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Zugewinnausgleich


Der BGH hat in einem Urteil (Fam RZ 2013/1954) entschieden, dass allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs rechtfertigt. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt.

Allgemeines zum Zugewinnausgleich
Durch den Zugewinnausgleich soll der Ehegatte, der kein oder nur geringeres Vermögen hat als der Ehegatte hat, an dem während der Ehe erfolgtem Vermögenszuwachs beteiligt werden.

Der Fall
Im vorliegenden Fall lebten das Ehepaar über 8 Jahre getrennt. Der Ehemann hatte vor Einreichung des Scheidungsantrages gemeinsam mit seiner Ehefrau im Lotto gewonnen. Hier hat der BGH entschieden, dass der Lottogewinn auszugleichen ist und nicht zum Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 I BGB verneinte der BGH, denn nur allein die lange Trennungszeit reiche dafür nicht aus. Außerdem hätte der Ehemann dieses Ergebnis vermeiden können, indem er frühzeitiger die Scheidung eingereicht hätte oder den vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragt hätte.


Quelle