Scheidung - Verliere ich das Haus, meine Wohnung
Scheidung - Verliere ich das Haus, meine Wohnung

Haus und Scheidung

Viele Fragen sich:

Verliere ich durch die Scheidung mein Haus? Meine Eigentumswohnung/Immobilie?

Haus und Scheidung –> Scheidung und Immobilien: Wann ein Ehepartner dem anderen Eigentum und Wohnrecht entziehen kann – und was Sie unbedingt wissen müssen

Wenn sich Ehepaare trennen oder scheiden lassen, stellt sich oft eine der zentralen Fragen: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus oder der Eigentumswohnung? Gerade weil hier nicht nur erhebliche finanzielle Werte, sondern auch viele emotionale Erinnerungen dranhängen, sind Auseinandersetzungen über Immobilien besonders konfliktträchtig.

Wem gehört das Haus – und warum ist das Grundbuch entscheidend?

Scheidung - Wer bekommt das Haus - Eigentumswohnung - Immobilie

Wer bekommt das Haus (Eigentumswohnung – Immobilie) bei der Scheidung

Bevor über eine Lösung verhandelt werden kann, muss zunächst geklärt werden, wem die Immobilie rechtlich gehört. Dabei ist entscheidend: Nicht der Beitrag zum Kaufpreis oder zur Finanzierung ist ausschlaggebend, sondern allein die Eintragung im Grundbuch. Nur wer dort als Eigentümer genannt ist, ist rechtlich gesehen auch Eigentümer – unabhängig von allen finanziellen Leistungen während der Ehe.

Die Eigentumsverhältnisse bleiben auch nach Trennung und Scheidung bestehen, solange sie nicht aktiv – z. B. durch eine notarielle Vereinbarung – geändert werden. Eine solche Änderung kann im Rahmen einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich begünstigt erfolgen.

Können sich die Miteigentümer nicht über die Nutzung oder Verwertung der Immobilie einigen, bleibt als letzter Ausweg nur die Teilungsversteigerung. Denn: Bei Miteigentum können Entscheidungen über das Haus oder die Wohnung nur gemeinsam getroffen werden. Eine einseitige Verfügung oder Nutzung ohne Zustimmung des anderen ist rechtlich nicht möglich.

Wer darf in der Immobilie bleiben – und was regelt das Wohnungszuweisungsverfahren?

Viele fragen sich: Muss ich nach der Trennung aus unserem Haus/Wohnung ausziehen?

Was viele nicht wissen: Nach der Trennung dürfen grundsätzlich beide Ehegatten in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben – selbst wenn nur einer von ihnen Eigentümer ist. Die eheliche Wohnung ist gesetzlich besonders geschützt. Erst nach der Scheidung kommt es darauf an, wer im Grundbuch steht: Nur Miteigentümer haben dann ein dauerhaftes Bleiberecht.

Kommt es zu Streit über die Nutzung, kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine sogenannte Wohnungszuweisung erfolgen. Ein Ehegatte kann den anderen unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Gewalt, Drohungen oder im Interesse des Kindeswohls – aus der Wohnung verweisen lassen.

Verbleibt nur einer der Ehegatten in der Immobilie, kann der andere unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese soll den Nachteil ausgleichen, dass das eigene Miteigentum nicht mehr genutzt werden kann. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der ortsüblichen Miete und steigt nach der Scheidung an. Wichtig: Der Anspruch muss aktiv geltend gemacht werden.

Was passiert mit dem Immobilienkredit nach der Trennung?

Auch finanzielle Fragen spielen eine große Rolle: Wer haftet für den laufenden Immobilienkredit? Grundsätzlich nur diejenigen, die den Kreditvertrag auch tatsächlich gemeinsam unterzeichnet haben. Ist das der Fall, haften beide als Gesamtschuldner gegenüber der Bank – unabhängig davon, wer in der Immobilie bleibt.

Um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich möglichst früh eine einvernehmliche Lösung – ob Übertragung, Verkauf oder gemeinsame Vermietung. Was rechtlich möglich und sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – rechtlicher Rat schafft hier Klarheit und schützt vor finanziellen Nachteilen.

