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Wenn Scheidung und Altersvorsorge kollidieren - Versorgungsausgleich, Rentenansprüche und Zukunftsplanung

Wenn Scheidung und Altersvorsorge kollidieren - Versorgungsausgleich, Rentenansprüche und ZukunftsplanungFür viele bedeutet die Scheidung nicht das Ende einer Beziehung, sondern auch einen tiefgreifenden Einschnitt in die finanzielle Zukunft. Insbesondere im höheren Alter kommt dann die Altersvorsorge in den Fokus und langfristig gesehen zählt sie auch zu einer der wichtigsten wirtschaftlichen Folgen einer Trennung. Betroffene unterschätzen oft, welche Auswirkungen die im Laufe der Ehe erworbenen Rentenansprüche auf die Versorgung haben. Diejenigen, welche wegen der Kindererziehung oder Teilzeitarbeit weniger in die eigene Altersvorsorge einzahlen konnten, sind nach der Scheidung häufig auf einen fairen Ausgleich angewiesen.

Und genau da setzt der sogenannte Versorgungsausgleich an. Für eine ausgewogene Altersvorsorge werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Im Folgenden erfahren Sie, wie genau der Versorgungsausgleich funktioniert, welche Ansprüche berücksichtigt werden und worauf Sie bei Ihrer eigenen Altersvorsorge nach einer Scheidung unbedingt achten sollten.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Scheidungsrechts, wodurch die erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird.

Grundsätzlich wird alles, was die Ehepartner an Rentenansprüchen erwirtschaftet haben, hälftig geteilt. Dabei ist es ganz egal, wer welchen Anteil verdient hat. Das Entscheidende ist lediglich, dass diese Ansprüche in der Zeit zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind.

Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG), welches detailliert regelt, wie die einzelnen Anrechte zu ermitteln, zu bewerten und aufzuteilen sind. Ein Familiengericht entscheidet dann diese Punkte im Rahmen des Scheidungsverfahrens.

Ansprüche, die ebenfalls berücksichtigt werden, sind die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, oder auch betriebliche und private Versorgungsanrechte. Die konkrete Auszahlungsform ist dabei unwichtig. Es geht nur um den eigentlichen Zweck der Versorgung. Diese müssen vorherrschend auf die Altersvorsorge gerichtet sein.

Welche Altersvorsorge fällt in den Versorgungsausgleich?

Wie bereits angesprochen ist bei der Altersvorsorge nicht die konkrete Ausgestaltung, sondern der Zweck der Absicherung entscheidend. In der Praxis macht die gesetzliche Rentenversicherung tatsächlich den größten Teil aus. Hierbei werden die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte ermittelt und hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Dieser Ausgleich hat eine erhebliche Bedeutung, insbesondere bei klassischen Rollenverteilungen, bei denen einer der Partner eventuell beruflich für die Kindererziehung zurückgetreten ist.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge werden die Anwartschaften ebenfalls berücksichtigt. Darunter fallen dann auch Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionszusagen des Arbeitgebers. Je nach Ausgestaltung erfolgt die Teilung entweder intern beim Versorgungsträger oder extern durch Übertragung auf ein Versorgungskonto des ausgleichsberechtigten Ehepartner.

Unter die privaten Versorgungsformen fallen sowohl die Riester- oder Rürup-Renten, als auch die privaten Rentenversicherungen. Das ist jedoch nur der Fall, wenn sie auf eine lebenslange Versorgung im Alter ausgerichtet sind. Reine Kapitalanlagen, ohne Bezug zur Altersvorsorge, bleiben hingegen unberücksichtigt.

Sonderfälle für die Altersvorsorge ergeben sich etwa bei Beamtenversorgungen oder berufsständischen Versorgungswerken. Hier findet grundsätzlich ebenfalls eine Teilung statt, jedoch nach eigenen Regelungen. Des Weiteren kann bei internationalen Scheidungen die Einbeziehung ausländischer Rentenansprüche nötig werden. Das gestaltet sich dann häufig noch deutlich komplexer als nur bei nationalen Angelegenheiten.

Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Der Versorgungsausgleich wird nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren berechnet und im Scheidungsverfahren durch ein Familiengericht durchgeführt. Für Betroffene ist dabei vor allem wichtig zu verstehen, nach welchen Kriterien die Rentenansprüche tatsächlich aufgeteilt werden.

Zuerst wird die sogenannte Ehezeit bestimmt. Diese beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags. Das erwirtschaftete Vermögen außerhalb dieser Zeit bleibt unberücksichtigt. Dazu zählen auch die Rentenansprüche.

Daraufhin ermitteln die zuständigen Versorgungsträger, welche Anwartschaften während dieser Ehezeit erworben wurden. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung passiert das über die oben bereits genannten Entgeltpunkte. Diese demonstrieren, wie viel ein Versicherter im Verhältnis zum Durchschnitt der anderen Versicherten verdient. Je mehr Entgeltpunkte, desto höher fällt dementsprechend die Rente aus.

Die konkrete Aufteilung der Versorgungsansprüche kann auf zwei verschiedene Weisen erfolgen. Bei einer internen Regelung geschieht das direkt beim jeweiligen Versorgungsträger. Bei einer externen Regelung wird ein neues Versorgungskonto für den ausgleichsberechtigten Ehepartner eingerichtet. Welche Form dann tatsächlich angewendet wird, hängt von der Altersvorsorge ab.

In der Praxis sollten Sie, die von den Versorgungsträgern übermittelten Berechnungen genau prüfen, da Fehler bei der Ermittlung der Anwartschaften nicht ausgeschlossen sind.

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die spätere Rente

Der Versorgungsausgleich hat direkte und oft langfristige Auswirkungen auf die finanzielle Situation im Alter. Dabei wird häufig unterschätzt, wie stark sich diese Aufteilung der Rentenanwartschaften auf die Rente wirklich auswirken können.

  • Ausgleich von Rentenunterschieden: Vorteilhaft für den Ehepartner, welcher weniger erwirtschaftet hat während der Ehezeit
  • Kürzung der eigenen Rentenansprüche: Für Ausgleichspflichtige Ehepartner
  • Finanzielle Folgen im Rentenalter erst spürbar
  • Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung: Auch Witwen- oder Witwerrenten können sich verändern
  • Dauerhafte Bindung an die Entscheidung: Versorgungsausgleich wirkt langfristig und ist nur schwer korrigierbar

Gerade deshalb ist es entscheidend, die Folgen des Versorgungsausgleichs frühzeitig zu erkennen und die eigene Altersvorsorge zu planen.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich ist ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Insbesondere der wirtschaftlich schwächere Partner soll dadurch geschützt werden.

Die einfachste Möglichkeit hierfür ist die ehevertragliche Regelung. Diese Vereinbarung muss vor oder während der Ehe getroffen und daraufhin notariell beurkundet werden. Ein Ausschluss dadurch ist jedoch nicht grenzenlos zulässig. Es darf nämlich keine starke einseitige Benachteiligung und somit eine Versorgungslücke im Alter entstehen.

Im laufenden Scheidungsverfahren können die Ehepartner ebenfalls noch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen. Dazu müssen allerdings beide Ehegatten im Ehescheidungsverfahren jeweils anwaltlich vertreten sein. Auch diese Vereinbarungen müssen für eine Wirksamkeit gerichtlich genehmigt werden. Bei dem Wunsch nach einer einvernehmlichen und schnellen Scheidung kommt das in der Praxis sogar recht häufig vor. Insgesamt ist zu beachten, dass die Vertragsfreiheit generell ihre Grenzen dort findet, wo eine Regelung sittenwidrig oder grob unbillig ist, also wenn der Ausschluss zu einer Altersarmut führen könnte.

Besondere Konstellationen beim Versorgungsausgleich

Bestimmte Lebenssituationen führen zu einem anderen Verlauf beim Versorgungsausgleich. Hier sind die wichtigsten Besonderheiten, welche alle Betroffenen unbedingt kennen sollten.

