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Neue Beziehung im Trennungsjahr - Kann das die Scheidung gefährden?

Neue Beziehung im Trennungsjahr - Kann das die Scheidung gefährden?Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie haben sich getrennt und der Alltag zu zweit gehört nun der Vergangenheit an, doch das Scheidungsverfahren ist noch nicht eingeleitet. Dann taucht plötzlich jemand Neues auf, mit dem alles so viel einfacher und passender erscheint. Eine neue Beziehung in Ihrem Trennungsjahr entsteht. Doch was bedeutet das rechtlich für Sie?

Darf man das überhaupt? Und wenn ja, hat das Konsequenzen für die Scheidung, den Unterhalt, oder vielleicht sogar für das Sorgerecht?

Wie so häufig bei rechtlichen Fragen „kommt es darauf an“. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was rechtlich in diesem Trennungsjahr gilt, welche Risiken eine neue Beziehung konkret mit sich bringen kann und wie Sie die typischen Fehler von vornherein vermeiden können.

Was bedeutet das Trennungsjahr rechtlich?

Das Gesetz schreibt in Deutschland in der Regel ein Trennungsjahr vor, bevor eine Ehe geschieden werden kann. Geregelt ist das in § 1565 BGB. Darin wird festgehalten, dass eine Ehe nur geschieden werden kann, wenn sie als gescheitert eingestuft wird. Das wiederum gilt nur, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.

Das Trennungsjahr ist hierbei lediglich die gesetzliche Mindestfrist. Beiden Seiten soll genug Zeit gegeben werden, diese schwerwiegende Entscheidung zu überdenken und eventuell voreilige Scheidungen zu verhindern.

Wichtig zu wissen: Die Trennung der Ehepartner bedeutet nicht direkt, dass einer der Partner ausziehen muss. Grundsätzlich kann eine sogenannte Trennung von Tisch und Bett auch innerhalb der gemeinsamen Wochen stattfinden und ist sogar rechtlich anerkannt. Dafür muss es jedoch trotzdem getrennte Schlafzimmer, eine getrennte Haushaltsführung und getrennte Mahlzeiten geben.

Ist eine neue Beziehung im Trennungsjahr erlaubt?

Ja, grundsätzlich ist eine neue Beziehung während des Trennungsjahres erlaubt. Natürlich kann auch das deutsche Familienrecht niemandem verbieten, sich nach einer Trennung neu zu verlieben. Sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich ist das einstige Treuegebot aufgelöst, auch wenn die Ehe formal noch nicht beendet ist.

Das Trennungsjahr soll nachweisen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Eine neue Beziehung kann sogar unter Umständen signalisieren, dass es auf gar keinen Fall zu einem Versöhnungsversuch kommt. Problematisch wird es nur, wenn der andere Ehegatte die neue Beziehung als Beweis für das Scheitern der Ehe bereits vor dem offiziellen Trennungsdatum nimmt.

Kann eine neue Beziehung die Scheidung gefährden?

Pauschal gefährdet eine neue Beziehung die Scheidung in den meisten Fällen nicht. Das Scheidungsverfahren kann nur erheblich verkompliziert werden, wenn die Scheidung nicht einvernehmlich abläuft.

Solange beide Partner kooperativ durch das Verfahren gehen, spielt die neue Beziehung keine Rolle. Auf der anderen Seite kann bei einer streitigen Scheidung genau diese Beziehung als Konfliktmaterial eingesetzt werden. Das betrifft die Unterhaltsstreitigkeiten, den Zugewinnausgleich oder auch das Sorgerechtsverfahren. Emotionale Eskalationen und strategisches Vorgehen vor Gericht gehen in solchen Situationen oft Hand in Hand.

Zudem wird das Thema Versöhnungsversuche von vielen unterschätzt. Das Gesetz erlaubt es, dass Eheleute im Trennungsjahr kurzfristige Versöhnungsversuche unternehmen, ohne dass das Trennungsjahr dadurch beeinflusst wird. Wenn jemand eine neue Beziehung eingeht und gleichzeitig diese Versuche unternimmt, kann es häufig zu Widersprüchen vor dem Familiengericht kommen.

Auswirkungen auf den Unterhalt

Die neue Beziehung im Trennungsjahr kann sowohl den Trennungsunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt beeinflussen.

