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Getrenntleben und Trennungsjahr

Getrenntleben und TrennungsjahrDas Trennungsjahr ist für alle Paare, welche sich scheiden lassen wollen, ein unvermeidbares Ereignis. Im deutschen Familienrecht ist gesetzlich festgehalten, dass das Gericht die Ehe erst nach mindestens 12 Monaten „getrennt leben“ auslösen kann. Viele wissen jedoch gar nicht, was genau damit gemeint ist. Muss man dafür in unterschiedlichen Wohnungen/Häusern leben? Und wie genau weist man diese Trennung vor Gericht nach?  Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen wirklich vorliegen müssen und welche typischen Fehler vielen im Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung passieren.

Was gilt beim Trennungsjahr rechtlich?

Die gesetzliche Mindestfrist ist gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ein Jahr lang. Zudem muss eine Ehe als gescheitert gelten, was gemäß § 1566 Abs. 1 BGB der Fall ist, sobald das Ehepaar ein Jahr getrennt lebt und beidseitig die Scheidung will. Bei einem Widerspruch von einem der Partner wird das Scheitern erst nach drei Jahren unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Es gibt jedoch auch Ausnahmen bei unzumutbarer Härte. Dazu finden Sie hier mehr.

Das Getrenntleben (§ 1567 BGB) wird als solches gesehen, wenn die Ehepartner getrennt leben, keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie auch nicht mehr wiederherstellen möchte.

Voraussetzungen des Getrenntlebens

Das Getrenntleben kann entweder durch Auszug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung oder aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden.

Während die Trennung durch Auszug eines Ehegatten relativ unproblematisch ist, gibt es für die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung einige Voraussetzungen. Der BGH hat als Voraussetzung für das Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung die „Trennung von Tisch und Bett“ genannt. Das bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft und Haushaltsführung mehr besteht, die Eheleute also keine intime Beziehung mehr führen und auch gegenseitig keine Versorgungsleistungen erbringen, nicht mehr finanziell gemeinsam haushalten und nicht mehr nach außen hin als Ehepartner in Erscheinung treten. Versorgungsleistungen sind z.B. füreinander einkaufen, Wäschewaschen oder Kochen. Unterhaltszahlungen zählen nicht zu den Versorgungsleistungen und stehen einer Scheidung selbstverständlich nicht entgegen.

Dauer – Was für Ausnahmen gibt es?

Der Startpunkt der Trennung ist an dem Tag, an welchem der gemeinsame Haushalt faktisch beendet wurde und das Ende ist genau am gleichen Datum des Folgejahres. Der Scheidungsantrag kann üblicherweise bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres, bei einem Scheidungsantrag ohne zusätzlichen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 10 Monate nach dem Trennungszeitpunkt und bei einem Scheidungsantrag mit zusätzlichem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 11 Monate nach dem Trennungszeitpunkt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dementsprechend kann bei einer Trennung am 11.08.2025 der Antrag frühestens am 11.06.2026 gestellt und eingereicht werden.

Während des Trennungsjahres muss die Trennung der Ehegatten strikt vollzogen werden. Es gibt gemäß § 1567 Abs. 2 BGB eine Ausnahme, nach welcher das Trennungsjahr trotz kurzzeitigen Zusammenlebens nicht unterbrochen wird. Als solche Versöhnungsversuche zählen nur Annäherungen, womit getestet werden soll, ob die Ehe nicht eventuell doch noch eine Chance hat. Dieser Versuch darf höchstens 3 Monate andauern, ansonsten beginnt das Trennungsjahr bei einem Scheitern des Versöhnungsversuchs, der länger als 3 Monate angedauert hat, von vorne. Bei einem Scheitern des Versöhnungsversuchs von unter 3 Monaten läuft das ursprüngliche Trennungsjahr einfach weiter. Damit gibt der Gesetzgeber Paaren die Möglichkeit, ihre Beziehung nochmal ohne rechtliche Nachteile zu testen.

Was sind Nachweismöglichkeiten für das Trennungsjahr?