  • Kurze Ehe

Wenn die Ehezeit unter 3 Jahren liegt (inklusive Trennungszeit), findet der Versorgungsausgleich nicht automatisch statt. Einer der Ehepartner muss ihn ausdrücklich beantragen. Eine Beantragung ist dann häufig nur sinnvoll, wenn bereits in der kurzen Zeit erhebliche Rentenanwartschaften entstanden sind.

Bei Ehe mit Auslandsbezug stellt sich die Frage, ob und wie ausländische Rentenanwartschaften berücksichtigt werden. Generell ist die Einbeziehung möglich, aber das ist meistens auch mit erheblichem Aufwand verbunden. Diese Sachverhalte erfordern eine genaue Prüfung, welches Recht anwendbar ist und ob die Ansprüche teilbar sind. Sowohl unterschiedliche Rentensysteme als auch Währungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

  • Selbstständige

Ein häufiges Problem bei Selbstständigen ist, dass gar keine oder nur geringe Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt vorhanden sind. Stattdessen besteht ihre Altersvorsorge häufig aus privaten Rücklagen oder Kapitalanlagen.

  • Beamte und berufsständische Versorgungswerke

Verschiedene Berufsgruppen, wie zum Beispiel Beamte, sind häufig in eigenen Versorgungssystemen organisiert. Diese Ansprüche werden dann trotzdem in den Versorgungsausgleichen einbezogen, aber nach speziellen Berechnungsmethoden. Die Durchführung ist dann komplexer als bei der einfachen gesetzlichen Rentenversicherung.

Fazit

Abschließend kann man sagen, dass der Versorgungsausgleich ein zentraler Bestandteil der Scheidung für die Altersvorsorge ist, da er erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Zukunft haben kann. Der Ausgleich hilft bei der Aufteilung der erworbenen Anwartschaften, ersetzt aber keine individuelle Vorsorgeplanung der Betroffenen. Insbesondere bei einer Scheidung ist es wichtig, die eigene Altersvorsorge zu überprüfen und eventuell anzupassen.

Durch eine frühzeitige rechtliche Beratung können unnötige Fehler verhindert und eine sichere Zukunft gestaltet werden.

Versorgungsausgleich-Grenzen-der-freien-Regelung

Versorgungsausgleich – Die Grenzen der freien Regelung

Auf dem Gebiet des Scheidungsfolgenrechts zählt der Versorgungsausgleich neben dem Unterhalt, dem Zugewinnausgleich und dem Sorge- und Umgangsrecht für eheliche Kinder zu den häufigsten und wichtigsten zu regelnden Folgesachen einer Ehescheidung. Unter Versorgungsausgleich versteht man den familienrechtlichen Anspruch eines Ehegatten auf Ausgleich unterschiedlich hoher und während der Ehezeit erworbener Rentenansprüche.
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Der Versorgungsausgleich wird in der Regel von Amts wegen, also automatisch vom Gericht gemeinsam mit dem Ehescheidungsverfahren durchgeführt. Ein Antrag eines der Ehegatten ist nur dann erforderlich, wenn es sich um eine kurze Ehe handelt, die weniger als drei Jahre andauert oder sonstige Sonderregelungen greifen, beispielsweise bei Auslandsbezug der Scheidung. Der Versorgungsausgleich soll einen Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche für den späteren Fall der Rente schaffen, unabhängig davon, welcher Ehegatte wieviel in der Ehe gearbeitet hat und Rentenansprüche erworben hat.

Daneben ist der Versorgungsausgleich ein nicht unerheblicher Faktor für die Berechnung der Scheidungskosten. Neben dem Gegenstandswert für die Ehesache, der sich in aller Regel aus dem dreifachen addierten Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammensetzt, setzt das Gericht zudem einen Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich an. Dieser errechnet sich aus jeweils 10% des für die Ehescheidung angesetzten Wertes pro auszugleichender Rentenversicherung. Der Mindestwert beträgt 1.000,00 €.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind möglich

Da die gesetzlichen Grundsätze im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen können, zum Beispiel bei einer besonders langen Trennungszeit oder hohen finanziellen Aufwendungen des einen Ehegatten für den anderen, haben die Ehegatten die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich zu modifizieren oder sogar auch ganz auszuschließen. Eine solche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bedarf für die Wirksamkeit einer bestimmten Form. Sie muss entweder notariell beurkundet werden oder im Termin zur mündlichen Verhandlung als Vergleich vor Gericht geschlossen werden.