Der Trennungsunterhalt soll dem wirtschaftlich schwächeren Partner seinen bisherigen Lebensstandard sichern. Solange keine sogenannte verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem neuen Partner entsteht, ändert sich auch daran erstmal nichts. Zieht der neue Partner jedoch ein, werden gemeinsame Finanzen geteilt oder besteht die Beziehung bereits über einen längeren Zeitraum, dann kann das Familiengericht den Unterhaltsanspruch kürzen oder er kann sogar vollständig entfallen. Eine „verfestigte“ Beziehung wird in der Rechtsprechung ungefähr nach einem Zeitraum von 2 bis 3 Jahren angenommen.

Beim nachehelichen Unterhalt greifen nach der rechtskräftigen Scheidung ähnliche Kriterien. Wer nach dieser Scheidung erneut heiratet, verliert den Unterhaltsanspruch logischerweise automatisch. Doch auch eine neue Partnerschaft kann diesen Anspruch gefährden, wenn sie nach außen hin wie eine eheähnliche Gemeinschaft wirkt. Das betrifft jedoch zeitlich nicht mehr das Trennungsjahr. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann hierbei dennoch ungewollte finanzielle Nachteile vorbeugen.

Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich und Vermögen

Neben dem eben angesprochenen Unterhalt ist der Zugewinnausgleich ebenfalls ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit einer neuen Beziehung im Trennungsjahr.

Grundsätzlich wird das Vermögen, welches jeder Ehepartner während der Ehezeit angehäuft hat, bei der Scheidung zwischen den beiden aufgeteilt. Maßgeblich als Stichtag ist dafür der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Verschiedene Vermögensbewegungen, welche zwischen dem Trennungsdatum und diesem Stichtag erfolgt sind, können die Berechnung des Zugewinnausgleichs beeinflussen.

Besonders interessant wird es dann bei Schenkungen an den neuen Partner. Wer im Trennungsjahr größere Sachwerte, Geldbeträge oder andere Vermögenswerte an den neuen Partner überweist, riskiert, dass der ehemalige Partner diese Übertragungen vor Gericht anficht. Die verschobenen Werte können dem anrechenbaren Vermögen wieder hinzugerechnet werden und der Zugewinnausgleich verschlechtert sich zu Ungunsten des Schenkenden. Darunter fallen auch Gefälligkeiten wie die Übernahme von Mietkosten oder Ähnlichem. Generell sollten größere finanzielle Entscheidungen bis zum Abschluss des Trennungsjahres und des Scheidungsverfahrens zurückgestellt werden.

Auswirkungen auf das Sorgerecht und die Kinder

Sobald Kinder mit im Spiel sind, wird das Thema neue Beziehung im Trennungsjahr noch einmal deutlich komplizierter. Das zentrale Prinzip, wonach sich die Familiengerichte in allen Fragen des Sorge- und Umgangsrechts orientieren, ist das Kindeswohl. Das gemeinsame Sorgerecht wird grundsätzlich durch eine neue Beziehung eines Elternteils auch nicht infrage gestellt. Es ist lediglich entscheidend, ob dadurch in irgendeiner Weise das Kind negativ beeinflusst werden kann.

Problematisch wird es dann, wenn die neue Beziehung der Auslöser für Streitereien der Eltern ist. Insbesondere wenn das offen vor dem Kind passiert oder sogar versucht wird, Druck auf das Kind auszuüben. Familiengerichte bewerten schließlich nicht die Beziehung selbst, sondern das Verhalten der Eltern im Umgang miteinander und mit dem Kind.

Außerdem kann das zu frühe und intensive Einbringen des neuen Partners in den Alltag des Kindes zu Loyalitätskonflikten führen. Dadurch wird häufig beim anderen Elternteil Misstrauen geweckt und es zieht weitere unnötige Auseinandersetzungen mit sich. Schlussfolgernd ist ein behutsames Vorgehen zum Schutz des Kindes extrem wichtig.

Typische Fehler im Trennungsjahr

Das Trennungsjahr ist sowohl rechtlich als auch emotional eine der heikelsten Phasen einer Scheidung. Gerade in dieser Zeit begehen viele vermeidbare Fehler, welche später teuer werden könnten.

