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Ehepartner verschwunden - Scheidung unmöglich?


Hilfe – ich will die Scheidung aber mein Ehepartner ist nicht auffindbar?

Die Partner leben schon länger getrennt, die Scheidung ist gewünscht, nur ist nicht bekannt, wo der andere Ehegatte wohnt; lebt er noch in Deutschland oder lebt er evtl. im Ausland? Wie kann ich mich unter diesen Umständen scheiden lassen? Eine Situation bei der sich sehr schnell Verzweiflung breit macht, denn wohin soll denn der Scheidungsantrag geschickt werden.
Tatsächlich ist es so, dass eine Scheidung ohne Beteiligung beider Ehegatten in der Regel nicht möglich ist. Nachdem der Scheidungsantrag von einem Partner durch einen Scheidungsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht worden ist, wird der Antrag von dem Gericht normalerweise dem anderen Ehegatten zugestellt, damit dieser informiert ist und sofern gewünscht, eine Stellungnahme zu dem Scheidungsbegehren und den Scheidungsvoraussetzungen abgeben kann. Die zustellungs -und ladungsfähige Anschrift der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners muss also dem Familiengericht mitgeteilt werden und bekannt sein.

Verschwinden des Eheparners oder Partnerin nicht so selten

Nun kommt aber die Situation, in der nicht bekannt ist, wo sich der andere Partner überhaupt aufhält nicht selten vor.
Der Gesetzgeber hat aber für diesen Fall vorgesorgt und ermöglicht unter allerdings sehr strengen Voraussetzungen die sogenannten öffentliche Zustellung. Im Fall der öffentlichen Zustellung wird, sofern die Anschrift des Partners unbekannt und nicht zu ermitteln ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, der Scheidungsantrag öffentlich bekannt gemacht. Dazu wird der Antrag mit dem Hinweis auf evtl. Fristen im Familiengericht ausgehängt und ggf. in elektronische Informationssysteme des Familiengerichtes eingestellt. Der Scheidungsantrag oder auch nachfolgende Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.

Wann ist die "Öffentliche Zustellung" möglich?

Diese öffentliche Zustellung wird allerdings nur dann von dem Familiengericht genehmigt, wenn der Ehegatte nachweislich alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Anschrift des anderen Ehegatten zu ermitteln. Dazu gehört u.a. zum Beispiel die Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Freunden, den Ämtern und der Arbeitsstelle, um die Anschrift zu ermitteln. Die Maßnahmen sollten mit Schreiben usw. belegt werden können und alle Anstrengungen müssen in der Regel mit einer eidesstattlichen Versicherung dem Familiengericht gegenüber glaubhaft gemacht werden.

Wird die öffentliche Zustellung dann bewilligt, so können der Scheidungsantrag, alle weiteren Schreiben und letztendlich auch der Scheidungsbeschluss auf diesem Wege zugestellt werden. Der Scheidung steht also nichts mehr im Wege. Im Übrigen entstehen durch das Verfahren der öffentlichen Zustellung erfreulicher Weise keine zusätzlichen Kosten.

 

Wenn Sie hierzu Fragen haben, oder Hilfe benötigen schreiben Sie mich gerne an.

Bei Scheidung: Berliner Testament unwirksam


Ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen, ist nach der Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg gem. Beschluss vom 26.09.2018 im Falle der Ehescheidung unwirksam.
Ein Testament ist auch dann unwirksam, wenn zudem Zeitpunkt an dem ein Ehegatte stirbt, die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Verstorbene zuvor die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass die Eheleute beim Abfassen des Testaments auch im Fall der Scheidung die Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testamentes festlegen wollten.
In dem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein gemeinschaftliches, ein sogenanntes Berliner Testament verfasst, das den jeweils Überlebenden zum Alleinerben macht.
Später trennten sich die die Eheleute und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte; die Ehefrau sollte leer ausgehen.
Später reichte diese die Scheidung ein wobei der Ehemann der Scheidung zustimmte. Im weiteren Verlauf haben die Eheleute zunächst das Scheidungsverfahren ausgesetzt, um im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu überdenken, ob nicht doch eine Fortsetzung der Ehe in Betracht kommt, als kurz darauf der Ehemann starb.
Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten sich sodann um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass die Bereitschaft zur Durchführung des Mediationsverfahrens nicht zur Folge hat, dass die zuvor erklärte Zustimmung zur Ehescheidung entfalle.
Dies kann nur dann gelten, wenn klargestellt würde, dass die Ehe auch weiterhin Bestand haben soll.
Scheidung oder Aufhebung der Ehe?


Die „Aufhebung“ der Ehe – (k)eine Alternative zur Scheidung?

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lassen will, müssen die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu müssen die Ehegatten in der Regel das sogenannte Trennungsjahr durchleben. Die Aufhebung der Ehe unterliegt keiner solchen Anforderung. Da kann sich einem schon einmal die Frage stellen, ob die „Annullierung“ der Ehe eine „schnelle“ Alternative zur Scheidung darstellen kann.

„Annullierung“ der Ehe gibt es nicht (mehr)

Das deutsche Recht kennt seit 1998 keine Annullierung der Ehe (mehr). Durch die Annullierung wurde die Ehe mit Wirkung für die Vergangenheit als „von Anfang an als unwirksam“ erklärt. Heutzutage kann die Ehe in speziellen Fällen aufgehoben werden. Die Aufhebung der Ehe entfaltet jedoch keine Rückwirkung in die Vergangenheit. Die Aufhebung ist umgangssprachlich nach wie vor als „Annullierung“ geläufig.

Scheidung oder Aufhebung?

Die Scheidung ist der reguläre Weg, um eine Ehe zu beenden. Zentrale Voraussetzung der Scheidung ist das Durchleben des Trennungsjahres.
Bei besonders kurzen Ehen herrscht der verbreitete Irrtum, dass diese einfach aufgehoben werden können. Dies ist allerdings nicht so. Auch bei kurzen Ehen ist in aller Regel das Trennungsjahr abzuwarten, bevor die Scheidung eingereicht werden kann.

Die Aufhebung der Ehe ist die durch Gericht verfügte Beendigung der Ehe aufgrund einer fehlerhaften Eheschließung.
Die Ehe ist ein grundrechtlich geschütztes Institut, das Verantwortung mit sich bringt. Die Ehegatten tragen sowohl emotionale als auch wirtschaftliche sowie rechtliche Verantwortung füreinander. Deswegen unterliegt die Eheschließung einigen Voraussetzungen, die zu erfüllen sind. Eine Aufhebung der Ehe kommt dann in Betracht, wenn diese Voraussetzungen der Eheschließung nicht vorlagen.
Liegen die Voraussetzungen der Eheschließung hingegen vor, stellt die Aufhebung keine Alternative zu einem Scheidungsverfahren dar.

Voraussetzungen einer Annullierung

Eine Ehe kann dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Heirat nicht vorlagen oder ein bestimmtes gesetzliches Verbot eingreift.

Fehlende Voraussetzung zur Trauung/ Verbote

Wenn die Ehe nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner oder unter Abgabe einer Bedingung erklärt wurde oder wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war, kann die Ehe auf Antrag durch das Familiengericht aufgehoben werden.

Grundsätzlich können nur volljährige Partner heiraten, so dass eine Ehe auch dann aufgehoben werden kann, wenn sie mit einem Minderjährigen geschlossen wurde.

Eine Kinderehe mit einem unter 16-jährigen Partner kann in Deutschland nicht wirksam geschlossen werden. Eine solche Ehe ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderehe unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn sie nach dem Recht eines anderen Staates wirksam geschlossen wurde. Eine solche Kinderehe muss nicht gerichtlich aufgehoben werden, sie ist automatisch eine Nichtehe. Ab dem 16. Lebensjahr besteht allerdings die Möglichkeit, eine Erlaubnis beim Familiengericht zu beantragen, dass man eine Ehe eingehen darf, obwohl das Kriterium der Volljährigkeit noch nicht erfüllt ist.

Die Aufhebung ist zudem möglich, wenn die Ehe entgegen gesetzlicher Verbote geschlossen wurde. Ein solches Verbot besteht beispielsweise im Eingehen einer Doppel-Ehe. Ferner ist es verboten, eine Ehe zwischen Verwandten gerader Linie sowie Geschwistern einschließlich Halbgeschwistern einzugehen.

Nachträgliche Gründe

Das Gesetz sieht zudem nachträglich Gründe für eine Aufhebung vor. Danach kann die Ehe aufgehoben werden, wenn sich ein Ehegatte bei Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand, § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein solcher Fall kann etwa bei Drogen- oder Alkoholmissbrauch vorliegen.
Ferner kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn der Ehepartner nicht wusste dass es sich um eine Eheschließung handelte (1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder über Umstände arglistig getäuscht wurde, bei deren Kenntnis er die Ehe nicht geschlossen hätte, soweit sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse bezieht (1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Ein Aufhebungsgrund ist danach beispielsweise regelmäßig gegeben, wenn ansteckende Krankheiten wie eine HIV-Infektion verschwiegen wurden.

Ein weiterer Aufhebungsgrund liegt etwa vor, wenn ein Ehegatte widerrechtlich durch Drohung zur Eheschließung bestimmt worden ist (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB) oder sich beide Ehegatten bei Eheschließung einig waren, keine ehelichen Verpflichtung eingehen zu wollen (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), sie also eine Scheinehe eingehen wollten.

Heiratsschwindler: Kann die Ehe aufgehoben werden?

Der Heiratsschwindel ist nicht nur ein aus filmischen Dramen bekanntes Phänomen, es tauchen tatsächlich immer wieder Fälle auf, in denen Menschen auf Heiratsschwindler hereinfallen. Häufig kommt es gar nicht zur Eheschließung, sondern die Eheschließung wird den Opfern vielmehr schlicht in Aussicht gestellt, um sie um Geld- oder Vermögenswerte zu betrügen.
Für den Fall der Eheschließung kommt eine Aufhebung allerdings nur in Betracht, wenn ein weiterer Grund hinzutritt. Denn eine Ehe kann im Fall der arglistigen Täuschung nur aufgehoben werden, soweit sich die Täuschung nicht auf die Vermögensverhältnisse bezieht.

Rechtsfolgen

Die Aufhebung der Ehe hat keine Rückwirkung für die Vergangenheit, d.h. das eheliche Verhältnis endet mit Wirkung für die Zukunft. Durch die Aufhebung kann sich ein nacheheliches Verhältnis ergeben; dadurch ist die Aufhebung der Ehe gegebenenfalls nicht folgenlos. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 1318 BGB. Danach finden in gewissen Fällen Vorschriften über die Scheidung Anwendung.
Haertefallscheidung

Psychoterror – muss ich mich im Trennungsjahr psychisch fertig machen lassen?

Es gibt viele Fälle, in denen sich Ehepaare im Guten auseinander gehen und die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung erfahren.
So friedlich läuft es - für alle Beteiligten in der Regel zum Leidwesen - nicht immer. Fälle, in denen eine Partnerin oder ein Partner enorm unter dem Verhalten des Anderen zu leiden hat, gibt es immer wieder. In solchen Extremfällen, zum Beispiel bei ständig anhaltenden Psychoterror, kann – wie das Kammergericht Berlin zeigt (Az. 13 WF 183/17) – eine Härtefallscheidung Erfolg haben.

Grundsatz: Härtefallscheidung nur in Ausnahmen

Von der Härtefallscheidung ist die Rede, wenn eine Ehe vorzeitig, d.h. vor Ablauf des Trennungsjahres, geschieden werden soll. An die Härtefallscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen, d.h. sie ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist gem. § 1565 Abs. 2 BGB dann möglich, wenn in der Person des anderen Ehegatten so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, bis zum Ablauf des Trennungsjahres warten zu müssen.
Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h. auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen und nicht bloß auf das eheliche Zusammenleben, (BGH mit Urt. v. 05.11.1980, Az.: IVb ZR 538/80).

Härtefallscheidung bei Psychoterror

In dem der Entscheidung des Kammergerichts Berlin zugrundeliegenden Fall strebte der Ehemann eine Härtefallscheidung an. Die unzumutbare Härte begründete er damit, dass seine Frau unter Zwangsstörungen und Wahnvorstellungen leide. In Folge der Krankheit habe sie ihm gegenüber Morddrohungen verübt und ihm zudem nachgestellt.

Der Mann litt unter dem gezeigten Verhalten seiner Frau in der Art, dass er selbst mit Panikattacken und schweren depressiven Verstimmungen zu kämpfen hatte. Dies wirkte sich auch auf seine Berufstätigkeit aus, da er durch seinen gesundheitlichen Zustand nur verringert arbeitsfähig war und sogar wiederholt arbeitsunfähig war.

Das Gericht entschied, dass ein Fehlverhalten eines Ehegatten, das sich aus dem Ausbrechen psychischer Erkrankungen oder der Verschlimmerung von solchen ergebe, für sich genommen regelmäßig kein Härtefallgrund sei.
Dies sei allerdings anders, wenn das aus der Krankheit herrührende Fehlverhalten des Ehegatten massive Auswirkungen auf den anderen Ehegatten habe. Dies sei hier der Fall, da der Ehemann durch das Verhalten der Ehefrau unter Panikattacken und Selbstmordgedanken gelitten habe. Das Trauma des Ehemanns könne durch andere Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden, so dass dem Ehemann daher nicht zugemutet werden könne, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.

Weitere Fälle

Die Rechtsprechung hat weitere Fälle entschieden, in denen sich die unzumutbare Härte aus der im weitesten Sinne psychischen Einwirkung der Ehegatten aufeinander ergeben kann.

Befürchtung des Selbstmordes 

In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Dortmund entschieden, dass einer Härtefallscheidung stattzugeben sei, wenn die Konflikte unter den Eheleuten soweit fortgeschritten sein, dass die Eheleute nicht mehr miteinander auskommen und die Befürchtung aufkommt, die Konflikte könnten aus Verzweiflung gar in einer Selbsttötung eines Ehegatten enden (vgl. AG Dortmund, 22.09.2004, Az.: 174 f 226/04).

„Irgendwann bringe ich sie um“ - Morddrohung als Härtefallgrund

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte einem verhältnismäßig ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Härtefallgrund vorliegt, wenn der Ehegatte ernstliche Morddrohungen die Ehegattin betreffend äußerte. Der Ehemann hatte zuvor massive Morddrohungen bezüglich seiner Ehefrau gegenüber Dritten geäußert. Zudem hatte er ohne Einverständnis der Ehefrau die von dieser verfassten erotischen Kurzgeschichten veröffentlicht und dadurch ihre Intimsphäre verletzt (Brandenburgisches Oberlandesgericht. 18.01.2001, Az.: 9 UF 166/00).