In diesen Fällen unterliegt eine solche Vereinbarung aber noch der gerichtlichen Kontrolle. Der aktuelle Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.5.2020 – XII ZB 447/19 gibt Anlass, genau über diesen gerichtlichen Kontrollmaßstab von Regelungen über den Versorgungsausgleich zu sprechen. In dem vorgenannten Beschluss wies der Senat die Beschwerde der geschiedenen Antragstellerin zurück. Sie hatte verlangt, eine notarielle Vereinbarung mit ihrem ehemaligen Ehemann über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam zu erklären. Damit wollte sie den Weg für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem gesetzlichen Versorgungsausgleichsrecht freimachen.

Damit dieser Fall bei Ihnen nicht eintritt, möchten wir im Folgenden die Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung übersichtlich darstellen. Schließlich sind der Regelungsfreiheit der Ehegatten auch im Falle einer einvernehmlichen Scheidung Grenzen gesetzt. Eine Überschreitung dieser Grenzen beziehungsweise eine Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften hat die Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge. Wir nehmen an, dass eine solche Vereinbarung den vollständigen Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs beinhaltet.

Der Kontrollmaßstab des Bundesgerichtshofs

Im Grundsatz dürfen die Ehegatten frei entscheiden, wie sie die Scheidungsfolgen regeln. Wie so oft, gelten für Grundsätze Ausnahmen. So ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten unwirksam, wenn der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung beliebig unterlaufen werden kann.

Versorgungsausgleich als Kernbereich der Scheidungsfolgen

Der Kontrollmaßstab für Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, ist allein deshalb streng, weil der Versorgungsausgleich nach Ansicht des BGH den Kernbereich der Scheidungsfolgen betrifft. Damit steht er in einer Reihe mit nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich, also der Vermögensauseinandersetzung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gibt es drei Konstellationen, in denen das Gericht einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam erklärt:

  1. Keine hinreichende Alterssicherung eines Ehegatten
  2. Einseitige Benachteiligung eines Ehegatten
  3. Evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung

Keine hinreichende Alterssicherung eines Ehegatten

Zum einen ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam, wenn nach dem zum Zeitpunkt der Abrede geplanten Zuschnitt der Ehe ein Ehegatte über keine hinreichende Alterssicherung verfügt. Im konkreten Fall war die Ehegattin zum Zeitpunkt der Vereinbarung jedoch erst 34 Jahre alt. Die Vereinbarung haben beide Ehegatten getroffen, als sie sich bereits in der Trennungsphase befanden. Während einer Ehezeit von 14 Jahren war sie ungefähr 7 Jahre in Teilzeit beschäftigt, für den Rest der Zeit gar nicht. Von betreuungsbedingten Nachteilen durch die Erziehung der Kinder sei laut Gerichtsbeschluss nur in geringem Umfang auszugehen. Die hinreichende Alterssicherung sei zudem nicht gefährdet, weil die Gattin mit 34 Jahren (Zeitpunkt der Trennung) noch ausreichend Zeit und Gelegenheit zum Ausbau ihrer Altersvorsorge habe.

Einseitige Benachteiligung eines Ehegatten

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zielt auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten ab, wenn der bevorteilte Ehegatte mit verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn sich in einem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz widerspiegelt. Eine solche strukturelle Benachteiligung besteht jedoch beispielsweise nicht, wenn der benachteiligte Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und somit eigene Rentenanwartschaften erwirbt.

Evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung

Eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung unterfällt dem Institut des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Befinden sich die Ehegatten jedoch zum Zeitpunkt des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bereits in der Trennungsphase, besteht kein Raum für eine gerichtliche Kontrolle. Schließlich können sich die Lebensverhältnisse bis zum endgültigen Scheitern der Ehe nicht mehr ändern. Die Ehegattin wusste daher, dass sie auf ihr zustehende gesetzliche Ansprüche verzichtet.