Scheidung einreichen - Wann - Wie - Wo
1. Einleitung - Scheidung einreichen
2. Wann kann man eine Scheidung einreichen?
2.1. Das Trennungsjahr
2.2. Einreichung vor Ablauf des Trennungsjahres
3. Wie reicht man eine Scheidung ein?
3.1. Anwaltszwang
3.2. Benötigte Dokumente
3.3. Gemeinsamer Anwalt
4. Wo reicht man eine Scheidung ein?
5. Scheidung Online einreichen
1. Einleitung - Scheidung einreichen
Eine Scheidung ist in den meisten Fällen eine schwierige und schmerzhafte Entscheidung. Wenn Sie jedoch zu dem Entschluss gekommen sind, dass Ihre Ehe gescheitert und eine Scheidung unvermeidlich ist, ist es empfehlenswert, den Prozess so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten. In diesem Artikel erfahren Sie, wann, wie und wo Sie eine Scheidung einreichen können.
2. Wann kann man eine Scheidung einreichen?
Eine Scheidung kann aus unterschiedlichen Gründen eingereicht werden, wie beispielsweise Untreue, unüberbrückbare Differenzen oder häusliche Gewalt. Es gibt jedoch keine festgelegte Regel oder den einen "richtigen" Zeitpunkt, um die Scheidung einzureichen, da dies von Person zu Person unterschiedlich ist. Einige Menschen entscheiden sich dazu, die Scheidung einzureichen, wenn sie sich sicher sind, dass sie nicht mehr mit ihrem Partner zusammenleben möchten und eine Versöhnung nicht mehr möglich ist. Andere warten, bis sie ihre finanzielle oder persönliche Situation geklärt haben, bevor sie die Scheidung einreichen. Es ist wichtig, sich Zeit zu nehmen, um über die Entscheidung nachzudenken und sich gegebenenfalls professionelle Hilfe und Beratung zu holen.
2.1 Das Trennungsjahr
Aus rechtlicher Sicht kann eine Scheidung in der Regel erst dann eingereicht werden, wenn das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist. Das bedeutet, dass Ehepartner mindestens ein Jahr lang getrennt leben müssen, bevor sie eine Scheidung einreichen können. Die Trennung muss dabei nicht zwangsläufig in getrennten Wohnungen erfolgen, sondern kann auch innerhalb derselben Wohnung stattfinden, solange sie klar und nachweisbar ist und insbesondere beide Ehepartner sich in Bezug auf den Zeitpunkt der Trennung einig sind. Die meisten Familiengerichte akzeptieren die Einreichung des Scheidungsantrags bereits 10 oder 11 Monate nach der Trennung, also kurz vor Ablauf des Trennungsjahres. Wird der Scheidungsantrag noch früher eingereicht, wird das Familiengericht den Scheidungsantrag in der Regel abweisen.
2.2 Einreichung vor Ablauf des Trennungsjahres
Die Einreichung der Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres stellt den Regelfall dar. Wenn die Ehepartner jedoch in einer unerträglichen Situation leben, wie beispielsweise bei häuslicher Gewalt, kann auch eine frühere Einreichung der Scheidung in Betracht gezogen werden. In diesen Fällen der sogenannten „Härtefallscheidung“ muss jedoch nachgewiesen werden, dass eine Fortsetzung der Ehe für den betroffenen Ehepartner unzumutbar ist. Die Hürden für die gerichtliche Anerkennung einer Härtefallscheidung sind sehr hoch, sodass in der Praxis nur in den seltensten Fällen ein Scheidungsbeschluss vor Ablauf des Trennungsjahres ergeht.
3. Wie reicht man eine Scheidung ein?
3.1 Anwaltszwang
Um eine Scheidung einzureichen, ist es erforderlich, dass ein Antrag bei einem Familiengericht gestellt wird. Dabei besteht aus rechtlicher Hinsicht Anwaltszwang, d.h. nur ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt kann den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Ein von einer Privatperson bei einem Familiengericht eingereichter Scheidungsantrag wird nicht akzeptiert. Das Ehescheidungsverfahren kann also nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchgeführt werden.
