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Umgangsrecht verweigert - Wie können Eltern handeln?

Umgangsrecht verweigert - Wie können Eltern handeln?Viele von Ihnen kennen das Problem. Das Wochenende naht und wieder meldet sich der andere Elternteil nicht. Keine Antwort auf Nachrichten, Informationen zur Übergabe, oder genereller Kontakt zum eigenen Kind. Für viele Betroffene ist das eine der schmerzhaftesten Situationen nach einer Trennung. Das Umgangsrecht wird verweigert.

Nicht nur emotional ist das sehr belastend, sondern auch rechtlich nicht hinnehmbar. Verständlicherweise fühlen sich die betroffenen Eltern oft hilflos und wissen nicht, welche Schritte sie als Nächstes unternehmen können oder dürfen.

Das Umgangsrecht ist jedoch in Deutschland gesetzlich geschützt. Es ist nichts, was der betreuende Elternteil nach Belieben gewähren oder entziehen kann. Sowohl das Kind, als auch der andere Elternteil haben das Recht auf Umgang. Im Folgenden werden wir genau aufklären, welche konkreten Möglichkeiten bestehen, wenn der Umgang verweigert wird.

Was steckt hinter dem Begriff „Umgangsrecht“?

Das Umgangsrecht ist gesetzlich in § 1684 BGB festgelegt. Dort heißt es ausdrücklich: Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Schließlich hat das Kind selbst auch ein eigenes schützenswertes Interesse daran, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.

Wichtig ist zudem, dass beide Elternteile gesetzlich zur sogenannten Wohlverhaltenspflicht verpflichtet sind (§1684 Abs. 2 BGB). Der betreuende Elternteil darf den Kontakt nicht nur nicht aktiv blockieren, sondern muss die Beziehung zum anderen Elternteil sogar aktiv unterstützen. Eine Sabotage des Umgangs ist also nicht nur ein Verstoß gegen das Recht des anderen Elternteils, sondern auch gegen eine eigene gesetzliche Pflicht.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass viele glauben, dass es abhängig vom Sorgerecht ist. Das ist jedoch falsch. Umgangsrecht und Sorgerecht sind zwei voneinander unabhängige Rechtspositionen. Also: Ein Elternteil ohne Sorgerecht hat dennoch grundsätzlich ein Recht auf regelmäßigen Kontakt zum Kind.

Wann liegt eine Verweigerung des Umgangs vor?

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede schwierige Übergabe am Wochenende eine rechtliche Verweigerung ist. Damit Eltern notfalls die richtigen Schritte auch einleiten können, ist es wichtig zu wissen, wann tatsächlich eine Verletzung des Umgangsrechts vorliegt.

Vollständige Verweigerung

Die stärkste Form ist, wenn der betreuende Elternteil den Kontakt schlichtweg nicht zulässt. Das kann auf verschiedene Weisen passieren. Entweder wird das Kind nicht zur vereinbarten Übergabe gebracht, der Kontakt wird pauschal blockiert oder die Besuche werden einfach ohne triftigen Grund abgesagt. Dabei ist es ganz egal, ob das per Telefon, per Nachricht oder persönlich passiert.

Bewusste Beeinflussung des Kindes

Bisschen subtiler, aber nicht weniger schlimm ist es, wenn das Kind systematisch vom betreuenden Elternteil negativ beeinflusst wird. Das gemeinsame Kind wird gegen das andere Elternteil aufgehetzt oder unter Druck gesetzt, den Umgang abzulehnen. In bestimmten Fachkreisen wird hierbei von „Parental Alienation“ gesprochen. Dieses Phänomen wird von den Familiengerichten auch zunehmend ernst genommen und kann erhebliche Konsequenzen für das Sorge- und Umgangsrecht der Beteiligten haben. Rechtlich ist das jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten, aber durch Rechtsprechung und Praxis an vielen Gerichten anerkannt.

Was Sie sofort tun sollten

Auch wenn die Konfrontation mit der Umgangsverweigerung oft hart ist, sind die ersten Schritte daraufhin entscheidend. Das gilt sowohl für den rechtlichen Weg, als auch für das persönliche Wohlbefinden.

1. Ruhe bewahren

Zunächst sollte man darauf achten, nicht zu eskalieren. Die eigene Rechtslage wird durch aggressive Nachrichten oder direkte Streitereien beim Abholen des Kindes in der Regel verschlechtert. Grundsätzlich sollte das gemeinsame Kind niemals in den Konflikt mit hineingezogen werden.

2. Dokumentieren

Alle verweigerten Umgangstermine sollten von Ihnen schriftlich festgehalten werden. Dazu gehören das Datum, die Uhrzeit und auch, was gesagt oder nicht gesagt wurde. Auch Screenshots von Nachrichten oder Ähnlichem können vor Gericht entscheidend werden.

3. Schriftliche Kommunikation

Zudem sollten Sie mit dem anderen Elternteil nun möglichst nur über E-Mail oder Messenger kommunizieren. Die sachliche Formulierung kann häufig besser eingehalten werden und es entsteht automatisch ein Nachweis für mögliche Verhandlungen.

4. Rechtliche Beratung

Durch eine frühe rechtzeitige Beratung können viele Fehler verhindert werden.  Ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt kann besser einschätzen, welcher Schritt in Ihrer konkreten Situation sinnvoll sein kann.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Aber welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es jetzt bei einer Verweigerung des Umgangsrechts?

Jugendamt einschalten

Es muss nicht alles direkt vor Gericht gehen. Das Jugendamt selber kann als vermittelnde Stelle für die Eltern tätig werden. Häufig wird den Eltern dabei geholfen, faire Umgangsregelungen zu finden oder die bestehenden auch praktisch umzusetzen. Die Inanspruchnahme des Jugendamts ist kostenlos und oft ein sehr sinnvoller erster Schritt, wenn noch keine gerichtliche Regelung besteht.

Antrag beim Familiengericht

Insofern bereits eine Umgangsregelung besteht und diese nicht eingehalten wird, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Dabei ist es ganz egal, ob diese Regelung per Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss entstanden ist. Das Gericht kann:

  • einen Umgangspfleger einsetzen, der die Übergaben des Kindes begleitet,
  • eine bestehende Umgangsregelung konkretisieren oder anpassen,
  • oder auch Ordnungsmittel verhängen.

Ansonsten kann beim Familiengericht ein Antrag auf Erlass einer Umgangsregelung gestellt werden.

Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung

Wenn ein gerichtlich festgelegter Umgang immer wieder missachtet wird, dann kann das Gericht auf Antrag Ordnungsgeld oder sogar eine Ordnungshaft verhängen (§ 89 FamFG). Insbesondere die Ordnungshaft ist nur ein Mittel für die äußersten Notfälle. In der Realität geschieht das nur, sobald die milderen Mittel ausgeschöpft sind oder offensichtlich nicht zielführend sind.

Rolle des Kindeswohls

Bei all diesen Entscheidungen steht immer eine Sache im Mittelpunkt: das Kindeswohl. Was ist also das Beste für das Kind? Im deutschen Familienrecht ist das der zentrale Maßstab, sowohl für Gerichte, Jugendämter oder Gutachter. Fraglich ist häufig, ob das Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann.

Grundsätzlich wird natürlich davon ausgegangen, dass ein regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient. Eine Verweigerung des Umgangsrechts erfordert dementsprechend eine nachvollziehbare Begründung, wie zum Beispiel die Gefährdung des Kindes. Die persönlichen Konflikte zwischen den Elternteilen reichen für diese Verweigerung meistens nicht aus.

