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Grey Divorce: Wenn langjährige Ehen auseinandergehen

Grey Divorce: Wenn langjährige Ehen auseinandergehenEinleitung

Die Scheidung ab 50 kommt in unserer Gesellschaft heutzutage immer häufiger vor und ist schon längst keine Ausnahme mehr. Auch wenn für viele Außenstehende nach all diesen gemeinsamen Jahren, oft sogar Jahrzehnten, eine Trennung  kaum vorstellbar ist. Diese Entwicklung wird zunehmend unter dem Begriff der Grey Divorce zusammengefasst. Der folgende Beitrag geht auf die Hintergründe dieser „Grey Divorce“ ein und erklärt zudem, welche rechtlichen Besonderheiten es bei einer Scheidung ab 50 zu beachten gibt.

Was bedeutet „Grey Divorce“?

Als „Grey Divorce“ wird die Scheidung von Ehepaaren betitelt, welche sich erst in ihrer zweiten Lebenshälfte trennen. Ursprünglich kommt dieser Scheidungstyp offensichtlich aus dem englischsprachigen Raum, aber er findet auch im deutschen Familienrecht immer häufiger Anwendung.

Charakteristisch für eine „Grey Divorce“ ist eine lange Ehedauer. Die betroffenen Ehepartner haben häufig gemeinsam Kinder großgezogen, für den Ruhestand vorgesorgt und eventuelle Immobilien erworben. Besonders diese langfristigen finanziellen Verflechtungen machen eine Scheidung ab 50 rechtlich anspruchsvoller und erfordern eine sorgfältigere Prüfung.

Warum nehmen Scheidungen ab 50 zu?

Die zunehmende Zahl von Scheidungen ab 50 ist auf verschiedene gesellschaftliche, aber auch persönliche Faktoren zurückzuführen. Insbesondere nach dem Auszug der gemeinsamen Kinder erleben viele Paare einen tiefgreifenden Wandel ihrer Beziehung. Die familiären Verpflichtungen verlieren an Bedeutung und auch bereits zuvor bestehende Konflikte treten wieder häufiger zutage. Insgesamt ist zudem die Lebenserwartung in den vergangenen Jahren immer weiter angestiegen. Dadurch tritt auch öfter der Wunsch auf, die noch verbleibenden Lebensjahre selbstbestimmt zu gestalten oder sich nochmal neu zu finden. Immer weniger Menschen sind bereit, eine unglückliche Ehe bis ins hohe Alter fortzuführen.

Ein weiterer Punkt ist, dass viele Ehepartner heutzutage wirtschaftlich unabhängiger voneinander sind als früher. Dementsprechend entfällt ein zentrales Hindernis der Scheidung, wodurch es einen Grund weniger gibt, in einer unglücklichen Ehe zu bleiben. Als letztes Argument kann man noch den Übergang in den Ruhestand oder auch gesundheitliche Veränderungen nehmen. Durch diese zwei Punkte können bestehende Spannungen verstärkt werden, oder völlig neue Diskussionen auftreten. Viele überdenken nach jahrzehntelanger Rollenverteilung ihre Lebensentscheidungen nochmal komplett neu.

Welche rechtlichen Besonderheiten gelten bei einer Scheidung ab 50?

Eine Grey Divorce bringt rechtlich ein paar Besonderheiten mit sich. Im Gegensatz zu den jüngeren Ehepaaren liegt hier der Fokus nicht mehr auf der Kinderbetreuung oder dem beruflichen Neustart, sondern auf Fragen zur Altersvorsorge oder dem langfristig aufgebauten Vermögen.

Ein zentraler Punkt ist hierbei der Versorgungsausgleich. Die während der Ehe erworbenen  Rentenanwartschaften werden hälftig aufgeteilt. Bei diesen langen Ehen kann das erhebliche Auswirkungen auf die spätere Rente haben, vor allem, wenn einer eventuell nur eingeschränkt oder gar nicht erwerbstätig war. Ausgeglichen werden bei dem Versorgungsausgleich aber nicht nur die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die Betriebsrenten und privaten Altersvorsorgemodelle. Gerade bei einer Grey Divorce sollte deswegen genau geprüft werden, welche Versorgungsrechte bestehen und ob gegebenenfalls eine notarielle Vereinbarung sinnvoll ist.

Auch der Ehegattenunterhalt gewinnt bei einer Grey Divorce an Bedeutung, da der nacheheliche Unterhalt vom Alter, Gesundheitszustand und der Erwerbsbiografie des Ehepartners abhängt. Bei langen Ehen mit traditioneller Rollenverteilung können schnell sogenannte ehebedingte Nachteile vorliegen. Gleichzeitig wird vom Familiengericht geprüft, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar ist. Hier ist der Einzelfall auch wieder sehr entscheidend für die Begrenzung der Unterhaltsansprüche.

Im Rahmen einer Grey Divorce spielt auch der Zugewinnausgleich eine größere Rolle, da über Jahrzehnte ein gemeinsames Vermögen aufgebaut werden konnte in Form von Immobilien, Wertpapieren oder Unternehmensbeteiligungen. Eines der Hauptprobleme ist dann, dass das Vermögen oft gebunden und nicht liquide ist. Die möglichen finanziellen Engpässe, aufgrund der Ausgleichszahlungen können durch eine frühzeitige rechtliche und wirtschaftliche Planung einfacher umgangen werden.

Zuletzt gibt es auch noch steuerliche Folgen bei einer Grey Divorce. Grundsätzlich gelten wie bei den oben genannten Punkten auch die gleichen Regeln wie bei einer jüngeren Ehe, aber die Auswirkungen sind aufgrund eines anderen Fokus häufig anders. Steuerliche Veränderungen wirken sich bei einer Scheidung ab 50 oft stärker aus. Durch den Wegfall eines Ehegattensplittings und den Umstand, dass Einkünfte in dieser Lebensphase oft aus Renten, Betriebsrenten oder Kapitalerträgen stammen, wirken sich steuerliche Mehrbelastungen unmittelbarer auf den verfügbaren Lebensunterhalt aus. Außerdem besteht bis zum Renteneintritt oder Ruhestand auch nur eine begrenzte Ausgleichsmöglichkeit.

Emotionale Risiken der „Grey Divorce“

Die „Grey Divorce“ ist nicht nur rechtlich, sondern auch emotional eine große Herausforderung. Den Betroffenen fällt es umso schwieriger, sich nach jahrzehntelanger gemeinsamer Lebensführung von den vertrauten Strukturen zu lösen. Gerade selbstgenutzte Immobilien sind emotional stark besetzt und zugleich wirtschaftlich von großer Bedeutung. Das gesamte Familienleben inklusive der Erinnerungen an die Kindererziehung hängt häufig an dem gemeinsamen Haus. Dazu kommt dann auch noch ein wesentlicher Teil des Vermögens, welcher nicht ohne Weiteres teilbar oder veränderbar ist.

Hinzu kommt, dass viele ihr gesamtes Selbstverständnis über Jahre hinweg aus der Ehe und der Rollenverteilung innerhalb dieser gezogen haben. Mit der Trennung gehen daher häufig Gefühle von Orientierungslosigkeit, Verlustangst und Zukunftsunsicherheit einher. Gerade in dieser fortgeschrittenen Lebensphase fällt es den Betroffenen dann schwer, sich emotional neu auszurichten und ein neues Lebenskonzept zu entwickeln.

Häufige Fragen zur Scheidung ab 50

  • Hat das Alter Einfluss auf den Versorgungsausgleich?

Nein, das Alter selbst hat keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich, sondern die Ehedauer und die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Gerade bei langjährigen Ehen fällt der Versorgungsausgleich dementsprechend besonders umfangreich aus.

  • Besteht bei einer Scheidung ab 50 automatisch Anspruch auf einen lebenslangen Unterhalt?

Nein, auch dann besteht kein lebenslanger Unterhaltsanspruch automatisch. Entscheidend sind unter anderem ehebedingte Nachteile, Gesundheitszustand und die Frage nach der Erwerbstätigkeit.

  • Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?

Die gemeinsame Immobilie kann verkauft, von einem Ehepartner übernommen oder im Rahmen eines Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Diese Entscheidung hängt meistens von der finanziellen Situation, sowie den individuellen Interessen der Betroffenen ab.

Ja. Insbesondere bei einer Grey Divorce kann eine einvernehmliche Regelung erhebliche Kosten, Zeit und psychische Belastungen ersparen.

