

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene und in der Regel zum Beginn jeden Jahres aktualisierte Richtlinie mit Werten zur Berechnung von Kindesunterhalt. Laut OLG Düsseldorf ist die „Die Düsseldorfer Tabelle ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB.“
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt die Düsseldorfer Tabelle seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.
Sie legt fest, wie viel Unterhalt der unterhaltspflichtige Elternteil je nach Einkommensgruppe und Alter des Kindes zu zahlen hat.
Düsseldorfer Tabelle aktuell – Wie viel Kindesunterhalt muss ich im Jahr 2025 zahlen?
Unterhaltsberechnungen können sehr kompliziert sein und sind in der Regel nur verlässlich, wenn sie von Anwält:innen oder Richter:innen durchgeführt wurden. Das gilt aber nicht immer für den Kindesunterhalt: Hier schafft die Düsseldorfer Tabelle Abhilfe, die eine verhältnismäßig einfache Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts anhand vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes ermöglicht.
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Der Kindesunterhalt verändert sich jährlich
Die Düsseldorfer Tabelle wird jedes Jahr angepasst und unterliegt daher einer ständigen Abänderung. Die Anpassung erfolgt, um wirtschaftliche Schwankungen und Änderungen in der Gesetzeslage zu berücksichtigen. Der tatsächlich zu zahlende Kindesunterhalt gilt also immer nur für das laufende Jahr und muss zu jedem Jahresbeginn anhand der dann neu erscheinenden Düsseldorfer Tabelle neu bestimmt werden. Zum Jahr 2025 wurden die Zahlbeträge nur teilweise erhöht und teilweise verringert. Das liegt daran, dass sich das Kindergeld, das vom zu zahlenden Kindesunterhalt immer hälftig abgezogen wird, erhöht hat.
Die folgende Tabelle veranschaulicht, wie sich die Zahlbeträge des Mindestunterhalts in den letzten 5 Jahren verändert haben:
| Jahr | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahre |
| 2021 | 283,50 € | 341,50 € | 418,50 € | 345,00 € |
| 2022 | 286,50 € | 345,50 € | 423,50 € | 350,00 € |
| 2023 | 312,00 € | 377,00 € | 463,00 € | 378,00 € |
| 2024 | 355,00 € | 426,00 € | 520,00 € | 439,00 € |
| 2025 | 354,50 € | 426,50 € | 521,50 € | 438,00 € |
Der Mindestunterhalt ist der Betrag, der für ein Kind in der jeweiligen Altersgruppe mindestens zu zahlen ist. Ist der Unterhaltspflichtige in die erste Einkommensgruppe einzuordnen, hat also ein bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 2.100 €, ist der Mindestunterhalt zu zahlen.
Auch die Einordnungen in die jeweiligen Einkommensgruppen verändern sich. Bis zum Jahr 2023 wurde der Unterhaltspflichtige noch der ersten Einkommensgruppe zugeordnet, wenn ein bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 1.900 € verdient wurde. Das bereinigte Nettoeinkommen, das maximal verdient werden darf, um noch der ersten Einkommensgruppe zugeordnet zu werden, erhöhte sich sodann zum Jahr 2024 um auf 2.100 €. Der Unterhaltspflichtige darf mittlerweile also 200 € mehr verdienen und wird trotzdem noch der ersten Einkommensgruppe zugeordnet, muss also lediglich den Mindestunterhalt zahlen.
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Bei getrenntlebenden Elternteilen werden gemeinsame Kinder in der Regel bei einem Elternteil ihren Lebensmittelpunkt haben. Der andere Elternteil ist dann zur Zahlung § 1612a BGB zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Wechselmodell praktiziert wird. Wann genau man von einem echten Wechselmodell sprechen kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Als grobe Leitlinie lässt sich festhalten, dass ab einem Betreuungsanteil von 43 % ein Wechselmodell angenommen werden kann. Liegt der Betreuungsanteil unter 43 %, ist immer der volle Kindesunterhalt zu zahlen, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Selbst wenn also der Elternteil, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, eine Betreuung der Kinder zu 40 % der Zeit gewährleistet, muss er den vollen Kindesunterhalt zahlen. Die Zahlungen sind bei minderjährigen Kindern an den Elternteil zu leisten, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben. Zwar handelt es sich beim Kindesunterhalt um einen Anspruch des Kindes. Aufgrund der Minderjährigkeit wird der Unterhalt aber zu Händen des Elternteils, also auf dessen Konto gezahlt.
