Kostenlose Scheidung?
Ihre Ehescheidung ist möglicherweise durch Prozesskostenhilfe auch kostenlos möglich
Wir prüfen das für Sie! Gratis und sofort!
Verfügen Sie über ein geringes Einkommen, sind Sie arbeitslos, beziehen Sie Sozialhilfe oder Hartz IV?
Dann kann das Scheidungsverfahren für Sie völlig kostenlos sein.
Aber auch bei einem „normalen“ geregelten Einkommen können Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, falls Sie durch hohe Schulden, hohe Wohnkosten oder auch durch Unterhaltsverpflichtungen finanziell stark belastet sind.
Ich prüfe für Sie gratis und unverbindlich, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren.
Entweder müssen Sie überhaupt nichts bezahlen oder aber der Staat bewilligt die Zahlung von an Ihrem Einkommen angepassten Raten. Wer Sozialhilfe oder Hartz IV bezieht, muss in der Regel gar nichts zahlen. Sofern Sie dauerhaft nur über wenig Geld verfügen, müssen Sie auch später nichts zurückbezahlen. Die Scheidung ist für Sie in diesem Fall völlig kostenfrei.
Um Prozesskostenhilfe, im Fachterminus Verfahrenskostenhilfe, zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden.
Wenn Sie mich mit der Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens online beauftragen, sende ich Ihnen das Formular umgehend per Post oder Email zu und beantrage für Sie Verfahrenskostenhilfe.
Nutzen Sie mein Angebot:
Ich prüfe für Sie, gratis und unverbindlich, ob auch in Ihrem Fall Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann und erstelle Ihnen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.
Spartipps zur günstigeren Scheidung
Für den Fall, dass Sie über wenig Geld verfügen, aber keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, ist es um so wichtiger, sich mit den Möglichkeiten zur Senkung der anfallenden Scheidungskosten zu befassen.
Hier liegt nicht unerhebliches Potenzial für Einsparungen. Lesen Sie hierzu auch meinen „Ratgeber Scheidungskosten senken„, den ich regelmäßig um weitere Tipps erweitere.
Anfrage / Erhebung zum Anspruch auf PKH
Um festzustellen, ob für Sie die Prozesskostenhilfe infrage kommt und somit die Scheidung für Sie kostenlos ist, benötige ich folgende Angaben zu Ihrer persönlichen finanziellen Situation.
Bitte füllen Sie die unten stehenden Formularfelder möglichst vollständig aus:
Voraussetzungen: Wann Sie bei Ihrer Scheidung Prozesskostenhilfe bekommen
Prozesskostenhilfe bekommt eine Partei, die den Prozess nicht mutwillig führt und dessen beabsichtigte, aber in Ermangelung finanzieller Mittel nicht durchsetzbare Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet. Also müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Partei ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.
Das ist der Fall,- wenn die Partei über kein Vermögen verfügt und Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht.
- über ein geringes Einkommen verfügt und Sozialhilfe bezieht oder Geringverdiener, finanzieller stark belastet oder hoch verschuldet ist.
- Das Gericht schätzt die Aussichten auf Erfolg als nicht nur gering ein.
- An Mutwilligkeit muss es fehlen. Mutwilligkeit bedeutet, dass eine Partei von dem Prozess absehen würde, wenn sie die Kosten selber tragen müsste.
- Keiner der möglichen Ausschlussgründe für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe darf vorliegen:
- Eine Rechtschutzversicherung oder beispielsweise ein Mieterverein, eine Gewerkschaft oder ein Sozialverband würde die anfallenden Verfahrenskosten tragen.
- Der Ehegatte muss aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht die Verfahrenskosten übernehmen.
Welche Kosten übernimmt die Prozesskostenhilfe
Was die Prozesskostenhilfe abdeckt, ist vom Bruttoeinkommen der rechtssuchenden Partei abhängig. Wenn die Partei kein Vermögen und weniger als 20 EUR verdient, wird sie von den Gerichts- und Anwaltskosten vollständig befreit. In diesem Fall müssen die Kosten nicht zurückgezahlt werden.
Liegt das einzusetzende Einkommen bei 20 EUR oder höher, muss die rechtssuchende Partei die Prozesskosten in Höhe der Hälfte ihres einzusetzenden Einkommens in höchsten 48 Monatsraten zurückzahlen. Es ist dabei egal, ob der Prozess in einer höheren Instanz fortgeführt wird. Übersteigen die Prozesskosten 48 Monatsraten die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, werden die übersteigenden Kosten der Partei erlassen. In jedem Fall werden die Gerichts- und Anwaltskosten zum Zeitpunkt des Prozesses vollständig abgedeckt.