Typische Fehler betroffener Eltern

In einer derart emotionalen Situation passieren vielen Betroffenen Fehler, welche dann die eigene Rechtslage unnötig verschlechtern. Folgendes sollte unbedingt vermieden werden:

  • Zu langes Abwarten: Je länger der Kontakt zum Kind unterbrochen bleibt, desto schwieriger wird es, diesen wiederherzustellen.
  • Eigenmächtige Lösungsversuche: Abholungen ohne Absprache zum Beispiel wirken vor Gericht schnell als Eskalation.
  • Emotionale Kommunikation: Vorwurfsvolle Nachrichten, Drohungen oder lautstarke Auseinandersetzungen hinterlassen Spuren, die gegebenenfalls als Screenshots vor Gericht landen.
  • Das Kind als Boten benutzen: Familiengerichte können das als emotionale Belastung für das Kind werten lassen.
  • Keine anwaltliche Unterstützung suchen: Betroffene riskieren dabei, wichtige Fristen zu verpassen oder falsche Anträge zu stellen.

Fazit

Schlussfolgernd kann gesagt werden, dass die Verweigerung des Umgangsrechts zu den belastendsten Erfahrungen gehört, die eine Trennung mit sich bringen kann. Es ist dennoch wichtig, ruhig zu agieren, frühzeitig alles zu dokumentieren und sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung zu holen, wenn es eigenständig nicht mehr lösbar erscheint.

Letztlich gilt immer: Das Umgangsrecht ist kein Entgegenkommen des anderen Elternteils, sondern ein gesetzlich geschütztes Recht, insbesondere im Interesse des Kindes. Genau deswegen lohnt es sich auch, für dieses Recht einzustehen.

Ehegattensplitting vor dem Aus? - Was die aktuellen Reformpläne bedeuten

Ehegattensplitting vor dem Aus? - Was die aktuellen Reformpläne bedeutenViele von Ihnen haben vermutlich davon gelesen: Ende März 2026 berichtete die Tagesschau über die Pläne von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD), das Ehegattensplitting in seiner heutigen Form für künftige Ehen abzuschaffen. Was zunächst wie eine langweilige steuerpolitische Meldung klingt, könnte für Millionen Menschen in Deutschland weitreichende rechtliche Konsequenzen haben.

Denn das Ehegattensplitting ist nicht nur ein kleines Steuerdetail. Im vergangenen Jahr hätten die Haushalte in Deutschland ohne das Ehegattensplitting nämlich 25 Milliarden Euro mehr Einkommenssteuer gezahlt. Daraus resultiert die Frage, wie der Staat die Ehe in Zukunft steuerlich bewerten wird.

Was steckt überhaupt hinter dem Begriff? Was plant die Politik tatsächlich? Und was bedeutet das konkret für Sie, egal ob kurz vor der Heirat, bereits in der Ehe oder vor Eheende? Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen klaren Überblick über alles Wichtige rund um das Thema Ehegattensplitting.

Was ist das Ehegattensplitting überhaupt?

Beim Ehegattensplitting wird das gesamte zu versteuernde Einkommen beider Eheleute zusammengerechnet, halbiert und dann werden beide Hälften jeweils mit dem dafür anfallenden Steuertarif besteuert. Es handelt sich dementsprechend um ein Verfahren zur Berechnung der Einkommenssteuer für Ehepaare. Aufgrund der Steuerprogression zahlt das Paar durch das Ehegattensplitting insgesamt weniger Steuerabgaben, als wenn sie einzeln veranlagt werden würden.

Des Weiteren besteht dieses Modell seit 1958 und war auf das traditionelle Familienbild zugeschnitten. Zur Debatte steht nun, ob das noch zur Lebenswirklichkeit von 2026 passt.

Konkretes Beispiel zum Steuervorteil:

Es werden zwei Paare miteinander verglichen, eins unverheiratet und eins verheiratet. In beiden Paaren verdient eine Person 15.000€ und die andere Person 45.000€ im Jahr. Beim unverheirateten Paar werden beide getrennt versteuert, wobei die Person mit dem niedrigeren Gehalt 736€ und die Person mit dem höheren Gehalt 9.537€ Steuern bezahlt. Insgesamt ergibt das eine Summe von 10.273€. Das verheiratete Paar wird zusammen verrechnet und besteuert und zahlt insgesamt lediglich 9.400€ Einkommenssteuer. Schlussfolgernd hat beim Ehegattensplitting das verheiratete Paar einen Steuervorteil in Höhe von 873€.

Warum steht das Ehegattensplitting in der Kritik?

Viele Experten der Wissenschaft sind der Meinung, dass das Ehegattensplitting keine Erwerbsanreize für Frauen setzt und generell zu einer hohen Teilzeitbeschäftigung führt. Doch woran liegt das?

Das Problem liegt im System selbst: Wer als Zweitverdiener (häufig die Frau) mehr arbeitet und mehr verdient, verringert automatisch den gemeinsamen Steuervorteil. Somit kann man sagen, dass mehr arbeiten sich steuerlich nicht auszahlt. Je größer der Einkommensunterschied ist, desto höher ist der Steuervorteil bei der gemeinsamen Steuererklärung. Das Ergebnis ist, dass es sich für Familien häufig lohnt wenn einer in Teilzeit bleibt. Je unterschiedlicher das Einkommen, desto größer die Steuerersparnis.

Dazu kommt ein weiterer Scheidungsrechtlicher Punkt. Insgesamt sind die Scheidungsraten heutzutage zudem deutlich höher und seit 2008 durch die Unterhaltsrechtsreform sind auch die nachehelichen Unterhaltspflichten deutlich reduziert worden. Diejenigen, die wegen des Steuervorteils auf ihre eigene Karriere verzichtet haben, stehen nun nach der Trennung mit geringen Rentenansprüchen und schlechteren Wiedereinstiegschancen da.

Klingbeil spricht von einem „Fehlanreiz, der vor allem Frauen in der Teilzeitfalle hält“ und zeigt damit, dass der Steuervorteil von heute zum finanziellen Risiko von morgen werden kann.

Was plant die Politik und was steht wirklich fest?

Zunächst ist wichtig zu sagen, dass das Ehegattensplitting weiterhin in seiner bisherigen Form existiert. Für 2026 ist konkret noch keine Abschaffung beschlossen. Was genau steckt also hinter den aktuellen Schlagzeilen?

Generell ist eine vollständige Abschaffung des Ehegattensplittings rechtlich kritisch zu betrachten. Wahrscheinlicher wäre ein sogenanntes Realsplitting. Damit könnte der besserverdienende Ehepartner lediglich einen fixen Betrag auf den anderen übertragen. Über die genaue Summe wird noch diskutiert. Der steuerliche Unterschied zu der heutigen Regelung wäre jedoch erheblich.

Insbesondere die CDU und die SPD sind sich unsicher über die Reform. Die SPD drängt auf eine schnelle Reform, wohingegen Politiker der CSU die Abschaffung strikt ablehnen. Bundeskanzler Merz sieht das Ehegattensplitting eben nicht als ein Hindernis für die Erwerbstätigkeit der Frauen und betont, dass die Ehe eine Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaft sei, wo man das Einkommen gemeinsam steuerlich behandeln müsse.

Abschließend kann auf jeden Fall gesagt werden, dass das Ehegattensplitting langfristig zur Disposition steht. Doch in welcher Form genau eine Änderung kommt, ist noch völlig offen. Für mögliche Betroffene ist es dementsprechend wichtig, die eigene finanzielle und rechtliche Situation im Blick zu behalten.

Was bedeutet das für Paare, je nach Lebenssituation?

Je nachdem, in welcher Lebenssituation Sie sich gerade befinden, könnte die mögliche Reform Einflüsse auf Sie haben.

