FAQ oder "Häufig gestellte Fragen" zum Thema einvernehmliche Scheidung.
Was bedeutet einvernehmliche Scheidung?
Einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass das Gericht nur noch über die Scheidungsvoraussetzungen selbst und gegebenenfalls über den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) entscheiden muss. Hinsichtlich aller anderen Folgesachen wie z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensaufteilung, Sorgerecht und Umgangsrecht für die Kinder haben die Ehegatten untereinander eine einvernehmliche Regelung getroffen.
Das Gericht muss also nicht mehr über eventuelle gegenseitige Ansprüche und Forderungen entscheiden, über die gestritten wird. Die einvernehmliche Scheidung ist die schnellste und kostengünstigste Möglichkeit geschieden zu werden. Wenn Sie ihr Scheidung online beauftragen, ergeben sich in der Regel weitere Vorteile in Bezug auf Kosten und Verfahrensdauer.
Das Gericht muss also nicht mehr über eventuelle gegenseitige Ansprüche und Forderungen entscheiden, über die gestritten wird. Die einvernehmliche Scheidung ist die schnellste und kostengünstigste Möglichkeit geschieden zu werden. Wenn Sie ihr Scheidung online beauftragen, ergeben sich in der Regel weitere Vorteile in Bezug auf Kosten und Verfahrensdauer.
Wie ist der Ablauf einer einvernehmliche Scheidung?
Wie läuft die einvernehmliche Scheidung ab?
Der Ablauf bei einer einvernehmlichen Scheidung ist erfeulich schnell umrissen:
Der Ablauf bei einer einvernehmlichen Scheidung ist erfeulich schnell umrissen:
- Das Einvernehmen zwischen den Ehegatten in allen strittigen Punkten sollte vorliegen.
- Ein Scheidungsanwalt muss (ggf. online) beauftragt werden
- Der Scheidungsantrag wird bei Gericht eingereicht
- In einem kurzen Gerichtsverfahren wird die Ehe geschieden
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung ist immer die kostengünstigste Art sich scheiden zu lassen! Aber auch bei der einvernehmlichen Scheidung fallen Gerichts -und Rechtsanwaltskosten an. Gerne erstelle ich Ihnen einen kostenlosen individuellen Kostenvoranschlag oder nutzen Sie meinen Kostenrechner um die anfallenden Kosten zu berechnen.
Braucht man einen Anwalt für die einvernehmliche Scheidung?
Ja, auch für die einvernehmliche Ehescheidung braucht man zumindest einen Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht und später den Scheidungsantrag stellt. Es muss aber kein zweiter Rechtsanwalt beauftragt werden und die anfallenden Gebühren für den Anwalt können natürlich auch untereinander geteilt werden.
Welche Erfahrungen gibt es bei einvernehmlichen Scheidungen & Online Scheidung
Wir können hier nur von den Erfahrungen unserer Mandanten und Mandantinnen sprechen.
Und da lassen wir am liebsten unsere Mandanten und Mandantinnen selbst sprechen.
Wir erhalten ausschließlich positive Rückmeldungen unserer Mandanten nach der Scheidung. Wir sind sowohl bei Anwalt.de bei Google und Meinungsmeister als Dienstleister gelistet und stellen uns dort den öffentlichen Bewertungen unserer Mandanten und Mandantinnen.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8 Monate, wenn nicht vor Gericht langwierig über Unterhalt, Vermögen oder die Kinder gestritten wird. Sofern alle Streitpunkte einvernehmlich geregelt sind und ggf. sogar auch der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss, kann eine einvernehmliche Scheidung auch bereits nach 6-8 Wochen abgeschlossen sein.
Welches Gericht ist bei der einvernehmlichen Scheidung zuständig?
Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort der Ehegatten. Wenn Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, ist das Familiengericht am Wohnsitz des Elternteils zuständig, bei dem die Kinder leben. Sofern kein Ehegatte mehr am ehemaligen gemeinsamen Wohnsitz lebt, ist das Gericht am Wohnsitzort des Antragsgegners zuständig.
Wichtig: Die Zuständigkeit des Familiengerichtes richtet sich nicht nach dem Kanzleisitz des beauftragten Scheidungsanwaltes!
Wichtig: Die Zuständigkeit des Familiengerichtes richtet sich nicht nach dem Kanzleisitz des beauftragten Scheidungsanwaltes!
Muss bei der einvernehmlichen Scheidung auch das Trennungsjahr eingehalten werden?
Der Ablauf des Trennungsjahres ist in jedem Fall Voraussetzung für die Ehescheidung, also auch bei der einvernehmlichen Scheidung.
Wo muss man den Antrag auf einvernehmliche Scheidung stellen?
Zunächst muss mindestens ein Anwalt (ggf. online) beauftragt werden.
Der Antrag auf Durchführung der einvernehmlichen Scheidung wird durch den beauftragten Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht.