Der Nachweis des Trennungsjahres spielt vor dem Familiengericht eine entscheidende Rolle. Egal ob eine Online-Scheidung oder eine traditionelle Scheidung, eine einvernehmliche oder eine strittige Scheidung: Das Gericht muss schlussendlich davon überzeugt werden, dass die Trennung tatsächlich seit mindestens einem Jahr besteht. Hierfür gibt es verschiedene Beweismittel:

  • Mietverträge (oder Meldebescheinigungen zur Verdeutlichung der getrennten Wohnsitze)
  • Zeugen
  • Eidesstattliche Versicherungen der Ehepartner
  • Schriftliche Absprachen über Hausrat, Finanzen oder Kinderbetreuung
  • Getrennte Rechnungen (Strom, Internet etc.)

Insbesondere bei strittigen Verfahren prüft das Gericht die Nachweise genauer und kann zusätzliche verlangen. Auf der anderen Seite reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung meist schon die übereinstimmende Erklärung beider Ehepartner. Falls Sie sich für eine Online-Scheidung entscheiden sollten, sammeln Sie bestenfalls frühzeitig alle relevanten Unterlagen zusammen. Dadurch werden Verzögerungen und Antragsabweisungen minimiert.

Häufige Missverständnisse/Irrtümer

Einen allgemeinen Beitrag über typische Irrtümer zum Thema Scheidung finden Sie hier.
Im Folgenden klären wir speziell die häufigsten Missverständnisse rund um das Trennungsjahr auf und zeigen, was dort wirklich rechtlich gilt.

Kann das Trennungsjahr durch einen Antrag verkürzt werden?

Grundsätzlich nicht. Zu einer Verkürzung kann es nur bei unzumutbaren Härtefällen gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kommen (wie z.B. schwere Gewalt oder Missbrauch)

Herrscht während des Trennungsjahres ein striktes Kontaktverbot für die Ehepartner?

Nein. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen typischen Irrtum. Die Hauptsache ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Partnern besteht. Gemeinsame Treffen zum Beispiel aufgrund von Geburts- oder Feiertagen sind völlig legitim.

Kann das Trennungsjahr rückwirkend vereinbart werden?

Nein. Auch bei einer Einigung der Ehepartner auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum, beginnt das Trennungsjahr erst mit dem tatsächlichen Zeitpunkt des Getrenntlebens.

Kontrolliert das Gericht dauerhaft, ob die Ehepartner tatsächlich getrennt leben?

Nein. Solange es zu keinen Widersprüchen in den Aussagen der Ehepartner kommt, vertrauen die Familiengerichte auf diese Angaben. Bei Streitigkeiten wird die Beweislage jedoch deutlich intensiver geprüft.

Müssen alle rechtlichen Fragen bereits beim Beginn des Trennungsjahres geklärt sein?

Es muss nicht zwingend alles bereits geklärt sein. Solange der Scheidungsantrag rechtzeitig gestellt wird und alle sonstigen Fristen eingehalten werden, können Verträge wie zum Beispiel die Scheidungsfolgenvereinbarung auch während des Trennungsjahres getroffen werden.

Praxistipps für das Getrenntleben

  • Klare räumliche Trennung
  • Trennung von Freizeit und Sozialleben
  • Professionellen Rat einholen
  • Klare Regelungen bei der Kinderbetreuung
  • Bankkonten und Abonnements überprüfen
  • Respektvoller Umgang miteinander
  • Rechtzeitige Planung der Wohnsituation (Wohnungssuche etc.)
  • Gemeinsame Fotos und Präsenz in der Öffentlichkeit überdenken

Wenn Sie noch Fragen zum Trennungsjahr oder zum Thema Getrenntleben haben, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite. Sie können mich jederzeit unter 📞 0251-57775 kontaktieren.

10 Irrtümer bei der Scheidung

10 Irrtümer bei der Scheidung, Irrtümer bei Scheidung, FragezeichenEs kursieren extrem viele Halbwahrheiten und Irrtümer bei Scheidung, wie „Nach einem Jahr ist man automatisch geschieden“ oder „Wer fremdgeht, verliert alles“, rund um das Thema Scheidung. Diese Unwissenheit kann zu falschen Erwartungen, aber auch zu teuren Fehlern im Prozess führen. Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen deswegen, welche häufigen Irrtümer bei Scheidungen vorkommen und was rechtlich tatsächlich gilt.