Wenn Sie noch unverheiratet sind, dann sollten Sie die politische Entwicklung weiterhin im Blick behalten. Bei einer Abschaffung des Ehegattensplittings würde das die finanzielle Logik einer Ehe bezüglich der Steuern verändern. Besonders diejenigen, welche auf die Karriere verzichten wollen, um sich um Familie und Haushalt kümmern zu können, sind betroffen. Sie können sich dann zukünftig nicht mehr auf einen langjährigen Steuervorteil als wirtschaftliche Absicherung berufen. Dadurch wird ein klarheitsschaffender Ehevertrag immer bedeutender.

Wenn Sie bereits verheiratet sind und eventuell vor einer Trennung oder auch Scheidung stehen, dann sollte sich nach aktuellem Planungsstand nichts für Sie ändern. Der Splitting-Vorteil bleibt zunächst erhalten. Die steuerliche Ausgangslage spielt bei einer Scheidung jedoch eine größere Rolle, als vielen bewusst ist. Bei alleinverdienenden Ehepartnern steht am meisten auf dem Spiel. Besonders für diese Gruppe wird es im Trennungsfall dann deutlich komplexer, die Unterhalts- und Vermögenssituation zu regeln. Gerade in laufenden Trennungsverfahren empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche Beratung.

Fazit

Abschließend ist wichtig zu sagen, dass das Ehegattensplitting vor dem größten Wandel seit seiner Einführung im Jahr 1958 steht. Die Debatte, ob die Reform kommt und in welcher Form, wird so schnell auch nicht verstummen.

Wer heiraten will, sollte die finanziellen Konsequenzen neu bedenken. Wer bereits verheiratet ist und über eine Trennung nachdenkt, sollte wie oben angesprochen die steuerlichen Aspekte nicht außer Acht lassen. Und wer sich mitten in einem Scheidungsverfahren befindet, sollte bedenken: Steuerliche Veränderungen können die Verhandlungsgrundlage auch rückwirkend verschieben.

Insgesamt ist das Ehegattensplitting nicht nur eine steuerpolitische Frage, sondern ein Punkt, der das Fundament vieler Ehen und die Absicherung nach deren Ende betrifft. Ganz egal, was der Gesetzgeber in den kommenden Monaten oder Jahren entscheidet, Sie sollten sich weiterhin darüber informieren und dementsprechend handeln. Bei Fragen rund um Ihr konkretes Scheidungs- oder Eherecht stehen wir Ihnen grundsätzlich gerne beratend zur Seite.

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Umgangsrecht 2026 - Wann Gerichte Wechselmodell, Residenzmodell oder Nestmodell anordnen

Umgangsrecht 2026 - Wann Gerichte Wechselmodell, Residenzmodell oder Nestmodell anordnenViele Eltern stellen sich nach einer Trennung oder Scheidung eine entscheidende Frage: Wie soll der Umgang mit dem gemeinsamen Kind künftig geregelt werden? Diese emotionale Angelegenheit führt in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen der Betroffenen. Beide wünschen sich eine faire Lösung, aber haben oft ganz unterschiedliche Vorstellungen davon, was „gerecht“ ist.

Wenn es bei den Eltern zu keiner Einigung kommt, dann muss letztendlich ein Familiengericht darüber entscheiden, wie die Betreuung aufgeteilt wird.  Dann steht nicht der Wille der Eltern im Vordergrund, sondern ausschließlich das Kindeswohl.

Doch warum ist das Residenzmodell grundsätzlich der Regelfall? Wann ordnen Gerichte das sogenannte Wechselmodell an? Und welche Rolle spielt überhaupt das seltene Nestmodell?

Im folgenden Beitrag beantworten wir Ihnen diese Fragen und erklären, worauf Sie als betroffener Elternteil unbedingt achten sollten.

Welche Betreuungsmodelle gibt es?

Im deutschen Familienrecht gibt es drei zentrale Betreuungsmodelle, welche zur Anwendung kommen können. Welches Modell im Einzelfall geeignet ist, hängt immer von der individuellen Lebenssituation des ehemaligen Ehepaars ab.

Residenzmodell

Das Residenzmodell wird häufig auch als das klassische Modell betitelt, da es die häufigste Form der Betreuung in Deutschland ist. In diesem Fall lebt das Kind überwiegend bei einem der Elternteile und der andere Elternteil bekommt ein geregeltes Umgangsrecht. Darin wird festgehalten, dass das Kind zum Beispiel an den Wochenenden oder in den Ferien zu diesem Elternteil kommt.

Mit diesem Modell wird eine stabile und klare Struktur im Alltag des Kindes geschaffen. Vor allem wenn Eltern weiter voneinander entfernt wohnen oder eine Abstimmung im Alltag nicht möglich wäre, dann wird dieses Betreuungsmodell häufig gewählt.

Wechselmodell

Das Wechselmodell auf der anderen Seite steht für eine halbierte Aufteilung der Betreuung. Das Kind verbringt somit annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern, häufig im wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Wechsel. Damit übernehmen beide Eltern ungefähr die gleiche Verantwortung im Alltag des Kindes.

Bei diesem Modell wird vorausgesetzt, dass die Eltern immer noch kooperativ miteinander umgehen können und auch grundlegende Fragen der Beziehung gemeinsam entscheiden können. Des Weiteren ist eine räumliche Nähe der Betroffenen auch erforderlich.

Nestmodell

Das Nestmodell ist eine in der Praxis seltener angewandte Lösung. Hier bleibt das Kind dauerhaft in der bisherigen Wohnung („Nest“), während die Eltern im Wechsel dort wohnen und sich um das gemeinsame Kind kümmern.

Mit diesem Modell soll dem Kind eine Kontinuität in dessen gewohntem Umfeld gewährleistet werden. Praktisch scheitert dieses Modell jedoch häufig an den hohen organisatorischen und finanziellen Anforderungen.

Entscheidender Maßstab: Kindeswohl

Ganz egal, welches Betreuungsmodell in Betracht kommt, gilt im deutschen Familienrecht grundsätzlich, dass allein das Kindeswohl maßgeblich ist. Die Interessen der Eltern treten vollständig dahinter zurück. Die Familiengerichte prüfen deswegen immer im Einzelfall, was für das Kind am besten geeignet ist. Folgende Kriterien spielen dabei insbesondere eine Rolle:

  • Kooperationsfähigkeit der Eltern
  • Förderungsgrundsatz: Welcher Elternteil kann die Entwicklung des Kindes besser unterstützen?
  • Bindung des Kindes
  • Erziehungsfähigkeit der Eltern
  • Kontinuitätsgrundsatz: Welche Lösung gewährleistet dem Kind stabile Lebensverhältnisse?

Keines dieser Kriterien ist allein ausschlaggebend. Es kommt vielmehr immer auf das Zusammenspiel aller Faktoren an.

Wann ordnen Gerichte das Wechselmodell an?

Generell kann gesagt werden, dass viele Eltern dieses Modell als eine faire Lösung sehen, da beide gleichermaßen in die Kinderbetreuung eingebunden sind. In der Praxis von den Gerichten wird das jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen angeordnet.

Seit einer Grundsatzentscheidung des BGH ist anerkannt, dass ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Dafür muss die konkrete Ausgestaltung im Alltag jedoch auch tragfähig sein. Schlussfolgernd nur, wenn es im Einzelfall auch praktisch umsetzbar ist und dem Kind tatsächlich Vorteile bringt.

Außerdem berücksichtigen die Gerichte, inwieweit die Eltern bereits vor der Trennung tatsächlich Verantwortung in der Betreuung übernommen haben.

Warum ist das Residenzmodell noch immer der Regelfall?

Trotz der zunehmenden Bedeutung des Wechselmodells in der öffentlichen Wahrnehmung, bleibt das Residenzmodell weiterhin die häufigste Betreuungsform in Deutschland. Sowohl praktisch, als auch rechtlich gibt es dafür verschiedene Gründe.