  • Trennungszeitpunkt nicht dokumentieren: Im Streitfall kann der ehemalige Partner ein anderes Datum behaupten, was direkte Folgen für Unterhaltsansprüche haben kann.
  • zu früh zu großzügig sein: Gemeinsame Urlaube, größere Geschenke oder andere finanzielle Unterstützung können als Vermögensverschiebung gewertet werden und die Folgen beeinflussen
  • auf soziale Medien vertrauen: Fotos und Posts können im Streitfall vor Gericht als Beweismittel eingesetzt werden
  • zu lange auf anwaltliche Beratung verzichten: Gerade bei einer neuen Beziehung lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche konkreten Auswirkungen das auf die eigene rechtliche Situation hat

Fazit

Abschließend kann man sagen, dass niemand das Trennungsjahr alleine verbringen muss. Doch wie so häufig entscheiden die Details im Familienrecht darüber, ob diese neue Beziehung Einfluss auf den Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder das Sorgerecht hat. Bei einem unvorsichtigen Vorgehen kann eine neue Partnerschaft das laufende Scheidungsverfahren definitiv beeinflussen.

Sie sollten sich frühzeitig informieren, wie man am besten in Ihrer Situation handeln kann und keine größeren finanziellen Entscheidungen ohne rechtliche Absicherung treffen. Insbesondere sollte der Fokus immer auf einem friedlichen Umgang mit und vor dem gemeinsamen Kind gelegt werden. Nicht die neue Beziehung ist ein Problem, aber das Scheidungsverfahren kann eines werden, wenn man es unterschätzt und falsch angeht.

Umgangsrecht verweigert - Wie können Eltern handeln?

Umgangsrecht verweigert - Wie können Eltern handeln?Viele von Ihnen kennen das Problem. Das Wochenende naht und wieder meldet sich der andere Elternteil nicht. Keine Antwort auf Nachrichten, Informationen zur Übergabe, oder genereller Kontakt zum eigenen Kind. Für viele Betroffene ist das eine der schmerzhaftesten Situationen nach einer Trennung. Das Umgangsrecht wird verweigert.

Nicht nur emotional ist das sehr belastend, sondern auch rechtlich nicht hinnehmbar. Verständlicherweise fühlen sich die betroffenen Eltern oft hilflos und wissen nicht, welche Schritte sie als Nächstes unternehmen können oder dürfen.

Das Umgangsrecht ist jedoch in Deutschland gesetzlich geschützt. Es ist nichts, was der betreuende Elternteil nach Belieben gewähren oder entziehen kann. Sowohl das Kind, als auch der andere Elternteil haben das Recht auf Umgang. Im Folgenden werden wir genau aufklären, welche konkreten Möglichkeiten bestehen, wenn der Umgang verweigert wird.

Was steckt hinter dem Begriff „Umgangsrecht“?

Das Umgangsrecht ist gesetzlich in § 1684 BGB festgelegt. Dort heißt es ausdrücklich: Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Schließlich hat das Kind selbst auch ein eigenes schützenswertes Interesse daran, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.

Wichtig ist zudem, dass beide Elternteile gesetzlich zur sogenannten Wohlverhaltenspflicht verpflichtet sind (§1684 Abs. 2 BGB). Der betreuende Elternteil darf den Kontakt nicht nur nicht aktiv blockieren, sondern muss die Beziehung zum anderen Elternteil sogar aktiv unterstützen. Eine Sabotage des Umgangs ist also nicht nur ein Verstoß gegen das Recht des anderen Elternteils, sondern auch gegen eine eigene gesetzliche Pflicht.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass viele glauben, dass es abhängig vom Sorgerecht ist. Das ist jedoch falsch. Umgangsrecht und Sorgerecht sind zwei voneinander unabhängige Rechtspositionen. Also: Ein Elternteil ohne Sorgerecht hat dennoch grundsätzlich ein Recht auf regelmäßigen Kontakt zum Kind.

Wann liegt eine Verweigerung des Umgangs vor?

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede schwierige Übergabe am Wochenende eine rechtliche Verweigerung ist. Damit Eltern notfalls die richtigen Schritte auch einleiten können, ist es wichtig zu wissen, wann tatsächlich eine Verletzung des Umgangsrechts vorliegt.

Vollständige Verweigerung

Die stärkste Form ist, wenn der betreuende Elternteil den Kontakt schlichtweg nicht zulässt. Das kann auf verschiedene Weisen passieren. Entweder wird das Kind nicht zur vereinbarten Übergabe gebracht, der Kontakt wird pauschal blockiert oder die Besuche werden einfach ohne triftigen Grund abgesagt. Dabei ist es ganz egal, ob das per Telefon, per Nachricht oder persönlich passiert.

