Aspekt komplett außer Acht gelassen und nur der psychologische Aspekt beleuchtet worden.
Link zur Zusammenfassung der Studie (in Originalsprache)
Bereits im Jahr 2001 hatte ein Forscherteam der Boston University um Beth Jerskey und Michael Lions eine Studie mit dem Ergebnis vorgelegt, dass Scheidungsgründe genetisch bedingt sein könnten.
Die Wissenschaftler hatten hierzu in etwa männliche 8.000 Zwillingsgeschwisterpaare auf deren Heirats- und Scheidungsverhalten hin untersucht. Dabei habe es bei eineiigen Zwillingen eine höhere Übereinstimmung in deren Scheidungs- und Heiratsverhalten gegeben, als bei zweieiigen Zwillingen.
Link zur Zusammenfassung der Studie (in Originalsprache)
Die Ergebnisse dieser neuen Studie sind wahrlich eindrucksvoll und beachtlich. Es wird interessant zu beobachten sein, inwieweit sich diese Erkenntnisse verfestigen und vertiefen werden. Denn dann könnten sie vielleicht in Zukunft Paaren bei der Problembewältigung helfen.
Man gewinnt allerdings auch immer wieder den Eindruck, dass es nicht ausschließlich aufgrund von bestimmten Verhaltensweisen (seien sie genetischer oder psychischer Natur) der Partner zu Trennungen kommt. Vielmehr sind es häufig auch die äußeren Umstände, wie z.B. verschiedene Arbeitszeiten, verschiedene Interessen und auch finanzielle Aspekte, die zu einer Trennung führen können.
Aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 16. August 2017 (Pressemitteilung des BFH Nr. 53/2017) geht hervor, dass der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) entschieden hat. Der BFH teilt die Ansicht des FG Köln nicht und stellte in dem Urteil klar, dass Scheidungskosten sehr wohl unter „Prozesskosten“ i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fallen. Denn es handele es sich auch dabei um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien über ein Rechtsverhältnis in einem Gerichtsverfahren. Zudem ergebe sich auch aus den Vorschriften FamFG nicht, dass Scheidungskosten nicht unter § 33 EStG fallen würden.
Zwar sind Aufwendungen gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG dann steuerlich abzugsfähig, wenn ohne die Aufwendungen die Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Der BFH war allerdings – entgegen dem FG Köln - der Ansicht, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Scheidungskosten würden von dem Ehegatten regelmäßig nicht zur Sicherung der lebensnotwendigen Bedürfnisse oder der Existenzgrundlage aufgewendet. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet sei. Diese Existenzgefährdung liege bei Scheidungskosten auch dann nicht vor, wenn andernfalls eine Weiterführung der Ehe das Leben stark beeinträchtigen würde.
Bisher war es umstritten, ob Scheidungskosten nach der Neuregelung im Jahr 2013 weiterhin abzugsfähig sind oder nicht. Diese Frage scheint nun vorerst geklärt, wenngleich auch zum Unmut von Geschiedenen. Weitere Entscheidungen zu der Sache werden wir gespannt verfolgen.
Weitere Informationen zum Thema Scheidungskosten finden Sie aus in unserer Inforeihe Scheidungskosten.
Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde seit einiger Zeit erwartet. Ursprünglich war ihr Inkrafttreten zum 01. Januar 2017 geplant, später dann zum 01. Juli 2017. Nun hat der Bundespräsident das Gesetz kürzlich verkündet. Das neue UVG tritt rückwirkend zum 01. Juli 2017 in Kraft.
Anspruchsberechtigte haben die Möglichkeit, den Antrag auf Unterhaltsvorschuss rückwirkend zum 01. Juli 2017 zu stellen. Dabei ist jedoch ein wenig Eile geboten, denn eine rückwirkende Antragsstellung ist nur bis zum 30. September 2017 möglich.
Wer den Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem 30. September 2017 stellt, erhält im Fall der Bewilligung, wie bisher auch, längstens eine rückwirkende Bewilligung für einen Monat. Hierfür müssen die Anspruchssteller Versuche unternommen haben, den zum Unterhalt verpflichteten Elternteil auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Ansonsten wird nur eine Bewilligung ab dem laufenden Monat erfolgen.