Das Residenzmodell gewährleistet eine höhere Stabilität und Kontinuität im Alltag des Kindes. Insbesondere für jüngere Kinder erleichtert ein fester Lebensmittelpunkt die Aufrechterhaltung von sozialen Bindungen und die schulische Entwicklung. Zum anderen erhöht zum Beispiel das Wechselmodell das Konfliktpotenzial und kann dem Kindeswohl sogar entgegenstehen.

Die gleichmäßige Betreuung kann ebenfalls aufgrund von völlig unterschiedlichen Lebensrythmen und beruflichen Verpflichtungen gar nicht richtig gewährleistet werden. Somit ist das Residenzmodell deutlich praktikabler, stabiler und konfliktärmer.

Nestmodell: Seltene, aber besondere Lösung

Das sogenannte Nestmodell stellt eine besondere Form der Kinderbetreuung dar, die in der Praxis jedoch nur selten umgesetzt wird. Mit diesem muss das Kind gar keinen Wechsel zwischen verschiedenen Haushalten bewältigen.

Dahingegen gibt es andere praktische Herausforderungen. Die finanzielle Belastung für die Familie ist deutlich höher, da faktisch drei Haushalte organisiert werden müssen. Schließlich benötigen die Eltern neben der bisherigen Familienwohnung beide jeweils noch einen eigenen Wohnraum.

Auch die Organisation des „Nests“ ist anspruchsvoll bezüglich der Nutzung, der Haushaltsführung und generell der Alltagsentscheidungen. Hier ist wieder ein stärkeres Potenzial für Konflikte, gerade wenn bereits welche bestehen. Außerdem kann es eine zusätzliche emotionale Belastung für die Eltern sein, weiterhin in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung ein- und auszugehen. Mit diesem Nest verbinden die Parteien auch häufig noch viele emotionale Erinnerungen. In der Praxis wird das Nestmodell nur als Übergangslösung gewählt, wie zum Beispiel unmittelbar nach der Trennung.

Aktuelle Entwicklung 2025/2026

In den letzten Jahren hat sich vieles im deutschen Familienrecht im Bereich des Umgangsrechts verändert. Insbesondere das Wechselmodell ist immer mehr in den Fokus der Rechtsprechung, Politik und Wissenschaft gerückt.

Diese Entwicklung zeigt sich durch neue empirische Studien, wie der sogenannten FAMOD-Studie. In dieser wird gezeigt, dass Kinder im Wechselmodell häufig von einer engeren Beziehung zu beiden Elternteilen profitieren und teilweise sogar weniger psychische Belastungen aufweisen. Die positiven Effekte hängen jedoch sehr stark davon ab, wie gut die Eltern wirklich miteinander kooperieren.

Politisch gesehen gab es ebenfalls Veränderungen. Das Wechselmodell wird zunehmend als gleichwertige Betreuungsform diskutiert und es wird teilweise sogar gefordert, es als gesetzlichen Regelfall zu etablieren. Andere Studien jedoch belegen, dass sich das Wechselmodell nicht als starres Leitbild für alle Familien eignet, da die Lebensverhältnisse zu verschieden sind.

Auch gesetzgeberisch hat sich in den letzten Jahren etwas getan. Die letzte größere Änderung war jedoch durch den BGH-Beschluss von 2017, in dem klargestellt wurde, dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Genau das wurde daraufhin in den folgenden Jahren auch durch weitere Gerichte konkretisiert.

In der gerichtlichen Praxis zeigt sich zudem, dass die Familiengerichte immer einzelfallbezogener und flexibler Entscheidungen treffen als noch vor einigen Jahren. Starre Betreuungsmodelle finden immer weniger Anwendung und es wird stattdessen geprüft, welche Lösung tatsächlich für alle funktioniert.

Fazit

Die Regelung des Umgangs nach einer Trennung ist oft kompliziert, da die Eltern unterschiedliche Vorstellungen von einer „fairen“ Lösung haben. Das Wichtigste dabei ist jedoch nicht die Gerechtigkeit zwischen den Eltern, sondern allein das Kindeswohl. Egal ob Residenzmodell, Wechselmodell oder auch das Nestmodell: Eine pauschale Lösung gibt es nicht. Wie bereits beschrieben zeigen die Gerichte zunehmend individuelle Entscheidungen, die sich an der konkreten Lebenssituation orientieren. Schlussfolgernd ist die beste Lösung diejenige, die im Alltag funktioniert und dem Kind stabile Lebensverhältnisse bietet.

Digitales Beweisrecht im Scheidungsverfahren: Wann WhatsApp-Chats, E-Mails und Screenshots vor Gericht zählen

Digitales Beweisrecht im Scheidungsverfahren: Wann WhatsApp-Chats, E-Mails und Screenshots vor Gericht zählenEinleitung: Digitalisierung trifft Realität

Wie vermutlich alle von Ihnen wissen, findet die private Kommunikation heutzutage zunehmend digital statt. Nachrichten-Apps oder Social Media sind ein ständiger Begleiter in unserem Alltag. Viele Mandanten vermuten, dass ein Screenshot des Chats oder Ähnliches vor Gericht grundsätzlich ausreicht. Vorwürfe, Untreue, Drohungen, Beleidigungen oder auch Vermögensverschiebungen können alle aus digitalen Inhalten bestehen, doch wie sieht es wirklich mit der Beweislage aus? Im folgenden Beitrag klären wir dementsprechend die Frage: Sind WhatsApp-Nachrichten, E-Mails oder Screenshots vor Gericht überhaupt verwendbar? Und wenn ja, inwiefern?

Welche Beweise sind im Scheidungs- und Familienverfahren grundsätzlich zulässig?

Für die Beurteilung des Wertes der digitalen Inhalte ist zunächst  ein Blick auf die grundsätzlichen Regeln des Beweisrechts im Familienverfahren wichtig. Um es schon einmal vorwegzunehmen: Es kann nämlich nicht alles, was technisch vorhanden ist, auch ohne Weiteres vor Gericht verwertet werden.

Sowohl im Scheidungs- , als auch im Familienverfahren gelten spezielle prozessuale Regeln. Nach § 113 FamFG finden grundsätzlich Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung. Besonders der Grundsatz der freien Beweiswürdigung spielt hier eine entscheidende Rolle. Dementsprechend muss das Familiengericht selber entscheiden, welcher Beweiswert den einzelnen Beweismitteln zugesprochen wird.

Klassische Beweismittel in derartigen Verfahren sind Urkunden, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und der Augenschein. Die oben angesprochenen digitalen Inhalte werden regelmäßig dann als Urkunden oder Gegenstand des Augenscheins eingeordnet, aber zählen nicht als eigenes Beweismittel. Maßgeblich dafür, inwiefern dieser digitale Inhalt gewertet wird, ist, auf welchem Weg er in das gerichtliche Verfahren eingebracht wird, aber auch, wie er überhaupt entstanden ist. Auch ein inhaltlich relevanter Beweis kann vor Gericht unverwertbar sein, wenn er unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder datenschutzrechtlichen Vorgaben erlangt wurde.

Insbesondere im Familienrecht nehmen die Gerichte eine ausführliche Abwägung zwischen der Wahrheitsfindung und dem Schutz der Privatsphäre der Beteiligten vor. Hierfür bedarf es bei digitalen Inhalten meist einer sehr kritischen Prüfung.

Sind WhatsApp-Chats vor dem Familiengericht als Beweis verwertbar?

In der familienrechtlichen Praxis spielen Chats von Apps wie WhatsApp eine immer größere Rolle. Viele Mandanten legen mittlerweile Chatverläufe vor, um die vergangenen Verhaltensweisen des Ehepartners zu beweisen. Dazu gehören Beleidigungen, Drohungen, Seitensprünge oder auch die bewusste Vereitelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern.