Bewusste Beeinflussung des Kindes

Bisschen subtiler, aber nicht weniger schlimm ist es, wenn das Kind systematisch vom betreuenden Elternteil negativ beeinflusst wird. Das gemeinsame Kind wird gegen das andere Elternteil aufgehetzt oder unter Druck gesetzt, den Umgang abzulehnen. In bestimmten Fachkreisen wird hierbei von „Parental Alienation“ gesprochen. Dieses Phänomen wird von den Familiengerichten auch zunehmend ernst genommen und kann erhebliche Konsequenzen für das Sorge- und Umgangsrecht der Beteiligten haben. Rechtlich ist das jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz festgehalten, aber durch Rechtsprechung und Praxis an vielen Gerichten anerkannt.

Was Sie sofort tun sollten

Auch wenn die Konfrontation mit der Umgangsverweigerung oft hart ist, sind die ersten Schritte daraufhin entscheidend. Das gilt sowohl für den rechtlichen Weg, als auch für das persönliche Wohlbefinden.

1. Ruhe bewahren

Zunächst sollte man darauf achten, nicht zu eskalieren. Die eigene Rechtslage wird durch aggressive Nachrichten oder direkte Streitereien beim Abholen des Kindes in der Regel verschlechtert. Grundsätzlich sollte das gemeinsame Kind niemals in den Konflikt mit hineingezogen werden.

2. Dokumentieren

Alle verweigerten Umgangstermine sollten von Ihnen schriftlich festgehalten werden. Dazu gehören das Datum, die Uhrzeit und auch, was gesagt oder nicht gesagt wurde. Auch Screenshots von Nachrichten oder Ähnlichem können vor Gericht entscheidend werden.

3. Schriftliche Kommunikation

Zudem sollten Sie mit dem anderen Elternteil nun möglichst nur über E-Mail oder Messenger kommunizieren. Die sachliche Formulierung kann häufig besser eingehalten werden und es entsteht automatisch ein Nachweis für mögliche Verhandlungen.

4. Rechtliche Beratung

Durch eine frühe rechtzeitige Beratung können viele Fehler verhindert werden.  Ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt kann besser einschätzen, welcher Schritt in Ihrer konkreten Situation sinnvoll sein kann.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Aber welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es jetzt bei einer Verweigerung des Umgangsrechts?

Jugendamt einschalten

Es muss nicht alles direkt vor Gericht gehen. Das Jugendamt selber kann als vermittelnde Stelle für die Eltern tätig werden. Häufig wird den Eltern dabei geholfen, faire Umgangsregelungen zu finden oder die bestehenden auch praktisch umzusetzen. Die Inanspruchnahme des Jugendamts ist kostenlos und oft ein sehr sinnvoller erster Schritt, wenn noch keine gerichtliche Regelung besteht.

Antrag beim Familiengericht

Insofern bereits eine Umgangsregelung besteht und diese nicht eingehalten wird, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Dabei ist es ganz egal, ob diese Regelung per Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss entstanden ist. Das Gericht kann:

  • einen Umgangspfleger einsetzen, der die Übergaben des Kindes begleitet,
  • eine bestehende Umgangsregelung konkretisieren oder anpassen,
  • oder auch Ordnungsmittel verhängen.

Ansonsten kann beim Familiengericht ein Antrag auf Erlass einer Umgangsregelung gestellt werden.

Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung

Wenn ein gerichtlich festgelegter Umgang immer wieder missachtet wird, dann kann das Gericht auf Antrag Ordnungsgeld oder sogar eine Ordnungshaft verhängen (§ 89 FamFG). Insbesondere die Ordnungshaft ist nur ein Mittel für die äußersten Notfälle. In der Realität geschieht das nur, sobald die milderen Mittel ausgeschöpft sind oder offensichtlich nicht zielführend sind.

Rolle des Kindeswohls

Bei all diesen Entscheidungen steht immer eine Sache im Mittelpunkt: das Kindeswohl. Was ist also das Beste für das Kind? Im deutschen Familienrecht ist das der zentrale Maßstab, sowohl für Gerichte, Jugendämter oder Gutachter. Fraglich ist häufig, ob das Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann.

