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Schulden in der Ehe

Zunächst einmal für viele Ehegatten das Wichtigste vorweg:

Sofern ein Ehepartner vor der Eheschließung, während der Ehe oder auch nach der Trennung Schulden gemacht und nur dieser einen allein Kreditvertrag unterschrieben hat, so haftet der andere zunächst einmal nicht für diese Verbindlichkeiten.

Haben die Ehegatten allerdings einen Kreditvertrag gemeinsam unterzeichnet, so haften selbstverständlich auch beide Eheleute für die gemeinsamen Schulden auch über die Trennung und Scheidung hinaus. Dabei kann sich der Gläubiger aussuchen, von wem er Zahlung verlangt. Beide Ehegatten haften als sogenannte Gesamtschulder für die Verbindlichkeiten.

Wenn ein Ehegatte dann allein zahlt, kann dieser im Innenverhältnis von dem anderen die Hälfte ersetzt verlangen, außer die Eheleute haben ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Der Gläubiger kann die Gesamtsumme insgesamt natürlich nur einmal verlangen.

Ebenso kann eine Haftung dann in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte für den Kredit des anderen eine Bürgschaft eingegangen ist.
Allerdings können Verbindlichkeiten, die während des Zusammenlebens ehebedingt eingegangen worden sind, oder nach der Trennung unbedingt notwendig waren, bei der Berechnung des Unterhaltes gegebenenfalls von dem anzurechnenden Einkommen abgezogen werden.