Doch nicht nur für diese Beweislage werden derartige Chats herangezogen. Auch bei finanziellen Auseinandersetzungen, zum Beispiel im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder des Unterhalts, kann es für die Dokumentation von Zahlungsabsprachen genutzt werden. Bestimmte Kenntnisstände oder neue Partnerschaften fallen ebenfalls darunter. Insbesondere in Sorgerechts– und Umgangsverfahren versuchen die Beteiligten, damit Rückschlüsse auf die Erziehungsbereitschaft und die generelle Kooperation mit dem Partner zu ziehen. Doch was für rechtliche Probleme ziehen WhatsApp-Chats als Beweismittel mit sich?

Typische Probleme hierbei sind die Authentizität, die Vollständigkeit, die Herkunft und der Zeitpunkt der Nachrichten. Sie können leicht manipuliert oder verfälscht werden. Schließlich lassen sich Nachrichten bei WhatsApp mittlerweile sowohl löschen als auch bearbeiten. Mit der Vollständigkeit ist gemeint, dass nur einzelne Nachrichten oder Ausschnitte vorgelegt werden können, wodurch der Gesamtkontext der Kommunikation fehlt und irreführend sein kann. Bezüglich der Herkunft ist das Problem, dass eine Unklarheit herrschen kann, von welchem Gerät der Chat stammt, oder auch, ob eine Drittperson eventuell den Text verfasst hat. Letztlich kann auch der Zeitpunkt problematisch sein, da die Screenshots häufig keine verlässlichen Metadaten enthalten.

Insgesamt ist entscheidend, wie der Chat entstanden ist, wer ihn vorlegt und in welcher Form er in das Verfahren eingeführt wird. In vielen Fällen berücksichtigen Familiengerichte die WhatsApp-Chats daher nur teilweise oder sprechen ihnen lediglich eine Indizwirkung zu.

Können E-Mails vor Gericht als Beweis verwendet werden?

Im Vergleich zu Messenger-Chats gelten E-Mails als formeller und strukturierter. In einem Verfahren vor einem Familiengericht können sie Bedeutung erlangen, wenn es um interne Absprachen zu finanziellen Themen, Trennungsmodalitäten oder generell um die gemeinsamen Kinder geht.

Rechtlich gelten die E-Mails regelmäßig als Urkunden, jedoch hängt ihr Beweiswert dann immer noch davon ab, ob ihre Echtheit nachvollziehbar belegt werden kann. Hier bestehen immer noch verschiedene Manipulationsmöglichkeiten, auch wenn die nachträgliche Bearbeitung oder Weiterleitung lediglich einzelner E-Mails deutlich schwieriger oder offensichtlicher als bei WhatsApp-Chats ist.

Ebenfalls problematisch ist wieder, dass die Absenderadressen allein keinen sicheren Rückschluss auf den Verfasser ziehen lassen. Familiengerichte müssen hier immer noch kritisch prüfen, ob die E-Mails als Vollbeweis geeignet sind oder wie die Messenger-Chats nur als Indiz herangezogen werden können.

Reichen Screenshots als Beweis vor Gericht aus?

Screenshots werden heutzutage immer häufiger als digitales Beweismittel vorgelegt. Diese kann es sowohl von Chats, als auch von E-Mails oder Social-Media-Inhalten geben. Screenshots lassen sich sehr leicht bearbeiten, zuschneiden oder aus dem Kontext ziehen. Meistens fehlen technische Informationen wie die bereits angesprochenen Metadaten, welche Rückschlüsse auf den Zeitpunkt oder das Gerät ziehen lassen würden.

Deswegen stehen die Gerichte den Screenshots noch kritischer gegenüber. Sie entfalten häufig allein keinen hohen Beweiswert, sondern erst in Verbindung mit anderen Beweismitteln, wie zum Beispiel Zeugenaussagen. Dadurch können sie in einem gerichtlichen Prozess wiederum an Bedeutung gewinnen. Im Gegensatz zu vollständigen Chatverläufen oder originalen E-Mails stellen Screenshots lediglich eine Momentaufnahme dar. Es wird nur die visuelle Darstellung festgehalten und dokumentiert was die Beweiswirkung dementsprechend mindert.

Sind heimlich beschaffte digitale Inhalte vor Gericht erlaubt?

Insbesondere bei digitalen Beweisen ist ein zentraler Punkt die Frage nach der rechtmäßigen Erlangung. Verschiedene Verhaltensmuster können zur Unverwertbarkeit der Beweise führen und sogar eigene rechtliche Risiken begründen. Darunter fällt zum Beispiel das Hacken von Konten, oder auch die unerlaubte Weiterleitung privater Kommunikation.

Neben diesen datenschutzrechtlichen Verstößen kommen dann auch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder strafrechtliche Konsequenzen für den Betroffenen in Betracht. Die eigentliche inhaltliche Relevanz des Beweises wird dann häufig vom Familiengericht nicht berücksichtigt.

In familienrechtlichen Verfahren nehmen die Gerichte in diesen Fällen regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung und dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor. Die Rechtsprechung zeigt sich jedoch eher zurückhaltend. Für die Praxis bedeutet das Mitlesen von WhatsApp-Chats, oder den heimlichen Zugriff auf E-Mail Postfächer/Messenger-Dienste oder Cloud-Speicher des Ehepartners, dass die eigene Rechtsposition sich verschlechtert. Deswegen ist vor der Sicherung der digitalen Inhalte die Prüfung der rechtmäßigen Erlangung unerlässlich.

Wie bewerten Gerichte digitale Beweise in der Praxis tatsächlich?

Zusammenfassend für die eben genannten Punkte kann man sagen, dass die gerichtliche Praxis zeigt, dass digitale Beweise nur selten isoliert betrachtet werden. Sie dienen meist nur der Untermauerung von bereits bestehenden Tatsachen oder ergänzen andere bereits in den Prozess eingeführte Beweismittel.

Wenn die Herkunft nachvollziehbar ist, der Kontext vollständig und die Erlangung ebenfalls rechtmäßig war, dann ist der Beweiswert deutlich höher. Die absolute Gewissheit liefern diese digitalen Inhalte jedoch wirklich nur in Ausnahmefällen.

Häufige Fragen zu digitalen Beweisen im Familienrecht

  • Darf ich private WhatsApp-Chats meines Ehepartners vor Gericht verwenden?

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die WhatsApp-Chats rechtmäßig erlangt wurden. Also wenn kein unbefugter Zugriff und keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt. Andernfalls sind sie unverwertbar, auch wenn es sich um den Ehepartner handelt.

  • Muss das Handy mit als Beweis vorgelegt werden?

In der Regel muss das Handy nicht mit vorgelegt werden. Lediglich bei einer weitergehenden Prüfung durch einen Sachverständigen kann das notwendig sein.

  • Sollte ich digitale Beweise vorab anwaltlich prüfen lassen?

Auf jeden Fall. Eine anwaltliche Prüfung hilft dabei, die rechtlichen Risiken zu vermeiden und einzuschätzen, ob und wie digitale Inhalte sinnvoll in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden können.

  • Kann ich digitale Beweise auch nachträglich noch in das Verfahren einführen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Während eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens kann das Gericht im Einzelfall entscheiden, ob und in welchem Umfang zum Beispiel die WhatsApp-Chats noch berücksichtigt werden. Maßgeblich dabei sind dann der Verfahrensstand, die Nachvollziehbarkeit des Beweises und die Frage, ob durch die späte Vorlage das Verfahren verzögert wird.

  • Reichen Ausdrucke oder PDFs digitaler Chats aus?