Ehevertrag-Familienrecht
Versorgungsausgleich-Grenzen-der-freien-Regelung

Versorgungsausgleich – Die Grenzen der freien Regelung

Auf dem Gebiet des Scheidungsfolgenrechts zählt der Versorgungsausgleich neben dem Unterhalt, dem Zugewinnausgleich und dem Sorge- und Umgangsrecht für eheliche Kinder zu den häufigsten und wichtigsten zu regelnden Folgesachen einer Ehescheidung. Unter Versorgungsausgleich versteht man den familienrechtlichen Anspruch eines Ehegatten auf Ausgleich unterschiedlich hoher und während der Ehezeit erworbener Rentenansprüche.
Versorgungsausgleich-Grenzen-der-freien-Regelung
Der Versorgungsausgleich wird in der Regel von Amts wegen, also automatisch vom Gericht gemeinsam mit dem Ehescheidungsverfahren durchgeführt. Ein Antrag eines der Ehegatten ist nur dann erforderlich, wenn es sich um eine kurze Ehe handelt, die weniger als drei Jahre andauert oder sonstige Sonderregelungen greifen, beispielsweise bei Auslandsbezug der Scheidung. Der Versorgungsausgleich soll einen Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche für den späteren Fall der Rente schaffen, unabhängig davon, welcher Ehegatte wieviel in der Ehe gearbeitet hat und Rentenansprüche erworben hat.

Daneben ist der Versorgungsausgleich ein nicht unerheblicher Faktor für die Berechnung der Scheidungskosten. Neben dem Gegenstandswert für die Ehesache, der sich in aller Regel aus dem dreifachen addierten Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammensetzt, setzt das Gericht zudem einen Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich an. Dieser errechnet sich aus jeweils 10% des für die Ehescheidung angesetzten Wertes pro auszugleichender Rentenversicherung. Der Mindestwert beträgt 1.000,00 €.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind möglich

Da die gesetzlichen Grundsätze im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen können, zum Beispiel bei einer besonders langen Trennungszeit oder hohen finanziellen Aufwendungen des einen Ehegatten für den anderen, haben die Ehegatten die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich zu modifizieren oder sogar auch ganz auszuschließen. Eine solche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bedarf für die Wirksamkeit einer bestimmten Form. Sie muss entweder notariell beurkundet werden oder im Termin zur mündlichen Verhandlung als Vergleich vor Gericht geschlossen werden.

In diesen Fällen unterliegt eine solche Vereinbarung aber noch der gerichtlichen Kontrolle. Der aktuelle Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.5.2020 – XII ZB 447/19 gibt Anlass, genau über diesen gerichtlichen Kontrollmaßstab von Regelungen über den Versorgungsausgleich zu sprechen. In dem vorgenannten Beschluss wies der Senat die Beschwerde der geschiedenen Antragstellerin zurück. Sie hatte verlangt, eine notarielle Vereinbarung mit ihrem ehemaligen Ehemann über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam zu erklären. Damit wollte sie den Weg für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem gesetzlichen Versorgungsausgleichsrecht freimachen.

Damit dieser Fall bei Ihnen nicht eintritt, möchten wir im Folgenden die Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung übersichtlich darstellen. Schließlich sind der Regelungsfreiheit der Ehegatten auch im Falle einer einvernehmlichen Scheidung Grenzen gesetzt. Eine Überschreitung dieser Grenzen beziehungsweise eine Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften hat die Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge. Wir nehmen an, dass eine solche Vereinbarung den vollständigen Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs beinhaltet.

Der Kontrollmaßstab des Bundesgerichtshofs

Im Grundsatz dürfen die Ehegatten frei entscheiden, wie sie die Scheidungsfolgen regeln. Wie so oft, gelten für Grundsätze Ausnahmen. So ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten unwirksam, wenn der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung beliebig unterlaufen werden kann.

Versorgungsausgleich als Kernbereich der Scheidungsfolgen

Der Kontrollmaßstab für Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, ist allein deshalb streng, weil der Versorgungsausgleich nach Ansicht des BGH den Kernbereich der Scheidungsfolgen betrifft. Damit steht er in einer Reihe mit nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich, also der Vermögensauseinandersetzung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gibt es drei Konstellationen, in denen das Gericht einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam erklärt:

  1. Keine hinreichende Alterssicherung eines Ehegatten
  2. Einseitige Benachteiligung eines Ehegatten
  3. Evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung

Keine hinreichende Alterssicherung eines Ehegatten

Zum einen ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam, wenn nach dem zum Zeitpunkt der Abrede geplanten Zuschnitt der Ehe ein Ehegatte über keine hinreichende Alterssicherung verfügt. Im konkreten Fall war die Ehegattin zum Zeitpunkt der Vereinbarung jedoch erst 34 Jahre alt. Die Vereinbarung haben beide Ehegatten getroffen, als sie sich bereits in der Trennungsphase befanden. Während einer Ehezeit von 14 Jahren war sie ungefähr 7 Jahre in Teilzeit beschäftigt, für den Rest der Zeit gar nicht. Von betreuungsbedingten Nachteilen durch die Erziehung der Kinder sei laut Gerichtsbeschluss nur in geringem Umfang auszugehen. Die hinreichende Alterssicherung sei zudem nicht gefährdet, weil die Gattin mit 34 Jahren (Zeitpunkt der Trennung) noch ausreichend Zeit und Gelegenheit zum Ausbau ihrer Altersvorsorge habe.