  • Muss ich mich auch mit über 50 noch scheiden lassen, wenn die Ehe gescheitert ist?

Ja. Auch bei einer langjährigen Ehe gilt immer noch das Zerrüttungsprinzip. Ist die Ehe gescheitert,  dann kann sie ganz unabhängig vom Alter der Beteiligten geschieden werden.

Fazit

Zusammenfassend kann man sagen, dass lange Ehedauern, komplexe Vermögensverhältnisse und Fragen der Altersvorsorge diese Form der Scheidung rechtlich und wirtschaftlich sehr anspruchsvoll machen. Außerdem ist der persönliche und emotionale Bruch für die Betroffenen häufig deutlich erheblicher.

Besonders bei einer Grey Divorce ist es dementsprechend wichtig, sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Eine sorgfältige Planung im Hinblick auf den Versorgungsausgleich, den Unterhalt, die Vermögensaufteilung und die steuerlichen Auswirkungen hilft dabei, die Risiken zu minimieren und eine stabile Grundlage für die kommende Zeit für beide Betroffenen zu schaffen.

Digitales Beweisrecht im Scheidungsverfahren: Wann WhatsApp-Chats, E-Mails und Screenshots vor Gericht zählen

Digitales Beweisrecht im Scheidungsverfahren: Wann WhatsApp-Chats, E-Mails und Screenshots vor Gericht zählenEinleitung: Digitalisierung trifft Realität

Wie vermutlich alle von Ihnen wissen, findet die private Kommunikation heutzutage zunehmend digital statt. Nachrichten-Apps oder Social Media sind ein ständiger Begleiter in unserem Alltag. Viele Mandanten vermuten, dass ein Screenshot des Chats oder Ähnliches vor Gericht grundsätzlich ausreicht. Vorwürfe, Untreue, Drohungen, Beleidigungen oder auch Vermögensverschiebungen können alle aus digitalen Inhalten bestehen, doch wie sieht es wirklich mit der Beweislage aus? Im folgenden Beitrag klären wir dementsprechend die Frage: Sind WhatsApp-Nachrichten, E-Mails oder Screenshots vor Gericht überhaupt verwendbar? Und wenn ja, inwiefern?

Welche Beweise sind im Scheidungs- und Familienverfahren grundsätzlich zulässig?

Für die Beurteilung des Wertes der digitalen Inhalte ist zunächst  ein Blick auf die grundsätzlichen Regeln des Beweisrechts im Familienverfahren wichtig. Um es schon einmal vorwegzunehmen: Es kann nämlich nicht alles, was technisch vorhanden ist, auch ohne Weiteres vor Gericht verwertet werden.

Sowohl im Scheidungs- , als auch im Familienverfahren gelten spezielle prozessuale Regeln. Nach § 113 FamFG finden grundsätzlich Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung. Besonders der Grundsatz der freien Beweiswürdigung spielt hier eine entscheidende Rolle. Dementsprechend muss das Familiengericht selber entscheiden, welcher Beweiswert den einzelnen Beweismitteln zugesprochen wird.

Klassische Beweismittel in derartigen Verfahren sind Urkunden, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und der Augenschein. Die oben angesprochenen digitalen Inhalte werden regelmäßig dann als Urkunden oder Gegenstand des Augenscheins eingeordnet, aber zählen nicht als eigenes Beweismittel. Maßgeblich dafür, inwiefern dieser digitale Inhalt gewertet wird, ist, auf welchem Weg er in das gerichtliche Verfahren eingebracht wird, aber auch, wie er überhaupt entstanden ist. Auch ein inhaltlich relevanter Beweis kann vor Gericht unverwertbar sein, wenn er unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder datenschutzrechtlichen Vorgaben erlangt wurde.

Insbesondere im Familienrecht nehmen die Gerichte eine ausführliche Abwägung zwischen der Wahrheitsfindung und dem Schutz der Privatsphäre der Beteiligten vor. Hierfür bedarf es bei digitalen Inhalten meist einer sehr kritischen Prüfung.

Sind WhatsApp-Chats vor dem Familiengericht als Beweis verwertbar?

In der familienrechtlichen Praxis spielen Chats von Apps wie WhatsApp eine immer größere Rolle. Viele Mandanten legen mittlerweile Chatverläufe vor, um die vergangenen Verhaltensweisen des Ehepartners zu beweisen. Dazu gehören Beleidigungen, Drohungen, Seitensprünge oder auch die bewusste Vereitelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern.

Doch nicht nur für diese Beweislage werden derartige Chats herangezogen. Auch bei finanziellen Auseinandersetzungen, zum Beispiel im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder des Unterhalts, kann es für die Dokumentation von Zahlungsabsprachen genutzt werden. Bestimmte Kenntnisstände oder neue Partnerschaften fallen ebenfalls darunter. Insbesondere in Sorgerechts– und Umgangsverfahren versuchen die Beteiligten, damit Rückschlüsse auf die Erziehungsbereitschaft und die generelle Kooperation mit dem Partner zu ziehen. Doch was für rechtliche Probleme ziehen WhatsApp-Chats als Beweismittel mit sich?

Typische Probleme hierbei sind die Authentizität, die Vollständigkeit, die Herkunft und der Zeitpunkt der Nachrichten. Sie können leicht manipuliert oder verfälscht werden. Schließlich lassen sich Nachrichten bei WhatsApp mittlerweile sowohl löschen als auch bearbeiten. Mit der Vollständigkeit ist gemeint, dass nur einzelne Nachrichten oder Ausschnitte vorgelegt werden können, wodurch der Gesamtkontext der Kommunikation fehlt und irreführend sein kann. Bezüglich der Herkunft ist das Problem, dass eine Unklarheit herrschen kann, von welchem Gerät der Chat stammt, oder auch, ob eine Drittperson eventuell den Text verfasst hat. Letztlich kann auch der Zeitpunkt problematisch sein, da die Screenshots häufig keine verlässlichen Metadaten enthalten.

Insgesamt ist entscheidend, wie der Chat entstanden ist, wer ihn vorlegt und in welcher Form er in das Verfahren eingeführt wird. In vielen Fällen berücksichtigen Familiengerichte die WhatsApp-Chats daher nur teilweise oder sprechen ihnen lediglich eine Indizwirkung zu.

Können E-Mails vor Gericht als Beweis verwendet werden?

Im Vergleich zu Messenger-Chats gelten E-Mails als formeller und strukturierter. In einem Verfahren vor einem Familiengericht können sie Bedeutung erlangen, wenn es um interne Absprachen zu finanziellen Themen, Trennungsmodalitäten oder generell um die gemeinsamen Kinder geht.

Rechtlich gelten die E-Mails regelmäßig als Urkunden, jedoch hängt ihr Beweiswert dann immer noch davon ab, ob ihre Echtheit nachvollziehbar belegt werden kann. Hier bestehen immer noch verschiedene Manipulationsmöglichkeiten, auch wenn die nachträgliche Bearbeitung oder Weiterleitung lediglich einzelner E-Mails deutlich schwieriger oder offensichtlicher als bei WhatsApp-Chats ist.

Ebenfalls problematisch ist wieder, dass die Absenderadressen allein keinen sicheren Rückschluss auf den Verfasser ziehen lassen. Familiengerichte müssen hier immer noch kritisch prüfen, ob die E-Mails als Vollbeweis geeignet sind oder wie die Messenger-Chats nur als Indiz herangezogen werden können.

Reichen Screenshots als Beweis vor Gericht aus?

Screenshots werden heutzutage immer häufiger als digitales Beweismittel vorgelegt. Diese kann es sowohl von Chats, als auch von E-Mails oder Social-Media-Inhalten geben. Screenshots lassen sich sehr leicht bearbeiten, zuschneiden oder aus dem Kontext ziehen. Meistens fehlen technische Informationen wie die bereits angesprochenen Metadaten, welche Rückschlüsse auf den Zeitpunkt oder das Gerät ziehen lassen würden.

Deswegen stehen die Gerichte den Screenshots noch kritischer gegenüber. Sie entfalten häufig allein keinen hohen Beweiswert, sondern erst in Verbindung mit anderen Beweismitteln, wie zum Beispiel Zeugenaussagen. Dadurch können sie in einem gerichtlichen Prozess wiederum an Bedeutung gewinnen. Im Gegensatz zu vollständigen Chatverläufen oder originalen E-Mails stellen Screenshots lediglich eine Momentaufnahme dar. Es wird nur die visuelle Darstellung festgehalten und dokumentiert was die Beweiswirkung dementsprechend mindert.