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Härtefallscheidung nicht nur bei körperlicher Gewalt und körperlicher Misshandlung in Betracht kommen kann, sondern auch, wenn ein Ehegatte unter dem Verhalten des Anderen psychisch derart zu leiden hat, dass ihm das Abwarten des Trennungsjahres nicht mehr zugemutet werden kann. Das schlichte Vorliegen von psychischen Erkrankungen hat jedoch in der Rechtsprechung bislang nicht ausgereicht, um eine Härtefallscheidung anzunehmen.
Erziehungsrente

Die Erziehungsrente - Unbekannt aber hilfreich?

Die Erziehungsrente genießt nur wenig Bekanntheit, dabei kann sie eine große Hilfe für die Betroffenen darstellen. Doch wer kann sie beanspruchen? Sie steht grundsätzlich den Elternteilen zu, die ein Kind aufziehen und deren (geschiedener) Ehepartner verstirbt. In diesen Fällen soll die Erziehungsrente als finanzielle Erleichterung für den durch den Todesfall weggefallenen aber oftmals dringend benötigten Kindesunterhalt dienen.

Unterhaltsersatz

Elternteile, die ein Kind betreuen, haben gegen den anderen Elternteil einen Anspruch auf den sog. Kindesunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil ist für das Kind unterhaltsverpflichtet. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Verstirbt nun der Unterhaltsverpflichtete, stellt dies nicht nur einen großen Einschnitt in das Leben des betroffenen Kindes dar, das nun einen Elternteil verloren hat. Vielmehr ist es daneben für den betreuenden Elternteil oftmals ein herber finanzieller Rückschlag. Denn viele Alleinerziehende sind dringend auf den Kindesunterhalt angewiesen. In diesen Fällen soll die Erziehungsrente Abhilfe leisten: Sie soll eine Art Unterhaltsersatz darstellen und den Betroffenen finanzielle Unterstützung leisten.

Voraussetzungen

Die Erziehungsrente hat verschiedene Voraussetzungen. Zunächst setzt sie voraus, dass die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde bzw. aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist und der frühere Ehepartner verstorben ist.
Der Antragssteller muss zudem ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners aufziehen, das noch nicht 18 Jahre ist.
Ferner kann die Erziehungsrente kann auch für ein eigenes behindertes Kind oder ein behindertes Kind des Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes beansprucht werden, wenn dieses vom Antragsstellenden erzogen wird.
Die Erziehungsrente gilt auch für Stiefkinder und Pflegekinder, ferner auch für Enkelkinder oder Geschwister, wenn sie vom Antragsstellenden erzogen werden.
Als weitere Voraussetzung muss der Antragssteller unverheiratet geblieben sein, er darf also keine weitere Ehe mehr eingegangen sein oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

Wichtig ist, dass sich die Erziehungsrente nicht, wie man zunächst meinen könnte, aus der Versicherung des geschiedenen Ehepartners ableitet, wie dies beispielsweise bei der Witwen-/Witwerrente der Fall ist. Vielmehr entstammt die Versicherung aus der eigenen Versicherung des Antragsstellers. Dies hat zur Folge, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zu erfüllen ist.

Exkurs: Die Allgemeine Wartezeit normiert eine Mindestversicherungszeit. Leistungen aus der Rentenversicherung kann danach nur derjenige beanspruchen, der ihr bereits eine gewisse Zeit lang angehört hat. Im obigen Fall ist also eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich.

Neben der Erziehungsrente kann zudem auch die Waisenrente gezahlt werden. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Fakten und Daten

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente.
Genauso wie bei der Witwen-/Witwerrente wird das eigene Einkommen angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag liegt derzeit in den alten Bundesländern bei 845,59 EUR und in den neuen Bundesländern bei 810,22 EUR. Hinzu tritt ein Freibetrag für jedes Waisenrente berechtigte Kind.

Die Erziehungsrente wird nicht automatisch gezahlt, sie muss vielmehr beantragt werden. Wenn sie innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Voraussetzungen vorlagen, beantragt wird, wird die Erziehungsrente rückwirkend gezahlt. Wird sie später beantragt, wird die Rente erst ab dem Monat der Antragsstellung gezahlt.

Die Erziehungsrente entfällt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erziehungsrente wegfallen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Rentenempfänger eine neue Ehe eingeht, das betreffende Kind 18 Jahre alt wird oder der Rentenempfänger das Rentenregelalter erreicht.
Kindesunterhalt trotz künstlicher Befruchtung?

Kindesunterhalt trotz verschwiegener künstlicher Befruchtung?

Eine nicht alltägliche Frage hatte das Landgericht München I zu klären. In dem Verfahren ging es darum, ob der Vater auch dann für das Kind unterhaltspflichtig ist, wenn die Kindesmutter ohne sein Wissen eine künstliche Befruchtung vornehmen lässt. Das Gericht urteilte: Ja, der Vater muss für das Kind zahlen (LG München I v. 02.05.2018, Az. 9 O 7697/17).

Die Kindesmutter hatte nach der Trennung vom Vater eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen und sich in diesem Zuge befruchtete Eizellen einsetzen lassen. Sie wurde daraufhin schwanger zunächst jedoch nicht schwanger. Dies gelang erst beim zweiten, Monate später erfolgten Versuch.
Der Kindesvater wehrte sich gegen eine vermeintliche Verpflichtung Kindesunterhalt leisten zu müssen. Dem Grundsatz nach ist es jedoch so, dass der nicht-betreuende Elternteil einen Kindesunterhalt leisten muss. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In dem Verfahren stritten Eltern nun darüber, ob der Vater des Kindes auch in diesem Fall zum Kindesunterhalt verpflichtet ist.

Frühere Einwilligung vor 5 Jahren

Rund fünf Jahre zuvor, noch lange bevor das Ehepaar an Scheidung dachte, hatten sie sich dazu entschlossen, eine künstlichen Befruchtung vornehmen zu lassen. In diesem Zuge ließen sie in einer entsprechenden Praxis Eizellen der Frau entnehmen und befruchten. Die Eizelle ließen sie dann im sogenannten Vorkernstadium, also in einem Zustand noch vor der Kernverschmelzung, einfrieren.
Diesem Vorgehen hatte der Ehemann schriftlich zugestimmt.

Frau fälscht Unterschrift – und lässt künstliche Befruchtung vornehmen

Nach dem sich die Ehegatten dann trennten und sich scheiden lassen wollten, ließ die Frau ohne Einwilligung ihres Noch-Ehemanns die künstliche Befruchtung vornehmen.
Dies gelang ihr, indem sie die Unterschrift des Ehemanns auf dem Einwilligungsbogen fälschte.
Die Frau wurde zunächst nicht schwanger. Die Schwangerschaft sollte erst im zweiten Versuch gelingen, der mehrere Monate später erfolgte. Auch dieser zweite Eingriff wurde aufgrund der gefälschten Unterschrift vorgenommen.

Vater klagt gegen Unterhaltspflicht – erfolglos?

Der Vater des Kindes ging gegen die Praxis vor. Er wollte erreichen, dass die Praxis die Unterhaltspflichten tragen solle.
Das LG München I hatte allerdings eine andere Rechtsauffassung. Die Praxis habe zwar aufgrund einer gefälschten Einwilligung des Vaters gehandelt, jedoch habe die Praxis keinen Grund gehabt, an der Echtheit der Einwilligung zu zweifeln. Denn nach wie vor habe neben der gefälschten Einwilligung die ursprüngliche Einwilligung des Ehemanns vorgelegen. Diese hat er tatsächlich damals erteilt.

Ein ausdrücklicher Widerruf der ursprünglich erteilten Einwilligung sei zudem nicht erfolgt und auch nicht erkennbar gewesen. Der Kindesvater brachte zwar vor, dass er schon vor dem ersten Befruchtungsversuch, die Praxis telefonisch über den Widerruf seiner Einwilligung informiert haben will. Allerdings, führte das Gericht aus, habe das Gespräch zum einen keinen klaren Inhalt gehabt. Zum anderen habe er sich seitdem bis zu dem erst mehrere Monate später erfolgten zweiten Eingriff keinen weiteres Mal zu dem Widerruf geäußert.
Seitensprung als Scheidungsgrund

Der Seitensprung in der Ehe – Auswirkungen auf die Scheidung?

Es ist ein häufiger Trennungs- und Scheidungsgrund sowie ein absoluter Beziehungskiller: Der Seitensprung. Für die meisten Menschen ist der Seitensprung auch in einer modernen Gesellschaft schlicht unverzeihlich. Für die Betroffenen ist der Schmerz, hintergangen worden zu sein, verständlicherweise groß. Gerade dann mag sich die Frage stellen, ob sich der Seitensprung auf die Scheidung auswirkt.

Wichtigste in Kürze zusammengefasst

Der Seitensprung ist für die Scheidung in den meisten Fällen unerheblich, denn in Deutschland gibt es kein Schuldprinzip mehr. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts grob unbillig wäre, kann sowohl der Trennungsunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen oder gemindert werden.

Frühere Rechtslage

Ging ein Ehegatte zu früheren Zeiten fremd und es kam deswegen zur Trennung, spielte dies für die Scheidung eine Rolle. „Schuldig geschieden!“, wäre die Befürchtung gewesen. Denn früher wurde der Grund der Trennung im Scheidungsverfahren erforscht und daraufhin festgestellt, welcher Ehegatte die „Schuld“ für das Aus der Ehe trage. Wer Ehebruch begangen hat, lieferte einen entsprechenden Grund. Das Schuldprinzip wirkte sich diese Entscheidung zum Beispiel nachteilig auf etwaige Unterhaltsansprüche aus. Dies hatte zur Folge, dass dem „Ehebrecher“ die Streichung der etwaigen Unterhaltsansprüche drohte.

Mittels einer Reform vor über 30 Jahren wurde das Schuldprinzip letztlich abgeschafft. Seither spielt der Grund der Trennung für die Scheidung in der Regel keine Rolle mehr.
Die Ehe wird nach § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB nämlich dann geschieden, wenn sie gescheitert ist.

Weitestgehend folgenlos?

Heutzutage ist für die Scheidung nur noch entscheidend, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, also insbesondere das Trennungsjahr eingehalten wurde. Persönliche Verfehlungen oder menschliche Fehltritte sind für die rechtlichen Scheidungsfolgen regelmäßig nicht mehr entscheidend.
Insbesondere mindern oder steigern sich hierdurch grundsätzlich auch keine finanziellen Ansprüche gegen den anderen Ehegatten. Allerdings bedeutet, dass nicht zwangsläufig, dass jedes Verhalten in der Ehe für die Ansprüche nach der Trennung folgenlos bleibt.

§ 1579 BGB – Unterhaltszahlung - grobe Unbilligkeit

Nach § 1579 BGB ist ein dem Grunde nach zu zahlender Unterhalt herabzusetzen oder zu versagen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dies gilt sowohl für den nachehelichen Unterhalt als auch für den Trennungsunterhalt.

Ist also die Inanspruchnahme eines Ehepartners auf Zahlung eines Unterhalts unbillig, kann seine Unterhaltsverpflichtung gesenkt werden oder ganz entfallen.
Wann genau allerdings grobe Unbilligkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern nur mittels einer wertenden Gesamtbetrachtung der Verhältnisse und Gegebenheiten.

So hat das OLG Hamm in einer Entscheidung betont, dass für ein Verwirken des Unterhaltanspruchs nicht jede Form der außerehelichen Beziehung ausreicht, sondern vielmehr das Verhalten ein gewisses Gewicht besitzen und derart vorwerfbar sein müsse, dass die Inanspruchnahme für den Unterhaltsverpflichteten unerträglich sei (vgl. OLG Hamm v. 19.07.2011, Az. II – 13 UF 3/11).
Dies sah das OLG Hamm in dem vorausgegangenen Sachverhalt für gegeben an. Dort hatte die Ehefrau die Berufstätigkeit des Ehemanns als Fernfahrer dahingehend ausgenutzt, um eine sexuelle Beziehung zu einem Freund des Ehemanns einzugehen, den das Ehepaar im Vorfeld – um ihm in einer finanziellen Notlage zu helfen – in die gemeinsame Wohnung aufgenommen hatte.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer weiteren Entscheidung betont, dass durch das Ausbrechen aus einer intakten Ehe ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten darstelle, wodurch der Unterhaltsanspruch verwirkt würde (vgl. OLG Hamm v. 26.03.2012, Az. II-8 UF 109/10).

Hingegen sein die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht bereits deswegen gegeben, weil die Ehefrau in der Zeit der Trennung das Kind von einem anderen Mann geboren hat, entschied das OLG Jena (vgl. OLG Jena v. 18.11.2015, Az. 1 WF 436/05).

Fazit

Nach § 1579 BGB wird der Unterhalt dann verwirkt, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dies dürfte bei einem einmaligen Seitensprung regelmäßig nicht der Fall sein, so dass dieser in aller Regel keine negativen Auswirkungen auf die Scheidung entfaltet.
Lebensversicherung & Scheidung

Die Lebensversicherung im Scheidungsfall

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, müssen die Eheleute an viele Sachen denken. Sie müssen ihr Leben regelrecht neu ordnen und die gesamte Lebenssituation ändert sich. Da kann die Lebensversicherung schon einmal in Vergessenheit geraten. Und das, obwohl sie an verschiedenen Stellen des Scheidungsverfahrens wichtig werden kann.

Die Wichtigste kompakt zusammengefasst:

Kapitallebensversicherungen, die einen einmaligen Kapitalbetrag auszahlen, sind im Scheidungsfall Teil des Zugewinnausgleichs. Von dem Versorgungsausgleich sind solche kapitalbildende Lebensversicherungen ausgeschlossen. Sehen sie hingegen ein Rentenwahlrecht vor, welches auch ausgeübt wurde, fallen sie in den Versorgungsausgleich.
Die Risikolebensversicherung hingegen entfaltet in der Regel keine Relevanz für den Zugewinnausgleich.