Ja, sie können ausreichen, aber nur, wenn wie bereits häufiger erwähnt die Authentizität und Vollständigkeit nachvollziehbar ist.

Fazit

In einem Scheidungs- und Familienverfahren können WhatsApp-Nachrichten, E-Mails und auch Screenshots eine Rolle spielen, jedoch sind sie auch mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Ihr tatsächlicher Beweiswert im Prozess ist stark einzelfallabhängig und hängt vor allem von der Authentizität, der rechtmäßigen Erlangung und der Vollständigkeit ab. Dementsprechend sollten digitale Beweise stets nur mit Bedacht eingesetzt werden und ihre Wichtigkeit darf auch nicht überschätzt werden. Eine exakte Prüfung sowie eine frühzeitige rechtliche Beratung sind in diesen Fällen dringend zu empfehlen.

Trennung ohne Ehe -Welche Rechte gelten für unverheiratete Paare?

Heutzutage entscheiden sich viele unverheiratete Paare bewusst gegen eine Ehe. Solange die Beziehung funktioniert und der Trauschein für beide keine große Rolle spielt, gibt es für viele keinen Grund, sich dennoch verheiraten zu lassen.

Getrennt und verschuldet - Wer haftet für die Schulden nach der Trennung?

Getrennt und verschuldet - Wer haftet für die Schulden nach der Trennung?

Sie stehen kurz vor der Scheidung von Ihrem Ehepartner, aber haben Angst, dass Sie aufgrund gewisser Schulden Ihres Partners finanzielle Nachteile erleiden?

Viele Menschen denken, dass bei einer Heirat die Schulden automatisch auf beiden Ehepartner gleichermaßen lasten, doch so einfach ist das nicht. Also was genau passiert mit den Schulden nach der Scheidung? Dieses und einige weitere Missverständnisse werden wir mit Ihnen in dem folgenden Beitrag aufklären.

Wer muss die Schulden zahlen?

Gemeinsame Verträge

Bei gemeinsamen Verträgen ist die Aufteilung der Schulden relativ einfach zu klären. Beispiele für häufig gemeinsam geschlossene Verträge als Ehepaar sind Miet-, Kauf-, Versicherungs- oder Kreditverträge. Viele Anschaffungen für den gemeinsamen Lebensbedarf oder auch die Finanzierung der Hochzeit werden grundsätzlich auch als gemeinsame Schulden angesehen. Diese Anschaffungen werden als Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB gewertet. Hierbei entfalten die Schulden Wirkung auf beide, obwohl der Vertrag lediglich mit einem Ehepartner geschlossen wird. Dementsprechend muss nicht jeder gemeinsame Vertrag von beiden unterzeichnet werden.

Die beiden Ehepartner haften dann gemeinsam gegenüber dem Gläubiger (gesamtschuldnerische Haftung, § 421 BGB). Dieser kann entscheiden, von wem er die Zahlung verlangt. Logischerweise entfällt der Anspruch, sobald einer die Schulden begleicht.

Derjenige kann daraufhin vom ehemaligen Ehepartner eine Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte der Gesamtsumme einfordern.

Ein Ehepartner hat Schulden

Im Gegensatz zu den gemeinsamen Verträgen ist ein Ehepartner nach der alleinigen Abschließung eines Vertrags für die daraus entstehenden Schulden selbst verantwortlich. Häufig kommt jedoch die eben angesprochene Ausnahme des § 1357 BGB in Betracht. Im Rahmen eines Ehevertrages kann zuvor jedoch geregelt worden sein, inwiefern die Schulden des Einzelnen auch den anderen Partner betreffen.

Sonderfall: Bürgschaft für den Ehepartner

Ein typischer Sonderfall ist, dass ein Ehepartner die Bürgschaft für den Partner unterschreibt. Also er verpflichtet sich für die Verbindlichkeiten des Ehepartners gegenüber dessen Gläubiger einzustehen. Besonders nach einer Scheidung kann das zu gewissen Problemen führen. Beispielsweise kann sich die Bank direkt an den bürgenden Ehepartner wenden, wenn der kreditnehmende Ehepartner seine Zahlungen nicht begleicht. Diese Schulden wurden sozusagen von dem einen Vertragspartner verursacht, aber müssten vom anderen ausgeglichen werden.

Es kann jedoch auch sein, dass der Bürgschaftsvertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit erfolgreich angefochten wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in der Vergangenheit schon gegen die Gültigkeit eines derartigen Vertrages aufgrund einer finanziellen Überforderung des bürgenden Ehepartners.

Der Güterstand – welche Rolle spielt er?

Heutzutage gibt es grundsätzlich drei Varianten beim Güterstand. Der Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft, in der beide Partner sich gleichermaßen an dem Vermögensaufbau beteiligen. Unabhängig vom Einkommen erwirtschaften beide somit gemeinsam den Zugewinn während der Ehe. Anders als die Zugewinn-Beträge werden die Schulden jedoch auch bei diesem Güterstand nicht aufgeteilt.

Die zweite Variante ist die Gütertrennung, welche vor allem für Vollverdiener eine Rolle spielt. Hierbei behalten beide Ehepartner ihre Selbstständigkeit in der Erwirtschaftung bei. Das Besondere ist, dass nicht nur die Schulden, sondern auch die Zugewinne nach einer Scheidung nicht aufgeteilt werden. Auch für den Todesfall müsste ein Testament bestehen, damit der verbliebene Ehepartner einen Zugewinnausgleich bekommt.

Die dritte und letzte Variante kommt heutzutage nur noch selten vor. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen vollständig zusammengelegt. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft wird hier auch das vor der Ehe erwirtschaftete gemeinsam verwaltet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass beide Ehepartner grundsätzlich in vollem Umfang für die gemeinsam aufgenommenen Schulden haften.

Fragen zum Thema: Schulden nach der Scheidung

Frage: Kann man gemeinsame Schulden vor der Ehe verhindern?
Antwort: Ja, zum Beispiel mit einem Ehevertrag, dem Vermeiden von Bürgschaften oder auch getrennten Konten. In dem Ehevertrag kann festgehalten werden, wer für welche finanziellen Verpflichtungen haftet und wie gemeinsame Schulden aufgeteilt werden.

Frage: Hafte ich mit, wenn mein Partner Insolvenz anmeldet?
Antwort: Nein, grundsätzlich nicht, auch nicht bei einer Privatinsolvenz meines Partners. Eine Mithaftung gibt es nur, wenn dies vertraglich geregelt wurde.

Frage: Wie lange hafte ich für gemeinsame Schulden nach der Trennung?
Antwort: Bis die Schulden beglichen wurden (zeitlich unbegrenzt). Die rechtliche Bindung der Zahlung an den Gläubiger verfällt nicht durch eine Scheidung.

Frage: Kann ich aus einem gemeinsamen Kreditvertrag aussteigen (während der Trennung)?
Antwort: Nur, wenn die Bank (das Kreditinstitut) dem Austritt zustimmt. Stattdessen kann es zu einer Veränderung im Innenverhältnis zwischen den Partnern kommen. Bei dieser internen Vereinbarung kann entschieden werden, wer welche Raten abzahlen muss.

Frage: Muss ich für neue Schulden, welche mein Ex-Partner während der Trennung macht, mithaften?
Antwort: Grundsätzlich haftet man für diese neuen Schulden nicht, sondern nur wenn sie zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs zählen, was nach der Trennung in der Regel nicht der Fall ist (§ 1357 BGB).

Checkliste - Online-Scheidung - Eignet sich das für mich? : Mann mir rotem Pulli sitzt vor hellblauer Wand an seinem laptop und lächelt glücklich

Checkliste - Online-Scheidung - Eignet sich das für mich? : Mann mir rotem Pulli sitzt vor hellblauer Wand an seinem laptop und lächelt glücklichWas genau ist eine Online-Scheidung?