Sind heimlich beschaffte digitale Inhalte vor Gericht erlaubt?

Insbesondere bei digitalen Beweisen ist ein zentraler Punkt die Frage nach der rechtmäßigen Erlangung. Verschiedene Verhaltensmuster können zur Unverwertbarkeit der Beweise führen und sogar eigene rechtliche Risiken begründen. Darunter fällt zum Beispiel das Hacken von Konten, oder auch die unerlaubte Weiterleitung privater Kommunikation.

Neben diesen datenschutzrechtlichen Verstößen kommen dann auch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder strafrechtliche Konsequenzen für den Betroffenen in Betracht. Die eigentliche inhaltliche Relevanz des Beweises wird dann häufig vom Familiengericht nicht berücksichtigt.

In familienrechtlichen Verfahren nehmen die Gerichte in diesen Fällen regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung und dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor. Die Rechtsprechung zeigt sich jedoch eher zurückhaltend. Für die Praxis bedeutet das Mitlesen von WhatsApp-Chats, oder den heimlichen Zugriff auf E-Mail Postfächer/Messenger-Dienste oder Cloud-Speicher des Ehepartners, dass die eigene Rechtsposition sich verschlechtert. Deswegen ist vor der Sicherung der digitalen Inhalte die Prüfung der rechtmäßigen Erlangung unerlässlich.

Wie bewerten Gerichte digitale Beweise in der Praxis tatsächlich?

Zusammenfassend für die eben genannten Punkte kann man sagen, dass die gerichtliche Praxis zeigt, dass digitale Beweise nur selten isoliert betrachtet werden. Sie dienen meist nur der Untermauerung von bereits bestehenden Tatsachen oder ergänzen andere bereits in den Prozess eingeführte Beweismittel.

Wenn die Herkunft nachvollziehbar ist, der Kontext vollständig und die Erlangung ebenfalls rechtmäßig war, dann ist der Beweiswert deutlich höher. Die absolute Gewissheit liefern diese digitalen Inhalte jedoch wirklich nur in Ausnahmefällen.

Häufige Fragen zu digitalen Beweisen im Familienrecht

  • Darf ich private WhatsApp-Chats meines Ehepartners vor Gericht verwenden?

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die WhatsApp-Chats rechtmäßig erlangt wurden. Also wenn kein unbefugter Zugriff und keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt. Andernfalls sind sie unverwertbar, auch wenn es sich um den Ehepartner handelt.

  • Muss das Handy mit als Beweis vorgelegt werden?

In der Regel muss das Handy nicht mit vorgelegt werden. Lediglich bei einer weitergehenden Prüfung durch einen Sachverständigen kann das notwendig sein.

  • Sollte ich digitale Beweise vorab anwaltlich prüfen lassen?

Auf jeden Fall. Eine anwaltliche Prüfung hilft dabei, die rechtlichen Risiken zu vermeiden und einzuschätzen, ob und wie digitale Inhalte sinnvoll in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden können.

  • Kann ich digitale Beweise auch nachträglich noch in das Verfahren einführen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Während eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens kann das Gericht im Einzelfall entscheiden, ob und in welchem Umfang zum Beispiel die WhatsApp-Chats noch berücksichtigt werden. Maßgeblich dabei sind dann der Verfahrensstand, die Nachvollziehbarkeit des Beweises und die Frage, ob durch die späte Vorlage das Verfahren verzögert wird.

  • Reichen Ausdrucke oder PDFs digitaler Chats aus?

Ja, sie können ausreichen, aber nur, wenn wie bereits häufiger erwähnt die Authentizität und Vollständigkeit nachvollziehbar ist.

Fazit

In einem Scheidungs- und Familienverfahren können WhatsApp-Nachrichten, E-Mails und auch Screenshots eine Rolle spielen, jedoch sind sie auch mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Ihr tatsächlicher Beweiswert im Prozess ist stark einzelfallabhängig und hängt vor allem von der Authentizität, der rechtmäßigen Erlangung und der Vollständigkeit ab. Dementsprechend sollten digitale Beweise stets nur mit Bedacht eingesetzt werden und ihre Wichtigkeit darf auch nicht überschätzt werden. Eine exakte Prüfung sowie eine frühzeitige rechtliche Beratung sind in diesen Fällen dringend zu empfehlen.

Patchworkfamilien und Recht - Welche Besonderheiten gelten bei der Scheidung?

Patchworkfamilien und Recht - Welche Besonderheiten gelten bei der Scheidung?Heutzutage gibt es immer mehr sogenannte Patchworkfamilien, insbesondere in Deutschland. Für alle Beteiligten bedeutet das häufig eine Bereicherung, doch was gilt hier tatsächlich rechtlich? Wer muss nun den Unterhalt zahlen? Welche Rechte haben Stiefeltern? Und wie wirkt sich diese moderne Familienkonstellation auf das Erbrecht aus? In diesem Beitrag bekommen Sie einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Elemente rund um das Thema „Patchworkfamilien“.

Was sind Patchworkfamilien?

Eine Patchworkfamilie entsteht, wenn nach einer Scheidung ein Elternteil eine neue Partnerschaft eingeht und einer der Betroffenen Kinder aus früheren Beziehungen in die neue Familienkonstellation einbringt. Sie gibt es in den verschiedensten Konstellationen und sie birgt häufig ganz neue Herausforderungen und Konflikte. Sowohl leibliche Kinder, Stiefkinder als auch bereits gemeinsame Kinder leben dann häufig zusammen in einem Haushalt. Dadurch bestehen mehrere familiäre Rollen gleichzeitig nebeneinander. Besonders unter den Geschwistern entstehen dann auf einen Schlag neue Konkurrenzgefühle oder Verbunde. Kinder bekommen plötzlich völlig neue Rollen: Auf einmal ist man der ältere Bruder und muss ganz neue Aufgaben übernehmen. Völlig neue Bedürfnisse, sowie auch Erwartungen prallen plötzlich aufeinander. Diese Dynamik ist sehr typisch für moderne Familienkonstellationen. Früher entstanden sie meistens nur bei dem Tod eines der Ehepartner und wurden noch als Stieffamilien betitelt. Doch heutzutage werden in Deutschland ungefähr 8-12 % der Familien als Patchworkfamilien eingeordnet.

Welche Unterhaltspflichten gibt es in Patchworkfamilien?

Grundsätzlich gelten die gleichen gesetzlichen Unterhaltspflichten wie in den klassischen Familienkonstellationen, jedoch gestalten sich diese aufgrund des Patchwork oft ein bisschen komplizierter. Sowohl beim Kindesunterhalt, beim Ehegattenunterhalt, als auch beim Betreuungsunterhalt gibt es ein paar Dinge, die beachtet werden müssen:

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt hat immer die oberste Priorität. Hier sind die leiblichen Eltern des Kindes immer vorrangig unterhaltspflichtig. Sobald die Kinder lediglich bei einem Elternteil leben, wird der sogenannte Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Stiefeltern sind nicht rechtlich verpflichtet, die Kinder ihres Partners mit zu finanzieren. Natürlich können sie freiwillig dazu beitragen, aber eine Unterhaltspflicht entsteht erst durch die Adoption des Kindes. Eine Reduzierung oder Ausschließung dieses Unterhalts ist auch nicht aufgrund einer starken Belastung durch andere Unterhaltszahlungen möglich.

Ehegattenunterhalt 

Bei einer neuen Ehe entstehen zwischen den Ehepartnern wieder gegenseitige Unterhaltspflichten. Der Unterhalt an den Ex-Partner wird, falls es zu Überschneidungen kommt, bei der Berechnung dieses neuen Unterhalts, berücksichtigt. Der eben beschriebene Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt jedoch immer vor. Des Weiteren ist es wichtig zu wissen, dass der neue Ehepartner nicht für die Unterhaltsansprüche aus früheren Ehen aufkommen muss.

Betreuungsunterhalt

Wenn innerhalb der neuen Beziehung gemeinsame Kinder entstehen, dann hat der Elternteil, welcher die Kinder betreut, Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Also finanzielle Unterstützung, um den Lebensstandard des Kindes aufrechtzuerhalten. Dieser Anspruch ist unabhängig von einer Ehe und gilt ranglich ebenfalls vor dem Ehegattenunterhalt. Entscheidend hierbei ist allein, dass einer der Elternteile das gemeinsame Kind betreut.

Beispiel

Ein Vater, der zwei Kinder aus seiner ersten Ehe hat und nun mit seiner neuen Frau, welche ebenfalls ein Kind aus vorheriger Ehe hat, ein weiteres bekommt, muss weiterhin den vollen Unterhalt für seine zwei Kinder mit seiner ersten Ehefrau zahlen. Zusätzlich ist er verpflichtet, seinem neuen Kind und seiner neuen Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Dieser Betreuungsunterhalt und der Ehegattenunterhalt werden jedoch nur fällig, wenn die beiden sich wieder trennen und seine Ehefrau das gemeinsame Kind betreut. Für das Kind aus der vorherigen Ehe seiner Frau ist er nicht unterhaltspflichtig, wenn er dieses nicht rechtlich adoptiert. Insgesamt müssen bei Patchworkfamilien viele Unterhaltspflichten gleichzeitig beachtet werden. Dadurch können finanzielle Belastungen auch nochmal höher als sonst ausfallen.

Sorgerecht und Umgangsrecht – Was gilt für Stiefeltern?

Trotz der wichtigen Rolle im Alltag sind die rechtlichen Möglichkeiten für die Stiefeltern bezüglich der Kinder sehr begrenzt.

Unter den Begriff des Sorgerechts fallen alle wichtigen Entscheidungen, zum Beispiel bezüglich der Erziehung, Ausbildung, Gesundheit und des Vermögens. Das Sorgerecht liegt grundsätzlich ebenfalls bei den leiblichen Eltern. Über wichtige Entscheidungen, über Bildung oder auch medizinische Eingriffe darf das Stiefelternteil dementsprechend nicht mitentscheiden.

  • Alltagssorge (§ 1687b BGB)

Bestimmte kleinere Entscheidungen des alltäglichen Lebens dürfen Stiefeltern mit Einverständnis des leiblichen Elternteils treffen. Hierzu gehört auch der Besuch des Hausarztes oder generell die Einnahme von bestimmten Medikamenten.

Generell beschreibt das Umgangsrecht das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen Eltern und Kind. Das Stiefelternteil hat jedoch kein gesetzliches Umgangsrecht. Bei einer besonders engen sozialen Bindung zu dem Kind, kann ein Familiengericht zum Kindeswohl gem. § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht für den Stiefvater oder die Stiefmutter aussprechen.

Warum profitieren gerade Patchworkfamilien von einer Online-Scheidung?

Die Online-Scheidung macht den Ablauf einer Trennung häufig unkomplizierter und schneller, da viele Schritte digital erledigt werden können. Gerade bei Patchworkfamilien, in denen häufig mehrere Kinder und Unterhaltszahlungen aus unterschiedlichen Beziehungen berücksichtigt werden müssen, ist diese moderne Scheidung eine passende Alternative.

Ein besonderer Vorteil der Online-Scheidung zeigt sich in der Komplexität der rechtlichen Lage bei Patchworkfamilien im Gegensatz zu den traditionellen Familien. Alle Unterhaltsansprüche und Fragen zum Sorgerecht müssen sauber voneinander getrennt werden. Online Tools können für eine höhere Transparenz strukturierte Abfragen, Checklisten und Übersichten bereitstellen. Die frühzeitige Bereitstellung der notwendigen Unterlagen kann dann dem Scheidungsanwalt dabei helfen, zu klären, welche Verpflichtungen im Verfahren geregelt werden müssen.

Zudem ist der digitale Weg oft nicht nur zeit-, sondern auch kostensparender. Besonders vorteilhaft ist das für die Paare, die aufgrund der vielen Unterhaltszahlungen finanziell sowieso schon stärker belastet sind. Dazu gehört auch, dass Eltern mit Kindern aus mehreren Beziehungen häufig sowieso schon kompliziertere Wochenpläne haben. Außerdem wirkt sich die Entlastung bei der Kommunikation auch positiv auf das Konfliktpotenzial aus. Schließlich gibt es nicht das Eskalationsrisiko, wie beim direkten Kontakt. Trotz aller Vorteile gilt: Je mehr Kinder, Partner oder Unterhaltsansprüche in den Patchworkfamilien involviert sind, desto sorgfältiger muss der gesamte Prozess vorbereitet werden. Eine gut geplante Online-Scheidung ermöglicht es jedoch, diese Komplexität effizient zu bewältigen und sorgt damit für mehr Transparenz im gesamten Ablauf.

Wer erbt in Patchworkfamilien?

Stiefkinder haben ohne eine Adoption kein gesetzliches Erbrecht. Durch die Adoption wird das Stiefkind dann dem leiblichen Kind rechtlich gleichgestellt. Ansonsten würde das Erbe nur an die Ehegatten oder die leiblichen Kinder übergehen. Zusätzlich kann ein Stiefelternteil ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. In diesem kann festgehalten werden, dass das Stiefkind einen Teil seines Vermögens vererbt bekommt. Der rechtliche Pflichtteil kann den leiblichen Kindern jedoch nicht abgesprochen werden. Dieser Mindestanspruch ist gesetzlich geschützt. Andererseits kann den Stiefkindern, die noch nicht adoptiert worden sind, das Erbe auch einfach wieder abgesprochen werden.

Fazit

Eine Patchworkfamilie kann für viele eine Bereicherung ins Leben bringen, doch sie sorgt auch für eine zusätzliche rechtliche Komplexität. Für die finanzielle Absicherung der Stiefkinder und Partner lohnt es sich häufig, sich frühzeitig um das Testament, die Adoption oder andere vertragliche Vereinbarungen zu kümmern. Bei allen weiteren Fragen zu einer (Online)-Scheidung innerhalb von Patchworkfamilien stehen wir Ihnen gerne zur Seite (📞 0251-57775).

Getrenntleben und Trennungsjahr

Getrenntleben und TrennungsjahrDas Trennungsjahr ist für alle Paare, welche sich scheiden lassen wollen, ein unvermeidbares Ereignis. Im deutschen Familienrecht ist gesetzlich festgehalten, dass das Gericht die Ehe erst nach mindestens 12 Monaten „getrennt leben“ auslösen kann. Viele wissen jedoch gar nicht, was genau damit gemeint ist. Muss man dafür in unterschiedlichen Wohnungen/Häusern leben? Und wie genau weist man diese Trennung vor Gericht nach?  Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen wirklich vorliegen müssen und welche typischen Fehler vielen im Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung passieren.

Was gilt beim Trennungsjahr rechtlich?

Die gesetzliche Mindestfrist ist gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ein Jahr lang. Zudem muss eine Ehe als gescheitert gelten, was gemäß § 1566 Abs. 1 BGB der Fall ist, sobald das Ehepaar ein Jahr getrennt lebt und beidseitig die Scheidung will. Bei einem Widerspruch von einem der Partner wird das Scheitern erst nach drei Jahren unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Es gibt jedoch auch Ausnahmen bei unzumutbarer Härte. Dazu finden Sie hier mehr.

Das Getrenntleben (§ 1567 BGB) wird als solches gesehen, wenn die Ehepartner getrennt leben, keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie auch nicht mehr wiederherstellen möchte.

Voraussetzungen des Getrenntlebens

Das Getrenntleben kann entweder durch Auszug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung oder aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden.

Während die Trennung durch Auszug eines Ehegatten relativ unproblematisch ist, gibt es für die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung einige Voraussetzungen. Der BGH hat als Voraussetzung für das Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung die „Trennung von Tisch und Bett“ genannt. Das bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft und Haushaltsführung mehr besteht, die Eheleute also keine intime Beziehung mehr führen und auch gegenseitig keine Versorgungsleistungen erbringen, nicht mehr finanziell gemeinsam haushalten und nicht mehr nach außen hin als Ehepartner in Erscheinung treten. Versorgungsleistungen sind z.B. füreinander einkaufen, Wäschewaschen oder Kochen. Unterhaltszahlungen zählen nicht zu den Versorgungsleistungen und stehen einer Scheidung selbstverständlich nicht entgegen.

Dauer – Was für Ausnahmen gibt es?