Der Antrag auf Durchführung der einvernehmlichen Scheidung wird durch den beauftragten Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht.
Was werde ich bei der einvernehmlichen Scheidung von dem Richter oder der Richterin gefragt?
Bei der einvernehmlichen Scheidung werden Sie von der Richterin oder dem Richter zunächst gefragt seit wann Sie getrennt leben, um zu prüfen, ob das Trennungsjahr auch tatsächlich abgelaufen ist.
Dann werden Sie gefragt, ob Sie auch wirklich geschieden werden möchten und keine Möglichkeit mehr sehen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Abschließend wird kurz der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich besprochen und gefragt, ob die Auskünfte der Rentenversicherungen zutreffend sind. Anschließend wird das Gericht den Scheidungsbeschluss erlassen.
Dann werden Sie gefragt, ob Sie auch wirklich geschieden werden möchten und keine Möglichkeit mehr sehen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Abschließend wird kurz der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich besprochen und gefragt, ob die Auskünfte der Rentenversicherungen zutreffend sind. Anschließend wird das Gericht den Scheidungsbeschluss erlassen.
Was ist eine Scheidungsfolgevereinbarung?
Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen wie z.B. Unterhalt und Vermögen, Haushaltsgegenständen, Sorgerecht usw..
Für eine einvernehmliche Scheidung ist eine schriftliche Scheidungsfolgevereinbarung in der Regel nicht nötig!
Wenn die Ehegatten aber eine verbindliche und rechtsgültige Vereinbarung treffen möchten, so sind teilweise bestimmte gesetzlich vorgesehene Formerfordernisse einzuhalten.
Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist laut Gesetz zumindest zum Teil formbedürftig. Das bedeutet dass Sie notariell beurkundet oder vor Gericht abgeschlossen werden muss und somit nicht unerhebliche Kosten verursacht.
Eine verbindliche vertragliche Regelung z.B. zum nachehelichen Unterhalt, zum Güterrecht und der Vermögensauseinandersetzung oder auch zum Ausschluss oder der Abänderung des Versorgungsausgleiches bedarf der notariellen Beurkundung oder aber eines gerichtlichen Vergleiches, bei dessen Abschluss vor Gericht beide Eheleute anwaltlich vertreten sein müssen. Eine Regelung zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände benötigt allerdings keine besondere Form und kann z.B. auch mündlich getroffen werden.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass das Gericht nur noch über die Ehescheidung und nicht weiterhin über die Scheidungsfolgen wie z.B. Unterhalt, Vermögen oder das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder entscheiden muss.
Die Ehegatten sollten also hinsichtlich dieser Scheidungsfolgen eine Einigung herbeigeführt haben. Eine solche Einigung muss nicht zwingend schriftlich und formgerecht erfolgen. Für das einvernehmliche Scheidungsverfahren reicht es aus, wenn sich die Ehegatten einig sind und in dem Scheidungsverfahren keine weiteren Anträge z.B. zur Zahlung von Unterhalt gestellt werden. Das Gericht entscheidet dann nur über den Antrag auf Ehescheidung und führt soweit erforderlich den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch.
Für eine einvernehmliche Scheidung ist eine schriftliche Scheidungsfolgevereinbarung in der Regel nicht nötig!
Wenn die Ehegatten aber eine verbindliche und rechtsgültige Vereinbarung treffen möchten, so sind teilweise bestimmte gesetzlich vorgesehene Formerfordernisse einzuhalten.
Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist laut Gesetz zumindest zum Teil formbedürftig. Das bedeutet dass Sie notariell beurkundet oder vor Gericht abgeschlossen werden muss und somit nicht unerhebliche Kosten verursacht.
Eine verbindliche vertragliche Regelung z.B. zum nachehelichen Unterhalt, zum Güterrecht und der Vermögensauseinandersetzung oder auch zum Ausschluss oder der Abänderung des Versorgungsausgleiches bedarf der notariellen Beurkundung oder aber eines gerichtlichen Vergleiches, bei dessen Abschluss vor Gericht beide Eheleute anwaltlich vertreten sein müssen. Eine Regelung zur Aufteilung der Haushaltsgegenstände benötigt allerdings keine besondere Form und kann z.B. auch mündlich getroffen werden.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass das Gericht nur noch über die Ehescheidung und nicht weiterhin über die Scheidungsfolgen wie z.B. Unterhalt, Vermögen oder das Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder entscheiden muss.
Die Ehegatten sollten also hinsichtlich dieser Scheidungsfolgen eine Einigung herbeigeführt haben. Eine solche Einigung muss nicht zwingend schriftlich und formgerecht erfolgen. Für das einvernehmliche Scheidungsverfahren reicht es aus, wenn sich die Ehegatten einig sind und in dem Scheidungsverfahren keine weiteren Anträge z.B. zur Zahlung von Unterhalt gestellt werden. Das Gericht entscheidet dann nur über den Antrag auf Ehescheidung und führt soweit erforderlich den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch.