Ehepartner verschwunden – Scheidung unmöglich?
Hilfe – ich will die Scheidung, aber mein Ehepartner ist nicht auffindbar?
Die Partner leben schon länger getrennt, die Scheidung ist gewünscht, nur ist nicht bekannt, wo der andere Ehegatte wohnt; lebt er noch in Deutschland oder lebt er evtl. im Ausland? Wie kann ich mich unter diesen Umständen scheiden lassen? Eine Situation, bei der sich sehr schnell Verzweiflung breit macht, denn wohin soll denn der Scheidungsantrag geschickt werden.
Tatsächlich ist es so, dass eine Scheidung ohne Beteiligung beider Ehegatten in der Regel nicht möglich ist. Nachdem der Scheidungsantrag von einem Partner durch einen Scheidungsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht worden ist, wird der Antrag von dem Gericht normalerweise dem anderen Ehegatten zugestellt, damit dieser informiert ist und sofern gewünscht, eine Stellungnahme zu dem Scheidungsbegehren und den Scheidungsvoraussetzungen abgeben kann. Die zustellungs -und ladungsfähige Anschrift der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners muss also dem Familiengericht mitgeteilt werden und bekannt sein.
Verschwinden des Ehepartners oder Partnerin nicht so selten
Nun kommt aber die Situation, in der nicht bekannt ist, wo sich der andere Partner überhaupt aufhält, nicht selten vor.
Der Gesetzgeber hat aber für diesen Fall vorgesorgt und ermöglicht unter allerdings sehr strengen Voraussetzungen die sogenannte öffentliche Zustellung. Im Fall der öffentlichen Zustellung wird, sofern die Anschrift des Partners unbekannt und nicht zu ermitteln ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, der Scheidungsantrag öffentlich bekannt gemacht. Dazu wird der Antrag mit dem Hinweis auf evtl. Fristen im Familiengericht ausgehängt und ggf. in elektronische Informationssysteme des Familiengerichtes eingestellt. Der Scheidungsantrag oder auch nachfolgende Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
Wann ist die „Öffentliche Zustellung“ möglich?
Diese öffentliche Zustellung wird allerdings nur dann von dem Familiengericht genehmigt, wenn der Ehegatte nachweislich alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Anschrift des anderen Ehegatten zu ermitteln. Dazu gehört u.a. zum Beispiel die Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Freunden, den Ämtern und der Arbeitsstelle, um die Anschrift zu ermitteln. Die Maßnahmen sollten mit Schreiben usw. belegt werden können und alle Anstrengungen müssen in der Regel mit einer eidesstattlichen Versicherung dem Familiengericht gegenüber glaubhaft gemacht werden.
Wird die öffentliche Zustellung dann bewilligt, so können der Scheidungsantrag, alle weiteren Schreiben und letztendlich auch der Scheidungsbeschluss auf diesem Wege zugestellt werden. Der Scheidung steht also nichts mehr im Wege. Im Übrigen entstehen durch das Verfahren der öffentlichen Zustellung erfreulicherweise keine zusätzlichen Kosten.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, oder Hilfe benötigen schreiben Sie mich gerne an.
Wirksamer Altenvertrag trotz Scheidung
Haben sich die Eheleute verpflichtet, die Eltern bzw. Schwiegereltern im Alter zu pflegen und für spätere Beerdigungskosten aufzukommen, damit sie im Gegenzug ein Haus der Eltern überschrieben bekommen, so ist dieser Altenteilvertrag auch nach der Scheidung bindend. So entscheid das Oberlandesgericht in Hamm, AZ: 8 UF 200/12.
Der Fall: Streitgegenstand war ein 1987 geschlossener Altenvertrag zwischen dem Ehepaar und den damals 58 und 55 Jahre alten Eltern des Ehemanns. Die Eltern überschrieben dem Ehepaar im Zuge der vorgenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im westfälischen Ascheberg. Zum einen sah der Vertrag ein lebenslanges Wohnrecht für die Eltern vor und zum anderen sollte das Ehepaar die Eltern bei Bedarf im Alter pflegen und die Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehmen.
Das Ehepaar trennte sich allerdings 2002, zwei Jahre später folgte die Scheidung. Der Ex-Mann zahlte die Frau bezüglich ihres Miteigentumsanteiles an dem Hausgrundstück in Höhe von 50.000 € aus. Regelungen bezüglich des Altenvertrages wurden im Scheidungsverfahren nicht getroffen.
2010 starb der Vater des geschiedenen Ehemanns und er zahlte 5.000 € an Beerdigungskosten. Nun forderte er aufgrund des Altenvertrages die Hälfte von seiner Ex-Frau zurück und auch wolle er gerichtlich feststellen lassen, dass seine Ex-Frau auch in Zukunft die halben Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege seiner Mutter übernehmen muss.
Dagegen wendete die Frau ein, dass sie mit der Familie des Ex-Mannes nichts mehr zu tun habe und sie keine Verpflichtungen mehr trifft.
Da war der 8. Senat des OLG in seinem Urteil vom 10. April 2013 jedoch anderer Meinung.
Im genannten Altenteilvertrag hätten sich die Eheleute gemeinschaftlich zur Pflege der Eltern und zur Übernahme von deren Grabpflege- und Beerdigungskosten verpflichtet. Die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrages sei auch nicht entfallen, da „die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben seien“.
Im Rahmen der Scheidung habe das Paar nicht geregelt, wer die Verpflichtungen gegenüber den Eltern nun alleine übernehmen soll. Auch als der Ehemann das Hausgrundstück schließlich alleine erworben und seine Ex-Ehefrau ausbezahlt habe, sei hinsichtlich des Altenteilvertrages keine Regelung getroffen worden. Daher sei der Vertrag weiter so wirksam, wie ursprünglich vereinbart.
Welches Gericht führt die Scheidung durch? / Welches Gericht ist für mich zuständig? Welches Gericht zuständig ist, regelt die Verfahrensordnung. Grundsätzlich ist das Familiengericht an dem Ort zuständig, an dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages ihren gemeinsamen Wohnort haben, oder der Ort, an dem einer der Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern lebt. Sind diese […]