Der Startpunkt der Trennung ist an dem Tag, an welchem der gemeinsame Haushalt faktisch beendet wurde und das Ende ist genau am gleichen Datum des Folgejahres. Der Scheidungsantrag kann üblicherweise bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres, bei einem Scheidungsantrag ohne zusätzlichen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 10 Monate nach dem Trennungszeitpunkt und bei einem Scheidungsantrag mit zusätzlichem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 11 Monate nach dem Trennungszeitpunkt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dementsprechend kann bei einer Trennung am 11.08.2025 der Antrag frühestens am 11.06.2026 gestellt und eingereicht werden.

Während des Trennungsjahres muss die Trennung der Ehegatten strikt vollzogen werden. Es gibt gemäß § 1567 Abs. 2 BGB eine Ausnahme, nach welcher das Trennungsjahr trotz kurzzeitigen Zusammenlebens nicht unterbrochen wird. Als solche Versöhnungsversuche zählen nur Annäherungen, womit getestet werden soll, ob die Ehe nicht eventuell doch noch eine Chance hat. Dieser Versuch darf höchstens 3 Monate andauern, ansonsten beginnt das Trennungsjahr bei einem Scheitern des Versöhnungsversuchs, der länger als 3 Monate angedauert hat, von vorne. Bei einem Scheitern des Versöhnungsversuchs von unter 3 Monaten läuft das ursprüngliche Trennungsjahr einfach weiter. Damit gibt der Gesetzgeber Paaren die Möglichkeit, ihre Beziehung nochmal ohne rechtliche Nachteile zu testen.

Was sind Nachweismöglichkeiten für das Trennungsjahr?

Der Nachweis des Trennungsjahres spielt vor dem Familiengericht eine entscheidende Rolle. Egal ob eine Online-Scheidung oder eine traditionelle Scheidung, eine einvernehmliche oder eine strittige Scheidung: Das Gericht muss schlussendlich davon überzeugt werden, dass die Trennung tatsächlich seit mindestens einem Jahr besteht. Hierfür gibt es verschiedene Beweismittel:

  • Mietverträge (oder Meldebescheinigungen zur Verdeutlichung der getrennten Wohnsitze)
  • Zeugen
  • Eidesstattliche Versicherungen der Ehepartner
  • Schriftliche Absprachen über Hausrat, Finanzen oder Kinderbetreuung
  • Getrennte Rechnungen (Strom, Internet etc.)

Insbesondere bei strittigen Verfahren prüft das Gericht die Nachweise genauer und kann zusätzliche verlangen. Auf der anderen Seite reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung meist schon die übereinstimmende Erklärung beider Ehepartner. Falls Sie sich für eine Online-Scheidung entscheiden sollten, sammeln Sie bestenfalls frühzeitig alle relevanten Unterlagen zusammen. Dadurch werden Verzögerungen und Antragsabweisungen minimiert.

Häufige Missverständnisse/Irrtümer

Einen allgemeinen Beitrag über typische Irrtümer zum Thema Scheidung finden Sie hier.
Im Folgenden klären wir speziell die häufigsten Missverständnisse rund um das Trennungsjahr auf und zeigen, was dort wirklich rechtlich gilt.

Kann das Trennungsjahr durch einen Antrag verkürzt werden?

Grundsätzlich nicht. Zu einer Verkürzung kann es nur bei unzumutbaren Härtefällen gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kommen (wie z.B. schwere Gewalt oder Missbrauch)

Herrscht während des Trennungsjahres ein striktes Kontaktverbot für die Ehepartner?

Nein. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen typischen Irrtum. Die Hauptsache ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Partnern besteht. Gemeinsame Treffen zum Beispiel aufgrund von Geburts- oder Feiertagen sind völlig legitim.

Kann das Trennungsjahr rückwirkend vereinbart werden?

Nein. Auch bei einer Einigung der Ehepartner auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum, beginnt das Trennungsjahr erst mit dem tatsächlichen Zeitpunkt des Getrenntlebens.

Kontrolliert das Gericht dauerhaft, ob die Ehepartner tatsächlich getrennt leben?

Nein. Solange es zu keinen Widersprüchen in den Aussagen der Ehepartner kommt, vertrauen die Familiengerichte auf diese Angaben. Bei Streitigkeiten wird die Beweislage jedoch deutlich intensiver geprüft.

Müssen alle rechtlichen Fragen bereits beim Beginn des Trennungsjahres geklärt sein?

Es muss nicht zwingend alles bereits geklärt sein. Solange der Scheidungsantrag rechtzeitig gestellt wird und alle sonstigen Fristen eingehalten werden, können Verträge wie zum Beispiel die Scheidungsfolgenvereinbarung auch während des Trennungsjahres getroffen werden.

Praxistipps für das Getrenntleben

  • Klare räumliche Trennung
  • Trennung von Freizeit und Sozialleben
  • Professionellen Rat einholen
  • Klare Regelungen bei der Kinderbetreuung
  • Bankkonten und Abonnements überprüfen
  • Respektvoller Umgang miteinander
  • Rechtzeitige Planung der Wohnsituation (Wohnungssuche etc.)
  • Gemeinsame Fotos und Präsenz in der Öffentlichkeit überdenken

Wenn Sie noch Fragen zum Trennungsjahr oder zum Thema Getrenntleben haben, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite. Sie können mich jederzeit unter 📞 0251-57775 kontaktieren.

10 Irrtümer bei der Scheidung

10 Irrtümer bei der Scheidung, Irrtümer bei Scheidung, FragezeichenEs kursieren extrem viele Halbwahrheiten und Irrtümer bei Scheidung, wie „Nach einem Jahr ist man automatisch geschieden“ oder „Wer fremdgeht, verliert alles“, rund um das Thema Scheidung. Diese Unwissenheit kann zu falschen Erwartungen, aber auch zu teuren Fehlern im Prozess führen. Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen deswegen, welche häufigen Irrtümer bei Scheidungen vorkommen und was rechtlich tatsächlich gilt.

Die häufigsten Irrtümer bei Scheidung haben wir für Sie aufgelistet.

1. Wer fremdgeht, verliert alle Rechte bei der Scheidung

Diese Aussage ist so nicht korrekt. Das Fremdgehen an sich hat nicht direkt rechtliche Konsequenzen auf den Verlauf einer Scheidung. Seit der Einführung des Zerrüttungsprinzips muss nicht mehr entschieden werden, wer die Schuld für die Scheidung trägt. Der Anspruch auf Unterhalt bleibt auch gleichermaßen bestehen. Lediglich das Vertrauensverhältnis der Ehepartner kann durch die Untreue zerstört werden. In extremen Fällen kann ein Seitensprung jedoch als grobe Verletzung ehelicher Pflichten gemäß § 1579 BGB eingeordnet werden. Eine Folge wäre dann zum Beispiel, dass der Ehegattenunterhalt entfällt.

2. Nach einem Jahr Trennung ist man automatisch geschieden

Das ist ebenfalls ein Irrtum. Ohne ein gerichtliches Verfahren gilt ein Paar noch nicht als geschieden. Die Scheidung kann jedoch nach einer einjährigen Trennung eingereicht werden. Besonders für die Feststellung der Zerrüttung ist dieses Jahr von hoher Bedeutung und gemäß § 1566 BGB eine gesetzliche Mindestvoraussetzung. Insgesamt kann das Verfahren bei fehlendem Einverständnis mehrere Jahre dauern.

3. Zugewinnausgleich gibt es nur bei langen Ehen

Ein finanzieller Ausgleich ist von der Art des Güterstandes abhängig. Somit schließt eine kurze Ehe den Zugewinnausgleich nicht aus. Völlig falsch ist diese Aussage jedoch nicht, da bei einer längeren Ehe mehr Möglichkeiten für einen Vermögenszuwachs bestehen. Dieser muss dann wiederum in der Zahlung berücksichtigt werden und es muss ein Nachweis für den Anfangs- sowie Endzeitpunkt des gemeinsamen Vermögens geliefert werden. 