Die häufigsten Irrtümer bei Scheidung haben wir für Sie aufgelistet.

1. Wer fremdgeht, verliert alle Rechte bei der Scheidung

Diese Aussage ist so nicht korrekt. Das Fremdgehen an sich hat nicht direkt rechtliche Konsequenzen auf den Verlauf einer Scheidung. Seit der Einführung des Zerrüttungsprinzips muss nicht mehr entschieden werden, wer die Schuld für die Scheidung trägt. Der Anspruch auf Unterhalt bleibt auch gleichermaßen bestehen. Lediglich das Vertrauensverhältnis der Ehepartner kann durch die Untreue zerstört werden. In extremen Fällen kann ein Seitensprung jedoch als grobe Verletzung ehelicher Pflichten gemäß § 1579 BGB eingeordnet werden. Eine Folge wäre dann zum Beispiel, dass der Ehegattenunterhalt entfällt.

2. Nach einem Jahr Trennung ist man automatisch geschieden

Das ist ebenfalls ein Irrtum. Ohne ein gerichtliches Verfahren gilt ein Paar noch nicht als geschieden. Die Scheidung kann jedoch nach einer einjährigen Trennung eingereicht werden. Besonders für die Feststellung der Zerrüttung ist dieses Jahr von hoher Bedeutung und gemäß § 1566 BGB eine gesetzliche Mindestvoraussetzung. Insgesamt kann das Verfahren bei fehlendem Einverständnis mehrere Jahre dauern.

3. Zugewinnausgleich gibt es nur bei langen Ehen

Ein finanzieller Ausgleich ist von der Art des Güterstandes abhängig. Somit schließt eine kurze Ehe den Zugewinnausgleich nicht aus. Völlig falsch ist diese Aussage jedoch nicht, da bei einer längeren Ehe mehr Möglichkeiten für einen Vermögenszuwachs bestehen. Dieser muss dann wiederum in der Zahlung berücksichtigt werden und es muss ein Nachweis für den Anfangs- sowie Endzeitpunkt des gemeinsamen Vermögens geliefert werden. 

4. Bei einer Scheidung bekommt die Frau automatisch das Sorgerecht

Diese Annahme ist ein typischer Irrtum in der Bevölkerung. Grundsätzlich, wenn keine Gefahr für das gemeinsame Kind besteht, behalten beide Eltern das Sorgerecht. Generell entscheidet das Familiengericht immer zum Wohle des Kindes. Dementsprechend erhält die Frau nicht automatisch das Sorgerecht und es gibt außerdem für beide Elternteile ein sogenanntes Umgangsrecht. Das Kind hat gemäß § 1684 BGB ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Außerdem darf der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, dennoch keine alleinigen Entscheidungen bezüglich lebenswichtiger Sachen treffen (z.B. Bildung oder medizinische Eingriffe)

5. Gemeinsame Schulden werden bei der Scheidung automatisch geteilt

Es haften beide Partner, so wie es im abgeschlossenen Vertrag steht. Natürlich kann intern zwischen den beiden eine andere Abmachung getroffen werden, aber grundsätzlich gilt die gesamtschuldnerische Haftung. Beispielsweise kommt es im Falle von Kreditschulden bei einer Bank darauf an, wer Vertragspartner mit der Bank ist und nicht, wer das ausgezahlte Geld der Bank tatsächlich ausgegeben hat.

6. Für eine Unterhaltszahlung muss man verheiratet gewesen sein

Diese Aussage ist falsch. Besonders wenn es um die Betreuung der gemeinsamen Kinder geht, kann eine Unterhaltszahlung auch bei unverheirateten Paaren vorkommen. Dieser Betreuungsunterhalt ist in § 1615 I BGB geregelt. des Weiteren gibt es auch einen Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB. Hierbei muss der Partner, unabhängig vom Beziehungsstatus, welcher das Kind nicht betreut, zur Versorgung des Kindes finanziell beitragen.