3.2 Benötigte Dokumente zum Einreichen einer Scheidung
Der Rechtsanwalt muss dem Familiengericht neben dem schriftlichen Scheidungsantrag die Heiratsurkunde und, wenn gemeinsame minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, auch die Geburtsurkunden der Kinder zukommen lassen. Wenn für das Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, muss dem Familiengericht auch das Formular zur „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst Belegen zugeschickt werden. Das Formular finden Sie auf meiner Website, gerne schicke ich Ihnen dieses bei Bedarf auch per E-Mail oder Post zu. Wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, muss dem Familiengericht im Laufe des Verfahrens auch der ausgefüllte Fragebogen zum Versorgungsausgleich überreicht werden. Diesen Fragebogen stellt das Gericht zur Verfügung.
3.3 Gemeinsamer Anwalt (einvernehmliche Scheidung)
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Anwalt immer nur einen Ehepartner im Scheidungsverfahren vertreten darf. Die weit verbreitete Ansicht, man könne sich im Ehescheidungsverfahren „einen Anwalt teilen“, ist also falsch. Allerdings reicht es aus, wenn sich nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten lässt. Der andere Ehepartner kann am Ehescheidungsverfahren teilnehmen, ohne sich dabei ebenfalls einen Anwalt zu nehmen. Wenn er sich jedoch auch anwaltlich vertreten lassen möchte, ist das natürlich auch möglich. Dabei sollten aber die für den zusätzlichen Anwalt entstehenden Kosten beachtet werden.
4. Wo reicht man eine Scheidung ein?
Für Ehescheidungsverfahren sind ausschließlich die Familiengerichte zuständig. Der Scheidungsantrag wird vom Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach § 122 FamFG:
Wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte lebt, bei dem alle gemeinsamen Kinder leben oder bei dem nur ein Teil der minderjährigen Kinder leben, wenn die anderen minderjährigen Kinder nicht beim anderen Ehegatten leben.
Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, sofern einer der Ehegatten noch immer in diesem Bezirk lebt.
Lebt keiner der Ehegatten mehr in dem Gerichtsbezirk der letzten gemeinsamen Wohnung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte lebt, der die Scheidung nicht beantragt hat.
Wenn dieser Punkt wegfällt, weil beispielsweise dieser Ehegatte nicht in Deutschland lebt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte lebt, der den Scheidungsantrag stellt.
Danach folgt nur noch eine Sonderregelung für Fälle, in denen ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht volljährig gewesen ist.
Ist keiner dieser Punkte einschlägig, ist immer das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
5. Scheidung Online einreichen (Scheidungsantrag)
Erteilen Sie Ihren Scheidungsauftrag online und sparen Sie vor allem Zeit und Kosten.
Wenn Sie den Scheidungsauftrag online erteilen, ist es nicht erforderlich, vorher einen Termin beim Rechtsanwalt zu vereinbaren. Je nach Auslastung des Anwalts können Sie auf so einen Termin schon einmal mehrere Wochen warten. Die Informationen, die Sie in einem solchen Termin üblicherweise übermittelt bekommen würden, finden Sie auf meiner Website, sodass Sie sich bequem von zu Hause aus informieren können. Wenn Sie doch einmal eine spezifische Frage haben, können Sie mich gerne jederzeit unverbindlich und kostenfrei im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung telefonisch in meiner Kanzlei kontaktieren. Ich trage dafür Sorge, dass ich so gut wie immer erreichbar bin. Sollte ich gerade nicht zu sprechen sein, rufe ich Sie kurzfristig zurück.
So sparen Sie sich die Kosten vieler Beratungsgespräche und der Anfahrt zum Anwalt. Der Scheidungsauftrag kann per Mausklick erteilt werden und landet direkt in meinem E-Mail-Postfach. Ich reiche in der Regel noch am selben Tag den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. So sparen Sie sich viel unnötige Wartezeit.