Einseitige Benachteiligung eines Ehegatten

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zielt auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten ab, wenn der bevorteilte Ehegatte mit verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn sich in einem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz widerspiegelt. Eine solche strukturelle Benachteiligung besteht jedoch beispielsweise nicht, wenn der benachteiligte Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und somit eigene Rentenanwartschaften erwirbt.

Evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung

Eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung unterfällt dem Institut des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Befinden sich die Ehegatten jedoch zum Zeitpunkt des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bereits in der Trennungsphase, besteht kein Raum für eine gerichtliche Kontrolle. Schließlich können sich die Lebensverhältnisse bis zum endgültigen Scheitern der Ehe nicht mehr ändern. Die Ehegattin wusste daher, dass sie auf ihr zustehende gesetzliche Ansprüche verzichtet.

Lebensgemeinschaft - Ausgleichsanspruch bei Hauskauf

Lebensgemeinschaft - Ausgleichsanspruch bei Hauskauf

Ausgleichsanspruch bei Hauskauf nach Scheitern einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil –XII ZR 132/12, dass es auch bei einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft üblich ist, dass ein Partner den Hauskauf und Umbau des anderen Partners unterstützt; finanziell und tatkräftig. Sollte die Beziehung dann allerdings scheitern, hat der helfende Partner grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich.

Der Fall war wie folgt: Seit 1995 lebten die Parteien in einer nichtehelichen Gemeinschaft. Ende 1996 nahm die Partnerin einen Kredit auf und kaufte sich davon eine Immobilie. Die Kreditraten wurden in der folgenden Zeit von dem Partner gezahlt. Auch führte der Partner diverse Renovierungsarbeiten durch und kaufte Baumaterial.

Anfang 2005 trennte sich das Paar und der Mann verlangte Ausgleichszahlungen für seine Tätigkeiten am Haus. Die Frau lehnte dies allerdings ab und somit erhob der Mann Klage. Die Klage wurde in den ersten Instanzen abgelehnt, wogegen sich nun die Revision richtete.

Kein gesellschaftlicher Anspruch aus dem BGB

Der Bundesgerichtshof stellt zuerst fest, dass der Partner keinen Anspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (z.B. §§ 705 ff. BGB) hat. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Partner das Haus kaufen, um sich einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen während der Partnerschaft nicht nur genutzt wird, sondern dass das Haus ihnen nach ihrer Ansicht auch gemeinsam gehören soll.

Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der Bundesgerichtshof hält weiter fest, dass der Partner einen Anspruch aus § 313 BGB hat, soweit die gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen in der Erwartung getätigt wurden, dass die Lebensgemeinschaft weiter bestehen würde. Hierüber könnte der Partner die monatlichen Kreditraten, die Bezahlung von Baumaterial und die Arbeitsleistung ausgezahlt bekommen.

  1.  Ausgleichsanspruch wegen der Kreditraten
    Ein Ausgleichsanspruch wegen der Kreditkarten habe nicht bestanden, sagt der Bundesgerichtshof. Die Zuwendungen haben lediglich dem Zweck gedient, das Zusammenleben zu ermöglichen. Die Höhe der Kreditraten sei mit einer monatlichen Miete vergleichbar.
  2.  Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Baumaterials
    Auch ein Anspruch auf die Ausgaben des Baumaterials besteht nicht. Solche Leistungen überschreiten nicht das Maß des „Üblichen“. Hier wurde wieder der Vergleich mit der Mietwohnung gemacht: Auch in einer Mietwohnung würden Renovierungsarbeiten anstehen, die bezahlt werden müssten.
  3.  Ausgleichsanspruch wegen der Arbeitsleistungen
    Anders sieht das bei Arbeitsleistungen aus. Diese können zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin eine Geschäftsgrundlage haben. Wenn nun die Lebensgemeinschaft scheitert, fällt die Geschäftsgrundlage weg und somit entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung der Arbeitsleistung. Dies setzt allerdings voraus, dass sie über bloße Gefälligkeiten hinausgehen und es müsste zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners gekommen sein.

BGH verwies zurück an das Berufungsgericht

Das Berufungsgericht hatte den Arbeitsumfang des Partners nicht festgestellt, sodass der BGH keine abschließende Entscheidung bezüglich des Ausgleichsanspruchs der Arbeitsleistungen treffen konnte. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zur Neuentscheidung zurückgewiesen.