Wie funktioniert die Düsseldorfer Tabelle?
Das Oberlandesgericht gibt zu jedem Jahresende in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag eine neue Tabelle für das kommende Jahr aus. In dieser Tabelle wird in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes dargestellt, in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist. Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit Jahrzehnten und schafft eine einheitliche Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts.
Die unterhaltspflichtige Person ist zunächst in eine Einkommensgruppe einzuteilen. Dazu ist das Einkommen zu „bereinigen“, also unterhaltsrelevante Abzüge vom monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen abzuziehen. Dazu zählen zum Beispiel eine Pauschale für die Fahrtkosten, die für den Fahrtweg zum Arbeitgeber entstehen, notwendige Kredite oder bestimmte Versicherungen. Kosten für Miete, Strom, Wasser, Telefon, Internet etc. sind hingegen nicht abzugsfähig.
Ist eine Einkommensgruppe bestimmt, kann in der Tabelle nunmehr in Abhängigkeit vom Alter des Kindes ein Zahlbetrag ausgelesen werden. Die Tabelle der Zahlbeträge berücksichtigt bereits einen Abzug des hälftigen Kindergeldes in Höhe von aktuell 250,00 €. Denn das Kindergeld wird derjenige erhalten, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Zugunsten des Unterhaltspflichtigen soll berücksichtigt werden, dass dieser Umgangskontakte mit dem Kind wahrnimmt und dafür Kosten aufwendet, beispielsweise für die An- und Abfahrt und für Unternehmungen mit dem Kind. Als Entschädigung wird das hälftige Kindergeld vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen und in der Tabelle „Zahlbeträge“ ausgewiesen.
Hier die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle 2025:
Nettoeinkommen in € | Alter 0–5 | Alter 6–11 | Alter 12–17 | Alter ab 18 |
bis 2 100 | 354,50 | 426,50 | 521,50 | 438,00 |
2 101 – 2 500 | 379,50 | 454,50 | 554,50 | 473,00 |
2 501 – 2 900 | 403,50 | 482,50 | 586,50 | 508,00 |
2 901 – 3 300 | 427,50 | 510,50 | 619,50 | 542,00 |
3 301 – 3 700 | 451,50 | 537,50 | 651,50 | 577,00 |
3 701 – 4 100 | 489,50 | 582,50 | 703,50 | 633,00 |
4 101 – 4 500 | 528,50 | 626,50 | 755,50 | 688,00 |
4 501 – 4 900 | 567,50 | 670,50 | 807,50 | 743,00 |
4 901 – 5 300 | 605,50 | 715,50 | 859,50 | 799,00 |
5 301 – 5 700 | 644,50 | 759,50 | 911,50 | 854,00 |
5 701 – 6 400 | 682,50 | 803,50 | 963,50 | 910,00 |
6 401 – 7 200 | 721,50 | 848,50 | 1 015,50 | 965,00 |
7 201 – 8 200 | 759,50 | 892,50 | 1 067,50 | 1 021,00 |
8 201 – 9 700 | 798,50 | 936,50 | 1 119,50 | 1 076,00 |
9 701 – 11 200 | 836,50 | 980,50 | 1 170,50 | 1 131,00 |
Was, wenn mein Einkommen unter 2.100 € liegt?
Die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle weist den sogenannten Mindestunterhalt aus, also den Betrag, der mindestens zu zahlen ist. Wer also ein bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 € bezieht, hat Kindesunterhalt nur in Höhe des Mindestunterhalts zu zahlen.