Grundsätzlich wird natürlich davon ausgegangen, dass ein regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient. Eine Verweigerung des Umgangsrechts erfordert dementsprechend eine nachvollziehbare Begründung, wie zum Beispiel die Gefährdung des Kindes. Die persönlichen Konflikte zwischen den Elternteilen reichen für diese Verweigerung meistens nicht aus.

Typische Fehler betroffener Eltern

In einer derart emotionalen Situation passieren vielen Betroffenen Fehler, welche dann die eigene Rechtslage unnötig verschlechtern. Folgendes sollte unbedingt vermieden werden:

  • Zu langes Abwarten: Je länger der Kontakt zum Kind unterbrochen bleibt, desto schwieriger wird es, diesen wiederherzustellen.
  • Eigenmächtige Lösungsversuche: Abholungen ohne Absprache zum Beispiel wirken vor Gericht schnell als Eskalation.
  • Emotionale Kommunikation: Vorwurfsvolle Nachrichten, Drohungen oder lautstarke Auseinandersetzungen hinterlassen Spuren, die gegebenenfalls als Screenshots vor Gericht landen.
  • Das Kind als Boten benutzen: Familiengerichte können das als emotionale Belastung für das Kind werten lassen.
  • Keine anwaltliche Unterstützung suchen: Betroffene riskieren dabei, wichtige Fristen zu verpassen oder falsche Anträge zu stellen.

Fazit

Schlussfolgernd kann gesagt werden, dass die Verweigerung des Umgangsrechts zu den belastendsten Erfahrungen gehört, die eine Trennung mit sich bringen kann. Es ist dennoch wichtig, ruhig zu agieren, frühzeitig alles zu dokumentieren und sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung zu holen, wenn es eigenständig nicht mehr lösbar erscheint.

Letztlich gilt immer: Das Umgangsrecht ist kein Entgegenkommen des anderen Elternteils, sondern ein gesetzlich geschütztes Recht, insbesondere im Interesse des Kindes. Genau deswegen lohnt es sich auch, für dieses Recht einzustehen.

Zerrüttungsprinzip - Wann gilt eine Ehe als gescheitert? - Paar auf der Couch

Zerrüttungsprinzip - Wann gilt eine Ehe als gescheitert? - Paar auf der Couch

Zerrüttungsprinzip – Was ist das?

Wenn Sie sich schon Gedanken um die mögliche kommende Scheidung machen, dann stellen Sie sich sicherlich die Frage, ob Sie dem Gericht beweisen müssen, dass ihr Partner an der Trennung schuld ist.
Hierauf gibt es eine ganz klare Antwort: Nein!

Seit der Eherechtsreform im Jahre 1977 herrscht in Deutschland das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Dieses ersetzte das vorher bestehende Schuldprinzip. Dementsprechend geht es nicht mehr um die personelle Schuldzuweisung, sondern lediglich um die Frage, ob die Ehe als gescheitert einzustufen ist.

Was diese Eherechtsreform genau verändert hat und ab wann eine Ehe als zerrüttet gilt, erklären wir Ihnen in dem folgenden Beitrag.

Wie war es vor der Eherechtsreform 1977

Am 01.07.1977 trat die Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft. Zuvor gab es sowohl eine gesetzliche Aufgabenteilung für die Ehepartner, als auch das sogenannte Schuldprinzip. Nach diesem Prinzip musste einer der Ehepartner dem anderen eine ehevertragliche Pflichtverletzung nachweisen können. Beispiele dafür sind Affären oder neue Partnerschaften.

Der Grund dafür war, dass die Ehe grundsätzlich als lebenslang gelte und nur in besonderen Fällen auseinander gehen sollte. Der Ehepartner, welcher das schuldhafte Verhalten aufzeigte, hatte immense Nachteile bei der Scheidung. Nach einer schweren Pflichtverletzung war es nahezu unmöglich, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind zu erhalten.

Mit der Einführung des Zerrüttungsprinzips wurden neue familienrechtliche Grundlagen geschaffen: die Unterhaltszahlung des wirtschaftlich stärkeren Partners, der Versorgungsausgleich, das Namensrecht, womit die Männer den Familiennamen der Ehefrau annehmen konnten und die Familiengerichte.

Wann gilt eine Ehe als gescheitert?

Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, doch wann ist das der Fall? 

Die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehepartnern darf nicht mehr bestehen und es darf auch nicht mehr erwartet werden, dass sie wiederhergestellt wird. Welche praktische Bedeutung hat das für die Scheidung?

