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Unterhaltsrecht: Welche Ansprüche kann ich geltend machen?


Wichtig: Die Bestimmung des genauen Unterhaltes und die zeitliche Dauer der Unterhaltszahlung setzt immer eine eingehende anwaltliche Beratung voraus und erfordert umfangreiche Informationen über die Parteien. Erst dann kann eine individuelle und exakte Unterhaltsberechnung vorgenommen werden. Bitte setzen Sie sich dazu mit mir in Verbindung, ich helfe Ihnen gern.

Im Folgenden möchte ich Ihnen einige grundsätzliche Ausührungen zum Unterhaltsrecht bereitstellen und dabei auf die verschiedenen Formen der Unterhaltspflicht eingehen.

1. Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt)

    Grundsätzlich wird zwischen dem sogenannten Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung, und dem sogenannten Nachscheidungsunterhalt, der Unterhalt für den Zeitraum nach der rechtskräftigen Scheidung, unterschieden. Beide Unterhaltsarten sind formal getrennte Ansprüche und müssen demnach auch gesondert geltend gemacht und gegebenenfalls auch vor Gericht in getrennten Prozessen eingeklagt werden.
    Da hinsichtlich der Berechnung zwischen diesen beiden Unterhaltsarten keine größeren Unterschiede bestehen, soll in der Folge nur vom Ehegattenunterhalt die Rede sein. Die Höhe des Ehegattenunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht nur dann, wenn ein Ehegatte aufgrund von Kinderbetreuung, hohem Alter oder Arbeitslosigkeit kein oder zu wenig Einkommen hat, sondern auch, wenn der Ehegatte zwar eine Arbeitsstelle hat, aber nicht genug verdient, um den Standard der ehelichen Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten. Dieser Unterhalt wird als Aufstockungsunterhalt bezeichnet. Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Unterhaltes sind die Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensarten können dabei vielfältig sein. Es zählen beispielsweise Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Renten, Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapital- und Aktienvermögen, Einkünfte aus Sozialleistungen, Einkünfte aus Steuererstattungen und auch der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung dazu.
    Von dem jeweiligen Einkommen werden sodann die Belastungen abgezogen. Hierzu zählen insbesondere Steuern und Sozialabgaben, Zinsen für die Finanzierung des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung sowie berufsbedingte Aufwendungen. Arbeitet der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte nicht, obwohl er dies könnte, oder gibt er seinen Arbeitsplatz ohne Grund auf, kann er sich nicht auf Einkommenslosigkeit berufen. Es wird bei ihm als sogenanntes fiktives Einkommen das Arbeitsentgelt zugrundegelegt, das er erzielen könnte.
    Verliert der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte ohne sein Verschulden die Arbeit, so reicht es nicht allein, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Es wird vielmehr verlangt, dass der Arbeitslose monatlich etwa 20 bis 30 Bewerbungen verschickt. Kümmert sich der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte allerdings um die gemeinschaftlichen Kinder, so besteht gegebenenfalls nur eine eingeschränkte Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit tatsächlich nachzugehen. Ist das jüngste Kind noch nicht 3 Jahre alt, so besteht nichteinmal die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit in Teilzeit. Geht das Kind in den Kindergarten oder zur Schule, muss im Einzelfall geprüft werden, welche Erwerbsobliegenheit im Einzelnen bestehen. Diese können dann bis hin zur Vollzeittätigkeit reichen.
    Von dem nach diesen Kriterien ermittelten Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird zunächst der Kindesunterhalt in Abzug gebracht. Sodann wird nach den genannten Kriterien das Einkommen des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Hat der oder die Unterhaltsberechtigte bereits während der Ehezeit Einkommen erzielt oder die gemeinschaftlichen Kinder versorgt, bilden die Höhe des Unterhaltes in der Regel 3/7 der Differenz der beiden Einkommen.
    War dies nicht der Fall, wird der Unterhalt berechnet, indem von 3/7 des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen wird.
    Der Nacheheliche Unterhalt kann der Höhe nach und in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden.

 

