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Scheidungskosten von der Steuer absetzen

Sind Scheidungskosten nun doch wieder steuerlich absetzbar?

Bitte beachten Sie dazu diesen Artikel über ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofes!

Endlich liegt ein aussagekräftiges Urteil eines Finanzgerichtes vor: Scheidungswillige können ihre Scheidungskosten weiterhin von der Steuer absetzen, entschied das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13. Januar 2016 (Az. 14 K 1861/15). Dieses Urteil überrascht tatsächlich, da die Finanzämter die Scheidungskosten schon seit 2013 nicht mehr berücksichtigen.

Prozesskosten sind nicht mehr abzugsfähig

So war zumindest die Auffassung der Finanzämter. 2013 wurde das Einkommenssteuergesetz dahin gehend geändert, dass Prozesskosten gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sind. Mit dieser Begründung hat das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Scheidungskosten des Klägers abgelehnt.

Aber: Scheidungskosten sind keine Prozesskosten!

Das Finanzgericht Köln hat aber nun entschieden, dass zwar Prozesskosten auch weiterhin nicht berücksichtigt werden. Bei Scheidungskosten handelt es sich laut dem Gericht aber eben nicht um Prozesskosten. Dies klingt erst einmal merkwürdig, da die Ehe nun einmal vor Gericht geschieden wird. Begründet wird dies, wie folgt: Bei einem Ehescheidungsverfahren handelt es sich nicht um einen Prozess im Sinne des § 33 EStG. Das Ehescheidungsverfahren ist nach § 113 Abs. 5 Ziff. 1 FamFG vielmehr ein Verfahren indem sich keine Parteien gegenüberstehen, sondern nach § 113 Abs. 5 Ziff. 5 FamFG von Beteiligten gesprochen wird. Auch die in Prozessen übliche alleinige Kostenlast des Unterlegenen gibt es in einem Ehescheidungsverfahren nicht. Das Gericht sieht in einem Ehescheidungsverfahren daher eine Sonderstellung.

Zudem entstehen die Scheidungskosten nun mal zwangsläufig, wenn eine Ehe geschieden werden soll. Nach Auffassung des Gerichts muss es die Chance geben, sich aus einer gescheiterten Ehe lösen zu können und das geht eben nur mittels eines Ehescheidungsverfahrens. Daher sind Scheidungskosten für Scheidungswillige unumgänglich und sollen daher weiterhin steuerlich berücksichtigt werden.

Das Gericht macht aber auch deutlich, dass Scheidungsfolgekosten hingegen nicht steuerlich absetzbar seien. Dabei handelt es sich nämlich um solche Kosten, die nicht zwangsläufig entstehen. Solche Kosten entstehen z.B. in Verfahren zu den Themen Zugewinn, Sorge- und Umgangsrecht, Ehewohnung etc. Solche Scheidungsfolgesachen müssen nicht zwingend gerichtlich geregelt werden und sind daher nicht unumgänglich.

Finanzgericht Köln Urteil v. 13.01.16 mit Az. 14 K 1861/15


Mehr Informationen zum Thema Scheidungskosten und Tipps zum Sparen finden Sie in unserer Inforeihe Scheidungskosten.
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