7. Der Ex-Partner muss den Familiennamen wieder ändern

Nein. Es gibt keine Pflicht zur Änderung des Familiennamens zum ursprünglichen Nachnamen. Nach einem Antrag beim Standesamt kann man aber auch wieder zu seinem ursprünglichen Namen zurückkehren. Für das gemeinsame Sorgerecht oder das generelle Verhältnis zum Kind hat der Nachname jedoch keine Auswirkung. Viele behalten den Namen, auch wenn sie bereits gemeinsame Kinder haben oder aufgrund der Bekanntheit unter diesem Namen. Zudem sollte eine derartige einmalige Namensänderung auch aufgrund der Kosten gut überlegt werden.

8. Ich kann mich nicht trennen, da ich kein Geld für eine eigene Wohnung habe

Eine eigene Wohnung ist nicht unbedingt notwendig als Voraussetzung für eine Scheidung. Entscheidend ist das persönliche Verhältnis zwischen den Partnern. Anstelle eines Auszuges kann auch die deutliche Trennung innerhalb einer Wohnung die Zerrüttung bestätigen. Dazu gehört auch die Trennung der gemeinsamen Wirtschaft, der Haushaltsführung und der Mahlzeiten.

9. Ich muss mich sofort scheiden lassen, sobald ich ausziehe

Nein. Die Trennung und die Scheidung sind zwei unterschiedliche Schritte. Viele klären während der Trennung den zukünftigen Versorgungsausgleich oder das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, bevor dann schlussendlich der Scheidungsantrag eingereicht wird. Ein voreiliger Scheidungsantrag kann von dem zuständigen Familiengericht abgelehnt werden und somit erhöhte Kosten für das Paar bedeuten.

10. Auf den Versorgungsausgleich wird bei einer einvernehmlichen Scheidung verzichtet

Das Familiengericht muss entscheiden, ob der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich im Einzelfall angebracht ist. Eine notarielle Beglaubigung kann nach der Vereinbarung der Partner jedoch ebenfalls ausreichen. Es gibt dementsprechend bei einer einvernehmlichen Scheidung verschiedene Möglichkeiten. Wichtig zu beachten ist, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich schwerwiegende Folgen für die Altersversorgung haben kann. Deswegen ist eine gründliche Prüfung auch immer notwendig.

Fazit

Wie Sie sehen gibt es viele Irrtümer rund um das Thema der Scheidung oder auch der Trennung. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, oder bereits in ihrer Trennung stecken, dann sollten Sie sich nicht auf das Halbwissen von Bekannten verlassen. Eine rechtliche Beratung durch einen Scheidungsanwalt (📞 0251-57775 ) kann ihnen dabei helfen, Klarheit zu schaffen und mögliche Irrtümer bei Scheidung zu vermeiden.

Corona Scheidungskosten Scheidungsrate

Corona Scheidungskosten Scheidungsrate Auswirkungen der Coronapandemie auf Scheidungskosten und Scheidungsrate

Die Pandemie wird von vielen schon für beendet erklärt, Experten warnen jedoch vor der insbesondere in Indien und England auftretenden Delta-Variante des Covid-19-Virus.
Fakt ist, dass sich die Infektionszahlen derzeit in Deutschland auf einem sehr geringen Niveau bewegen und seit Wochen täglich sinken.
Lässt sich nach über 15 Monaten Pandemie mit mehreren Lockdowns bereits ein Fazit über die Auswirkungen auf die Beziehungen der Deutschen, hauptsächlich auf die Scheidungsrate ziehen?

Im letzten Jahr hatten wir in diesem Artikel über den Anstieg der Scheidungsraten in Deutschland nach den Feiertagen und primär aufgrund der Pandemie im Jahr 2020 berichtet.

Zahl der Eheschließungen deutlich geringer

Die Pandemie hatte zunächst deutlich messbare Auswirkungen auf die Zahl der Eheschließungen.
Viele Standesämter schränkten ihre Dienste ab März 2020 ein oder blieben sogar über längere Zeit geschlossen. Das zeigt sich in der Statistik:

Im 1. Halbjahr 2020 wurden in Deutschland 139.900 Ehen geschlossen.
Zum Vergleich: Im Jahr 2019 waren es im gleichen Zeitraum noch 169.100.
Damit ist die Zahl der Eheschließungen in diesem Zeitraum im Jahr 2020 um 29.200 geringer als im Vorjahreszeitraum.