4. Bei einer Scheidung bekommt die Frau automatisch das Sorgerecht

Diese Annahme ist ein typischer Irrtum in der Bevölkerung. Grundsätzlich, wenn keine Gefahr für das gemeinsame Kind besteht, behalten beide Eltern das Sorgerecht. Generell entscheidet das Familiengericht immer zum Wohle des Kindes. Dementsprechend erhält die Frau nicht automatisch das Sorgerecht und es gibt außerdem für beide Elternteile ein sogenanntes Umgangsrecht. Das Kind hat gemäß § 1684 BGB ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Außerdem darf der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, dennoch keine alleinigen Entscheidungen bezüglich lebenswichtiger Sachen treffen (z.B. Bildung oder medizinische Eingriffe)

5. Gemeinsame Schulden werden bei der Scheidung automatisch geteilt

Es haften beide Partner, so wie es im abgeschlossenen Vertrag steht. Natürlich kann intern zwischen den beiden eine andere Abmachung getroffen werden, aber grundsätzlich gilt die gesamtschuldnerische Haftung. Beispielsweise kommt es im Falle von Kreditschulden bei einer Bank darauf an, wer Vertragspartner mit der Bank ist und nicht, wer das ausgezahlte Geld der Bank tatsächlich ausgegeben hat.

6. Für eine Unterhaltszahlung muss man verheiratet gewesen sein

Diese Aussage ist falsch. Besonders wenn es um die Betreuung der gemeinsamen Kinder geht, kann eine Unterhaltszahlung auch bei unverheirateten Paaren vorkommen. Dieser Betreuungsunterhalt ist in § 1615 I BGB geregelt. des Weiteren gibt es auch einen Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB. Hierbei muss der Partner, unabhängig vom Beziehungsstatus, welcher das Kind nicht betreut, zur Versorgung des Kindes finanziell beitragen.

7. Der Ex-Partner muss den Familiennamen wieder ändern

Nein. Es gibt keine Pflicht zur Änderung des Familiennamens zum ursprünglichen Nachnamen. Nach einem Antrag beim Standesamt kann man aber auch wieder zu seinem ursprünglichen Namen zurückkehren. Für das gemeinsame Sorgerecht oder das generelle Verhältnis zum Kind hat der Nachname jedoch keine Auswirkung. Viele behalten den Namen, auch wenn sie bereits gemeinsame Kinder haben oder aufgrund der Bekanntheit unter diesem Namen. Zudem sollte eine derartige einmalige Namensänderung auch aufgrund der Kosten gut überlegt werden.

8. Ich kann mich nicht trennen, da ich kein Geld für eine eigene Wohnung habe

Eine eigene Wohnung ist nicht unbedingt notwendig als Voraussetzung für eine Scheidung. Entscheidend ist das persönliche Verhältnis zwischen den Partnern. Anstelle eines Auszuges kann auch die deutliche Trennung innerhalb einer Wohnung die Zerrüttung bestätigen. Dazu gehört auch die Trennung der gemeinsamen Wirtschaft, der Haushaltsführung und der Mahlzeiten.

9. Ich muss mich sofort scheiden lassen, sobald ich ausziehe

Nein. Die Trennung und die Scheidung sind zwei unterschiedliche Schritte. Viele klären während der Trennung den zukünftigen Versorgungsausgleich oder das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, bevor dann schlussendlich der Scheidungsantrag eingereicht wird. Ein voreiliger Scheidungsantrag kann von dem zuständigen Familiengericht abgelehnt werden und somit erhöhte Kosten für das Paar bedeuten.

10. Auf den Versorgungsausgleich wird bei einer einvernehmlichen Scheidung verzichtet

Das Familiengericht muss entscheiden, ob der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich im Einzelfall angebracht ist. Eine notarielle Beglaubigung kann nach der Vereinbarung der Partner jedoch ebenfalls ausreichen. Es gibt dementsprechend bei einer einvernehmlichen Scheidung verschiedene Möglichkeiten. Wichtig zu beachten ist, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich schwerwiegende Folgen für die Altersversorgung haben kann. Deswegen ist eine gründliche Prüfung auch immer notwendig.

Fazit

Wie Sie sehen gibt es viele Irrtümer rund um das Thema der Scheidung oder auch der Trennung. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, oder bereits in ihrer Trennung stecken, dann sollten Sie sich nicht auf das Halbwissen von Bekannten verlassen. Eine rechtliche Beratung durch einen Scheidungsanwalt (📞 0251-57775 ) kann ihnen dabei helfen, Klarheit zu schaffen und mögliche Irrtümer bei Scheidung zu vermeiden.

Getrennt und verschuldet - Wer haftet für die Schulden nach der Trennung?

Getrennt und verschuldet - Wer haftet für die Schulden nach der Trennung?

Sie stehen kurz vor der Scheidung von Ihrem Ehepartner, aber haben Angst, dass Sie aufgrund gewisser Schulden Ihres Partners finanzielle Nachteile erleiden?

Viele Menschen denken, dass bei einer Heirat die Schulden automatisch auf beiden Ehepartner gleichermaßen lasten, doch so einfach ist das nicht. Also was genau passiert mit den Schulden nach der Scheidung? Dieses und einige weitere Missverständnisse werden wir mit Ihnen in dem folgenden Beitrag aufklären.

Wer muss die Schulden zahlen?

Gemeinsame Verträge

Bei gemeinsamen Verträgen ist die Aufteilung der Schulden relativ einfach zu klären. Beispiele für häufig gemeinsam geschlossene Verträge als Ehepaar sind Miet-, Kauf-, Versicherungs- oder Kreditverträge. Viele Anschaffungen für den gemeinsamen Lebensbedarf oder auch die Finanzierung der Hochzeit werden grundsätzlich auch als gemeinsame Schulden angesehen. Diese Anschaffungen werden als Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB gewertet. Hierbei entfalten die Schulden Wirkung auf beide, obwohl der Vertrag lediglich mit einem Ehepartner geschlossen wird. Dementsprechend muss nicht jeder gemeinsame Vertrag von beiden unterzeichnet werden.

Die beiden Ehepartner haften dann gemeinsam gegenüber dem Gläubiger (gesamtschuldnerische Haftung, § 421 BGB). Dieser kann entscheiden, von wem er die Zahlung verlangt. Logischerweise entfällt der Anspruch, sobald einer die Schulden begleicht.

Derjenige kann daraufhin vom ehemaligen Ehepartner eine Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte der Gesamtsumme einfordern.

Ein Ehepartner hat Schulden

Im Gegensatz zu den gemeinsamen Verträgen ist ein Ehepartner nach der alleinigen Abschließung eines Vertrags für die daraus entstehenden Schulden selbst verantwortlich. Häufig kommt jedoch die eben angesprochene Ausnahme des § 1357 BGB in Betracht. Im Rahmen eines Ehevertrages kann zuvor jedoch geregelt worden sein, inwiefern die Schulden des Einzelnen auch den anderen Partner betreffen.

Sonderfall: Bürgschaft für den Ehepartner

Ein typischer Sonderfall ist, dass ein Ehepartner die Bürgschaft für den Partner unterschreibt. Also er verpflichtet sich für die Verbindlichkeiten des Ehepartners gegenüber dessen Gläubiger einzustehen. Besonders nach einer Scheidung kann das zu gewissen Problemen führen. Beispielsweise kann sich die Bank direkt an den bürgenden Ehepartner wenden, wenn der kreditnehmende Ehepartner seine Zahlungen nicht begleicht. Diese Schulden wurden sozusagen von dem einen Vertragspartner verursacht, aber müssten vom anderen ausgeglichen werden.

Es kann jedoch auch sein, dass der Bürgschaftsvertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit erfolgreich angefochten wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in der Vergangenheit schon gegen die Gültigkeit eines derartigen Vertrages aufgrund einer finanziellen Überforderung des bürgenden Ehepartners.

Der Güterstand – welche Rolle spielt er?

Heutzutage gibt es grundsätzlich drei Varianten beim Güterstand. Der Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft, in der beide Partner sich gleichermaßen an dem Vermögensaufbau beteiligen. Unabhängig vom Einkommen erwirtschaften beide somit gemeinsam den Zugewinn während der Ehe. Anders als die Zugewinn-Beträge werden die Schulden jedoch auch bei diesem Güterstand nicht aufgeteilt.

Die zweite Variante ist die Gütertrennung, welche vor allem für Vollverdiener eine Rolle spielt. Hierbei behalten beide Ehepartner ihre Selbstständigkeit in der Erwirtschaftung bei. Das Besondere ist, dass nicht nur die Schulden, sondern auch die Zugewinne nach einer Scheidung nicht aufgeteilt werden. Auch für den Todesfall müsste ein Testament bestehen, damit der verbliebene Ehepartner einen Zugewinnausgleich bekommt.

Die dritte und letzte Variante kommt heutzutage nur noch selten vor. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen vollständig zusammengelegt. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft wird hier auch das vor der Ehe erwirtschaftete gemeinsam verwaltet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass beide Ehepartner grundsätzlich in vollem Umfang für die gemeinsam aufgenommenen Schulden haften.

