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Erziehungsrente

Die Erziehungsrente – Unbekannt aber hilfreich?Erziehungsrente

Die Erziehungsrente genießt nur wenig Bekanntheit, dabei kann sie eine große Hilfe für die Betroffenen darstellen. Doch wer kann sie beanspruchen? Sie steht grundsätzlich den Elternteilen zu, die ein Kind aufziehen und deren (geschiedener) Ehepartner verstirbt. In diesen Fällen soll die Erziehungsrente als finanzielle Erleichterung für den durch den Todesfall weggefallenen, aber oftmals dringend benötigten Kindesunterhalt dienen.

Unterhaltsersatz (Unterhalt)

Elternteile, die ein Kind betreuen, haben gegen den anderen Elternteil einen Anspruch auf den sog. Kindesunterhalt. Der nicht betreuende Elternteil ist für das Kind unterhaltsverpflichtet. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Verstirbt nun der Unterhaltsverpflichtete, stellt dies nicht nur einen großen Einschnitt in das Leben des betroffenen Kindes dar, das nun einen Elternteil verloren hat. Vielmehr ist es daneben für den betreuenden Elternteil oftmals ein herber finanzieller Rückschlag. Denn viele Alleinerziehende sind dringend auf den Kindesunterhalt angewiesen. In diesen Fällen soll die Erziehungsrente Abhilfe leisten: Sie soll eine Art Unterhaltsersatz darstellen und den Betroffenen finanzielle Unterstützung leisten.

Voraussetzungen

Die Erziehungsrente hat verschiedene Voraussetzungen. Zunächst setzt sie voraus, dass die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde bzw. aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist und der frühere Ehepartner verstorben ist.
Der Antragssteller muss zudem ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners aufziehen, das noch nicht 18 Jahre ist.
Ferner kann die Erziehungsrente kann auch für ein eigenes behindertes Kind oder ein behindertes Kind des Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes beansprucht werden, wenn dieses vom Antragsstellenden erzogen wird.
Die Erziehungsrente gilt auch für Stiefkinder und Pflegekinder, ferner auch für Enkelkinder oder Geschwister, wenn sie vom Antragsstellenden erzogen werden.
Als weitere Voraussetzung muss der Antragssteller unverheiratet geblieben sein, er darf also keine weitere Ehe mehr eingegangen sein oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

Wichtig ist, dass sich die Erziehungsrente nicht, wie man zunächst meinen könnte, aus der Versicherung des geschiedenen Ehepartners ableitet, wie dies beispielsweise bei der Witwen-/Witwerrente der Fall ist. Vielmehr entstammt die Versicherung aus der eigenen Versicherung des Antragsstellers. Dies hat zur Folge, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zu erfüllen ist.

Exkurs: Die allgemeine Wartezeit normiert eine Mindestversicherungszeit. Leistungen aus der Rentenversicherung kann danach nur derjenige beanspruchen, der ihr bereits eine gewisse Zeit lang angehört hat. Im obigen Fall ist also eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich.

Neben der Erziehungsrente kann zudem auch die Waisenrente gezahlt werden. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Fakten und Daten

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente.
Genauso wie bei der Witwen-/Witwerrente wird das eigene Einkommen angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag liegt derzeit in den alten Bundesländern bei 845,59 EUR und in den neuen Bundesländern bei 810,22 EUR. Hinzu tritt ein Freibetrag für jedes Waisenrente berechtigte Kind.

Die Erziehungsrente wird nicht automatisch gezahlt, sie muss vielmehr beantragt werden. Wenn sie innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Voraussetzungen vorlagen, beantragt wird, wird die Erziehungsrente rückwirkend gezahlt. Wird sie später beantragt, wird die Rente erst ab dem Monat der Antragsstellung gezahlt.

Die Erziehungsrente entfällt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erziehungsrente wegfallen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Rentenempfänger eine neue Ehe eingeht, das betreffende Kind 18 Jahre alt wird oder der Rentenempfänger das Rentenregelalter erreicht.

BGH Urteil - Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

BGH Urteil - Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

Der BGH entscheidet über die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

Selbstverständlich ist es, dass die Eltern für ihre Kinder sorgen. Aber was passiert, wenn sich das Blatt wendet und die Kinder für ihre Eltern sorgen müssen und Heim- und Pflegekosten der Eltern übernehmen müssen?
Vor allem bei Scheidungen kommt es vor, dass die Kinder zu einem Elternteil keinen Kontakt mehr hat. Hat der Elternteil eine neue Familie gegründet, leidet die Beziehung zum eigenen Kind aus erster Ehe extrem.
Kommt dann der Elternteil in das Altersheim, reicht die Rente häufig nicht, um die Kosten zu decken. Dann fordert das Sozialamt die Kinder auf, den Unterhalt zu zahlen. Denn laut Gesetz sind genauso die Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet.

Fall
Der Vater hat nach der Scheidung den Kontakt zu seinem damals 18-jährigen Sohn abgebrochen und ihn in großen Teilen enterbt. Nach vierzig Jahren sollte der Sohn laut der Stadt dann den Unterhalt in Höhe von 9.000 € im Heim für seinen Vater bezahlen.
Der Sohn hält dies für grob unbillig.
Dabei beruft er sich auf eine Ausnahme im Gesetz, wonach die Unterhaltspflicht erlischt, wenn sich ein Elternteil wegen „einer vorsätzlichen schweren Verfehlung“ schuldig gemacht hat.

Für den BGH ist dies ein entscheidender Fall, denn die Bevölkerung wird immer älter, die Senioren können die Kosten nicht alleine tragen und der Staat möchte auf den Kosten für Heim und Pflege nicht sitzen bleiben.

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Stadt zunächst statt. Das Oberlandesgericht urteilte allerdings dagegen und hielt den Anspruch der Stadt für verwirkt.

Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichtes auf und schloss sich dem Amtsgericht an. Der Kontaktabbruch des zwischen Sohn und Vater sei zwar eine Verletzung der gegenseitigen Verpflichtungen im Sinne von gegenseitigem Beistand und Rücksicht. Damit der Elternunterhalt verwirkt werde, müssten aber weitere Umstände hinzukommen, die als schwere Verfehlung gewertet würden, begründete der BGH sein Urteil.

“Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben“, erklärte das Gericht: “Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert.“

Somit habe er gerade in der ersten wichtigen Lebensphase für seinen Sohn gesorgt.

Zeichnung - Ältere Frau strickt

Düsseldorfer Tabelle 2013

Düsseldorfer Tabelle 2013 veröffentlich!

Wie in fast jedem Jahr wurde vom Oberlandesgricht Düsseldorf auch in diesem Jahr wieder die Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Während der Kindesunterhalt in der Tabelle nicht angehoben wurde, wurde vor allem der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und die allgemeinbildende Schule besuchen, geändert. Erwerbstätige können demnach jetzt 50 Euro ( 1000 Euro statt 950 Euro), Nichterwerbstätige 30 Euro (800 Euro statt 770 Euro) mehr für sich behalten.

pdfDownload der Düsseldorfer Tabelle
Alle älteren Tabellen können hier eingesehen werden http://www.dfgt.de/index.php?tid=66