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Der Zugewinnausgleich

Im Falle der Ehescheidung behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, dies betrifft auch Vermögen dass während der Ehe angeschafft wird.
Im Falle einer Scheidung kann nur das während der Ehe erworbene Vermögen der beiden Ehegatten ausgeglichen werden. Das bereits vor der Ehe erworbene Vermögen, bleibt unangetastet und steht nur dem jeweiligen Eigentümer zu.
Dieser Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) ist nicht automatisch und auf Antrag eines Ehegatten Gegenstand des Scheidungsverfahrens und kann selbstverständlich auch außergerichtlich geregelt werden.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Anspruch auf den Vermögenausgleich drei Jahre nach Kenntnis der Rechtskraft der Scheidung verjährt.

Was bedeutet Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich bedeutet, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des Ehegatten an diesen als Zugewinn ausgleichen muss.
Zur Errechnung dieses Zugewinnausgleiches ist es daher erforderlich, für jeden Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen.
Zur Feststellung dieses Vermögenszuwachses wird die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten berechnet.

Endvermögen & Anfangsvermögen

Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Eheschließung hatte. Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Ist nicht mehr zu klären, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird es mit Null angesetzt.
Wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gekommen ist, ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich. Ebenfalls ist ein negatives Endvermögen möglich.

Stichtag – Tag der Zustellung des Scheidungsantrags

Maßgeblicher Stichtag für die Erteilung von Auskunft über den Vermögensumfang und damit für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bei dem anderen Ehegatten.
Da die Erfahrung zeigt, dass sich Vermögen oft gerade in der Zeit zwischen Trennung und dem Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens verringert, kann Stichtag für die Erteilung von Auskunft über den Vermögensumfang und damit für die Berechnung des Endvermögens auch der Zeitpunkt der Trennung sein.
In Zweifelsfällen muss letztlich der ausgleichpflichtige Ehegatte nachweisen, dass die eingetretene Vermögensverringerung nicht illoyal war.
Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, bleibt es bei dem Zugewinnausgleich in dem ursprünglichen Umfang.

Die Vermögensberechnung

Die Vermögensberechnung erfolgt ausschließlich zu den genannten Stichtagen – ohne Rücksicht auf das Schicksal des Vermögens während der Ehe – durch Addition aller vorhandenen Vermögenswerte und sodann Abzug aller Schulden von dem Gesamtvermögenswert. Bei längerer Ehe ist das Anfangsvermögen gegebenenfalls um die seitdem eingetretene Geldentwertung rechnerisch zu erhöhen.
Dann wird bei jedem Ehegatten von dessen Endvermögen das so ermittelte Anfangsvermögen abgezogen. So ergibt sich der Zugewinnbetrag für jeden Ehegatten.
Der Zugewinnausgleich erfolgt schließlich dadurch, dass der Ehegatte mit dem höheren Zugewinnbetrag die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinnbetrag und dem Zugewinnbetrag des anderen Ehegatten an diesen auszahlt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ausschließlich ein Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag. Ein Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögensteile oder Vermögensgegenstände besteht dagegen nicht.

Zugewinnausgleich & Scheidungsvereinbarung

Im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung besteht allerding auch die Möglichkeit abweichende Regelungen zu treffen, etwa den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen.
Das könnte z.B. bei Immobilien oder Firmenbeteiligungen sinnvoll sein.



Vermögensauseinandersetzung – Informationen zu Imobilien, Vermögen & Schulden

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Thema Besitz an Haus und Grund Immobilien im Scheidungsfall