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Der Versorgungsausgleich – Rentenansprüche der Eheleute bei Scheidung

Was ist der Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Rentenansprüche der Eheleute prüft, die während der Ehe erworben wurden, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Rentenansprüche sind in der Regel meistens unterschiedlich hoch, so dass ein Rentenausgelich stattfindet.
Im Scheidungsverfahren werden diese Rentenansprüche automatisch durch das Gericht ausgeglichen, wenn die Ehe länger als drei Jahre (einschließlich der Trennungszeit) andauert.

Nach dem aktuellen, seit dem 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht können Sie nach Belieben Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.
So können Sie zum Beispiel einzelne Anwartschaften vollständig aus dem Versorgungsausgleich herausnehmen, die Aufteilung von Anwartschaften der Höhe nach sowie auf der zweiten Ebene modifizieren oder eine externe Ausgleichung von Anwartschaften vornehmen.
Voraussetzung ist jedoch die konkrete Kenntnis aller bestehenden Anwartschaften, die sie – am besten schriftlich – bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern erfragen können.
Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung empfehle ich dringend die Lektüre der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.
Sofern nach entsprechender Information weitere Fragen bestehen oder z.B. eine externe Ausgleichung beabsichtigt ist, setzen Sie sich mit mir in Verbindung. Andernfalls gehe ich davon aus, dass der Versorgungsausgleich, wie vom Familiengericht vorgesehen, durchgeführt werden soll.

Versorgungsausgleich beantragen?

Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer der Ehegatten durchgeführt. Da meistens nicht im Voraus bestimmt werden kann, wer tatsächlich von der Durchführung eines Versorgungsausgleiches finanziell profitiert, sollte jeder Ehegatte genau überlegen, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll. Für den Fall, dass der Antrag gewünscht wird, muss der beauftragte Rechtsanwalt ausdrücklich informiert werden.
Der Versorgungsausgleich soll zudem in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, wenn der Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungen gering ist oder nur kleine Ausgleichswerte vorliegen.
Auch wenn die Eheleute oder einer der Parteien schon Rente bezieht, wird der Versorgungsausgelich durchgeführt.
Dem Gericht werden im Rahmen von Fragebögen Auskunft darüber erteilt, welche Rentenversicherungen bestehen, damit das Gericht anschließend bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften anfordert. Einbezogen werden alle auf eigener Leistung beruhenden, in der Ehezeit erworbenen Versorgungsrechte wegen Alters und Invalidität, in bestimmten Fällen auch auf Einmalzahlung gerichtete Anrechte, sofern sie nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierbar sind.
Einbezogen werden damit z.B. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Land/Region oder Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen (“Riester”-Rente) und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw..

Lebensversicherungen

Auch Lebensversicherungen können in den Versorgungsausgleich fallen. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensversicherungen am Ende zwingend eine Rentenzahlung vorsieht. Verträge, bei denen am Ende ein einmaliger Kapitalbetrag gezahlt wird, werden beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Verträge, bei denen ein Wahlrecht zwischen einmaliger Kapitalzahlung und Gewährung einer Rente besteht.

Der Ausgleich zwischen den Eheleuten wird schließlich in der Weise durchgeführt, dass die theoretische Rente für jeden Ehegatten zum Endzeitpunkt der Ehe von der jeweiligen Versicherung berechnet und dem Gericht mitgeteilt wird. Jedes einzelne Anrecht der Ehegatten auf eine Rente wird dann grundsätzlich intern, also in dem jeweiligen Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten, geteilt.
Damit findet also ausschließlich ein Ausgleich auf den Rentenkonten der Ehegatten statt. Geld ist nicht zu zahlen!

Kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden?

Der Versorgungsausgleich ist zunächst einmal zwingend vorgeschrieben.
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich aber durch einen notariellen Vertrag oder einen entsprechenden Vergleich vor Gericht ausschließen oder auch modifizieren, z.b. indem sie bestimmen, welche Versicherung in den Versorgungsausgelich einbezogen werden sollen oder welche nicht.
Zum Abschluss des Vergleiches vor Gericht müssen allerdings beide Parteien anwaltlich vertreten sein.

Das Gericht kontrolliert schließlich nur noch den Inhalt der notariellen Vereinbarung oder des Vergleiches auf seine Wirksamkeit. Eine Genehmigung durch das Gericht ist ab dem 1.9.2009 nicht mehr erforderlich.

Sehen Sie sich hierzu auch unser Info-Video zum Thema Versorgungsausleich an:





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