Scheidung - Verliere ich das Haus, meine Wohnung
Scheidung - Verliere ich das Haus, meine Wohnung

Haus und Scheidung

Viele Fragen sich:

Verliere ich durch die Scheidung mein Haus? Meine Eigentumswohnung/Immobilie?

Haus und Scheidung –> Scheidung und Immobilien: Wann ein Ehepartner dem anderen Eigentum und Wohnrecht entziehen kann – und was Sie unbedingt wissen müssen

Wenn sich Ehepaare trennen oder scheiden lassen, stellt sich oft eine der zentralen Fragen: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus oder der Eigentumswohnung? Gerade weil hier nicht nur erhebliche finanzielle Werte, sondern auch viele emotionale Erinnerungen dranhängen, sind Auseinandersetzungen über Immobilien besonders konfliktträchtig.

Wem gehört das Haus – und warum ist das Grundbuch entscheidend?

Scheidung - Wer bekommt das Haus - Eigentumswohnung - Immobilie

Wer bekommt das Haus (Eigentumswohnung – Immobilie) bei der Scheidung

Bevor über eine Lösung verhandelt werden kann, muss zunächst geklärt werden, wem die Immobilie rechtlich gehört. Dabei ist entscheidend: Nicht der Beitrag zum Kaufpreis oder zur Finanzierung ist ausschlaggebend, sondern allein die Eintragung im Grundbuch. Nur wer dort als Eigentümer genannt ist, ist rechtlich gesehen auch Eigentümer – unabhängig von allen finanziellen Leistungen während der Ehe.

Die Eigentumsverhältnisse bleiben auch nach Trennung und Scheidung bestehen, solange sie nicht aktiv – z. B. durch eine notarielle Vereinbarung – geändert werden. Eine solche Änderung kann im Rahmen einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich begünstigt erfolgen.

Können sich die Miteigentümer nicht über die Nutzung oder Verwertung der Immobilie einigen, bleibt als letzter Ausweg nur die Teilungsversteigerung. Denn: Bei Miteigentum können Entscheidungen über das Haus oder die Wohnung nur gemeinsam getroffen werden. Eine einseitige Verfügung oder Nutzung ohne Zustimmung des anderen ist rechtlich nicht möglich.

Wer darf in der Immobilie bleiben – und was regelt das Wohnungszuweisungsverfahren?

Viele fragen sich: Muss ich nach der Trennung aus unserem Haus/Wohnung ausziehen?

Was viele nicht wissen: Nach der Trennung dürfen grundsätzlich beide Ehegatten in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben – selbst wenn nur einer von ihnen Eigentümer ist. Die eheliche Wohnung ist gesetzlich besonders geschützt. Erst nach der Scheidung kommt es darauf an, wer im Grundbuch steht: Nur Miteigentümer haben dann ein dauerhaftes Bleiberecht.

Kommt es zu Streit über die Nutzung, kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eine sogenannte Wohnungszuweisung erfolgen. Ein Ehegatte kann den anderen unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Gewalt, Drohungen oder im Interesse des Kindeswohls – aus der Wohnung verweisen lassen.

Verbleibt nur einer der Ehegatten in der Immobilie, kann der andere unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese soll den Nachteil ausgleichen, dass das eigene Miteigentum nicht mehr genutzt werden kann. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der ortsüblichen Miete und steigt nach der Scheidung an. Wichtig: Der Anspruch muss aktiv geltend gemacht werden.

Was passiert mit dem Immobilienkredit nach der Trennung?

Auch finanzielle Fragen spielen eine große Rolle: Wer haftet für den laufenden Immobilienkredit? Grundsätzlich nur diejenigen, die den Kreditvertrag auch tatsächlich gemeinsam unterzeichnet haben. Ist das der Fall, haften beide als Gesamtschuldner gegenüber der Bank – unabhängig davon, wer in der Immobilie bleibt.

