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Ehepartner verschwunden – Scheidung unmöglich?
Hilfe – ich will die Scheidung, aber mein Ehepartner ist nicht auffindbar?
Die Partner leben schon länger getrennt, die Scheidung ist gewünscht, nur ist nicht bekannt, wo der andere Ehegatte wohnt; lebt er noch in Deutschland oder lebt er evtl. im Ausland? Wie kann ich mich unter diesen Umständen scheiden lassen? Eine Situation, bei der sich sehr schnell Verzweiflung breit macht, denn wohin soll denn der Scheidungsantrag geschickt werden.
Tatsächlich ist es so, dass eine Scheidung ohne Beteiligung beider Ehegatten in der Regel nicht möglich ist. Nachdem der Scheidungsantrag von einem Partner durch einen Scheidungsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht worden ist, wird der Antrag von dem Gericht normalerweise dem anderen Ehegatten zugestellt, damit dieser informiert ist und sofern gewünscht, eine Stellungnahme zu dem Scheidungsbegehren und den Scheidungsvoraussetzungen abgeben kann. Die zustellungs -und ladungsfähige Anschrift der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners muss also dem Familiengericht mitgeteilt werden und bekannt sein.
Verschwinden des Ehepartners oder Partnerin nicht so selten
Nun kommt aber die Situation, in der nicht bekannt ist, wo sich der andere Partner überhaupt aufhält, nicht selten vor.
Der Gesetzgeber hat aber für diesen Fall vorgesorgt und ermöglicht unter allerdings sehr strengen Voraussetzungen die sogenannte öffentliche Zustellung. Im Fall der öffentlichen Zustellung wird, sofern die Anschrift des Partners unbekannt und nicht zu ermitteln ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, der Scheidungsantrag öffentlich bekannt gemacht. Dazu wird der Antrag mit dem Hinweis auf evtl. Fristen im Familiengericht ausgehängt und ggf. in elektronische Informationssysteme des Familiengerichtes eingestellt. Der Scheidungsantrag oder auch nachfolgende Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
Wann ist die „Öffentliche Zustellung“ möglich?
Diese öffentliche Zustellung wird allerdings nur dann von dem Familiengericht genehmigt, wenn der Ehegatte nachweislich alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Anschrift des anderen Ehegatten zu ermitteln. Dazu gehört u.a. zum Beispiel die Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Freunden, den Ämtern und der Arbeitsstelle, um die Anschrift zu ermitteln. Die Maßnahmen sollten mit Schreiben usw. belegt werden können und alle Anstrengungen müssen in der Regel mit einer eidesstattlichen Versicherung dem Familiengericht gegenüber glaubhaft gemacht werden.
Wird die öffentliche Zustellung dann bewilligt, so können der Scheidungsantrag, alle weiteren Schreiben und letztendlich auch der Scheidungsbeschluss auf diesem Wege zugestellt werden. Der Scheidung steht also nichts mehr im Wege. Im Übrigen entstehen durch das Verfahren der öffentlichen Zustellung erfreulicherweise keine zusätzlichen Kosten.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, oder Hilfe benötigen schreiben Sie mich gerne an.
OLG Oldenburg – Berliner Testament unwirksam bei Scheidung
Ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen, ist nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg gem. Beschluss vom 26.09.2018 im Falle der Ehescheidung unwirksam.
Ein Testament ist auch dann unwirksam, wenn zudem Zeitpunkt, an dem ein Ehegatte stirbt, die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Verstorbene zuvor die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass die Eheleute beim Abfassen des Testaments auch im Fall der Scheidung die Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testamentes festlegen wollten.
In dem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein gemeinschaftliches, ein sogenanntes Berliner Testament verfasst, das den jeweils Überlebenden zum Alleinerben macht.
Später trennten sich die Eheleute und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte; die Ehefrau sollte leer ausgehen.
Später reichte diese die Scheidung ein, wobei der Ehemann der Scheidung zustimmte. Im weiteren Verlauf haben die Eheleute zunächst das Scheidungsverfahren ausgesetzt, um im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu überdenken, ob nicht doch eine Fortsetzung der Ehe in Betracht kommt, als kurz darauf der Ehemann starb.
Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten sich sodann um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.
Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass die Bereitschaft zur Durchführung des Mediationsverfahrens nicht zur Folge hat, dass die zuvor erklärte Zustimmung zur Ehescheidung entfalle.
Dies kann nur dann gelten, wenn klargestellt würde, dass die Ehe auch weiterhin Bestand haben soll.