Bisher wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gewährt. Dies wurde nun verlängert: Der Unterhaltsvorschuss kann nun bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vom 12. bis zum 18. Lebensjahr des Kindes wird wirksam,
Den Unterhaltsvorschuss können alleinerziehende Elternteile erhalten, die keine oder nur in unregelmäßigen Abständen Unterhaltsleistungen durch den anderen Elternteil erhalten. Weigert sich der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil, den Unterhalt für das Kind zu bezahlen oder kann er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht den Mindestunterhalt für das Kind bezahlen, kann der betreuende Elternteil den Unterhaltsvorschuss beantragen und vom Staat den Unterhaltsvorschuss erhalten.
Alte Regelung: höchstens 6 Jahre und bis zum max. 12. Lebensjahr
Nach der bisherigen Regelung wurde der Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate, also höchstens 6 Jahre gewährt.
Zudem war der Unterhaltsvorschuss war auf das 12. Lebensjahr des Kindes beschränkt. Das bedeutet, dass der Unterhaltsvorschuss nur für unter 12-jährige Kinder bezogen werden konnte. Diese Beschränkung der Regelung traf bei vielen Betroffenen und Fachleuten auf deutliche Kritik.
Voraussichtliche Neuregelung: Erweiterung auf 18. Lebensjahr
Nach der geplanten Neuregelung werden die Beschränkungen des Unterhaltsvorschusses aufgehoben. Demnach soll es möglich sein, den Unterhaltsvorschuss bis zum dem 18. Lebensjahr des Kindes zu erhalten. Die Beschränkung, dass der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gezahlt wird, entfiele damit.
Weiterhin soll die Höchstdauer des Bezugs des Unterhaltsvorschusses nicht mehr auf 6 Jahre beschränkt werden. Das Kind kann also ohne zeitliche Beschränkung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch länger als 6 Jahre den Unterhaltsvorschuss erhalten.
Voraussetzungen
Geplante Voraussetzung ist allerdings, dass entweder das Kind nicht selbst Leistungen nach dem SBG II bezieht oder der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.
Um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten, ist kein gerichtlicher Unterhaltstitel notwendig. Außerdem ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Vaterschaftsverhältnisse des Kindes geklärt sind, wenn die entsprechenden Mitwirkungserfordernisse erfüllt werden können.
Höhe des Unterhaltsvorschusses:
Der Unterhaltsvorschuss gliedert sich in verschiedene Altersgruppen der Kinder. Kinder der ersten Gruppe (im Alter von 0 bis 5 Jahren) sollen 150 EUR monatlich Unterhaltsvorschuss erhalten. Kinder der zweiten Gruppe (im Alter zwischen 6-11) sollen 201 EUR Unterhaltsvorschuss monatlich erhalten. Und Kinder der neu geschafften dritten Gruppe (zwischen 12 und 17 Jahren) sollen voraussichtlich 268 EUR erhalten.
]]>
Wie bereits gezeigt, muss der andere Elternteil, wenn er (mit-)sorgeberechtigt ist, einer Einbenennung grundsätzlich zustimmen. Ist der andere Elternteil hingegen nicht (mit-)sorgeberechtigt, ist die Zustimmung des anderen Elternteils dennoch zur Einbenennung erforderlich, wenn das Kind dessen Namen trägt. Dass dies passiert, wird aber wohl nicht der Regelfall sein. Häufig wird der betroffene Elternteil darauf bestehen, dass die Kinder seinen Namen weiter tragen sollen und eine Zustimmung in die Einbenennung verweigern.
Soll trotz der Verweigerung der Zustimmung dennoch die Einbenennung erreicht werden, gibt es die in § 1618 Satz 4 BGB geregelte Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung des Vaters durch das Familiengericht. Danach kann das Familiengericht die von dem anderen Elternteil verweigerte Zustimmung in die Einbenennung erteilen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Anforderungen hieran sind sehr streng. Die Einbenennung ohne Zustimmung des Elternteils ist also nur in Ausnahmefällen möglich.
Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung durch das Gericht ist, dass die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist. Es reicht nicht aus, dass eine schlichte Möglichkeit der Förderung des Kindeswohls besteht (vgl. BGH NJW 2002, 300, 301). Die Einbenennung muss vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden (BGH FamRZ 2005, 889; 2002, 1330, 1331).
Dies muss konkret durch den Elternteil im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bewiesen werden, der die Einbenennung will (OLG Zweibrücken Beschluss vom 04.September 2000 Az.: 5 UF 54/00)
Dem gegenüber ist eine Einbenennung anerkannt, wenn das Kind seit Jahren unter dem Namen bekannt ist (FamRZ 2000, 692). Weiterhin kann eine Einbenennung erforderlich sein, wenn der gesundheitliche Zustand des Kindes unter der Namensverschiedenheit erheblich leidet (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 2148)
Eine Einbenennung der Kinder ist ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht so einfach möglich. Die Anforderungen hieran sind sehr hoch. Förderlichkeit für das Kindeswohl reicht nicht aus. Vielmehr muss die Einbenennung erforderlich bzw. unabdingbar für das Kindeswohl sein.
Ist die Einbenennung hingegen erfolgt, kann nicht so einfach rückgängig gemacht werden. Wenn das Kind nicht länger tragen möchte, so ist das zwar nicht ohne weiteres möglich. Dies ist -wenn überhaupt - aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.
Immer wieder wünschen sich Elternteile nach einer Änderung ihrer Namen auch die Änderung der Nachnamen ihrer Kinder. Ist das möglich? Wenn ja: Welche Voraussetzungen gibt es?
Wenn ein Elternteil nach der Scheidung seinen Namen ändert, bleiben die Namen der gemeinsamen Kinder davon unberührt. Die Kinder tragen weiterhin ihren Nachnamen, den „alten“ Familiennamen.
Daher kann es im Zuge einer Namensänderung eines Elternteils vorkommen, dass dessen Kinder einen anderen Nachnamen tragen, als der Elternteil, bei dem sie leben. Eine Namensänderung der Kinder kommt auch grundsätzlich nicht in Betracht.
Eine Möglichkeit, den Namen der Kinder ändern lassen zu können, besteht im Wege der sogenannten Einbenennung. Wenn der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erneut heiratet, ist die Einbenennung des Kindes in den neuen Ehenamen unter Voraussetzung des § 1618 BGB möglich.
Einbenennung mit Doppelnamen
Gemäß § 1618 S. 2 BGB kann die Einbenennung auch in Form eines Doppelnamens erfolgen. Hieran sind im Grunde genommen die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen. Allerdings können die Anforderungen wohl etwas milder als bei der kompletten Einbenennung sein.
Einbenennung in einen Lebenspartnerschaftsnamen
Gemäß § 9 Abs. 5 LPartG ergibt sich die Möglichkeit, dass ein Elternteil und dessen homosexuelle(r) Lebenspartner(in) ein Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, in den Lebenspartnerschaftsnamen unter den Voraussetzungen des §1618 BGB einbenennen können.
Der Antrag auf Einbenennung muss durch den Elternteil und dessen Partner erfolgen, deren Ehenamen das Kind fortan tragen soll. Es muss zwischen Elternteil und neuem Partner bereits eine Ehe geschlossen worden sein, die noch fortdauert. Weiterhin müssen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen gewählt haben. Bei Verschiedenheit der Namen kommt eine Einbenennung nicht in Betracht.
Ab dem fünften Lebensjahr muss das betroffene Kind zustimmen. Ab dem 14. Lebensjahr muss das betroffene Kind den Antrag selbst stellen, - vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter.
Mitbestimmungsrecht des anderen Elternteils
Der einfachste Weg für eine erfolgreiche die Einbenennung ist durch Zustimmung des anderen Elternteils. Denn der andere Elternteil, der (mit-)sorgeberechtigt ist oder dessen Namen das Kind trägt, muss der Einbenennung zustimmen. Verweigert der Elternteil die Zustimmung zur Einbenennung, gibt es nur noch die in § 1618 Satz 4 BGB geregelte Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung des Vaters durch das Familiengericht. Die Anforderungen hieran sind hoch.
Lesen Sie hierzu mehr in unserem nächsten Teil der Reihe.