Mehr dazu im folgenden Beitrag:

Die verschiedenen Lebensversicherungen

Für die Scheidung sind zunächst einmal von den verschiedene Arten der Lebensversicherungen die Kapitallebensversicherung und die Risikolebensversicherung interessant.
Die Kapitallebensversicherung zeichnet sich dadurch aus, dass diese „bespart“ wird, indem Geld zurückgelegt und Gewinne erzielt werden. Die Kapitallebensversicherung wird in den meisten Fällen abgeschlossen, um für die Familie und das Alter vorzusorgen.
Die Risikolebensversicherung hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass sie nur im „Notfall“ ausgezahlt wird. Sie sichert den Todesfall des Versicherten ab, indem bei Eintreten des Todesfalls ein bestimmter Geldbetrag an den Begünstigten ausgezahlt wird. So können die Versicherungsnehmer ihre Familien für ihren Todesfall absichern.

Kapitallebensversicherung - Relevanz für Zugewinnausgleich

Haben die Ehegatten während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erfolgt im Rahmen der Scheidung ein Zugewinnausgleich. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehezeit erwirtschaftet haben, untereinander ausgeglichen. Die Kapitallebensversicherung ist dann Teil des Zugewinnausgleichs, wenn sie die einmalige Auszahlung eines bestimmten Kapitalbetrags vorsieht.
Hierzu muss die Lebensversicherung der Höhe nach beziffert werden können. Dies gelingt durch Ermitteln des sogenannten Zeitwerts. Der Zeitwert meint den Rückkaufswert, zu der die Versicherung zum Zeitpunkt der Scheidung zurückkaufen würde. Der Rückkaufswert kann bei dem Versicherungsträger erfragt werden.
Haben beide Ehegatten eine Lebensversicherung abgeschlossen, besteht zudem die Möglichkeit, diese gegeneinander aufzurechnen.

Relevanz für Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften. Kapitalbildende Lebensversicherung, die eine Einmalzahlung gewähren, sind vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Einige Versicherungen sehen insbesondere die Möglichkeit eines Rentenwahlrechts vor, so dass man zwischen einmaligen Auszahlung eines Kapitalbetrags und der Gewährung einer monatlichen Rente wählen kann.
Ist das Rentenwahlrecht ausgeübt worden, fällt die Versicherung dementsprechend dann in den Versorgungsausgleich. Wurde das Rentenwahlrecht hingegen nicht ausgeübt, fällt die Versicherung – wie oben beschrieben – in die Vermögensauseinandersetzung.

Im Fall der Risikolebensversicherung: Begünstigten-Wechsel prüfen

Die Risikolebensversicherung entfaltet zwar regelmäßig keine Wirkung auf den Zugewinnausgleich. Jedoch sollte die Risikolebensversicherung im Scheidungsfall dennoch im Kopf behalten werden. Denn häufig ist es so, dass der Begünstigte der Versicherung der Ehepartner ist. Durch die Trennung ändert sich dies allerdings erst einmal nicht.
Soll in Zukunft der Ex-Partner nicht mehr Begünstigte sein, sollte geprüft werden, ob der Ex-Partner als Begünstigter herausgenommen werden kann. Dies ist allerdings nicht in jedem Fall möglich, da teilweise in den Policen der Begünstigte unwiderruflich festgelegt wird.
Versöhnungsversuch im Trennungsjahr

Hat der Versöhnungsversuch im Trennungsjahr Einfluss auf die Scheidung?

Es ist schneller passiert, als man denkt - ein Versöhnungsversuch im Trennungsjahr. Ein Ehepaar trennt sich und die Scheidung steht an. Doch dann kommt es zu einer gegenseitigen Annäherung und es kommt eins zum anderen. Welchen Einfluss hat der Versöhnungsversuch auf die Scheidung?

Das Wichtigste zusammengefasst:

In einigen Fällen entfaltet ein kurzzeitiger Versöhnungsversuch keine negativen Auswirkungen auf das Trennungsjahr. Wenn die Eheleute zum Zwecke der Versöhnung für einen kürzeren Zeitraum zusammenleben, wird das Trennungsjahr nicht gehemmt oder unterbrochen (vgl. § 1567 Abs. 2 BGB). Dieser Zeitraum kann nach Ansicht der Rechtsprechung sogar mehrere Wochen (bis zu 3 Monaten) andauern. Sollte der Versöhnungsversuch dann doch scheitern, kann in diesen Fällen die Scheidung nach wie vor nach Ablauf des ursprünglichen Trennungsjahrs beantragt werden.




Nicht wenige, in Scheidung lebenden Ehepaaren „versuchen es noch einmal“ miteinander während ihrer Trennungszeit, um zu schauen, ob die Beziehung zu retten ist. Teilweise erfolgt zuvor eine Aussprache, häufig passiert es von ganz allein. Entpuppt sich der Versöhnungsversuch im Nachhinein allerdings als misslungen, mag sich die Frage ergeben, wie sich dies auf die Scheidung auswirkt.

Trennungsjahr

Damit eine Scheidung durchgeführt werden kann, ist es erforderlich, dass die Eheleute das sogenannte Trennungsjahr hinter sich gebracht haben. Das Trennungsjahr ist die zentrale Scheidungsvoraussetzung. Es setzt voraus, dass die Eheleute getrennt von Tisch und Bett leben. Dies erfolgt in vielen Fällen dadurch, dass einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht und die Ehegatten dann einen eigenständigen Alltag leben.
Allerdings ist es unter gewissen Voraussetzungen auch möglich, dass die Eheleute die Ehegatten die Trennung in der gemeinsamen Wohnung vollziehen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und die Trennung von Tisch und Bett ist nahezu wörtlich zu nehmen. Die Eheleute müssen dann besonders genau darauf achten, dass jeder seinen Alltag allein bewältigt. Gemeinsames Kochen, Essen, gegenseitiges Wäschewaschen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten darf es dann nicht mehr geben. Es muss objektiv erkennbar sein, dass die Eheleute getrennt sind. Dies kann auch durch räumliche Abgrenzungen innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, so dass jeder Ehegatte beispielsweise ein „eigenes“ Zimmer bezieht, indem sie Schlafen, arbeiten, etc.

Trennungsjahr unterbrochen?

Kommt es dazu, dass sich ein in Scheidung lebendes Ehepaar im Trennungsjahr kurzzeitig versöhnt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass das Trennungsjahr unterbrochen wird. Ob die Versöhnung Auswirkungen auf das Trennungsjahr hat, hängt maßgeblich davon ab, wie lange dieser Versöhnungsversuch gedauert hat.

Kürzeres Zusammenleben ist regelmäßig kein Problem

Dauert ein Versöhnungsversuch nur eine kurze Zeit, wird das Trennungsjahr dadurch grundsätzlich nicht unterbrochen. Dies ergibt sich aus § 1567 Abs. 2 BGB, wonach ein kürzeres Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung die Frist des Trennungsjahrs nicht hemmt oder unterbricht. Daraus ergeben sich im Wesentlichen zwei Fragen. Was versteht man eigentlich unter einem Versöhnungsversuch? Und was meint ein „kürzeres Zusammenleben“?

Was ist ein Versöhnungsversuch?

Ein Versöhnungsversuch verlangt zunächst, dass die häusliche Gemeinschaft zumindest in Teilen vorübergehend wieder besteht, die Ehegatten also nicht mehr getrennt leben. Sie müssen sich der Sache nach versöhnen.
Lediglich wenn der Versöhnungsversuch länger als ein „kürzeres Zusammenleben“ andauert, kann es zu einer vollständigen Unterbrechung des Trennungsjahrs kommen.

Was heißt „Kürzeres Zusammenleben“?

Was genau unter dem in § 1567 Abs. 2 BGB erwähnten kürzeren Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung zu verstehen ist, wird durch das Gesetz nicht weiter aufgeklärt, da es hierzu kein Wort verliert. Deswegen hat die Rechtsprechung sich diesem Begriff angenommen und Zeitmaßstäbe festgelegt, wie lang ein kürzeres Zusammenleben dauern darf.
Das OLG Düsseldorf hat beispielsweise entschieden, dass ein Versöhnungsversuch über einen Zeitraum von 3 Monaten ein kürzeres Zusammenleben darstellen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.1994, Az. 2 WF 79/94). Genauso urteilte das OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.09.2009, Az.: 6 WF 98/09).
Danach lässt sich ableiten, dass ein Versöhnungsversuch in der Regel also mehrere Wochen andauern kann, ohne dass das Trennungsjahr unterbrochen wird.

Fazit

Wenn ein Ehepaar getrennt ist, wird das Trennungsjahr regelmäßig nicht durch einen kurzzeitigen Versöhnungsversuch unterbrochen. Ein Versöhnungsversuch kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich mehrere Wochen andauern. Wenn der Versöhnungsversuch dann scheitert, kann in diesen Fällen die Scheidung wie geplant nach Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht werden.
Checkliste für Online Scheidung

Checkliste: Eignet sich die Online-Scheidung für mich?

„Express-Scheidung“, „Blitz-Scheidung“, „Turbo-Scheidung“ – solche und ähnliche Begriffe lesen Scheidungsinteressierte immer wieder bei der Recherche im Netz. Dabei handelt es sich in der Regel um Online-Scheidungs-Angebote. Wer sich im Internet über Scheidungen informiert, dem stellt sich vielleicht auch die Frage, ob die Online Scheidung für einen selbst in Betracht kommt.

Punkt 1: Interesse an einem unkomplizierten und zügigen Ablauf der Scheidung

Die Online Scheidung unterscheidet sich vom herkömmlichen Scheidungsverfahren vor allem dahingehend, dass der Kontakt zwischen Rechtsanwalt und Mandant überwiegend über das Internet, Telefon und per E-Mail abläuft. Besprechungstermine in den Kanzleiräumen sind hierbei in der Regel nicht notwendig, können bei Bedarf aber jederzeit vereinbart werden.
Zudem lassen sich wichtige Dinge des Scheidungsverfahrens unmittelbar und zügig im Rahmen eines Telefonats oder via E-Mail klären, so dass Ihr Scheidungsverfahren so schnell wie möglich vorangetrieben werden kann, ohne dass es jeweils Verzögerungen bis zum nächsten Besprechungstermin gibt.
Nur der eigentliche Scheidungstermin findet bei Gericht statt und kann nicht online abgewickelt werden. Dieser dauert in der Regel ca. 10 Minuten, bevor der Scheidungsausspruch durch das Gericht erfolgt.

Wenn Sie also Interesse an einem unkomplizierten und zügigen Ablauf des Scheidungsverfahrens bei steter Erreichbarkeit ihres Scheidungsanwalts haben, eignet sich die Online Scheidung besonders.

Punkt 2: Es besteht kein (unnötiger) Streit – einvernehmliche Scheidung

Die Online Scheidung eignet sich vor allem in den Fällen einer einvernehmlichen Scheidung. Denn die einvernehmliche Scheidung hat den Vorteil, dass sich die Ehegatten vorab über die wesentlichen Eckpunkte des Scheidungsverfahrens einigen. Für die einvernehmliche Scheidung darf also kein Streit zwischen den Eheleuten über die zentralen Punkte der Scheidung bestehen.
Auch wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt oder gar beide im Ausland leben, kann eine Online Scheidung die ideale Lösung sein.
Bei sehr streitbeladenen Fällen oder komplexen Vermögensverhältnissen kann es Fälle geben, in denen es sich anbietet, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten werden und aufgrund des besonderen Aufwands zum herkömmlichen Scheidungsverfahren tendiert werden sollte.

Punkt 3: Scheidungskosten für beide Seiten möglichst gering

Mit der Online Scheidung lassen sich die Kosten ihrer Scheidung so gering wie möglich halten. Da sich vor allem einvernehmliche Ehescheidungen eignen, ist es in diesen Fällen dementsprechend ausreichend, dass in dem Scheidungsverfahren nur ein Rechtsanwalt tätig und nur von einer Partei beauftragt wird. Das bedeutet zwar, dass auch nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist und die Kosten eines zweiten Rechtsanwaltes eingespart werden können. Dies wirkt sich jedoch im Falle des Einvernehmens nicht nachteilig aus. Wenn die Ehegatten hierauf vereinbaren, die entstehenden Kosten zu teilen, können beide Seiten viel Geld sparen.

Fazit:

Wenn Sie also daran interessiert sind, die Kosten so gering wie möglich zu halten, keinen Streit mit ihrem Ehegatten haben oder anstreben und an einem einfachen, unkomplizierten Ablauf der Ehescheidung interessiert sind, eignet sich die Online-Scheidung für Sie. Auch wenn Sie oder Ihr Partner im Ausland leben, kann die Online-Scheidung die richtige Wahl sein.

 

Scheidung mit Auslandsbezug

Scheidung mit Auslandsbezug

Scheidung mit Auslandsbezug sind oftmals kompliziert. Denn es kann sich sowohl die Frage stellen, in welchem Land die Scheidung einzureichen ist, als auch die Frage, nach welchem Recht sich die Scheidung richtet. In vielen Fällen wird dabei an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt angeknüpft. Teilweise leben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr im selben Land. In diesem Fall gewinnt die auch Online-Scheidung auch an Bedeutung. Die Online-Scheidung kann in diesen Fällen dadurch vorteilhaft sein, dass der Kontakt zwischen Mandant und Rechtsanwalt per Telefon und Internet verläuft. So können teilweise erhebliche Anreisekosten gespart werden.
In folgendem Beitrag möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick zu dem Thema verschaffen.

Ist ein deutsches Gericht für meine Scheidung zuständig?

Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug ist einiges zu beachten. Beispielsweise stellen sich für ein ausländisches, in Deutschland lebendes Ehepaar, das sich hier scheiden lassen will, verschiedene Fragen: Können wir uns überhaupt in Deutschland scheiden lassen? Und welches Recht wird bei der Scheidung in Deutschland zugrunde gelegt?
Interessant sind solche Fragen unter Umständen auch für im Ausland lebende deutsche Ehegatten, oder Ehegatten, die in verschiedenen Staaten leben.

Zunächst stellt sich die Frage, in welchem Land die Scheidung einzureichen ist.

I. Verbindung zur Europäischen Union

In Deutschland wird die Frage, ob ein deutsches Gericht für das Ehescheidungsverfahren zuständig ist, durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, sog. Brüssel-IIa-VO, geregelt. Die Brüssel-IIa-VO gilt als unmittelbar anwendbares EU-Recht seit dem 01. März 2005 in allen teilnehmenden europäischen Mitgliedsstaaten. Die Verordnung knüpft bezüglich der Frage nach der Zuständigkeit zum einen an die Staatsangehörigkeit und zum anderen an den gewöhnlichen Aufenthalt an.

Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, ist die Scheidung in Deutschland unproblematisch möglich (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel-IIa-VO).

Doch auch, wenn nur einer oder keiner der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, kann eine Scheidung in Deutschland erfolgen. Aus Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel-IIa-VO ergibt sich, dass ein deutsches Gericht zuständig ist, sofern zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags

• die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
• oder beide Ehegatten zuletzt gemeinsam in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und jetzt immer noch einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
• oder der Antragsgegner, also der Ehegatte, der den Scheidungsantrag nicht stellt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
• oder beide Ehegatten die Scheidung beantragen und einer der Ehegatten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
• oder der ausländische Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens einem Jahr in Deutschland hat
• oder der deutsche Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten vor Antragsstellung in Deutschland hat.

II. Keine Verbindung zur Europäischen Union

Besteht keine Verbindung zu einer europäischen Rechtsordnung, so gilt das deutsche und nicht das europäische Recht.

Nach § 98 FamFG sind demnach die deutschen Gerichte dann zuständig, wenn

• zumindest einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder bei der Heirat hatte
• beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
• einer der Ehegatten Staatenloser ist und seinen Wohnsitz i Deutschland hat
• wenn nur ein Ehegatte seinen Wohnsitz in Deutschland hat, nicht staatenloser ist, aber nur in den Fällen, wenn nicht offensichtlich ist, dass die zu erwartende Entscheidung des Gerichtes in keinem der Heimatländer anerkannt werden würde.

Sonderfall: Konkurrierende Zuständigkeiten

Gut denkbar sind Fälle, in denen nach Prüfung der obigen Kriterien mehrere Gerichte zuständig sind, da sich die Kriterien nicht gegenseitig ausschließen. Solche Fälle fallen unter den Begriff der konkurrierenden Zuständigkeit. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich in dem Fall danach, bei welchem Gericht der Scheidungsantrag zuerst eingereicht wird.

Welches Gericht ist innerhalb Deutschlands zuständig?

Ist ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig, stellt sich die Frage, welches Gericht innerhalb Deutschlands nun genau anzurufen ist. Dies richtet sich nach den Kriterien des § 122 FamFG:
• Wohnen die Ehegatten zusammen, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die Ehegatten leben.
• Leben die Ehegatten nicht zusammen, ist das Gericht in dem Bezirk zuständig, in dem der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gleiches gilt, wenn nur ein Teil der gemeinsamen Kinder bei ihm seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit bei dem anderen Ehegatten keine gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
• Haben die Ehegatten keine Kinder und haben keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, kommt es darauf an, wo sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Hat einer der Ehegatten im selben Gerichtsbezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das dortige Gericht zuständig.
• Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in diesem Gerichtsbezirk, ist das Gericht im Gerichtsbezirk zuständig, in dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
• Gelangt man dabei zu keinem Ergebnis, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
• Gelangt man zu keinem Ergebnis, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

 Kann ich nach deutschem Recht geschieden werden?

Will sich ein ausländisches Ehepaar in Deutschland scheiden lassen und ist ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig, bedeutet das nicht auch automatisch, dass die Scheidung nach deutschem Recht erfolgt. Nach welchem Recht die Scheidung erfolgt, bedarf einer entsprechenden Prüfung.

Welchem Recht unterliegt meine Scheidung in Deutschland?

Seit dem 21. Juni 2012 gilt die Rom-III-VO (EG) Nr. 1259/2010 in Deutschland und in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten als unmittelbar anwendbares EU-Recht. Die deutschen Gerichte entscheiden auf Grundlage dieser Verordnung die Frage, welches Recht bei Scheidungen mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Damit richtet sich auch die Scheidung von Eheleuten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht an der ROM-III-VO teilnimmt, in Deutschland nach dieser VO.
Die Verordnung hat wesentliche Änderungen sich gebracht, da sich nunmehr das anzuwendende Scheidungsrecht nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ und nicht mehr zwingend nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen richtet. Zu beachten ist allerdings, dass die Verordnung lediglich die Ehescheidung und nicht auch die Scheidungsfolgesachen regelt. Dies betrifft insbesondere Unterhaltspflichten und vermögensrechtliche Folgesachen der Ehescheidung, welche nicht durch die Rom-III-VO geregelt werden.
In Bezug auf das bei der Ehescheidung zugrundeliegende Recht geht die Verordnung dem deutschen internationalen Privatrecht vor.

Ehegatten können das anzuwendende Recht frei wählen (Rechtswahl)

Die Verordnung sieht vor, dass die Ehegatten frei wählen können, welchem Recht die Scheidung unterliegen soll. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der ROM-III-VO können Ehegatten durch eine Rechtswahl das für die Scheidung anzuwendende wählen. Dabei haben sie verschiedene Möglichkeiten:
Sie können das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Weiterhin können sie sich nach dem Recht des Staates scheiden lassen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzt oder nach dem das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Form der Rechtswahl

Die Rechtswahl bedarf grundsätzlich der Schriftform und muss zudem datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben sein (vgl. Art. 7 Abs. 1 S. 1 ROM-III-VO). Den Mitgliedsstaaten ist jedoch vorbehalten, an die Rechtswahlerklärung darüber hinaus zusätzliche Formvorschriften vorauszusetzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ROM-III-VO). In Deutschland gilt die Besonderheit, dass Rechtswahlerklärung notariell beurkundet oder vor einem Gericht erklärt werden muss.

Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl treffen – was gilt dann?

Die Ehegatten sind nicht verpflichtet, eine Rechtswahl zu vereinbaren. Treffen sie keine Rechtswahl, richtet sich das anzuwendende Recht nach Art. 8 ROM-III-VO.
Dann richtet sich das Scheidungsverfahren zunächst nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Andernfalls ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn dieser Zeitraum nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ansonsten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten staatsangehörig sind. Führt auch dies zu keinem Ergebnis, ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.

Sollte sich durch die Prüfung ergeben, dass ausländisches Recht anzuwenden ist, wird dies bei der Scheidung zugrunde gelegt. Dies gilt im Grundsatz auch für ausländisches Recht der Staaten, die kein Teilnehmer-Staat der Verordnung sind.
Ausländisches Recht wird nur ausnahmsweise nicht angewandt, soweit diese Rechtsordnung eine Scheidung nicht vorsieht oder keinen gleichberechtigten Zugang zu ihr schafft (vgl. Art. 10 Rom-III-VO).

Schlussbemerkung

Die Regelungen, die bei Scheidungen mit Auslandsbezug zu beachten sind, sind komplex und umfangreich. Es ist daher stets eine eingehende Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich. Diese Inforeihe soll insoweit nur als grober Überblick über die Materie dienen.
Transsexuelle - wer ist Mutter des Kindes?

BGH - Urteil: Transsexuelle Frau kann nicht Mutter des mit Ihrem Samen gezeugten Kindes sein

Eine transsexuelle Frau hat mit einer anderen Frau ein gemeinsames Kind, aber wer ist nun die Mutter und wer der Vater? Eine eigentlich banale Frage und eine schnelle Antwort? So einfach ist es manchmal in unserem dankenswerterweise so vielfältigen Leben dann doch nicht. Lesen Sie einen wirklich interessanten Fall, denn der BGH jetzt entscheiden musste:

Am 04.01.2018 hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss vom 29.11.2017 veröffentlicht, indem der XII. Senat zu entscheiden hatte, ob eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle bezüglich des Kindes, das  mit ihrem konservierten Spendersamen gezeugt wurde, rechtlich als Mutter oder Vater des Kindes einzustufen ist (BGH Az. XII ZB 459/16).

Der Sachverhalt

Die Beteiligten lebten seit 2015 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Beteiligte zu 1 ist transsexuell und die Feststellung über ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist seit August 2012 rechtskräftig.
Am 02. Juni 2015 gebar ihre Parnterin (Beteiligte zu 2) ein Kind, das mit dem konservierten Samen der transsexuellen Frau gezeugt wurde.
In einer notariellen Urkunde hatte die Beteiligte zu 1 bereits vor Geburt des Kindes anerkannt, die Mutter des Kindes zu sein. Ihre mit dem Kind schwangere Partnerin stimmte diesem zu.
Das Standesamt hat nach der Geburt des Kindes die Partnerin als Mutter in das Geburtenregister eingetragen. Dem Antrag der Beiden, dass auch die transsexuelle Partnerin als Mutter eingetragen werden soll, folgte das Standesamt nicht. Die dagegen eingelegte Beschwerde wiesen in der Folge sowohl das angerufene Amtsgericht Berlin Schöneberg als auch anschließend das Kammergericht Berlin zurück.  Hiergegen legten die Frauen Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde nicht statt. Rechtliche Mutter eines Kindes könne nur sein, wer das Kind geboren habe. Dies war im vorliegenden Fall die Partnerin der transsexuellen Frau. Sie habe durch die Samenspende viel mehr einen Fortpflanzugsbeitrag geleistet, der ihre Vaterschaft begründe.
Der Senat würdigte zudem den Umstand, dass ihre Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht im August 2012 festgestellt wurde. Der Senat führte hierzu aus, dass sich die das Geschlecht betreffenden Rechte und Pflichten zwar ab Rechtskraft der Feststellung, dass ein Transsexueller einem anderen Geschlecht zuzuordnen sei,  gem. § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht richteten. Dadurch  ändere sich  allerdings nach § 11 Abs. 1 TSG  nichts an dem Verhältnis zu den Kindern. Wie der Senat entschied, gelte dies genauso für  später geborene Kinder.  Dadurch werde gewährleistet, dass der biologisch durch die Zeugung bzw. durch die Geburt festgelegte Status als Vater bzw. Mutter eines Kindes nicht gefährdert werde, gesichert und unveränderlich sei.  Die transsexuelle Frau könne daher rechtlich nur der Vater des Kindes, nicht aber die Mutter sein.
Quelle:
BGH Pressemitteilung Nr. 001/2018 vom 04.01.2018
abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=80553&pos=0&anz=1

* Geschlechtsumwandlung von Mann zu Frau
lgbt - Recht aktuell - Lebenspartnerschaft - Ehe für alle
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„Ehe für alle“ – was bedeutet das für gleichgeschlechtliche Paare die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben?


Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag mit einer historischen Abstimmung der „Ehe für alle“ zugestimmt. Bereits am 07. Juli 2017 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf gebilligt und der Bundespräsident hat das Gesetz anschließend ausgefertigt und verkündet. Damit war klar: Die Ehe für alle tritt zum 01. Oktober 2017 in Kraft.
Was hat sich geändert? Welche Auswirkungen hat die gleichgeschlechtliche Ehe auf die eingetragene Lebenspartnerschaft? Und hat die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft zu einer Ehe Vorteile?

Seit 2001 gab es für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, jedoch nicht die Möglichkeit, eine Ehe miteinander einzugehen. Mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bestanden auch noch Benachteiligungen zur Ehe, die allerdings nach und nach weitestgehend angeglichen wurden. Weite Teile des Eherechts sind auf die Lebenspartnerschaft anwendbar und auch im Steuerrecht wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft, inklusive der Möglichkeit des Ehegattensplittings, mit der Ehe gleichgestellt.  
Ein zentraler Unterschied besteht lediglich im Adoptionsrecht: Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ist die zeitgleiche Adoption eines Kindes nicht möglich.

Seit dem 01. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare nun heiraten. Eine rechtliche Unterscheidung zwischen der gleichgeschlechtlichen und der verschiedengeschlechtlichen Ehe gibt es nicht, auch in den Rechtsfolgen der Ehe nicht.

Was bedeutet das für die eingetragene Lebenspartnerschaft?

Gleichgeschlechtlichen Paaren, die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bieten sich nun folgende Möglichkeiten:

  1. Umwandlung der Lebenspartnerschaft
    Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können bei dem Standesamt die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Hierzu müssen die Paare einen Termin zur Trauung bei dem Standesamt beantragen.
    Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner erklären hierzu bei gleichzeitiger Anwesenheit, dass sie eine Ehe eingehen wollen (vgl. §20a LPartG (n.F.). Die Paare geben sich also vor dem Standesbeamten das Ja-Wort. Durch die Trauung bei dem Standesamt wird die Lebenspartnerschaft rückwirkend zur Ehe.  

  2. Festliche Trauungen
    Zudem ist es grundsätzlich auch möglich, die bestehende Lebenspartnerschaft im Rahmen einer festlichen Zeremonie inklusive Trauzeugen, dem Austausch von Ringen und allem, was zu einer festlichen standesamtlichen Eheschließung dazu gehört, zur Ehe umwandeln zu lassen.

  3. Die Lebenspartnerschaft beibehalten
    Wenn Lebenspartnerinnen und Lebenspartner die Umwandlung zur Ehe hingegen nicht möchten, müssen sie nichts weiter unternehmen. Sie können einfach in der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterleben. Eine automatische Umwandlung der Lebenspartnerschaft zur Ehe erfolgt nicht. Die Lebenspartnerschaft bleibt in dem Fall unverändert bestehen.

  4. Können noch Lebenspartnerschaften begründet werden?
    Die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften ist seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht mehr möglich.
    Gleichgeschlechtliche Paare, die ihrer Beziehung nun einen rechtlichen Rahmen geben wollen, können nicht wählen, ob sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen wollen. Ihnen bleibt „nur“ die Ehe.

Vorteile der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Aus Sicht der bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Paare mag man sich fragen, ob sich die Umwandlung der Lebenspartnerschaft zur Ehe lohnt, bzw. welche Vorteile sich daraus ergeben können.

  1. Rückwirkende Gleichstellung
    Die Lebenspartnerschaft hat alle Pflichten der Ehe mit sich gebracht, jedoch nicht alle Rechte. Mit der Umwandlung wird die Lebenspartnerschaft rückwirkend zur Ehe. Lebenspartner werden durch die Umwandlung rechtlich so gestellt, dass sie ab dem Zeitpunkt der Begründung Lebenspartnerschaft als verheiratet gelten. Als Tag der Eheschließung gilt also das Datum, an dem die Partner die Lebenspartnerschaft geschlossen haben. Dadurch werden die Ehegatten rückwirkend rechtlich gleichgestellt. Damit entfallen auch rückwirkend alle Nachteile der Lebenspartnerschaft.

    Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang - abgesehen von den rechtlichen Aspekten - auch die symbolische Wirkung der rückwirkenden Gleichstellung. Sie zeigt deutlich, dass zwischen Heterosexuellen und Homosexuellen keine Unterschiede zu machen sind.

  2. Gleichzeitige Adoption
    Ein wesentlicher für die Umwandlung sprechender Aspekt ergibt sich, wenn das Paar eine Adoption plant. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ist eine gleichzeitige Adoption nicht möglich. Eine Adoption ist nur mittels der „Sukzessivadoption“ möglich. Es kann nämlich ein Partner ein Kind allein adoptieren, welches dann zum Kind des Partners wird. Danach kann es auch vom anderen Partner adoptiert werden. Dieser Umweg ist bei einer Ehe nicht mehr nötig. Gleichgeschlechtliche Ehegatten können ein Kind gleichzeitig adoptieren.

Wird das Lebenspartnerschaftsgesetz noch modernisiert?

Die Lebenspartnerschaft ist zur Ehe weitgehend gleichgestellt. Bislang wurden Änderungen im Eherecht auch nach und nach im Lebenspartnerschaftsgesetz ergänzt. Die Lebenspartnerschaft wurde insoweit auf dem "aktuellen rechtlichen Stand der Ehe" gehalten.
Im Eherecht werden sich wohl auch immer wieder einmal Änderungen ergeben, was die Frage aufwirft, ob diese Änderungen auch im Lebenspartnerschaftsgesetz aufgenommen werden. Neubegründungen einer Lebenspartnerschaft sind nicht mehr möglich, - die Lebenspartnerschaft ist insoweit ein Auslaufmodell. Daraus lässt sich schließen, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz in Zukunft nicht mehr modernisiert wird. Ob dem so sein wird, vermag man nur zu vermuten; mit Sicherheit auszuschließen ist es jedoch nicht.

Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft zur Ehe lässt somit aktuell keine Nachteile erkennen. Mehr Pflichten ergeben sich durch die Umwandlung zur Ehe für die Partner nicht, mehr Rechte ergeben sich hingegen schon.



Viele weitere Informationen zum Thema eingetragene Lebenspartnerschaft finden Sie in unserer Inforeihe!



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Düsseldorfer Tabelle 2018 veröffentlicht

 

Düsseldorfer Tabelle zum Download - gültig ab dem 01.01.2018



pdfLaden Sie hier die aktuelle Düsseldorfer Tabelle als PDF herunter.


Düsseldorfer Tabele 2018 hier downloaden


Die Düsseldorfer Tabelle 2018 (Stand: 01.01.2018) steht Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung. Die Leitlinien entnehmen Sie bitte der Seite Düsseldorfer Tabelle mit Stand ab 01.08.2015.




Erstmals seit 2008 sind nicht nur die Beträge für den Mindestunterhalt, sondern auch die Einkommensgruppen angehoben worden.

Konkret bedeutet das: Die neue Tabelle beginnt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“ statt bisher „bis 1.500 Euro“. Was Unterhaltszahler demnach ab dem 1. Januar 2018 im Detail zu leisten haben, sehen Sie in der neuen Düsseldorfer Tabelle

Hier finden Sie alle Scheidungsformulare zum Download.
Aktuell - Forschung Genetik Scheidung ist erblich

Ist Scheidung erblich - liegt Scheidung in den Genen? 

Liegt bei manchen Menschen die Wahrscheinlichkeit zu einer Scheidung in den Genen?
Ein Forscherteam hat sich kürzlich in einer aktuellen Studie mit der spannenden Frage beschäftigt, warum Scheidungen bei manchen „in der Familie liegen“ bzw. sich dort in den folgenden Generationen wiederholen (orig. Titel: „Why does divorces run in families?“).

Das Ergebnis ist: Für Scheidungskinder gibt es eine höhere Wahrscheinlichkeit, selbst geschieden zu werden und die Gründe dafür könnten genetisch bedingt sein, kristallisierten die Forscher in der Studie heraus.

Neue Studie – Scheidungsgrund unter Umständen genetisch bedingt

Im Rahmen der Studie untersuchte ein Forscherteam, bestehend aus Wissenschaftlern der Virginia Commonwealth University (USA) und der Lund University (Schweden), die „Scheidungshistorie“ von verschiedenen Testpersonen. Die ausgewählten Probanden hatten alle gemeinsam, dass sie adoptiert worden sind. Die Ergebnisse der Probanden verglichen die Forscher im Anschluss mit der Scheidungshistorie der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern der Testpersonen.
Das Ergebnis der Studie lässt aufhorchen: Die Probanden wiesen in ihrer Scheidungshistorie ein Muster auf, das dem Scheidungs-Muster ihrer leiblichen Eltern und nicht etwa dem Scheidungs-Muster ihrer Adoptiveltern ähnelte.  
Daraus leiten die Wissenschaftler den Schluss ab, dass Scheidungsursachen genetische Gründe haben könnten.  Die Forscher haben hierbei auch auf frühere, abweichende Forschungsergebnisse Bezug genommen, die zu dem Schluss kamen, dass sich Scheidungen psychisch bedingt in den Familien wiederholten. Die Auffassung ging nämlich bislang dahin, dass die Kinder das (Fehl-)Verhalten ihrer Eltern in deren Ehe beobachteten und dazu neigten, dieses Verhalten „zu kopieren“ und später in ihrer eigenen Ehe zu wiederholen. Dort sei der „genetische“ Aspekt komplett außer Acht gelassen und nur der psychologische Aspekt beleuchtet worden.
Link zur Zusammenfassung der Studie (in Originalsprache)

„Unterstützende“ Erkenntnisse bereits 2001?

Bereits im Jahr 2001 hatte ein Forscherteam der Boston University um Beth Jerskey und Michael Lions eine Studie mit dem Ergebnis vorgelegt, dass Scheidungsgründe genetisch bedingt sein könnten.
Die Wissenschaftler hatten hierzu in etwa männliche 8.000 Zwillingsgeschwisterpaare auf deren Heirats- und Scheidungsverhalten hin untersucht. Dabei habe es bei eineiigen Zwillingen eine höhere Übereinstimmung in deren Scheidungs- und Heiratsverhalten gegeben, als bei zweieiigen Zwillingen.
Link zur Zusammenfassung der Studie (in Originalsprache)

Vielleicht spielen auch äußere Umstände eine Rolle?

Die Ergebnisse dieser neuen Studie sind wahrlich eindrucksvoll und beachtlich. Es wird interessant zu beobachten sein, inwieweit sich diese Erkenntnisse verfestigen und vertiefen werden. Denn dann könnten sie vielleicht in Zukunft Paaren bei der Problembewältigung helfen.
Man gewinnt allerdings auch immer wieder den Eindruck, dass es nicht ausschließlich aufgrund von bestimmten Verhaltensweisen (seien sie genetischer oder psychischer Natur) der Partner zu Trennungen kommt. Vielmehr sind es häufig auch die äußeren Umstände, wie z.B. verschiedene Arbeitszeiten, verschiedene Interessen und auch finanzielle Aspekte, die zu einer Trennung führen können.



Bundesfinanzhof - Urteil Scheidungskosten Steuer

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Bundesfinanzhof entscheidet: Scheidungskosten steuerlich nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. (Urteil vom 18. Mai 2017, Az.: VI R 9/16).

Scheidungskosten - Abzugsverbot für Prozesskosten


Früher konnten Geschiedene die Scheidungskosten als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Im Jahr 2013 ist dann ein Abzugsverbot für Prozesskosten eingeführt worden. Prozesskosten sind seitdem gemäß § 33 Abs. 2 EStG grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.
Fraglich war nun, ob Scheidungskosten immer noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind oder nicht. Bislang war dies unterschiedlich beurteilt worden.

Finanzgericht Köln: Scheidungskosten keine Prozesskosten

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs war eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 13. Januar 2016 (Az. 14 K 1861/15) vorausgegangen, worüber wir auch berichtet haben.

Das Finanzgericht entschied seinerzeit, dass Scheidungskosten nach wie vor abzugsfähig seien, da es sich unter anderem nach dessen Ansicht bei Scheidungskosten schon terminologisch nicht um Prozesskosten, sondern Verfahrenskosten handele. Die Scheidungskosten würden damit nicht unter den Prozesskostenbegriff fallen, sodass das Abzugsverbot nicht gelte. Die Revision zum BFH wurde zugelassen und ist eingelegt worden.

BFH: Scheidungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig

Aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 16. August 2017 (Pressemitteilung des BFH Nr. 53/2017) geht hervor, dass der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) entschieden hat. Der BFH teilt die Ansicht des FG Köln nicht und stellte in dem Urteil klar, dass Scheidungskosten sehr wohl unter „Prozesskosten“ i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fallen.  Denn es handele es sich auch dabei um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien über ein Rechtsverhältnis in einem Gerichtsverfahren. Zudem ergebe sich auch aus den Vorschriften FamFG nicht, dass Scheidungskosten nicht unter § 33 EStG fallen würden.

Zwar sind Aufwendungen gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG dann steuerlich abzugsfähig, wenn ohne die Aufwendungen die Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Der BFH war allerdings – entgegen dem FG Köln - der Ansicht, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Scheidungskosten würden von dem Ehegatten regelmäßig nicht zur Sicherung der lebensnotwendigen Bedürfnisse oder der Existenzgrundlage aufgewendet. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet sei. Diese Existenzgefährdung liege bei Scheidungskosten auch dann nicht vor, wenn andernfalls eine Weiterführung der Ehe das Leben stark beeinträchtigen würde.

Bisher war es umstritten, ob Scheidungskosten nach der Neuregelung im Jahr 2013 weiterhin abzugsfähig sind oder nicht. Diese Frage scheint nun vorerst geklärt, wenngleich auch zum Unmut von Geschiedenen. Weitere Entscheidungen zu der Sache werden wir gespannt verfolgen.

 


Weitere Informationen zum Thema Scheidungskosten finden Sie aus in unserer Inforeihe Scheidungskosten.

 


Bildnachweis: Das Bild des Artikels wurde unter Verwendung der Fotografie von AHert in CC-Lizenz erstellt und veröffentlicht.
Familienrecht - Elterliche Aufsichtspflicht Handynutzung der Kinder

Generation Smartphone - Kinder und Handys: Soweit geht die elterliche Aufsichtspflicht


Heutzutage ist es völlig normal, dass Kinder bereits in jungen Jahren über eine medien-technische Vollausstattung verfügen. Der PC, das Tablet und das Smartphone gehören zur täglichen und technischen „Grundausstattung“ eines Jugendlichen. Umso wichtiger ist der behütete Umgang mit den Geräten. Ob die Kontrolle des Nutzverhaltens Teil der elterlichen Aufsichtspflicht ist, musste kürzlich das AG Bad Hersfeld entscheiden. (Beschluss 15.05.17, Az.: F 120/17).

Sachverhalt:

Der 11-jährige Sohn der seit 2015 geschiedenen Eltern lebt bei der Kindesmutter. Seinen Vater besucht er regelmäßig an den Wochenenden. Der Junge hat zu seinem 11. Geburtstag von seiner Mutter ein Smartphone geschenkt bekommen, mit dem er auch den Kurznachrichtendienst „WhatsApp“ nutzt.

Während der Umgangszeiten kam es zwischen Vater und Sohn regelmäßig zum Streit über den Umfang der Smartphone-Nutzung. Schließlich musste der Sohn das Handy beim Vater für die Dauer des Umgangs abgeben. Der Vater war der Ansicht, dass auch die Mutter entsprechende Regeln zur digitalen Nutzung für das Kind aufstellen müsse.

Entscheidung des Gerichts:

Das mit dem Verfahren betraute Amtsgericht Bad Hersfeld entschied, dass Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ein digitales Endgerät wie z.B. ein Smartphone zur Verfügung stellen, verpflichtet sein, die Nutzung des Geräts bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu überwachen. Konkret bedeute dies Folgendes:
Eltern müssen sich Fachkenntnisse aneignen
Da die Mutter bislang nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügte, wurde sie von dem Gericht verpflichtet, sich diese Kenntnisse anzueignen. Hierzu müsse sie unter anderem Themen-Berichte auf der Internetplattform „klicksafe“ lesen. (Diese Plattform ist eine Initiative der EU zum Thema „mehr Sicherheit im Netz“).

Zustimmungserfordernis der Kontaktpersonen wegen automatisierter Datenweitergabe an Kurznachrichtendienst „WhatsApp“?


Auf dem Handy des 11-jährigen Jungen, um den es in dem Verfahren ging, war der Kurznachrichtendienst „WhatsApp“ installiert. Bei der Installation der App, welche er mit dem Lebensgefährten seiner Mutter gemeinsam durchführte, wurde zugestimmt, dass sich der Nutzer bereit erklärt, sämtliche Kontaktdaten der WhatsApp Inc. bereitzustellen (andernfalls ist die App nicht nutzbar). Dies hat zur Folge, dass die Kontaktdaten in einem automatisierten Datentransfer an WhatsApp Inc. übermittelt werden.

Wer dies zulasse, ohne vorher die Zustimmung der Kontaktpersonen einzuholen, begehe gegenüber diesen Personen deliktische Handlungen, stellte das Gericht fest. Es argumentierte, dass sich daraus die Gefahr ergebe, von den betreffenden Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Deswegen müsse die Mutter ihren Sohn darüber aufklären und als sorgeberechtigte Person die (schriftliche) Zustimmung der in dem Handy des Kindes eingespeicherten Kontaktpersonen einholen. Sofern dies nicht möglich wäre, sei die App vorerst vom Smartphone zu entfernen, so das Gericht weiter. Die Mutter wurde verpflichtet, einmal im Monat mit ihrem Sohn Gespräche über die gespeicherten Kontaktdaten führen und das Adressbuch selbst in Augenschein zu nehmen.

Suchtgefahr vermeiden - der Mediennutzungsvertrag und regelmäßige Gespräche

Weiterhin wurde der Mutter aufgegeben, mit ihrem Sohn einen „Mediennutzungsvertrag“ zu schließen. In einem solchen werden Umfang und Dauer der täglichen Smartphone-Nutzung festgelegt. Dies sei zur Verhinderung einer „Smartphone-Sucht“ notwendig.

Zudem müssen Mutter und Sohn künftig regelmäßig Gespräche über die Nutzung des Smartphones, Sicherheitsaspekte und ähnliches führen.

Kein Handy im Bett!

