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Bundesfinanzhof - Urteil Scheidungskosten Steuer

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Bundesfinanzhof entscheidet: Scheidungskosten steuerlich nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. (Urteil vom 18. Mai 2017, Az.: VI R 9/16).

Scheidungskosten - Abzugsverbot für Prozesskosten


Früher konnten Geschiedene die Scheidungskosten als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Im Jahr 2013 ist dann ein Abzugsverbot für Prozesskosten eingeführt worden. Prozesskosten sind seitdem gemäß § 33 Abs. 2 EStG grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.
Fraglich war nun, ob Scheidungskosten immer noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind oder nicht. Bislang war dies unterschiedlich beurteilt worden.

Finanzgericht Köln: Scheidungskosten keine Prozesskosten

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs war eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 13. Januar 2016 (Az. 14 K 1861/15) vorausgegangen, worüber wir auch berichtet haben.

Das Finanzgericht entschied seinerzeit, dass Scheidungskosten nach wie vor abzugsfähig seien, da es sich unter anderem nach dessen Ansicht bei Scheidungskosten schon terminologisch nicht um Prozesskosten, sondern Verfahrenskosten handele. Die Scheidungskosten würden damit nicht unter den Prozesskostenbegriff fallen, sodass das Abzugsverbot nicht gelte. Die Revision zum BFH wurde zugelassen und ist eingelegt worden.

BFH: Scheidungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig

Aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 16. August 2017 (Pressemitteilung des BFH Nr. 53/2017) geht hervor, dass der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) entschieden hat. Der BFH teilt die Ansicht des FG Köln nicht und stellte in dem Urteil klar, dass Scheidungskosten sehr wohl unter „Prozesskosten“ i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fallen.  Denn es handele es sich auch dabei um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien über ein Rechtsverhältnis in einem Gerichtsverfahren. Zudem ergebe sich auch aus den Vorschriften FamFG nicht, dass Scheidungskosten nicht unter § 33 EStG fallen würden.

Zwar sind Aufwendungen gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG dann steuerlich abzugsfähig, wenn ohne die Aufwendungen die Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Der BFH war allerdings – entgegen dem FG Köln - der Ansicht, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Scheidungskosten würden von dem Ehegatten regelmäßig nicht zur Sicherung der lebensnotwendigen Bedürfnisse oder der Existenzgrundlage aufgewendet. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet sei. Diese Existenzgefährdung liege bei Scheidungskosten auch dann nicht vor, wenn andernfalls eine Weiterführung der Ehe das Leben stark beeinträchtigen würde.

Bisher war es umstritten, ob Scheidungskosten nach der Neuregelung im Jahr 2013 weiterhin abzugsfähig sind oder nicht. Diese Frage scheint nun vorerst geklärt, wenngleich auch zum Unmut von Geschiedenen. Weitere Entscheidungen zu der Sache werden wir gespannt verfolgen.

 


Weitere Informationen zum Thema Scheidungskosten finden Sie aus in unserer Inforeihe Scheidungskosten.

 


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