Die Berechnung des einzusetzenden Erwerbseinkommens folgt einer recht komplizierten Vorgehensweise, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz auf den Seiten 16 f. detailliert geschildert wird.
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet, dessen Gebühren von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind. Bei der Scheidung bekommt der Antragsteller für das Gerichtsverfahren einen Rechtsanwalt eigener Wahl.
Bei mir können Sie sicher sein, dass ich Ihr Scheidungsverfahren zuverlässig und kompetent durchführe.
Bei Gericht stelle ich für Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und sorge dafür,
dass Sie die Ihnen zustehende staatliche Unterstützung erhalten.
Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, ich sage Ihnen, ob für Sie die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für Ihr Scheidungsverfahren grundsätzlich in Betracht kommt. Zudem erstelle ich Ihnen kostenfrei und unverbindlich einen detaillierten Kostenvoranschlag.
Prozesskostenhilfe für Anwalts- und Gerichtskosten
Die Scheidung der Ehe kann nur durch einen gerichtlichen Beschluss erfolgen, der auf ein vorangegangenes gerichtliches Verfahren folgt. Für diese Gerichtsverfahren vor den zuständigen Amtsgerichten fallen sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten an. Das Gesetz schreibt zumindest für den Antragsteller im Scheidungsverfahren eine anwaltliche Vertretung vor.
Die Prozesskostenhilfe, im Fachterminus Verfahrenskostenhilfe, dient dazu, den Parteien, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte zu ermöglichen und das Scheidungsverfahren durchzuführen.
Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung gibt es entsprechend die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.
Wer kann Prozesskostenhilfe beantragen?
Prozesskostenhilfe erhält laut Gesetz derjenige, der einen Prozess führen muss, also beispielsweise ein Ehescheidungsverfahren, und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann. Weiterhin muss das gerichtliche Verfahren nach der Einschätzung des Gerichtes Aussicht auf Erfolg haben.
Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtschutzversicherung oder jemand anderes die anfallenden Verfahrenskosten übernimmt. Auch kommt Prozesskostenhilfe dann nicht in Betracht, wenn der Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Verfahrenskosten aufkommen muss. In diesen Fällen müssen somit die Kosten von den Ehepartnern selbst getragen werden.
Prozesskostenhilfe kann also für die Durchführung der Scheidung jeder erhalten, der finanziell nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aufzuwenden, das heißt über kein sonstiges Vermögen verfügt und z.B. Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAFÖG bezieht.
Aber auch bei sonstigen geringen Einkommen bewirkt die Prozesskostenhilfe, dass die Partei auf die Gerichts- und Anwaltskosten, entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, entweder überhaupt keine Zahlungen oder monatliche Teilzahlungen leisten muss. Aus dem Einkommen müssen aber im Fall von Teilzahlungen maximal 48 Monatsraten, die das Gericht festsetzt, gezahlt werden.
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, dessen Gebühren dann von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind. Bei der Scheidung wird daher dem Antragsteller für das Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht ein Rechtsanwalt eigener Wahl beigeordnet, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.
Muss Prozesskostenhilfe zurück gezahlt werden?
Die Prozesskosten können maximal 48 Monate, das heißt vier Jahre nach Ende des Verfahrens, zurückgefordert werden. Ob und in welcher Höhe Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muss, hängt davon ab, wie sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei entwickeln. Hierzu gibt es zwei Szenarien:
- Die finanziellen Verhältnisse verschlechtern sich.
Die Partei muss sich an das Gericht wenden und darum bitten, die Monatsraten zu senken oder vollständig zu streichen. - Die finanziellen Verhältnisse verbessern sich.
Man wird nicht aktiv vom Gericht überprüft, jedoch ist man verpflichtet, jede nicht nur einmalige Erhöhung des Einkommens von mehr als 100 EUR brutto mitzuteilen. Genauso muss jede Entlastung von mehr als 100 EUR monatlich (z.B. bei Wohnkosten oder Zahlungsverpflichtungen) mitgeteilt werden.
Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe muss ein gesondertes Formblatt, die sogenannte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ausgefüllt werden.
Dieses Formular können Sie im Downloadbereich jederzeit kostenlos herunterladen und ausdrucken.