Das Gericht entschied ferner, dass die Mutter dem Sohn das Smartphone vor dem innerhalb der üblichen Schlafenszeiten nicht zur Verfügung stellen dürfe und ihm einen nicht mit dem Internet verbundenen Wecker zur Verfügung stellen müsse.

Quelle:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7876045








Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes nun in Kraft – Jetzt rückwirkend Antrag stellen!


Familienrecht Reform Unterhaltsvorschussgesetz

Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde seit einiger Zeit erwartet. Ursprünglich war ihr Inkrafttreten zum 01. Januar 2017 geplant, später dann zum 01. Juli 2017. Nun hat der Bundespräsident das Gesetz kürzlich verkündet. Das neue UVG tritt rückwirkend zum 01. Juli 2017 in Kraft.

Antrag bis 30.09.17 rückwirkend stellen

Anspruchsberechtigte haben die Möglichkeit, den Antrag auf Unterhaltsvorschuss rückwirkend zum 01. Juli 2017 zu stellen. Dabei ist jedoch ein wenig Eile geboten, denn eine rückwirkende Antragsstellung ist nur bis zum 30. September 2017 möglich.
Wer den Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem 30. September 2017 stellt, erhält im Fall der Bewilligung, wie bisher auch, längstens eine rückwirkende Bewilligung für einen Monat. Hierfür müssen die Anspruchssteller Versuche unternommen haben, den zum Unterhalt verpflichteten Elternteil auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Ansonsten wird nur eine Bewilligung ab dem laufenden Monat erfolgen.

Wichtigste Änderungen

Bisher wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gewährt. Dies wurde nun verlängert: Der Unterhaltsvorschuss kann nun bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vom 12. bis zum 18. Lebensjahr des Kindes wird wirksam,

  • wenn das Kind nicht selbst auf Leistungen nach dem SBG II angewiesen ist

  • oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz IV-Bezug mindestens 600 EUR brutto monatlich verdient.

Für unter 12-Jährige Kinder ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich. Zudem war die Gewährung des Unterhaltsvorschusses bisher auf sechs Jahre begrenzt. Die Befristung ist nun weggefallen und die Auszahlung ist künftig nicht mehr auf sechs Jahre begrenzt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt:

  • Für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 Euro

  • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 Euro

  • Für Kinder von 12 – 17 Jahren 268 Euro

Scheidungsrecht - Kein Anspruch auf Versorgungsausglich nach Misshandlung

Gewalt in der Ehe - Kein Anspruch auf Versorgungsausglich nach Misshandlung der Frau

Das OLG Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung darüber entscheiden müssen, ob ein Ehemann den Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs verliert, wenn er seine Ehefrau wiederholt körperlich misshandelt hat. (OLG Oldenburg Beschluss vom 18.04.17, Az.: 3 UF 17/17).

Der Sachverhalt

Ein ehemaliges Ehepaar stritt sich um den Versorgungsausgleich. Bereits vor der Trennung war es zwischen Ihnen immer wieder zu nicht unerheblichen Auseinandersetzungen gekommen. Dabei war es vermehrt auch zu körperlichen Angriffen durch den Mann gekommen.
Aufgrund der Angriffe hatte das Amtsgericht Leer den Ehemann zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und 4 Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in mehreren Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt.

An den Beinen fixiert und Kissen ins Gesicht gedrückt
Unter anderem hatte der Ehemann der Ehefrau einen Blumentopf gegen den Kopf geschleudert und sie anschließend an Armen und Beinen fixiert. Der fixierten Frau drückte er dann ein Kissen ins Gesicht. Hiermit hörte er erst auf, als der Sohn der Frau einschritt.

Versorgungsausgleich dennoch durchgeführt
Im Rahmen der Scheidung werden grundsätzlich die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aufgeteilt. So geschah es auch hier, der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
Einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG lehnte das Amtsgericht ab. Nach § 27 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, soweit der Ausgleich grob unbillig wäre.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass die vorliegende Schwere der Straftaten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht begründen würde. Weiterhin habe die Frau dem Mann immer wieder vergeben und das Verhältnis sei nicht von den Gewalttaten geprägt gewesen.
Dagegen legte die Frau Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG: Rentenausgleich wäre grob unbillig

Das zuständige OLG Oldenburg teilte die Rechtsauffassung der Frau. Den Anspruch auf Rentenausgleich habe der Mann nach Ausführungen des Senats verloren. Der Versorgungsausgleich wäre im Sinne des oben genanntem § 27 VersAusglG grob unbillig. Der Argumentation des Amtsgerichts hielt der Senat entgegen, dass ein Versuch, die gegen Sie verübten Straftaten verzeihen zu wollen, die Taten nicht relativieren könne.

Besonders schwer wiege der oben geschilderte Angriff, bei dem der Mann ein Kissen auf das Gesicht der Frau drückte, bis der herangeeilte Sohn der Frau einschreiten konnte. Auch wenn der Ehemann, mangels Tötungsabsicht, nicht wegen versuchten Totschlags, sondern wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, habe die Frau bei dem Angriff sicherlich Todesängste ausgestanden erlitten.
Daher wäre es nach Auffassung des Senats in diesem Fall schlicht nicht mehr zu rechtfertigen, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Quelle:
http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/ehefrau-misshandelt---kein-anspruch-auf-rentenausgleich-153587.html
Familienrecht aktuell - Unterhaltsvorschuss 2017 - Neuerungen

Die Neugestaltung des Unterhaltsvorschusses ab 01.07. 2017


Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss werden sich wahrscheinlich zeitnah ändern. Der Gesetzgeber hat sich über die Eckpunkte zu der Neuregelung des Unterhaltvorschusses geeinigt. Die Neuregelung tritt aller Voraussicht nach zum 01.07.2017 in Kraft.

Was bedeutet denn eigentlich Unterhaltsvorschuss?

Den Unterhaltsvorschuss können alleinerziehende Elternteile erhalten, die keine oder nur in unregelmäßigen Abständen Unterhaltsleistungen durch den anderen Elternteil erhalten. Weigert sich der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil, den Unterhalt für das Kind zu bezahlen oder kann er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht den Mindestunterhalt für das Kind bezahlen, kann der betreuende Elternteil den Unterhaltsvorschuss beantragen und vom Staat den Unterhaltsvorschuss erhalten.

Alte Regelung: höchstens 6 Jahre und bis zum max. 12. Lebensjahr
Nach der bisherigen Regelung wurde der Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate, also höchstens 6 Jahre gewährt.
Zudem war der Unterhaltsvorschuss war auf das 12. Lebensjahr des Kindes beschränkt. Das bedeutet, dass der Unterhaltsvorschuss nur für unter 12-jährige Kinder bezogen werden konnte. Diese Beschränkung der Regelung traf bei vielen Betroffenen und Fachleuten auf deutliche Kritik.

Voraussichtliche Neuregelung: Erweiterung auf 18. Lebensjahr
Nach der geplanten Neuregelung werden die Beschränkungen des Unterhaltsvorschusses aufgehoben. Demnach soll es möglich sein, den Unterhaltsvorschuss bis zum dem 18. Lebensjahr des Kindes zu erhalten. Die Beschränkung, dass der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gezahlt wird, entfiele damit.

Weiterhin soll die Höchstdauer des Bezugs des Unterhaltsvorschusses nicht mehr auf 6 Jahre beschränkt werden. Das Kind kann also ohne zeitliche Beschränkung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch länger als 6 Jahre den Unterhaltsvorschuss erhalten.  

Voraussetzungen
Geplante Voraussetzung ist allerdings, dass entweder das Kind nicht selbst Leistungen nach dem SBG II bezieht oder der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.

Um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten, ist kein gerichtlicher Unterhaltstitel notwendig. Außerdem ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Vaterschaftsverhältnisse des Kindes geklärt sind, wenn die entsprechenden Mitwirkungserfordernisse erfüllt werden können.

Höhe des Unterhaltsvorschusses:
Der Unterhaltsvorschuss gliedert sich in verschiedene Altersgruppen der Kinder. Kinder der ersten Gruppe (im Alter von 0 bis 5 Jahren) sollen 150 EUR monatlich Unterhaltsvorschuss erhalten. Kinder der zweiten Gruppe (im Alter zwischen 6-11) sollen 201 EUR Unterhaltsvorschuss monatlich erhalten. Und Kinder der neu geschafften dritten Gruppe (zwischen 12 und 17 Jahren) sollen voraussichtlich 268 EUR erhalten.

 

Weitere Informationen zum Unterhaltsrecht

Reihe: Namensänderung - Kinder bei Scheidung

Inforeihe - Namensänderungen - Teil 2:  Die Kinder


Die Nachnamen der Kinder nach der Scheidung


Immer wieder wünschen sich Elternteile nach einer Änderung ihrer Namen auch die Änderung der Nachnamen ihrer Kinder. Ist das möglich? Wenn ja: Welche Voraussetzungen gibt es?
Wenn ein Elternteil nach der Scheidung seinen Namen ändert, bleiben die Namen der gemeinsamen Kinder davon unberührt. Die Kinder tragen weiterhin ihren Nachnamen, den „alten“ Familiennamen.
Daher kann es im Zuge einer Namensänderung eines Elternteils vorkommen, dass dessen Kinder einen anderen Nachnamen tragen, als der Elternteil, bei dem sie leben. Eine Namensänderung der Kinder kommt auch grundsätzlich nicht in Betracht.

Die Einbenennung

Eine Möglichkeit, den Namen der Kinder ändern lassen zu können, besteht im Wege der sogenannten Einbenennung. Wenn der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erneut heiratet, ist die Einbenennung des Kindes in den neuen Ehenamen unter Voraussetzung des § 1618 BGB möglich.
Einbenennung mit Doppelnamen
Gemäß § 1618 S. 2 BGB kann die Einbenennung auch in Form eines Doppelnamens erfolgen. Hieran sind im Grunde genommen die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen. Allerdings können die Anforderungen wohl etwas milder als bei der kompletten Einbenennung sein.
Einbenennung in einen Lebenspartnerschaftsnamen
Gemäß § 9 Abs. 5 LPartG ergibt sich die Möglichkeit, dass ein Elternteil und dessen homosexuelle(r) Lebenspartner(in) ein Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, in den Lebenspartnerschaftsnamen unter den Voraussetzungen des §1618 BGB einbenennen können.

Der Ablauf der Einbenennung

Der Antrag auf Einbenennung muss durch den Elternteil und dessen Partner erfolgen, deren Ehenamen das Kind fortan tragen soll. Es muss zwischen Elternteil und neuem Partner bereits eine Ehe geschlossen worden sein, die noch fortdauert. Weiterhin müssen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen gewählt haben. Bei Verschiedenheit der Namen kommt eine Einbenennung nicht in Betracht.
Ab dem fünften Lebensjahr muss das betroffene Kind zustimmen. Ab dem 14. Lebensjahr muss das betroffene Kind den Antrag selbst stellen, -  vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter.
Mitbestimmungsrecht des anderen Elternteils
Der einfachste Weg für eine erfolgreiche die Einbenennung ist durch Zustimmung des anderen Elternteils. Denn der andere Elternteil, der (mit-)sorgeberechtigt ist oder dessen Namen das Kind trägt, muss der Einbenennung zustimmen. Verweigert der Elternteil die Zustimmung  zur Einbenennung, gibt es nur noch die in § 1618 Satz 4 BGB  geregelte Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung des Vaters durch das Familiengericht. Die Anforderungen hieran sind hoch.

Lesen Sie hierzu mehr in unserem nächsten Teil der Reihe.


Artikel der Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung

  1. Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung - Teil 1 Ehegatten

  2. Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung - Teil 2: Die Kinder
Reihe namensaenderung scheidung Einbenennung Familiengericht

Inforeihe - Namensänderungen - Teil 3 Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung durch das Familiengericht & „Widerruf“ der Einbenennung


Wie bereits gezeigt, muss der andere Elternteil, wenn er (mit-)sorgeberechtigt ist, einer Einbenennung grundsätzlich zustimmen. Ist der andere Elternteil hingegen nicht (mit-)sorgeberechtigt, ist die Zustimmung des anderen Elternteils dennoch zur Einbenennung erforderlich, wenn das Kind dessen Namen trägt. Dass dies passiert, wird aber wohl nicht der Regelfall sein. Häufig wird der betroffene Elternteil darauf bestehen, dass die Kinder seinen Namen weiter tragen sollen und eine Zustimmung in die Einbenennung verweigern.

Ersetzung der Einbenennung durch das Familiengericht

Soll trotz der Verweigerung der Zustimmung dennoch die Einbenennung erreicht werden, gibt es die in § 1618 Satz 4 BGB geregelte Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung des Vaters durch das Familiengericht. Danach kann das Familiengericht die von dem anderen Elternteil verweigerte Zustimmung in die Einbenennung erteilen, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Anforderungen hieran sind sehr streng. Die Einbenennung ohne Zustimmung des Elternteils ist also nur in Ausnahmefällen möglich.
Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung durch das Gericht ist, dass die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist. Es reicht nicht aus, dass eine schlichte Möglichkeit der Förderung des Kindeswohls besteht (vgl. BGH NJW 2002, 300, 301). Die Einbenennung muss vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden (BGH FamRZ 2005, 889; 2002, 1330, 1331).
Dies muss konkret durch den Elternteil im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bewiesen werden, der die Einbenennung will (OLG Zweibrücken Beschluss vom 04.September 2000 Az.: 5 UF 54/00)
Dem gegenüber ist eine Einbenennung anerkannt, wenn das Kind seit Jahren unter dem Namen bekannt ist (FamRZ 2000, 692). Weiterhin kann eine Einbenennung erforderlich sein, wenn der gesundheitliche Zustand des Kindes unter der Namensverschiedenheit erheblich leidet (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 2148)

Fazit

Eine Einbenennung der Kinder ist ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht so einfach möglich. Die Anforderungen hieran sind sehr hoch. Förderlichkeit für das Kindeswohl reicht nicht aus. Vielmehr muss die Einbenennung erforderlich bzw. unabdingbar für das Kindeswohl sein.
Ist die Einbenennung hingegen erfolgt, kann nicht so einfach rückgängig gemacht werden. Wenn das Kind nicht länger tragen möchte, so ist das zwar nicht ohne weiteres möglich. Dies ist -wenn überhaupt - aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.