Bisher gibt es keine Daten darüber, ob die Eheschließungen daraufhin verschoben oder ganz abgesagt wurden. Es lässt sich jedoch bereits feststellen, dass in den darauffolgenden Monaten Mai und Juni 2020 wieder ein Anstieg der Eheschließungen verzeichnet werden konnte.

Nur leichter Effekt bei Ehescheidungen

Bei den Ehescheidungen hingegen vermuteten viele Experten einen drastischen Anstieg der Zahlen. Lockdown, Isolation, Homeoffice und Homeschooling ließen die Familien näher zusammenrücken. Diese Ausnahmesituation sollte viele Ehen scheitern lassen. Das Meinungsforschungsinstitut Civey stellte aufgrund einer Umfrage in Aussicht, dass sich die Scheidungsrate im Jahr 2020 durch die Pandemie verfünffachen könnte.

Rechtsanwalt Niklas Clamann verzeichnete, wie viele seiner Kollegen auch, lediglich einen leichten Anstieg der Scheidungsmandate. Der von vielen Experten prognostizierte „Scheidungsboom“ blieb im Jahr 2020 aus. Nach den ersten Monaten der Pandemie und des Lockdowns stieg die Zahl der Anfragen zwar deutlich an, jedoch mussten die meisten Scheidungsinteressenten bis zum eigentlichen Einreichen des Scheidungsantrages zunächst vertröstet werden.

Trennungsjahr ist zwingende Voraussetzung

Wer sich während des ersten Lockdowns im Jahr 2020 getrennt hat, kann sich in der Regel erst im Jahr 2021 scheiden lassen.
Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass Ehegatten, bevor sie die Scheidung vollziehen könne, zunächst mindestens ein Jahr getrennt leben müssen. Das sogenannte Trennungsjahr ist zwingende Voraussetzung für die Scheidung einer jeden Ehe. Eine Ausnahme stellt die Härtefallscheidung dar, die jedoch äußerst selten und nur unter sehr strengen Voraussetzungen vollzogen werden kann.

Das dürfte dazu führen, dass Scheidungsanwälte und Familiengerichte erst im zweiten Halbjahr 2021 und vermutlich auch im kommenden Jahr die Auswirkungen der Pandemie spüren werden.
Der „Scheidungsboom“ wird sich voraussichtlich in nächster Zeit bemerkbar machen.

Da verlässliche Statistiken für die Jahre 2020 und 2021 noch nicht vorliegen, lässt sich bisher kein abschließendes Fazit ziehen. Aller Voraussicht nach wird jedoch die Scheidungsrate im Jahr 2020 nur leicht gestiegen sein, ein stärkerer Anstieg wird sich vermutlich im Jahr 2021 zeigen.

Scheidungskosten sind gesunken

Wer sich während der Pandemie für die Scheidung seiner Ehe entschieden hat, hat für das Ehescheidungsverfahren vermutlich im Durchschnitt weniger gezahlt als vor der Pandemie.

Für jedes Ehescheidungsverfahren wird vom zuständigen Familiengericht ein Verfahrenswert festgesetzt, der die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten bestimmt.
Der Verfahrenswert richtet sich hauptsächlich nach dem Einkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages.
Dieses war durch die Pandemie vielfach stark beeinflusst, neben der Schließung der Gastronomie und des Einzelhandels waren die Auswirkungen in fast allen Bereichen spürbar. Durch Soforthilfen und Kurzarbeit fiel das Einkommen bei einem Großteil der Deutschen deutlich geringer aus.
Dies hatte zur Folge, dass auch die Kosten für das Ehescheidungsverfahren sanken.

Wer über ein geringeres Einkommen verfügte, seinen Job verlor oder als Selbstständiger keinen Umsatz mehr verzeichnete, konnte für sein Ehescheidungsverfahren staatliche Unterstützung in Form der Verfahrenskostenhilfe beantragen. Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe werden die für das Ehescheidungsverfahren anfallenden Kosten vom Staat getragen und sind nur unter bestimmten Voraussetzungen in Raten zurückzuzahlen.

Ob Sie für Ihr Ehescheidungsverfahren die Verfahrenskostenhilfe beantragen können oder wie hoch die für Ihr Ehescheidungsverfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten ausfallen, können Sie mit unserem Scheidungskostenrechner berechnen.