2. Kindesunterhalt

    Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes wird nach der Einkommenshöhe des Elternteils ermittelt, bei dem das Kind nicht lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Versorgung und Betreuung des Kindes. Damit nicht in jedem Einzelfall der Unterhaltsbedarf eines Kindes anhand der jeweiligen Lebensverhältnisse neu festgestellt werden muss, wird der Bedarf von Kindern aufgeteilt nach Alterstufen und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils pauschalisiert in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
    Zunächst ist das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Anschließend kann in der Altersgruppe des Kindes der zu zahlende Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Das Kindergeld wird schließlich je nach Einkommensgruppe in unterschiedlicher Höhe bis maximal zur Hälfte vom Unterhaltsbetrag abgezogen.
    Auch der Unterhaltsanspruch von volljährigen Schülern oder Auszubildenden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und noch nicht 21 Jahre alt sind, hängt vom Einkommen der Eltern ab. Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern wird jedoch dabei für die Unterhaltsbedarfsberechnung von dem addierten Einkommen beider Elternteile ausgegangen, da beide Elternteile – also auch der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt – grundsätzlich zum Unterhalt durch Geldzahlung verpflichtet sind.
    Auch der Bedarf dieser volljährigen Kinder wird aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Der Bedarf ist sodann von den Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte nach Vorwegabzug des ihnen zustehenden notwendigen beziehungsweise angemessenen Selbstbehaltes von derzeit 900 € (770 € bei nicht erwerbstätigen) beziehungsweise 1.100 € bei volljährigen Kindern zu decken. Jeder Elternteil hat dabei aber höchstens den Unterhalt zu zahlen, der sich ergeben würde, wenn dieser Elternteil allein Unterhalt nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hätte. Der Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, kann von dem von ihm zu zahlenden Unterhaltanteil das hälftige Kindergeld abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zusätzlich zu seinem Unterhaltsanteil das hälftige Kindergeld zahlen.
    Studierende haben im Regelfall während der durchschnittlichen Studiendauer ihres Faches einen Unterhaltsanspruch in Höhe eines festgelegten Bedarfssatzes, der ebenfalls grundsätzlich von beiden Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte, wie vorstehend beschrieben, zu decken ist.
    Wie bei allen Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte auch bei volljährigen Kindern ganz oder teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
    Für den sogenannten Sonderbedarf, also des Kindes Bedarf, der im Gegensatz zum Unterhalt nicht regelmäßig anfällt, haftet nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese Anteile werden auch hier nach Vorwegabzug des Selbstbehaltes aus dem Verhältnis der bei dem jeweiligen Elternteil verbleibenden Beträge errechnet.

 

3. Der Unterhaltsprozess

    Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens trifft das Gericht nicht automatisch auch eine Entscheidung zu eventuellen Unterhaltsansprüchen. Dies setzt einen entsprechenden Antrag eines Ehegatten voraus. Unterhaltsansprüche können auch nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht und, soweit erforderlich, auch gerichtlich durchgesetzt werden. Zunächst muss geklärt werden, ob das genaue Einkommen des Unterhaltsschuldners, nach dessen Höhe der zu zahlende Unterhalt unter anderem berechnet wird, bekannt ist.
    Ist das Einkommen nicht bekannt und erteilt der Unterhaltspflichtige auch nicht freiwillig Auskunft über seine Einkommensverhältnisse, so muss er zunächst auf Auskunftserteilung verklagt werden. Damit nicht mehrere Verfahren hintereinander – Klage auf Auskunft und Klage auf Zahlung des Unterhaltes – eingeleitet werden müssen, gibt es die Möglichkeit der sogenannten Stufenklage: Es wird in einem Klageverfahren auf der ersten Stufe auf Auskunft geklagt und auf der zweiten Stufe auf Zahlung eines nach Vorliegen der Auskunft zu beziffernden Unterhaltes.
    Auf der ersten Stufe dieser Stufenklage kann Auskunft über die gesamten Einkünfte des letzten Jahres verlangt werden, bei Selbständigen der letzten drei Jahre. Der Unterhaltsverpflichtete hat dabei eine vollständige Aufstellung seiner Einkünfte vorzulegen und Belege, wie z.B. von Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheiden, beizufügen. Die Auskunft kann alle zwei Jahre verlangt werden. Vor Ablauf des Zweijahreszeitraumes kann sie von dem Unterhaltsverpflichteten nur dann verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich seine Einkommensverhältnisse geändert haben. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der erteilten Auskunft muss der Unterhaltsverpflichtete die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichern.
    Ist die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen – entweder nach freiwilliger Auskunft oder nach Verurteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage – bekannt, kann der geforderte Unterhaltsanspruch berechnet und beziffert werden und durch Klageerhebung – oder Bezifferung auf der zweiten Stufe der Stufenklage – gerichtlich gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden.
    Das daraufhin ergehende Unterhaltsurteil kann unter Umständen nachträglich dann abgeändert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse oder andere für den Unterhalt wesentliche Umstände später entweder bei dem Unterhaltsverpflichteten oder beim Unterhaltsberechtigten, z.B. durch Steigerung oder Verminderung des Einkommens, geändert haben. Allerdings darf eine solche Abänderung nur dann erfolgen, wenn diese Umstände zu einer Veränderung des Unterhaltes von mindestens 10% nach oben oder unten führen würden. Auch dies bedarf einer individuellen und genauen Prüfung durch einen Fachmann.

 

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