Artikel der Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung

  1. Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung - Teil 1 Ehegatten
  2. Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung - Teil 2: Die Kinder
  3. Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung - Teil 2: Einbenennung durch das Familiengericht
Namensänderung bei Scheidung - Ehegatten

Inforeihe - Namensänderungen im Fall der Ehescheidung

Teil 1: Namensänderung der Ehegatten nach der Scheidung

Bei jeder Eheschließung stellt sich die Frage, welchen Ehenamen die Partner wählen möchten. Früher war es die Regel und auch heutzutage ist es immer noch häufig der Fall, dass die Ehefrau den Namen des Ehemanns bei der Eheschließung annimmt. Manche Paare entscheiden sich für den Namen der Ehefrau oder einen Doppelnamen. Mitunter entscheiden sich auch Paare dafür, keinen gemeinsamen Namen führen zu wollen. Kommt es zur Scheidung, stellt sich dann die umgekehrte Frage: Welche Möglichkeiten der Namensänderung nach der Scheidung gibt es?

Nachnamen behalten – Keine Änderung
Eine Namensänderung ist keineswegs zwingend. Es ist nicht erforderlich, dass der Ehegatte, der bei der Eheschließung den Namen des Anderen angenommen, diesen auch wieder ablegt. Er darf ihn auch einfach weiterführen. Gleiches gilt für den Doppelnamen.

Früheren Namen wieder annehmen
Die Möglichkeiten der Namensänderung ergeben sich aus § 1355 Abs. 5 BGB. Dort sind die verschiedenen Möglichkeiten der Namensänderung geregelt.
Es gibt zum einen die Möglichkeit seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Weiterhin ist es  bei Scheidung in zweiter Ehe auch möglich, den Ehenamen der ersten Ehe wieder anzunehmen, sofern dieser vor Schließung der zweiten Ehe geführt wurde.
Außerdem ist es möglich, dass ein Doppelname bestehend aus dem Ehenamen und dem früheren Namen geführt wird.

Namensänderung: Wann und wo?
Die Namensänderung erfolgt bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde. Denn dort wird das Familienbuch geführt. Nicht zuständig hingegen ist - wie man vielleicht meinen könnte –das Familiengericht. Auch bei Aufhebungen von Lebenspartnerschaften ist das Standesamt zuständig, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde.
Wer nicht mehr an dem Wohnort des zuständigen Standesamts wohnt, kann die Namensänderung auch bei dem Standesamt am Wohnsitz beantragen, das den Antrag an das zuständige Standesamt weiterleitet.
Wurde die Ehe hingegen im Ausland geschlossen, ist das Standesamt Berlin I zuständig für die begehrte Namensänderung.
Hierzu sind die Heiratsurkunde (ggfs. die Geburtsurkunde), bzw. das Familienbuch, der Scheidungsbeschluss und der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Wichtig zu beachten ist hier: Für eine Namensänderung muss der Scheidungsbeschluss mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein!

Kosten der Namensänderung:
Die Kosten einer Namensänderung können beachtlich sein. Denn der geänderte, neue Name auch in allen Ausweis-Dokumenten eingetragen werden, so dass diese geändert oder neu ausgestellt werden müssen. Der geänderte Name zieht also die Änderung/Neuerstellung des Personalausweises, des Führerscheins, des Reisepasses, der Kredit- und EC-Karten, der Krankenkassenkarten, etc. nach sich. Diese Änderungen sind in der Regel kostenpflichtig und können sich leicht summieren.


Artikel der Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung

  1. Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung - Teil 1 Ehegatten

  2. Inforeihe - Namensänderung bei Scheidung - Teil 2: Die Kinder
Härtefallscheidung - Informationen

Flucht aus der Horrorehe? – die Härtefallscheidung!


Nicht immer enden Ehen friedlich und im Einvernehmen. Mitunter ist die Scheidung das Ende einer harten und heftigen Ehezeit für mindestens einer der beiden Ehegatten. Bevor die Scheidung erfolgen kann, muss erst das Trennungsjahr durchlebt werden. Es mag Fälle geben, in denen das Abwarten des Trennungsjahrs unzumutbar ist. In solchen Fällen ist die Härtefallscheidung denkbar. Doch wann kann sie beantragt werden?

Kernvoraussetzung der Härtefallscheidung findet sich in § 1565 Abs. 2 BGB. Demnach kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden, wenn das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Daran sind strenge Anforderungen geknüpft. Beim Lesen dieser Norm fällt zugleich auf, dass Gründe, die in der eigenen Person liegen, keine Berücksichtigung finden.

Gründe, die die Fortsetzung der Ehe in einem Einzelfall als unzumutbar anerkannt wurden, können unter Umständen in einem anderen Fall wiederum nicht ausreichen. Es ist bei dem Antrag auf vorzeitige Scheidung immer eine umfassende Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller hinzutretenden Umstände notwendig.

 

Ankerkannte Gründe


Nachfolgend haben wir ein paar außergewöhnliche Härtefallgründe aufgelistet, die in der Rechtsprechung anerkannt wurden.

  1. Ehebruch
    Der Ehebruch allein ist heutzutage kein Härtegrund mehr. Hinzutreten müssen weitere erschwerende Umstände, um eine vorzeitige Scheidung zu rechtfertigen:

    Frau wird beim Fremdgehen schwanger! In einem Fall stellte ein Mann aufgrund der außerehelichen Beziehungen seiner Frau einen Antrag auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs. Die Begründung dafür war: Seine Frau ist beim Fremdgehen schwanger geworden. Das zuständige Gericht erkannte den Härtegrund an: Schon alleine wegen der drohenden gesetzlichen Vaterschaft (obwohl er eindeutig nicht der leibliche Vater ist) müsse sich der Ehemann vor Ablauf des Trennungsjahr von der Ehe lösen können dürfen. (OLG Hamm, Urteil v. 16.06.14, Az. 8 WF 106/14).

    „Jobwechsel“ nach Trennung: Was ist, wenn die Frau Prostituierte wird? In einem anderen Fall nahm die Ehefrau (ohne Einverständnis des Ehemanns) nach der Trennung die gewerbliche Prostitution auf. Der Ehemann sah in der Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs eine unzumutbare Härte und beantragte die Härtefallscheidung. Das zuständige Gericht teilte die Auffassung und gab dem Antrag statt (Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil v. 26.09.1995, Az. 5 WF 66/95).

    Ehebruch mit vorehelicher Tochter der Ehefrau! Es klingt, wie in einer Telenovela, aber hat sich tatsächlich so zugetragen: Ein Mann hat eine Affaire mit der vorehelichen Tochter seiner Frau gehabt. Dieser Ehebruch war für die Frau so schwerwiegend, dass das zuständige Gericht ein Fortsetzen der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs als unzumutbare Härte anerkannt hat.
  2. Körperliche Gewalt
    Körperliche Gewalt kann die Fortsetzung der Ehe bis zum Ende des Ablaufs des Trennungsjahrs unzumutbar werden lassen (FamRZ 1981, 127, 129). Dies gilt auch, wenn sich die körperlichen Misshandlungen widerholen oder sich gegen Familienangehörige wenden (OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1276).

  3. Drohungen: „Ich bringe meine Frau um!“
    Auch Drohungen können unter Umständen dazu führen, dass die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen wurde. Vorausgegangen war ein Fall, indem der Ehemann nach der Trennung gegenüber Dritten immer wieder konkrete Drohungen aussprach, seine Noch-Angetraute ermorden zu wollen. Das Gericht sah darin einen Härtegrund. (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 18.01.01, Az. 9 UF 166/00)

  4. Alkoholismus
    Häufig und oft auch tragisch sind die Härtefallgründe, die in dem Alkoholismus des anderen Ehegatten gründen. Dabei ist umstritten, ob als Härtegrund ausreicht, dass der andere Ehegatte Alkoholiker (geworden) ist. Unter Umständen ist es nicht ausreichend, wenn der Alkoholismus des Ehegatten über Jahre erduldet wurde, wenn es an einem hinzutretenden erschwerenden Grund fehlt. Als ein unzumutbar wurde die Fortsetzung der Ehe anerkannt, als ein Ehegatte den Lebensunterhalt der Familie vertrunken hatte (OLG Schleswig NJW 1978, 51).


Kuriose vorgetragene aber nicht anerkannte Härtegründe


Es werden bei weitem nicht alle vorgetragenen Gründe als ausreichende Begründung der unzumutbaren Härte anerkannt.

  1. Die Scheinehe
    In einem Scheidungsverfahren beantragte ein Ehegatte die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. Die Ehegatten waren die Ehe nur mit dem Zweck eingegangen, dem ausländischen Ehegatten zu einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen. Bei der Ehe handelt es sich damit um eine typische Scheinehe. Jedoch hat zuständige das Gericht in dem Fall das bloße Vorliegen dieser Scheinehe nicht als Härtegrund anerkannt (FamG Hamm FamRZ 1982, 1073).

  2. Die offenbarte Homosexualität des Ehemanns
    Die offenbarte Homosexualität des einen Ehegatten stellt ebenfalls keinen Härtegrund dar. Eine 1975 geschlossene Ehe scheiterte Anfang der 2000er. Nach der Trennung offenbarte der Ehemann seiner Ehefrau seine Homosexualität. Offensichtlich geschockt beantragte die Ehefrau die vorzeitige Scheidung. Weder die erste Instanz noch die Beschwerdeinstanz sahen in der reinen Tatsache der Homosexualität des Ehemanns einen Härtegrund. Die Gesellschaft ist liberalisiert und die alleine das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz würde es verbieten einen Härtegrund anzunehmen. Weiterhin war das Gericht der Ansicht, dass in der Homosexualität des Ehemanns auch keine Missachtung der Frau als Geschlechtspartner zu sehen ist. Erleichternd und gegen den Antrag sprechend trat hinzu, dass der Mann in einem anderen Ort lebt und die Kinder der Beiden bereits erwachsen waren. (OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.12.2006, 10 WF 1526/06, Fundstelle: NJW-Spezial 2007, 296-297)

  3. Grobes Verhalten
    Nicht jeder Fall von groben Verhalten oder körperlicher Gewalt wurden als ausreichender Härtegrund anerkannt:

    „einmal ist keinmal?“ Ein Ehepaar trennte sich und zog in verschiedene Ortschaften. Bei einem wie-auch-immer gearteten Treffen eskalierte die Situation zwischen den beiden Parteien und der Mann schlug seine Frau. Das ist in diesem Fall für sich genommen kein Grund für eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB empfand das zuständige Gericht. Der Ehemann beteuerte, dass es sich um eine einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt hätte. Dies glaubte ihm auch das Gericht. (AG Kitzingen, Beschluss v. 15.06.2005, Az. 2 F 187/05, Fundstelle: BeckRS 2008, 24803)

    Misshandlung verziehen – „kann ja dann nicht so schlimm gewesen sein?!“ Der Umstand, dass die Ehefrau dem Ehegatten die körperliche Misshandlung ihr gegenüber verziehen hat, kann dazu führen, dass das Gericht eine Unzumutbarkeit des „Weiter-mit-einander-verheiratet-sein“ nicht anerkennt. Durch das Verzeihen der körperlichen Misshandlung kann sich ergeben, „dass die behaupteten Angriffe nicht als subjektiv derart unzumutbar angesehen [wurden], dass nun ein Abwarten des Trennungsjahrs nicht zumutbar wäre.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.16, Az. ZZ-13 WF 3/16).


Scheidungskosten von der Steuer absetzen

Sind Scheidungskosten nun doch wieder steuerlich absetzbar?

Bitte beachten Sie dazu diesen Artikel über ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofes!

Endlich liegt ein aussagekräftiges Urteil eines Finanzgerichtes vor: Scheidungswillige können ihre Scheidungskosten weiterhin von der Steuer absetzen, entschied das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13. Januar 2016 (Az. 14 K 1861/15). Dieses Urteil überrascht tatsächlich, da die Finanzämter die Scheidungskosten schon seit 2013 nicht mehr berücksichtigen.

Prozesskosten sind nicht mehr abzugsfähig

So war zumindest die Auffassung der Finanzämter. 2013 wurde das Einkommenssteuergesetz dahin gehend geändert, dass Prozesskosten gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sind. Mit dieser Begründung hat das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Scheidungskosten des Klägers abgelehnt.

Aber: Scheidungskosten sind keine Prozesskosten!

Das Finanzgericht Köln hat aber nun entschieden, dass zwar Prozesskosten auch weiterhin nicht berücksichtigt werden. Bei Scheidungskosten handelt es sich laut dem Gericht aber eben nicht um Prozesskosten. Dies klingt erst einmal merkwürdig, da die Ehe nun einmal vor Gericht geschieden wird. Begründet wird dies, wie folgt: Bei einem Ehescheidungsverfahren handelt es sich nicht um einen Prozess im Sinne des § 33 EStG. Das Ehescheidungsverfahren ist nach § 113 Abs. 5 Ziff. 1 FamFG vielmehr ein Verfahren indem sich keine Parteien gegenüberstehen, sondern nach § 113 Abs. 5 Ziff. 5 FamFG von Beteiligten gesprochen wird. Auch die in Prozessen übliche alleinige Kostenlast des Unterlegenen gibt es in einem Ehescheidungsverfahren nicht. Das Gericht sieht in einem Ehescheidungsverfahren daher eine Sonderstellung.

Zudem entstehen die Scheidungskosten nun mal zwangsläufig, wenn eine Ehe geschieden werden soll. Nach Auffassung des Gerichts muss es die Chance geben, sich aus einer gescheiterten Ehe lösen zu können und das geht eben nur mittels eines Ehescheidungsverfahrens. Daher sind Scheidungskosten für Scheidungswillige unumgänglich und sollen daher weiterhin steuerlich berücksichtigt werden.

Das Gericht macht aber auch deutlich, dass Scheidungsfolgekosten hingegen nicht steuerlich absetzbar seien. Dabei handelt es sich nämlich um solche Kosten, die nicht zwangsläufig entstehen. Solche Kosten entstehen z.B. in Verfahren zu den Themen Zugewinn, Sorge- und Umgangsrecht, Ehewohnung etc. Solche Scheidungsfolgesachen müssen nicht zwingend gerichtlich geregelt werden und sind daher nicht unumgänglich.

Finanzgericht Köln Urteil v. 13.01.16 mit Az. 14 K 1861/15


Mehr Informationen zum Thema Scheidungskosten und Tipps zum Sparen finden Sie in unserer Inforeihe Scheidungskosten.
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Reihe Scheidungskosten - Teil 6 - Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Kann man Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Bisher war es so, dass die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung auch steuerlich absetzbar waren. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 19.2.2013 (Az. 10 K 2392/12 = Link: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2013/10_K_2392_12_E_Urteil_20130219.html ). 