Um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich möglichst früh eine einvernehmliche Lösung – ob Übertragung, Verkauf oder gemeinsame Vermietung. Was rechtlich möglich und sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – rechtlicher Rat schafft hier Klarheit und schützt vor finanziellen Nachteilen.

Ehevertrag-Familienrecht
Lebensgemeinschaft - Ausgleichsanspruch bei Hauskauf

Lebensgemeinschaft - Ausgleichsanspruch bei Hauskauf

Ausgleichsanspruch bei Hauskauf nach Scheitern einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil –XII ZR 132/12, dass es auch bei einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft üblich ist, dass ein Partner den Hauskauf und Umbau des anderen Partners unterstützt; finanziell und tatkräftig. Sollte die Beziehung dann allerdings scheitern, hat der helfende Partner grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich.

Der Fall war wie folgt: Seit 1995 lebten die Parteien in einer nichtehelichen Gemeinschaft. Ende 1996 nahm die Partnerin einen Kredit auf und kaufte sich davon eine Immobilie. Die Kreditraten wurden in der folgenden Zeit von dem Partner gezahlt. Auch führte der Partner diverse Renovierungsarbeiten durch und kaufte Baumaterial.

Anfang 2005 trennte sich das Paar und der Mann verlangte Ausgleichszahlungen für seine Tätigkeiten am Haus. Die Frau lehnte dies allerdings ab und somit erhob der Mann Klage. Die Klage wurde in den ersten Instanzen abgelehnt, wogegen sich nun die Revision richtete.

Kein gesellschaftlicher Anspruch aus dem BGB

Der Bundesgerichtshof stellt zuerst fest, dass der Partner keinen Anspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (z.B. §§ 705 ff. BGB) hat. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Partner das Haus kaufen, um sich einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen während der Partnerschaft nicht nur genutzt wird, sondern dass das Haus ihnen nach ihrer Ansicht auch gemeinsam gehören soll.

Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der Bundesgerichtshof hält weiter fest, dass der Partner einen Anspruch aus § 313 BGB hat, soweit die gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen in der Erwartung getätigt wurden, dass die Lebensgemeinschaft weiter bestehen würde. Hierüber könnte der Partner die monatlichen Kreditraten, die Bezahlung von Baumaterial und die Arbeitsleistung ausgezahlt bekommen.

  1.  Ausgleichsanspruch wegen der Kreditraten
    Ein Ausgleichsanspruch wegen der Kreditkarten habe nicht bestanden, sagt der Bundesgerichtshof. Die Zuwendungen haben lediglich dem Zweck gedient, das Zusammenleben zu ermöglichen. Die Höhe der Kreditraten sei mit einer monatlichen Miete vergleichbar.
  2.  Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Baumaterials
    Auch ein Anspruch auf die Ausgaben des Baumaterials besteht nicht. Solche Leistungen überschreiten nicht das Maß des „Üblichen“. Hier wurde wieder der Vergleich mit der Mietwohnung gemacht: Auch in einer Mietwohnung würden Renovierungsarbeiten anstehen, die bezahlt werden müssten.
  3.  Ausgleichsanspruch wegen der Arbeitsleistungen
    Anders sieht das bei Arbeitsleistungen aus. Diese können zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin eine Geschäftsgrundlage haben. Wenn nun die Lebensgemeinschaft scheitert, fällt die Geschäftsgrundlage weg und somit entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung der Arbeitsleistung. Dies setzt allerdings voraus, dass sie über bloße Gefälligkeiten hinausgehen und es müsste zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners gekommen sein.

BGH verwies zurück an das Berufungsgericht

Das Berufungsgericht hatte den Arbeitsumfang des Partners nicht festgestellt, sodass der BGH keine abschließende Entscheidung bezüglich des Ausgleichsanspruchs der Arbeitsleistungen treffen konnte. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zur Neuentscheidung zurückgewiesen.