Scheidungsantrag online übermittelln
Sie können das Formular auf dieser Seite ausfüllen und als Scheidungsantrag absenden. Anschließend stellen wir Ihren Scheidungsantrag dem für Sie zuständigen Familiengericht zu. Um den Schutz Ihrer Daten zu gewährleisten, werden diese ausschließlich verschlüsselt versendet.
Falls Sie Ihren Scheidungsantrag lieber ausdrucken oder offline ausfüllen möchten, steht Ihnen ein PDF-Formular zum Download zur Verfügung. Hinweise zum Ausfüllen des Scheidungsantrags
Formular Scheidungsantrag
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Ort und Datum Unterschift des Antragstellers
Hinweise zum Ausfüllen des Scheidungsantrags
Sollten Sie Fragen zum Ausfüllen des Scheidungsantrages haben, können Sie unsere Beratung telefonisch unter 0251/57775 in Anspruch nehmen.
Im Formular werden Sie aufgefordert, Angaben zur Ihrem Noch-Ehepartner zu machen.
Neben Ihrer letzten gemeinsamen Anschrift ist ebenso der aktuelle Aufenthaltsort möglicherweise aus der Ehe hervorgegangener Kinder von Belang.
Schließlich benötigen wir von Ihnen die Informationen zur Eheschließung und Trennung sowie darüber, ob Sie hinsichtlich der Scheidungsfolgen bereits Einigungen mit Ihrem Ehepartner erzielt haben.
Wenn Sie darüber unschlüssig sind, wie Sie sich mit Ihrem Noch-Ehepartner mit Blick auf die Scheidungsfolgen einigen sollen, können Sie sich an unsere kostenlose telefonische Scheidungsberatung unter 0251/57775 wenden.
Was muss ich als Erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen will?
Als Erstes sollten scheidungswillige Ehegatten mit ihrem bisherigen Partner sprechen, ob ihr Gegenüber auch die Scheidung wünscht. Wenn ja, sollten Sie eine Trennungsvereinbarung unterschreiben, die den Tag der Trennung festhält. Anschließend können Sie bei Ihrem Ehepartner ausloten, ob Sie sich im Hinblick auf Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat und eventuell Umgangs- und Sorgerecht für aus der Ehe hervorgegangene Kinder einigen können. Sodann füllen Sie Ihren Scheidungsantrag aus und senden uns diesen zu.
Daraufhin ermitteln wir, welches Familiengericht für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist und reichen Ihren Scheidungsantrag dort ein. Vorrangig zuständig ist das Familiengericht an dem Ort, wo derzeit minderjährige Kinder des Ehepaares wohnen. Wenn die Ehegatten keine Kinder haben, ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Dafür ist allerdings erforderlich, dass mindestens ein Ehegatte noch dort wohnhaft ist. Falls beide Ehegatten weggezogen sind, entscheidet der Wohnsitz des Antragsgegners über den Standort des Gerichts.
Wann kann ein Scheidungsantrag frühestens gestellt werden?
Der früheste Zeitpunkt, zu dem ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, ist zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres. Das heißt, dass man die Scheidung einfach vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen kann. Unter einem Jahr können Ehegatten nur geschieden werden, wenn es für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde, verheiratet zu bleiben. Nur seltene Fälle wie Gewalttätigkeit, Alkoholmissbrauch oder Prostitution erfüllen diese strenge Voraussetzung.
Nach einem Jahr Trennung genügt es, wenn der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Tut er das nicht, prüft das Gericht weiter, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Der Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, kann niemand mehr etwas entgegenhalten, sobald beispielsweise ein Ehegatte einen neuen Lebenspartner hat. Wenn die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt voneinander leben, vermutet das Gericht auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, dass die Ehe gescheitert ist.
Wer sollte die Scheidung am besten einreichen?
Es ist unerheblich, welcher Ehegatte den Scheidungsantrag einreicht. Zumeist handelt es sich dabei um denjenigen Ehegatten, der die Scheidung am stärksten anstrebt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der sich die Ehegatten darauf geeinigt haben, insgesamt nur einen Rechtsanwalt zu beauftragen, gilt eine Besonderheit. Hier kann der Scheidungsantrag nur durch den Ehegatten eingereicht werden, der durch den Rechtsanwalt vertreten wird. Dies ist dem sogenannten Anwaltszwang beim Scheidungsantrag geschuldet.
Der Antragssteller wird mit Eingang des Antrags bei Gericht zur Zahlung des sogenannten Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Das Gericht veranschlagt zunächst anhand der Nettoeinkommen beider Ehegatten die voraussichtlichen Scheidungskosten und stellt den auf das Gericht anfallenden Anteil in Rechnung. Diese Rechnung muss der Antragssteller zunächst begleichen. Da die Gerichtskosten allerdings von beiden Ehegatten getragen werden müssen, kann der antragsstellende Ehegatte später 50% der Gerichtskosten vom Antragsgegner zurückverlangen.
Was tun, wenn ich den Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlen kann?
Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten können Sie mithilfe eines Scheidungskostenrechners ermitteln. Wenn Sie nicht wissen, wie Sie Ihre voraussichtlichen Scheidungskosten finanziell tragen sollen, können Sie zusätzlich zum Scheidungsantrag Prozesskostenhilfe mit diesem Formular beantragen. Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe wird stattgegeben, wenn Sie ein niedriges Einkommen, kein Vermögen haben und das Scheidungsverfahren nicht mutwillig führen. Unter Umständen kann Ihre Scheidung für Sie damit kostenlos sein. Ihre Gerichts- und Anwaltskosten finanziert dann die Staatskasse.
Was passiert, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird?
Wer den Gerichtskostenvorschuss direkt bezahlt, beschleunigt sein Scheidungsverfahren. Das liegt daran, dass das Gericht den Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten erst bei Zahlung des Gerichtskostenvorschusses weiterleitet. Wenn das Scheidungsbegehren dem anderen Ehegatten zugestellt wird, kann dieser entweder dem Antrag zustimmen oder den Antrag ablehnen.
Bei Ablehnung durch den Antragsgegner muss der antragsstellende Ehegatte vor Gericht nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Ehescheidung im konkreten Fall gegeben sind. Hierfür ist es von Vorteil, vom anderen Ehegatten eine Trennungsvereinbarung unterschreiben zu lassen, die das Datum der Trennung terminiert. Dadurch kann der Ehegatte beweisen, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag hingegen zustimmt, liegen die Scheidungsvoraussetzungen direkt vor, sodass der Richter die Ehe scheiden kann.
Welche Unterlagen benötige ich für den Scheidungsantrag?
Wichtig, um der Beweislast für den Ablauf des Trennungsjahres gerecht zu werden, ist eine schriftliche Trennungsvereinbarung, von beiden Ehegatten unterschrieben. Weiterhin bietet es sich an, Unterlagen wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Kontoauszüge beziehungsweise Daten über Vermögenswerte vor Einreichung des Scheidungsantrags zu sichten. Wenn es nur ein Exemplar gibt, sollten Sie Kopien anfertigen.
Mit dem Scheidungsantrag können Sie optional zugleich den Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen und abschicken. Für den Versorgungsausgleich bei der Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften gilt dieses Formular. Die Unterlagen zum Versorgungsausgleich sind jedoch nicht zwingend mit dem Scheidungsantrag gemeinsam einzureichen.
Verlässliche Hinweise von offizieller Stelle
Weitere Informationen für Trennung und Scheidung können Sie der Broschüre „Trennung und Scheidung“ des Broschürenservice NRW entnehmen. Weitere Broschüren und Informationen nicht nur zur Scheidung, sondern auch beispielsweise zum Sorge- und Umgangsrecht finden Sie auf der Seite des Amtsgerichts Münster für Familiensachen.