Hier der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2025:
Altersstufe | Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle 2025 | ./. hälftiges Kindergeld (255 €) | Zahlbetrag |
0–5 Jahre | 482 € | 127,50 € | 354,50 € |
6–11 Jahre | 554 € | 127,50 € | 426,50 € |
12–17 Jahre | 649 € | 127,50 € | 521,50 € |
ab 18 Jahre | 693 € | 255,00 € (volle Anrechnung) | 438,00 € |
Wer weit unter einem Einkommen von 2.100 € liegt, wird gegebenenfalls Schwierigkeiten haben, den sogenannten Mindestunterhalt jeden Monat zu zahlen. Schließlich muss der größte Teil des Einkommens für die eigene Lebenshaltung genutzt werden.
Für die eigenen Lebenshaltungskosten weist die Düsseldorfer Tabelle einen sogenannten Selbstbehalt aus. Dieser Selbstbehalt liegt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 1.200 € und für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 1.450 €.
Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle jedoch relativ eindeutig: Wer ein Einkommen erzielt, mit dem der Mindestunterhalt neben den eigenen Lebenshaltungskosten nicht gezahlt werden kann, muss sich einen Nebenjob suchen oder die berufliche Tätigkeit so ausweiten, dass genügend Einkommen erzielt wird, um zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können. Das gilt selbst dann, wenn durch die Zahlung des Mindestunterhalts der Selbstbehalt unterschritten wird.
Was gilt, wenn ich für mehrere Kinder Unterhalt zahlen muss?
Wenn insgesamt an drei verschiedene Personen Unterhalt zu zahlen ist, also entweder an drei Kinder oder an einen Ehegatten und zwei Kinder, erfolgt eine Abstufung der Einkommensgruppe. Wer also beispielsweise ein bereinigtes Nettoeinkommen zwischen 2.101 € und 2.500 € erzielt und demnach der zweiten Einkommensgruppe zuzuordnen ist, muss dann lediglich Kindesunterhalt nach der ersten Einkommensgruppe zahlen.
Wenn nach voller Ausschöpfung der Arbeitskraft zu wenig Einkommen vorhanden ist, um den Unterhalt für mehrere Kinder zu zahlen und gleichzeitig den eigenen Lebensbedarf zu decken, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. In einem solchen Mangelfall wird das für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen nach einer Quotelung auf die Kinder verteilt. Dabei wird berücksichtigt, dass für ältere Kinder mehr Unterhalt zu zahlen ist. Der für jedes Kind einzeln zu zahlende Kindesunterhalt wird dann verringert, weil nicht genug Einkommen zur vollen Zahlung vorhanden ist.
Zukunftsprognose 2026: Wird der Kindesunterhalt weiter steigen?
Es wird erwartet, dass auch zum Jahr 2026, wenn die neue Düsseldorfer Tabelle erscheint, die zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge wieder ansteigen werden. Es wird allerdings nur ein leichter Anstieg erwartet. Von dem ausgewiesenen Kindesunterhalt ist dann wieder das hälftige Kindergeld abzuziehen. Wenn auch dieses im Jahr 2026 ansteigt, könnte das auch zu einer geringeren Zahlungspflicht führen. Die genauen Zahlbeträge werden jedoch erst am Ende des Jahres 2025 veröffentlicht werden.
Die Düsseldorfer Tabelle im Spiegel der Zeit
Entwicklung des Kindesunterhalts
Seit ihrer ersten Veröffentlichung wurde die Düsseldorfer Tabelle kontinuierlich angepasst. Wie sich die Entwicklung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle von 2005 bis 2025 darstellt sehen Sie in der folgenden Grafik:

Übersicht der Düsseldorfer Tabelle (2005–2025)
| Jahr | Altersstufe 0–5 Jahre | Altersstufe 6–11 Jahre | Altersstufe 12–17 Jahre | Altersstufe ab 18 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| 2005 | 204 € | 246 € | 288 € | 330 € |
| 2006 | 204 € | 246 € | 288 € | 330 € |
| 2007 | 202 € | 244 € | 286 € | 328 € |
| 2008 | 279 € | 322 € | 365 € | 408 € |
| 2009 | 281 € | 324 € | 367 € | 410 € |
| 2010 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2011 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2012 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2013 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2014 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2015 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2016 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2017 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2018 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2019 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2020 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2021 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2022 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2023 | 317 € | 367 € | 418 € | 470 € |
| 2024 | 480 € | 551 € | 645 € | 689 € |
| 2025 | 482 € | 554 € | 649 € | 693 € |
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