Die Online-Scheidung ist grundsätzlich eine normale Scheidung zwischen zwei Ehepartnern. Die Kommunikation zwischen dem Anwalt und dem Antragsteller findet jedoch auf eine modernere Art und Weise statt. Darunter fallen zum Beispiel E-Mails, Videokonferenzen oder auch Telefonate. Ein traditionelles Treffen mit dem Rechtsanwalt in seiner Kanzlei ist hierbei nicht mehr notwendig. Das Verfahren kann Zuhause von den beiden Ehepartnern einfach vorbereitet werden. Auf das ordentliche Gerichtsverfahren kann dennoch nicht verzichtet werden, da die Scheidung nach dem deutschen Recht von einem Familienrichter ausgesprochen werden muss. Bei der Online Scheidung handelt es sich also um ein normales Ehescheidungsverfahren, bei dem moderne Kommunikationswege effizient ausgenutzt werden.

Wie läuft eine Online Scheidung ab?

Der Ablauf einer Online-Scheidung weist nur wenige Unterschiede zu der regulären Scheidung auf.

  1. Unverbindliche Kontaktaufnahme auf der Website des Anwalts
  2. Online Übermittlung des Scheidungsantrags an den Anwalt ( Scheidungantrag – klicken Sie hier. )
  3. Prüfung des Antrages durch den Anwalt
  4. Zusendung der erforderlichen Unterlagen
  5. Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht
  6. Zustellung des Antrags an den Ehepartner
  7. Zustimmung des Ehepartners (oder Stellungnahme)
  8. Gerichtlicher Scheidungstermin
  9. evtl. Versorgungsausgleich
  10. Scheidungsbeschluss
  11. Rechtsgültigkeit der Scheidung

Infografik - Ablauf einer Scheidung - Online Scheidung

Checkliste – Eignet sich die Online-Scheidung für mich?

Trifft Folgendes auf Sie zu? ✅

  • Sie sind digital unterwegs und auch bereit alle Unterlagen digital einzureichen
  • Ihnen reicht eine telefonische Beratung oder Beratung per Videokonferenz aus
  • Sie möchten eine einvernehmliche Scheidung
  • Es gibt keine oder bereits geklärte Streitfragen zu den Themen Unterhalt, Vermögen & Sorgerecht
  • Sie leben bereits seit mindestens einem Jahr getrennt
  • Die Scheidung soll ein möglichst geringer Aufwand für Sie sein,

dann ist die Online-Scheidung optimal für Sie.

Falls Sie: ❌

  • Sich mit dem digitalen Ablauf nicht wohl fühlen
  • Eine persönliche Beratung in der Kanzlei Ihres Anwalts bevorzugen
  • Noch größere ungeklärte Streitigkeiten mit Ihrem Ehepartner haben,

dann kommt die Online Scheidung eventuell für Sie nicht in Frage. In diesem Fall berate ich Sie gerne persönlich in meiner Kanzlei oder auch telefonisch oder per Videokonferenz. Vereinbaren Sie gerne eine kostenfreie Erstberatung unter 📞0251-57775📞

Phone Phone Kostenloses telefonisches Erstgespräch unter 📞0251-57775

Zu den angesprochenen Unterlagen gehören folgende:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Vollmacht für den Rechtsanwalt
  • evtl. Ehevertrag
  • evtl. Nachweise zum Trennungszeitpunkt (verschiedene Wohnsitze)

Vorteile der Online Scheidung 

Die Online-Scheidung bietet einige Vorteile, wie zum Beispiel die deutlich vereinfachte Kommunikation mit dem Anwalt. Der digitale Weg ist nicht nur unkomplizierter, sondern häufig auch deutlich schneller. Hierzu gehört auch die Zeitersparnis durch den Wegfall von Kanzleiterminen. Sie müssen nicht mehr dauernd zu ihrem Anwalt fahren um die Angelegenheiten zu klären. Sowohl das Einholen von allen notwendigen Informationen zum Ehescheidungsverfahren sowie die Erteilung des Scheidungsauftrags können Sie bequem von zu Hause aus erledigen, egal zur welcher Tages- oder Nachtzeit.

Und wer wartet schon gerne im Wartezimmer einer Kanzlei?

Meine Kanzlei ist zudem spezialisiert auf die Durchführung von Ehescheidungsverfahren. Diese Expertise hilft, auch schwierige Fälle oder Ausnahmefälle unkompliziert abwickeln zu können.

Außerdem ist die Online-Scheidung bundesweit möglich, also können Sie einen Anwalt, der auf die Online-Scheidung spezialisiert ist, aus einer ganz anderen Stadt oder einem anderen Bundesland beauftragen.

Insbesondere wenn Sie im Ausland leben ist die Online-Scheidung eine praktische und zeitsparende Möglichkeit zur Durchführung Ihres Ehescheidungsverfahrens. Die Beauftragung und Kommunikation des Anwalts erfolgt online und wenn das Gericht die Anhörung im Scheidungstermin per Videokonferenz genehmigt, kann Ihr Ehescheidungsverfahren reibungslos durchgeführt werden, ohne dass Sie auch nur ein einziges Mal nach Deutschland reisen müssen.

Ein weiterer Vorteil ist die Privatsphäre bei der Ausfüllung der Scheidungsunterlagen. Viele bevorzugen diese Diskretion in den eigenen vier Wänden. Dazu gehört auch, dass ein persönliches Treffen mit dem Ex-Partner außerhalb des Gerichts meistens entfällt. Dadurch werden gewisse Spannungen und Konflikte reduziert. 

Zudem wird häufig behauptet, dass die Online-Scheidung zudem günstiger sei – doch stimmt das wirklich?

Kostenersparnis – Ist die Online-Scheidung günstiger?

Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Einkommen der beiden Ehepartner. Anhand des gemeinsamen Einkommens wird vom zuständigen Familiengericht für das Ehescheidungsverfahren ein Verfahrenswert (auch Streitwert genannt) festgesetzt. Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind die Gerichts- und Anwaltskosten für das Ehescheidungsverfahren. Ich beantrage grundsätzlich, dass der Verfahrenswert für Ihr Ehescheidungsverfahren um 30 % gesenkt wird. Denn mit der einvernehmlichen Scheidung haben sowohl Anwalt als auch Gericht weniger arbeitet, was in vielen Fällen eine Reduzierung des Verfahrenswerts rechtfertigen kann. Wird der Verfahrenswert vom Gericht reduziert, reduzieren sich für Sie auch die Scheidungskosten. Außerdem teile ich dem Gericht das Vermögen der Ehegatten nur auf Anfrage mit. In vielen Fällen fragt das Familiengericht nicht nach dem Vermögen der Ehegatten, sodass dieses für die Festsetzung des Verfahrenswerts nicht herangezogen wird, was ebenfalls zu geringeren Scheidungskosten führt.

Eine Kostenersparnis wird also erzielt durch:

  • Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswerts
  • Mitteilung eventuellen Vermögens nur auf explizite Nachfrage des Familiengerichts

Die folgenden Punkte können außerdem für Kostenersparnisse sorgen:

  • Reisekosten zur Kanzlei entfallen
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt für die beiden Ehepartner, Kosten für den zweiten Anwalt entfallen
  • Durch die schnellere Bearbeitung der Anträge können zusätzliche Beratungskosten entfallen
  • Wenn das Gericht den Antrag auf Teilnahme am Scheidungstermin per Videokonferenz genehmigt, entfallen weitere Reisekosten zum Gerichtstermin

Es ist also durchaus möglich, durch die Online-Scheidung viel Geld zu sparen.

Ist eine Online-Scheidung rechtskräftig?

