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Auch eine Eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft) muss "geschieden" werden.

Aufhebung Lebenspartnerschaft - HomoeheEine Eingetragene Partnerschaft ist ein eheähnliches Rechtsinstitut für Paare. Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten weitgehend die selben Regelungen wie bei einer Ehescheidung.
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Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft (Verpartnerung). Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist – neben der Adoption für Nicht-Blutsverwandte – in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben (http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz).

Begründung der Lebenspartnerschaft und die Folgen

Die Lebenspartnerschaft wird genau wie die Ehe vor dem Standesamt geschlossen und eingetragen und entfaltet für die Beteiligten im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie auch eine Eheschließung. Die Lebenspartner tragen, wie Ehepartner auch, füreinander Verantwortung und sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Sofern die Lebenspartner keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, leben sie wie auch die Eheleute in dem sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögen der Lebenspartner getrennt bleiben. Jedem Lebenspartner steht das Eigentum an dem zu, was er während der Lebenspartnerschaft erworben hat und verwaltet sein Vermögen selbst. Im eigentlichen Sinne handelt es sich dabei also um einen Gütestand der Gütertrennung, wobei das Gesetz aber vorsieht, dass ein Ausgleich des während der Lebenspartnerschaft erworbenen Zugewinns nach dessen Beendigung verlangt werden kann.

Den Lebenspartnern steht es allerdings frei, wie sie ihre Vermögensbeziehungen gestalten wollen. Sofern sie also ihren Güterstand eigenständig regeln und modifizieren möchten, so müssen sie einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Zum Beispiel können die Lebenspartner auch eine Gütertrennung vereinbaren und so ihre Vermögensverhältnisse auch während der Lebenspartnerschaft vollkommen auseinander halten.

Unterhaltsansprüche der Lebenspartnerschaft

Auch für den Fall der Trennung und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft haben die Lebenspartner bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Unterhaltsansprüche bestehen bedarf einer eingehenden Prüfung. Im Wesentlichen könne die Grundsätze Anwendung finden, die auch im Fall einer Trennung und Scheidung einer Ehe Anwendung finden.

Versorgungsausgleich in der Lebenspartnerschaft

Für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft führt das Gericht, ebenso wie bei einer Ehescheidung, in der Regel den sogenannten Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden demnach die währen der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche oder auch Rentenanwartschaften berechnet und dann jeweils hälftig geteilt. Jeder Partner erhält also die Hälfte der von dem anderen Partner erworbenen Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben.

Ausgenommen von dieser Regel sind Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 eingegangen wurden. In diesen Fällen wird der Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 den Wunsch auf Durchführung des Versorgungsausgleiches im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegenüber dem Gericht erklärt haben.

Die Lebenspartner haben allerdings die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich in einem Lebenspartnerschaftsvertrag zu modifizieren, also bestimmte Versicherungen aus dem Versorgungsausgleiches herauszunehmen, die zu berücksichtigen Versicherungszeiten zu bestimmen oder zu vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft unterbleiben soll. Dazu ist entweder eine notarielle Urkunde erforderlich oder aber ein vor Gericht geschlossener Vergleich, bei dem allerding dann beide Partner anwaltlich vertreten sein müssen.

Wohnungszuweisung und Hausratsteilung

Das Familiengericht hat die Möglichkeit bei Streitigkeiten bezüglich der Wohnung und der Haushaltsgegenstände auf Antrag eines Lebenspartners die Wohnung einem der beiden Lebenspartner zuweisen sowie den Hausrat aufteilen.

Wie wird die Lebenspartnerschaft aufgehoben?

Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag durch ein Urteil des Familiengerichtes aufgehoben.

Dieser Antrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Es gilt also der gleiche Anwaltszwang wie auch in einem Scheidungsverfahren. Dementsprechend muss auch nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein, der jeweils andere Partner muss also nicht zwangsläufig einen Rechtsanwalt beauftragen, sondern kann einfach selbst dem Aufhebungsantrag zustimmen.

Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft unter den gleichen Voraussetzungen auf,  wie es auch die Ehescheidung ausspricht.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft liegen insbesondere dann vor, wenn die Partner ein Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wünschen.

Die Partnerschaft kann aber auch ohne Zustimmung des Anderen nach einer Trennung von einem Jahr erfolgen, wenn die Partnerschaft gescheitert ist du eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Dies prüft das Gericht und geht z.B. von einem Scheitern aus, wenn einer der Partner eine neue Beziehung unterhält.

Nach einer Trennung von mehr als drei Jahren gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Partnerschaft gescheitert ist und die Aufhebung erfolgt ohne Zustimmung des anderen Lebenspartners.