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Versöhnungsversuch im Trennungsjahr

Hat der Versöhnungsversuch im Trennungsjahr Einfluss auf die Scheidung?

Es ist schneller passiert, als man denkt - ein Versöhnungsversuch im Trennungsjahr. Ein Ehepaar trennt sich und die Scheidung steht an. Doch dann kommt es zu einer gegenseitigen Annäherung und es kommt eins zum anderen. Welchen Einfluss hat der Versöhnungsversuch auf die Scheidung?

Das Wichtigste zusammengefasst:

In einigen Fällen entfaltet ein kurzzeitiger Versöhnungsversuch keine negativen Auswirkungen auf das Trennungsjahr. Wenn die Eheleute zum Zwecke der Versöhnung für einen kürzeren Zeitraum zusammenleben, wird das Trennungsjahr nicht gehemmt oder unterbrochen (vgl. § 1567 Abs. 2 BGB). Dieser Zeitraum kann nach Ansicht der Rechtsprechung sogar mehrere Wochen (bis zu 3 Monaten) andauern. Sollte der Versöhnungsversuch dann doch scheitern, kann in diesen Fällen die Scheidung nach wie vor nach Ablauf des ursprünglichen Trennungsjahrs beantragt werden.




Nicht wenige, in Scheidung lebenden Ehepaaren „versuchen es noch einmal“ miteinander während ihrer Trennungszeit, um zu schauen, ob die Beziehung zu retten ist. Teilweise erfolgt zuvor eine Aussprache, häufig passiert es von ganz allein. Entpuppt sich der Versöhnungsversuch im Nachhinein allerdings als misslungen, mag sich die Frage ergeben, wie sich dies auf die Scheidung auswirkt.

Trennungsjahr

Damit eine Scheidung durchgeführt werden kann, ist es erforderlich, dass die Eheleute das sogenannte Trennungsjahr hinter sich gebracht haben. Das Trennungsjahr ist die zentrale Scheidungsvoraussetzung. Es setzt voraus, dass die Eheleute getrennt von Tisch und Bett leben. Dies erfolgt in vielen Fällen dadurch, dass einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht und die Ehegatten dann einen eigenständigen Alltag leben.
Allerdings ist es unter gewissen Voraussetzungen auch möglich, dass die Eheleute die Ehegatten die Trennung in der gemeinsamen Wohnung vollziehen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und die Trennung von Tisch und Bett ist nahezu wörtlich zu nehmen. Die Eheleute müssen dann besonders genau darauf achten, dass jeder seinen Alltag allein bewältigt. Gemeinsames Kochen, Essen, gegenseitiges Wäschewaschen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten darf es dann nicht mehr geben. Es muss objektiv erkennbar sein, dass die Eheleute getrennt sind. Dies kann auch durch räumliche Abgrenzungen innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, so dass jeder Ehegatte beispielsweise ein „eigenes“ Zimmer bezieht, indem sie Schlafen, arbeiten, etc.

Trennungsjahr unterbrochen?

Kommt es dazu, dass sich ein in Scheidung lebendes Ehepaar im Trennungsjahr kurzzeitig versöhnt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass das Trennungsjahr unterbrochen wird. Ob die Versöhnung Auswirkungen auf das Trennungsjahr hat, hängt maßgeblich davon ab, wie lange dieser Versöhnungsversuch gedauert hat.

Kürzeres Zusammenleben ist regelmäßig kein Problem

Dauert ein Versöhnungsversuch nur eine kurze Zeit, wird das Trennungsjahr dadurch grundsätzlich nicht unterbrochen. Dies ergibt sich aus § 1567 Abs. 2 BGB, wonach ein kürzeres Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung die Frist des Trennungsjahrs nicht hemmt oder unterbricht. Daraus ergeben sich im Wesentlichen zwei Fragen. Was versteht man eigentlich unter einem Versöhnungsversuch? Und was meint ein „kürzeres Zusammenleben“?

Was ist ein Versöhnungsversuch?

Ein Versöhnungsversuch verlangt zunächst, dass die häusliche Gemeinschaft zumindest in Teilen vorübergehend wieder besteht, die Ehegatten also nicht mehr getrennt leben. Sie müssen sich der Sache nach versöhnen.
Lediglich wenn der Versöhnungsversuch länger als ein „kürzeres Zusammenleben“ andauert, kann es zu einer vollständigen Unterbrechung des Trennungsjahrs kommen.

Was heißt „Kürzeres Zusammenleben“?

Was genau unter dem in § 1567 Abs. 2 BGB erwähnten kürzeren Zusammenleben zum Zwecke der Versöhnung zu verstehen ist, wird durch das Gesetz nicht weiter aufgeklärt, da es hierzu kein Wort verliert. Deswegen hat die Rechtsprechung sich diesem Begriff angenommen und Zeitmaßstäbe festgelegt, wie lang ein kürzeres Zusammenleben dauern darf.
Das OLG Düsseldorf hat beispielsweise entschieden, dass ein Versöhnungsversuch über einen Zeitraum von 3 Monaten ein kürzeres Zusammenleben darstellen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.1994, Az. 2 WF 79/94). Genauso urteilte das OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.09.2009, Az.: 6 WF 98/09).
Danach lässt sich ableiten, dass ein Versöhnungsversuch in der Regel also mehrere Wochen andauern kann, ohne dass das Trennungsjahr unterbrochen wird.

Fazit

Wenn ein Ehepaar getrennt ist, wird das Trennungsjahr regelmäßig nicht durch einen kurzzeitigen Versöhnungsversuch unterbrochen. Ein Versöhnungsversuch kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich mehrere Wochen andauern. Wenn der Versöhnungsversuch dann scheitert, kann in diesen Fällen die Scheidung wie geplant nach Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht werden.