Viele von Ihnen machen sich vermutlich Gedanken, ob eine Online-Scheidung die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine reguläre Scheidung aufweist. Hiermit kann ich Sie jedoch beruhigen – trotz des modernen Ablaufs entspricht die Online-Scheidung allen Anforderungen des Familienrechts. Schließlich verändert sich nur die vorherige Kommunikation und Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens. Der eingereichte Scheidungsantrag wird vom Familienrichter auf die gleiche Weise geprüft und ein Scheidungsbeschluss verkündet.

Wichtig ist nur, dass sie eine seriöse Kanzlei beauftragen, welche sich bestenfalls auf die Online-Scheidung spezialisiert hat.

 

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie lange

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie langeViele stellen sich nach der Scheidung die Frage, ob man seinen Ex-Partner nun Unterhalt zahlen muss. Generell gibt es viele Unklarheiten und Mythen über den sogenannten Ehegattenunterhalt. Deswegen versuchen wir im Folgenden einige dieser Fragen aufzuklären. Genauer gesagt kann gemäß § 1570 BGB ein geschiedener Ehegatte von dem Ex-Partner mindestens drei Jahre nach der Geburt noch Unterhalt für das gemeinsame Kind verlangen. Doch wovon hängt die Dauer dieses Anspruches ab? Und wodurch genau verlängert er sich?

Arten des Ehegattenunterhalts – Welche Unterschiede gibt es?

Zunächst ist wichtig zu sagen, dass im deutschen Rechtssystem zum einen der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und zum anderen der nacheheliche Unterhalt nach § 1569 BGB existiert.

Der Trennungsunterhalt dient der Aufrechterhaltung der vorherigen Lebensverhältnisse der geschiedenen Partner. Anders als beim Kinderunterhalt dient er der Versorgung des Elternteils. Durch ihn wird ein finanzielles Gleichgewicht nach der Beendigung der wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft bis zur endgültigen Scheidung geschaffen. Durchschnittlich dauert das zwischen drei und zehn Monaten, kann allerdings durch eine strittige Scheidung auch noch deutlich länger werden.

Der nacheheliche Unterhalt, um welchen es im folgenden Text geht, ist ebenso für ein finanzielles Gleichgewicht da. Jedoch beginnt dieser zeitlich erst nach der rechtlichen Scheidung und bezieht sich auf die derzeitig vorliegenden Lebensverhältnisse der Betroffenen.

Was sind die Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB? – Wer hat Anspruch?

Für einen Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt worden sein. Zunächst muss eine rechtskräftige Scheidung der Ehepartner vorliegen. Damit ist gemeint, dass die Scheidung bereits endgültig bindend ist und nicht mehr von einer der Parteien angefochten werden kann. Des Weiteren muss der Anspruchsinhaber bedürftig sein. Das ist der Fall, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig aufrechterhalten kann und auf die Zahlung des Ex-Partners sozusagen angewiesen ist. Dementsprechend muss dieser Ex-Partner jedoch auch in der Lage sein, diese zusätzlichen Kosten seinerseits zu tragen. Schlussfolgernd zahlt die Person mit einem höheren bereinigten Nettoeinkommen. 

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer der sieben gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Ein paar Beispieltatbestände sind der Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), der Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB).

Als Letztes kann der Anspruch auch verwirkt sein. Der Unterhaltsberechtigte darf den Umgang mit dem gemeinsamen Kind gegenüber den Zahlungspflichtigen nicht stark behindern. Dieses Fehlverhalten muss für eine Verwirkung laut dem OLG München eindeutig beim Anspruchsinhaber liegen. Schlussfolgernd kriegt der geschiedene Partner den nachehelichen Unterhalt, wenn all die soeben genannten Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch nicht verwirkt ist.

Dauer des Ehegattenunterhalts

Die angesprochene Unterhaltspflicht von drei Jahren aus § 1570 BGB kann, soweit es der Billigkeit entspricht, verlängert werden. Hierbei zählt insbesondere die Betrachtung des Einzelfalls und ob die Betreuung des Kindes nicht anders gewährleistet werden kann. Ein Kind ist dann schließlich immer noch betreuungsbedürftig. Lediglich die Vollzeitbetreuung wird vom Gesetzgeber ab der Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mehr als unbedingt notwendig angesehen. Ein Beispiel für einen Billigkeitsgrund ist ein fehlender Kindergartenplatz, wodurch die Mutter eine Teilzeitstelle auf ihrer Arbeit nicht belegen konnte. Ebenfalls die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Kindes oder auch die Betreuung mehrerer Kinder mit engem Altersabstand zählen als Billigkeitsgrund.

Zudem kann es sein, dass eine Fremdbetreuung aufgrund fehlender Kindergärten oder Kindertagesstätten nicht möglich erscheint. Dieser Punkt findet häufiger in ländlicheren Regionen Anwendung.

Gemäß § 1578 b BGB kann dieser Anspruch zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung spricht von der Reduzierung der Kosten und die Befristung von der Beendigung des Anspruches zu einem bestimmten Zeitpunkt. Insbesondere bei keinen oder geringen Nachteilen für den Anspruchsberechtigten wird der Unterhaltsanspruch beschränkt. Beispiele wären eine kurze Ehe, eine neue wirtschaftliche Situation, oder die vollständige Erwerbsfähigkeit des Betreuenden. Hier wird die Entscheidung wiedermal je nach Einzelfall abgewogen. 

Generell sollen die §§ 1578b, 1579 BGB für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen. 

Erwerbsobliegenheit – Muss der Partner arbeiten?

Gemäß § 1574 BGB liegt eine Obliegenheitspflicht für eine Erwerbstätigkeit für den geschiedenen Ehegatten vor. Die Erwerbstätigkeit muss dem Prinzip der Angemessenheit entsprechen, welches laut dem Gesetzgeber von 5 persönlichen Merkmalen abhängig gemacht wird. 

Bedeutend sind:

  • die Ausbildung,
  • die Fähigkeiten (bspw. besonderer Führerschein o. Fremdsprachenkenntnisse),
  • die frühere Erwerbstätigkeit,
  • das Lebensalter &
  • der Gesundheitszustand

Solange keine besonderen Gründe vorliegen, müssen die Geschiedenen sich dementsprechend um eine Erwerbstätigkeit kümmern. Bei der Möglichkeit für verschiedene Tätigkeiten besteht ein Wahlrecht. Wenn der Unterhaltsberechtigte dieser Pflicht nicht nach geht, kann es zu einer Kürzung oder vollständigen Aussetzung des Ehegattenunterhalts führen.

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der ehemaligen Ehepartner. Von dieser Differenz müssen ungefähr 45% (3/7) vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden. 

Beispiel

Person 1, Nettoeinkommen von 5.500€

Person 2, Nettoeinkommen von 2.500€

-> die Differenz beträgt 3.000€

-> 3.000 x 0,45 = 1.350

Ergebnis: Die 1. Person hat der 2. Person 1.350€ Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Zunächst ist jedoch bei gemeinsamen Kindern immer der Kinderunterhalt zu beachten. Dieser wird mit dem Trennungsunterhalt verrechnet.

Wie genau der Kindesunterhalt berechnet wird, finden Sie hier !

Auswirkung einer neuen Partnerschaft o. Heirat

Eine neue Heirat des Unterhaltspflichtigen verändert voraussichtlich nichts an der Zahlung des Ehegattenunterhalts. Dieser Anspruch bleibt dann weiterhin bestehen. Wenn jedoch der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehe eingeht, dann führt das meistens zu einem Untergang des Unterhaltsanspruches. Ebenfalls eine eheähnliche Lebensgemeinschaft könnte eine Beendigung der Zahlungspflicht für den Ex-Partner bedeuten.

Haustiere - Hund bei Scheidung Trennung