Doch diese Möglichkeit wurde nun von den Finanzämtern wieder abgeschafft.
In den Formularen für 2013 kann man nicht mehr den Hacken bei „Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung“ setzen.

Änderung des Gesetzgebers bei Kosten für private Rechtsstreitigkeiten

Dass der Fiskus hier auf leisen Sohlen den Rückzug angetreten hat, liegt an einer gesetzlichen Änderung. Im Sommer vergangenen Jahres hatte der Gesetzgeber in § 33 des Einkommensteuergesetzes festgelegt, dass die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten ab dem Jahr 2013 grundsätzlich nicht mehr steuerlich angesetzt werden dürfen.

Prozesskosten sollen nun nur noch steuerlich absetzbar sein, wenn der Rechtsstreit von so großer Bedeutung ist, dass die Existenz des Steuerzahlers gefährdet ist. Was genau damit gemeint ist, ist noch völlig unklar. Darunter fallen könnten beispielsweise Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit Kindern oder Vaterschaftsprozesse.

Scheidungskosten trotzdem in der Steuererklärung angeben

Experten raten dazu, die Kosten der Scheidung dennoch als außergewöhnliche Belastung anzugeben und sollte das Finanzamt diese streichen, Einspruch dagegen einzulegen.

Gestützt wird sich auf ein Verfahren am Bundesfinanzhof mit Aktenzeichen VI R 16/13. Der Bundesfinanzhof hat noch höchstrichterlich zu entscheiden, ob Scheidungskosten überhaupt absetzbar sind.

Bitte beachten Sie dazu diesen Artikel über ein Urteil des Bundesfinanzhofes Urteil vom 18. Mai 2017!

Weitere Artikel dieser Reihe

  1. Reihe Scheidungskosten - Teil 1 - Einleitung
  2. Reihe Scheidungskosten - Teil 2 - Einvernehmliche Scheidung vs. streitige Scheidung
  3. Reihe Scheidungskosten - Teil 3 - Beispielsberechnungen
  4. Reihe Scheidungskosten - Teil 4 - Wer bezahlt die Kosten einer Scheidung?
  5. Reihe Scheidungskosten - Teil 5 - Kostenlose Scheidung?
  6. Reihe Scheidungskosten - Teil 6 - Steuerlich absetzbar?

Weiterführende Links:

Scheidungskosten
Scheidungskostenrechner
Ratgeber Scheidungskosten reduzieren

Reihe Scheidungskosten - Teil 5 - Kostenlose Scheidung?

kostenlos-scheidungskosten

 Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe - was ist dran?

Das gesamte Scheidungsverfahren kann für Sie kostenlos sein, wenn Ihnen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe (früher hieß dies Prozesskostenhilfe) bewilligt wird. Allerdings sollten zu reißerische Versprechungen eher kritisch gesehen werden.

Sofern die Ehegatten über kein ausreichendes Einkommen verfügen, um die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu tragen, sollte in jedem Fall ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Sofern die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt die Staatskasse sowohl die anfallen Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren. In diesem Fall erhalten die Parteien keine Rechnung von dem Rechtsanwalt, der direkt mit dem Gericht abrechnet. Es hängt schließlich von dem jeweiligen Nettoeinkommen ab, ob die Verfahrenskostenhilfe ratenfrei bewilligt wird oder einkommensangepasste Raten gezahlt werden müssen.

Ansprüche auf Verfahrenskostenhilfe prüfen lassen

Bei Beauftragung des Rechtsanwaltes sollte dieser in jedem Fall prüfen, ob die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt und im Zweifel den entsprechenden Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag bei Gericht einreichen.

Als Faustformel gilt, dass Verfahrenskostenhilfe immer dann in Betracht kommt, wenn das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen 4.000,- Euro nicht übersteigt und kein besonderes verwertbares Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall kann die Scheidung tatsächlich völlig kostenlos sein.

Zu beachten ist allerdings, dass jede Veränderung des Einkommens dem Gericht angezeigt werden muss und für den Fall, dass ausreichendes Einkommen erzielt wird, die Kosten ggf. später nachgezahlt werden müssen.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist ohne Risiko

Der Antrag auf Ehescheidung zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann im Übrigen völlig risikofrei gestellt werde. Das Gericht entscheidet mit einem Beschluss darüber, ob dem Antrag stattgegeben wird. Nur in diesem Fall wird auch der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt. Wird der Antrag abgelehnt kann die Partei selbst entscheiden, ob das Scheidungsverfahren tatsächlich weitergeführt und die anfallenden Kosten selbst getragen werden. Der Rechtsanwalt kann selbstverständlich einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der anfallenden Kosten erstellen.

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  1. Reihe Scheidungskosten - Teil 1 - Einleitung
  2. Reihe Scheidungskosten - Teil 2 - Einvernehmliche Scheidung vs. streitige Scheidung
  3. Reihe Scheidungskosten - Teil 3 - Beispielsberechnungen
  4. Reihe Scheidungskosten - Teil 4 - Wer bezahlt die Kosten einer Scheidung?
  5. Reihe Scheidungskosten - Teil 5 - Kostenlose Scheidung?
  6. Reihe Scheidungskosten - Teil 6 - Steuerlich absetzbar?

Weiterführende Links:

Scheidungskosten
Scheidungskostenrechner
Ratgeber Scheidungskosten reduzieren

Scheidung: Wer zahlt die Kosten? | Reihe Scheidungskosten – Teil 4

Scheidungskosten - Wer zahlt die Kosten bei Scheidung

Wie teilen sich die Scheidungskosten unter den Ehegatten auf?

Die Scheidungskosten werden grundsätzlich so aufgeteilt, dass jeder Ehegatte 50% der gesamten Gerichtskosten und 100% seiner eigenen Anwaltskosten zahlt. Bei den Anwaltskosten gilt der Grundsatz "Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch". Der Ehegatte, der einen eigenen Anwalt beauftragt, muss ihn auch selbst bezahlen. Dies ist nicht der Fall bei den Gerichtskosten, die das Gericht zwischen den Ehegatten genau zur Hälfte aufteilt. Also fallen im Laufe des Scheidungsverfahrens Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren an. Wer bei der Scheidung welche Kosten zahlt, stellen wir Ihnen im Folgenden detailliert dar.

 Wer zahlt Scheidungskosten - Verteilung Ehegatten

Wer zahlt die Anwaltskosten?

Die Anwaltskosten machen im Vergleich zu den Gerichtskosten einen Großteil der Scheidungskosten aus. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann in der Regel auf die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwaltes verzichtet werden. Dadurch fallen die Anwaltskosten auf einer Seite des Kreisdiagramms weg. In der Folge können die Ehegatten die Kosten für den beauftragten Scheidungsanwalt unter sich aufteilen.

Wer zahlt die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens?

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, muss an das Gericht einen sogenannten Gerichtskostenvorschuss zahlen. Dieser besteht aus zwei Gerichtsgebühren. Mit Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird das Familiengericht tätig. Anschließend stellt das Gericht den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten zu.
Auch wenn der den Scheidungsantrag einreichende Ehegatte zunächst einen Gerichtskostenvorschuss leisten muss, tragen beide Parteien die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Das Gericht ermittelt erst am Ende des Scheidungsverfahrens abschließend die Gerichtskosten. Diese Berechnung erfolgt auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes, für den zunächst das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten maßgeblich ist. Wenn sich die Ehegatten im Einvernehmen scheiden lassen, kann das Gericht eine Reduzierung des Gegenstandswertes um 30% beschließen.

 Die Partei, die den Gerichtskostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt nach Abschluss des Scheidungsverfahrens den zu viel gezahlten Anteil erstattet. Der andere Ehegatte erhält eine Rechnung für die verbleibende Hälfte der Gerichtskosten und muss diese bezahlen.

Wie sich die Anwaltskosten auf die Scheidungskosten auswirken

Die Gebühren für den eigenen Anwalt zahlt immer derjenige, der den Rechtsanwalt beauftragt. Um ein Scheidungsverfahren in Deutschland durchführen zu können, ist die Mitwirkung mindestens eines Rechtsanwalts erforderlich. Der Antrag auf Ehescheidung kann nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Hier besteht ein sogenannter Anwaltszwang.

Wann eine einvernehmliche Scheidung knapp 44% weniger kostet

Wenn der Gegenstandswert bei 10.000 EUR liegt, ergeben sich pro Anwalt Kosten in Höhe von circa 1684 EUR. Eine einvernehmliche Scheidung kostet aber für jeden Ehegatten dann 50% weniger, wenn nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird und die Ehegatten untereinander die Teilung der Rechtsanwaltsgebühren vereinbaren. Diese Vorgehensweise ist im Falle einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt möglich. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Der andere Ehegatte muss dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen. Dafür ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Im Ergebnis sparen beide Ehegatten die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt.

Wie wirken sich Anwaltskosten auf Scheidungskosten aus - Diagramm

 Die Grafik zeigt die Höhe und Aufteilung der Scheidungskosten bei einer normalen und bei einer einvernehmlichen Scheidung. Berechnungsgrundlage für die Geldbeträge ist ein angenommener Gegenstandswert von 10.000 EUR. Fallen die Gebühren für einen zweiten Anwalt weg, ergibt sich beim Vergleich mit den Scheidungskosten mit zweitem Anwalt ein Ersparnis von knapp 44%. Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten können Sie hier berechnen.

 

Für die Reduzierung der Scheidungskosten ist ein koordiniertes Vorgehen wichtig!

Die Parteien können sich im Falle der einvernehmlichen Scheidung darauf verständigen, die Kosten für den einen Rechtsanwalt später zu teilen. Die prozentuale Gewichtung der Kostenaufteilung ist den Parteien überlassen. Dabei ist es empfehlenswert, die Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Zuerst zahlt der eine Ehegatte als Mandant des Anwalts den Rechnungsbetrag für die Leistung juristischer Dienste.

Im nächsten Schritt erhält der Ehegatte im Innenverhältnis zu seinem ehemaligen Lebenspartner den Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich anhand der zuvor in der schriftlichen Vereinbarung festgehaltenen prozentualen Gewichtung. In der Regel bietet sich eine 50:50-Gewichtung bei der Aufteilung der Anwaltskosten an.

Warum ein Anwalt für zwei Ehegatten auch Nachteile haben kann

Die Ehegatten müssen sich des Umstands bewusst sein, dass der eine Rechtsanwalt formal nur eine Partei vertreten kann und darf. Wenn während des Scheidungsverfahrens widerstreitende Interessen aufkommen, ist es dem einen Anwalt berufsrechtlich untersagt, beide Parteien zu beraten und zu vertreten. In einer solchen Situation muss der andere Ehegatte gegebenenfalls auch einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen.

Möglich ist zudem, dass sich der ehemalige Lebenspartner trotz Vereinbarung weigern könnte, seinen Anteil des Rechnungsbetrages zu übernehmen. Zunächst ist nämlich der als Mandant des einen Anwalts fungierende Ehegatte verpflichtet, den gesamten Rechnungsbetrag zu bezahlen. Dieser kann im Verhältnis zu dem anderen Ehegatten den vereinbarten Anteil aufgrund der vorherigen Vereinbarung einfordern. Ein gewisses Kostenrisiko ist für den Fall, dass sich der andere Ehegatte weigert, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen, also nicht wegzudiskutieren.

Notfalls kann allerdings der zunächst bezahlende Ehegatte den verbleibenden Anteil am Rechnungsbetrag vor Gericht einklagen. Dort bestehen dank des schriftlichen Festhaltens der Vereinbarung gute Aussichten auf Erfolg.

Zusammenfassung - Scheidung - Wer zahlt die Kosten?

Die Aufteilung der Scheidungskosten im Detail stellt sich wie folgt dar: Im Laufe des Scheidungsverfahrens fallen 1. Gerichtskosten und 2. Rechtsanwaltskosten an.

  1. Gerichtskosten
    Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, muss an das Gericht einen sogenannten Gerichtskostenvorschuss zahlen. Dieser besteht aus zwei Gerichtsgebühren, die an die Gerichtskasse zu zahlen sind. Anschließend wird der Scheidungsantrag von dem Gericht an den anderen Ehegatten zugestellt.
    Grundsätzlich müssen die anfallenden Gerichtskosten von beiden Parteien hälftig getragen werden. Am Ende des Verfahrens, werden die Gerichtskosten daher abschließend, auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes, von dem Gericht berechnet. Die Partei, die den Vorschuss zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt den zu viel gezahlten Anteil sodann erstattet, die andere Partei bekommt die verbleibende Hälfte der Gerichtskosten in Rechnung gestellt und muss diese bezahlen.
  2. Rechtsanwaltsgebühren
    Die Rechtsanwaltsgebühren zahlt immer derjenige, der den Rechtsanwalt auch beauftragt hat. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist die Beauftragung zumindest eines Rechtsanwaltes erforderlich, da Anträge im Scheidungsverfahren grundsätzlich nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden können; es besteht also ein sogenannter Anwaltszwang.
    Da die Möglichkeit besteht, dass bei einer Einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt, können in einem solchen Fall die Kosten für die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalt eingespart werden.

    Die Parteien können sich in diesem Fall natürlich darauf verständigen, die Kosten für den Rechtsanwalt später zu teilen. Dabei müssen sich die Eheleute aber darüber im Klaren sein, dass der Rechtsanwalt formal nur eine Partei vertreten darf.
    Dabei ist es ratsam, dass diese Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten wird! Wenn alles gut geht, zahlt der Auftraggeber die Rechnung von dem Anwalt und bekommt intern die Hälfte von seinem Ex-Partner wieder zurück erstattet.
    Was aber passiert, wenn sich der Ex-Partner trotz Vereinbarung auf einmal weigert die Hälfte der Rechnung zu übernehmen? Grundsätzlich ist der Auftraggeber erst einmal verpflichtet, die komplette Rechnung zu übernehmen und gegenüber dem Rechtsanwalt auszugleichen. Im Verhältnis zu dem dann geschiedenen Ehegatten kann, wie vereinbart, die Hälfte der gezahlten Gebühren zurückverlangt und notfalls auch mit Hilfe des Gerichtes eingeklagt werden.

 

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Weiterführende Links:

Scheidungskosten
Scheidungskostenrechner
Ratgeber Scheidungskosten reduzieren