Nach der Vermutungsregel gem. § 1566 Abs. 1 BGB  wird die Ehe als gescheitert eingestuft, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, oder auch wenn eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung klar erkennbar ist, dann zählt die Wohnlage als „getrennt“.

Bei einer Trennung von 3 Jahren wird es unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Handelt es sich nicht um eine einvernehmliche, sondern um eine streitige Scheidung, wird der Nachweis einer Zerrüttung notwendig. 

Sobald der Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, muss der Antragsteller die Zerrüttung der Ehe darstellen. Hierzu gehören neben dem Ablauf des Trennungsjahres unter Umständen bestimmte Pflichtverletzungen (s.o.), eine fehlende emotionale Bindung, körperliche Gewalt, Vernachlässigung, Alkohol- oder Drogenprobleme oder auch ständige Streitereien.

Für die Belegung der Zerrüttung können auch verschiedene Methoden herangezogen werden.

Typische Nachweise sind:

  • Zeugenaussagen (Nachbarn, Freunde etc.)
  • Psychologengutachten (oder vom Arzt)
  • Ummeldung des Wohnsitzes
  • Anzeigen gegenüber der Polizei
  • Beendigung gemeinsamer Verträge
  • WhatsApp / E-Mail Nachrichten (genereller Schriftverkehr)

Je mehr Indizien für eine Zerrüttung des Ehelebens sprechen, desto eher wird das Familiengericht diese anerkennen.

Sonderfall: Die Härteklausel

Unter gewissen Umständen darf eine Ehe trotz einer Zerrüttung nicht geschieden werden. Diese Sonderfälle regelt der § 1568 BGB. Wenn die Scheidung für den Antragsgegner von besonders schwerer Härte oder die Ehe für die gemeinsamen Kinder notwendig sei, dann greift diese Härteklausel.

Beispiele:

  • Besondere psychische Belastung eines todkranken Ehegatten
  • Evtl. schwere psychische Erkrankungen
  • Schwere Schicksalsschläge
  • Schwerwiegende wirtschaftliche Folgen (welche nicht anders ausgeglichen werden können)
  • Selbstmordabsichten (sehr einzelfallabhängig)

Der Gegner des Scheidungsantrages muss die mit der Scheidung verbundene Härte gegenüber dem Familiengericht darstellen, um die Härteklausel geltend machen zu können. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass diese Schutznorm nur in extremen Ausnahme- / Einzelfällen zur Anwendung kommt.

Härtefallscheidungen – welche Voraussetzungen

Auf der anderen Seite gibt es auch die Härtefallscheidung als Ausnahme. In bestimmten Fällen müssen die Ehepartner nicht bereits ein Jahr getrennt leben, um sich scheiden zu lassen. Die Fortsetzung der Ehe müsste dafür für einen der Partner unzumutbar sein. 

Es werden hohe Anforderungen an diese Ausnahmesituation gestellt und die Familiengerichte prüfen den Sachverhalt hier besonders sorgfältig. Die möglichen Gründe für eine sofortige Scheidung sind ähnlich zu den Nachweisen der Zerrüttung (s.o.). In der Praxis beruhen die meisten Härtefallscheidungen auf häuslicher Gewalt, sowohl sexueller, psychischer und physischer Natur gegen die Frau oder gemeinsamen Kinder. Meistens wird hier dann von einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Antragsstellers ausgegangen. Auch der bereits angesprochene Drogenmissbrauch kann zu einer Unzumutbarkeit der Ehe führen.

Zudem gibt es in der deutschen Rechtsprechung bereits mehrere Präzedenzfälle, mit welchen die Situation dann verglichen werden kann, jedoch werden alle Fälle individuell geprüft und entschieden. Die vorliegenden Gründe müssen für die Rechtfertigung der Abweichung vom gesetzlichen Regeljahr besonders gravierend sein und insbesondere nachgewiesen werden. Typische Eheprobleme oder Streitereien reichen nicht für eine sofortige Scheidung aus. Bloße Behauptungen werden nicht berücksichtigt, sofern diese nicht nachgewiesen werden können.

Generell ist das gesamte Verfahren bei einer Härtefallscheidung ein komplexer juristischer Prozess, bei welchem der Anwalt eine wichtige Rolle spielt. Dieser kann die Erfolgsaussichten des Antrags bereits vor dem Verfahren juristischer besser einschätzen und die gesamte Belastung vor Gericht organisierter darstellen.

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