Fragen zum Thema: Schulden nach der Scheidung

Frage: Kann man gemeinsame Schulden vor der Ehe verhindern?
Antwort: Ja, zum Beispiel mit einem Ehevertrag, dem Vermeiden von Bürgschaften oder auch getrennten Konten. In dem Ehevertrag kann festgehalten werden, wer für welche finanziellen Verpflichtungen haftet und wie gemeinsame Schulden aufgeteilt werden.

Frage: Hafte ich mit, wenn mein Partner Insolvenz anmeldet?
Antwort: Nein, grundsätzlich nicht, auch nicht bei einer Privatinsolvenz meines Partners. Eine Mithaftung gibt es nur, wenn dies vertraglich geregelt wurde.

Frage: Wie lange hafte ich für gemeinsame Schulden nach der Trennung?
Antwort: Bis die Schulden beglichen wurden (zeitlich unbegrenzt). Die rechtliche Bindung der Zahlung an den Gläubiger verfällt nicht durch eine Scheidung.

Frage: Kann ich aus einem gemeinsamen Kreditvertrag aussteigen (während der Trennung)?
Antwort: Nur, wenn die Bank (das Kreditinstitut) dem Austritt zustimmt. Stattdessen kann es zu einer Veränderung im Innenverhältnis zwischen den Partnern kommen. Bei dieser internen Vereinbarung kann entschieden werden, wer welche Raten abzahlen muss.

Frage: Muss ich für neue Schulden, welche mein Ex-Partner während der Trennung macht, mithaften?
Antwort: Grundsätzlich haftet man für diese neuen Schulden nicht, sondern nur wenn sie zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs zählen, was nach der Trennung in der Regel nicht der Fall ist (§ 1357 BGB).

Checkliste - Online-Scheidung - Eignet sich das für mich? : Mann mir rotem Pulli sitzt vor hellblauer Wand an seinem laptop und lächelt glücklich

Checkliste - Online-Scheidung - Eignet sich das für mich? : Mann mir rotem Pulli sitzt vor hellblauer Wand an seinem laptop und lächelt glücklichWas genau ist eine Online-Scheidung?

Die Online-Scheidung ist grundsätzlich eine normale Scheidung zwischen zwei Ehepartnern. Die Kommunikation zwischen dem Anwalt und dem Antragsteller findet jedoch auf eine modernere Art und Weise statt. Darunter fallen zum Beispiel E-Mails, Videokonferenzen oder auch Telefonate. Ein traditionelles Treffen mit dem Rechtsanwalt in seiner Kanzlei ist hierbei nicht mehr notwendig. Das Verfahren kann Zuhause von den beiden Ehepartnern einfach vorbereitet werden. Auf das ordentliche Gerichtsverfahren kann dennoch nicht verzichtet werden, da die Scheidung nach dem deutschen Recht von einem Familienrichter ausgesprochen werden muss. Bei der Online Scheidung handelt es sich also um ein normales Ehescheidungsverfahren, bei dem moderne Kommunikationswege effizient ausgenutzt werden.

Wie läuft eine Online Scheidung ab?

Der Ablauf einer Online-Scheidung weist nur wenige Unterschiede zu der regulären Scheidung auf.

  1. Unverbindliche Kontaktaufnahme auf der Website des Anwalts
  2. Online Übermittlung des Scheidungsantrags an den Anwalt ( Scheidungantrag – klicken Sie hier. )
  3. Prüfung des Antrages durch den Anwalt
  4. Zusendung der erforderlichen Unterlagen
  5. Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht
  6. Zustellung des Antrags an den Ehepartner
  7. Zustimmung des Ehepartners (oder Stellungnahme)
  8. Gerichtlicher Scheidungstermin
  9. evtl. Versorgungsausgleich
  10. Scheidungsbeschluss
  11. Rechtsgültigkeit der Scheidung

Infografik - Ablauf einer Scheidung - Online Scheidung

Checkliste – Eignet sich die Online-Scheidung für mich?

Trifft Folgendes auf Sie zu? ✅

  • Sie sind digital unterwegs und auch bereit alle Unterlagen digital einzureichen
  • Ihnen reicht eine telefonische Beratung oder Beratung per Videokonferenz aus
  • Sie möchten eine einvernehmliche Scheidung
  • Es gibt keine oder bereits geklärte Streitfragen zu den Themen Unterhalt, Vermögen & Sorgerecht
  • Sie leben bereits seit mindestens einem Jahr getrennt
  • Die Scheidung soll ein möglichst geringer Aufwand für Sie sein,

dann ist die Online-Scheidung optimal für Sie.

Falls Sie: ❌

  • Sich mit dem digitalen Ablauf nicht wohl fühlen
  • Eine persönliche Beratung in der Kanzlei Ihres Anwalts bevorzugen
  • Noch größere ungeklärte Streitigkeiten mit Ihrem Ehepartner haben,

dann kommt die Online Scheidung eventuell für Sie nicht in Frage. In diesem Fall berate ich Sie gerne persönlich in meiner Kanzlei oder auch telefonisch oder per Videokonferenz. Vereinbaren Sie gerne eine kostenfreie Erstberatung unter 📞0251-57775📞

Phone Phone Kostenloses telefonisches Erstgespräch unter 📞0251-57775

Zu den angesprochenen Unterlagen gehören folgende:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Vollmacht für den Rechtsanwalt
  • evtl. Ehevertrag
  • evtl. Nachweise zum Trennungszeitpunkt (verschiedene Wohnsitze)

Vorteile der Online Scheidung 

Die Online-Scheidung bietet einige Vorteile, wie zum Beispiel die deutlich vereinfachte Kommunikation mit dem Anwalt. Der digitale Weg ist nicht nur unkomplizierter, sondern häufig auch deutlich schneller. Hierzu gehört auch die Zeitersparnis durch den Wegfall von Kanzleiterminen. Sie müssen nicht mehr dauernd zu ihrem Anwalt fahren um die Angelegenheiten zu klären. Sowohl das Einholen von allen notwendigen Informationen zum Ehescheidungsverfahren sowie die Erteilung des Scheidungsauftrags können Sie bequem von zu Hause aus erledigen, egal zur welcher Tages- oder Nachtzeit.

Und wer wartet schon gerne im Wartezimmer einer Kanzlei?

Meine Kanzlei ist zudem spezialisiert auf die Durchführung von Ehescheidungsverfahren. Diese Expertise hilft, auch schwierige Fälle oder Ausnahmefälle unkompliziert abwickeln zu können.

Außerdem ist die Online-Scheidung bundesweit möglich, also können Sie einen Anwalt, der auf die Online-Scheidung spezialisiert ist, aus einer ganz anderen Stadt oder einem anderen Bundesland beauftragen.

Insbesondere wenn Sie im Ausland leben ist die Online-Scheidung eine praktische und zeitsparende Möglichkeit zur Durchführung Ihres Ehescheidungsverfahrens. Die Beauftragung und Kommunikation des Anwalts erfolgt online und wenn das Gericht die Anhörung im Scheidungstermin per Videokonferenz genehmigt, kann Ihr Ehescheidungsverfahren reibungslos durchgeführt werden, ohne dass Sie auch nur ein einziges Mal nach Deutschland reisen müssen.

Ein weiterer Vorteil ist die Privatsphäre bei der Ausfüllung der Scheidungsunterlagen. Viele bevorzugen diese Diskretion in den eigenen vier Wänden. Dazu gehört auch, dass ein persönliches Treffen mit dem Ex-Partner außerhalb des Gerichts meistens entfällt. Dadurch werden gewisse Spannungen und Konflikte reduziert. 

Zudem wird häufig behauptet, dass die Online-Scheidung zudem günstiger sei – doch stimmt das wirklich?

Kostenersparnis – Ist die Online-Scheidung günstiger?

Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Einkommen der beiden Ehepartner. Anhand des gemeinsamen Einkommens wird vom zuständigen Familiengericht für das Ehescheidungsverfahren ein Verfahrenswert (auch Streitwert genannt) festgesetzt. Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind die Gerichts- und Anwaltskosten für das Ehescheidungsverfahren. Ich beantrage grundsätzlich, dass der Verfahrenswert für Ihr Ehescheidungsverfahren um 30 % gesenkt wird. Denn mit der einvernehmlichen Scheidung haben sowohl Anwalt als auch Gericht weniger arbeitet, was in vielen Fällen eine Reduzierung des Verfahrenswerts rechtfertigen kann. Wird der Verfahrenswert vom Gericht reduziert, reduzieren sich für Sie auch die Scheidungskosten. Außerdem teile ich dem Gericht das Vermögen der Ehegatten nur auf Anfrage mit. In vielen Fällen fragt das Familiengericht nicht nach dem Vermögen der Ehegatten, sodass dieses für die Festsetzung des Verfahrenswerts nicht herangezogen wird, was ebenfalls zu geringeren Scheidungskosten führt.

Eine Kostenersparnis wird also erzielt durch:

  • Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswerts
  • Mitteilung eventuellen Vermögens nur auf explizite Nachfrage des Familiengerichts

Die folgenden Punkte können außerdem für Kostenersparnisse sorgen:

  • Reisekosten zur Kanzlei entfallen
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt für die beiden Ehepartner, Kosten für den zweiten Anwalt entfallen
  • Durch die schnellere Bearbeitung der Anträge können zusätzliche Beratungskosten entfallen
  • Wenn das Gericht den Antrag auf Teilnahme am Scheidungstermin per Videokonferenz genehmigt, entfallen weitere Reisekosten zum Gerichtstermin

Es ist also durchaus möglich, durch die Online-Scheidung viel Geld zu sparen.

Ist eine Online-Scheidung rechtskräftig?

Viele von Ihnen machen sich vermutlich Gedanken, ob eine Online-Scheidung die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine reguläre Scheidung aufweist. Hiermit kann ich Sie jedoch beruhigen – trotz des modernen Ablaufs entspricht die Online-Scheidung allen Anforderungen des Familienrechts. Schließlich verändert sich nur die vorherige Kommunikation und Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens. Der eingereichte Scheidungsantrag wird vom Familienrichter auf die gleiche Weise geprüft und ein Scheidungsbeschluss verkündet.

Wichtig ist nur, dass sie eine seriöse Kanzlei beauftragen, welche sich bestenfalls auf die Online-Scheidung spezialisiert hat.

 

Statistik - Zahl der Scheidungen steigt - warum Ehen scheitern

Das Statistische Bundesamt hat die Zahl der Ehescheidungen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Danach sind im Jahr 2024 in Deutschland rund 129.300 Ehen geschieden worden. Im Vorjahr waren es noch 0,3 % oder auch 329 Scheidungen weniger. Die Zahl der Scheidungen ist also im Vergleich zum letzten Jahr angestiegen, im Jahr 2024 sind mehr Ehen gescheitert als noch im Jahr 2023.

Statistik - Zahl der Scheidungen steigt - warum Ehen scheitern

Rückgang seit 2003 – Tiefstand im Jahr 2023

Interessant ist dabei, dass im Jahr 2023 seit der Zählung von Ehescheidungen in der Bundesrepublik Deutschland der bisher niedrigste Stand erreicht wurde. Die Zahl der Ehescheidungen ging bereits seit 2003 jährlich andauernd bis auf einige wenige Ausnahmen zurück. Eine Ausnahme stellte die Zeit der Coronapandemie dar. In diesen Jahren wurden wieder mehr Ehescheidungen verzeichnet, was vermutlich auf die allgemein angespannte Situation und die Ausgangssperren zurückzuführen ist.

Minderjährige Kinder von Scheidungen betroffen

Von den 129.300 im Jahr 2024 geschiedenen Ehegatten hatten 50,8 % minderjährige Kinder. Damit waren in diesem Jahr rund 111.000 minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Von den 50,8 % der Ehegatten mit Kindern hatten wiederum 48 % ein Kind, 40 % zwei Kinder und 12 % drei oder mehr Kinder. Seit vielen Jahren geht die Anzahl der Ehescheidungen von Paaren mit einem Kind zurück, während die Anzahl der Scheidungen von Paaren mit zwei oder mehr Kindern zunimmt. Minderjährige Kinder können unter der Scheidung der Eltern stark leiden. Aus Streitigkeiten der Eltern sollten diese stets herausgehalten werden, um nicht in Loyalitätskonflikte zu geraten.

Trennungszeiten variieren

Mit Ausnahme von der äußerst seltenen Härtefallscheidung ist eine Ehescheidung nur dann möglich, wenn zunächst das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist. 80,5 % der Ehen wurden nach Ablauf einer Trennungszeit von einem Jahr, also unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Nach einer Trennungszeit von drei Jahren wurden 18,5 % der Ehen geschieden. Eine Trennungszeit von drei Jahren oder mehr ermöglicht in der Regel einen einfacheren Ablauf des Ehescheidungsverfahrens, da die Zerrüttung der Ehe, die eine Voraussetzung für die Ehescheidung darstellt, ab einer Trennungszeit von drei Jahren unwiderlegbar vermutet wird.

Ehedauer durchschnittlich fast 15 Jahre

Die Ehen wurden im Jahr 2024 nach durchschnittlich 14 Jahren und 8 Monaten geschieden. Eine Dauer von 25 Jahren oder mehr erreichten nur 16,4 % der Ehen, die im Jahr 2024 geschieden wurden. Da eine Ehe erst nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, dauert eine Ehe vor der Scheidung immer mindestens ein Jahr an. Eine Annullierung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres und ohne gerichtliches Ehescheidungsverfahren ist nur in den seltensten Fällen möglich.

Kein Heiratsboom mehr

Die Zahl der Eheschließungen ist seit vielen Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden 349.200 Ehen geschlossen. Im Jahr 2023 waren es noch 361.000 Ehen und damit 11.800 oder 3,3 % mehr als im Jahr 2024. Von den 349.200 im Jahr 2024 geschlossenen Ehen waren 340.400 zwischen Mann und Frau und 8.800 zwischen Personen gleichen Geschlechts. Im Jahr 2023 waren es 351.800 Ehen zwischen Mann und Frau und 9.200 zwischen Personen gleichen Geschlechts.

Gründe für den Anstieg der Scheidungen

Zu den Gründen, warum wieder mehr Ehen scheitern, lassen sich nur Mutmaßungen anstellen, es gibt keine gesicherten Erkenntnisse. Während der Pandemie dürften Ausgangssperren dazu beigetragen haben. Es wird vermutet, dass die zunehmende Zuspitzung internationaler Konflikte und die immer instabiler werdende Weltlage dafür verantwortlich sind, dass wieder mehr Ehen geschieden werden. Mit dem Anstieg von Krisen überall auf der Welt wächst auch die Unzufriedenheit der Bürger. Dies führt wiederum zu einem Anstieg psychischer Krankheiten und ehelicher Konflikte. So scheitern mehr und mehr Ehen und werden letztendlich auch mehr Ehen geschieden. Es bleibt zu hoffen, dass die allgemeine Anspannung in der Welt zukünftig wieder nachlässt – möglicherweise begleitet von einem weiteren Abwärtstrend bei den Scheidungszahlen.

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie lange

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie langeViele stellen sich nach der Scheidung die Frage, ob man seinen Ex-Partner nun Unterhalt zahlen muss. Generell gibt es viele Unklarheiten und Mythen über den sogenannten Ehegattenunterhalt. Deswegen versuchen wir im Folgenden einige dieser Fragen aufzuklären. Genauer gesagt kann gemäß § 1570 BGB ein geschiedener Ehegatte von dem Ex-Partner mindestens drei Jahre nach der Geburt noch Unterhalt für das gemeinsame Kind verlangen. Doch wovon hängt die Dauer dieses Anspruches ab? Und wodurch genau verlängert er sich?

Arten des Ehegattenunterhalts – Welche Unterschiede gibt es?

Zunächst ist wichtig zu sagen, dass im deutschen Rechtssystem zum einen der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und zum anderen der nacheheliche Unterhalt nach § 1569 BGB existiert.

Der Trennungsunterhalt dient der Aufrechterhaltung der vorherigen Lebensverhältnisse der geschiedenen Partner. Anders als beim Kinderunterhalt dient er der Versorgung des Elternteils. Durch ihn wird ein finanzielles Gleichgewicht nach der Beendigung der wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft bis zur endgültigen Scheidung geschaffen. Durchschnittlich dauert das zwischen drei und zehn Monaten, kann allerdings durch eine strittige Scheidung auch noch deutlich länger werden.

Der nacheheliche Unterhalt, um welchen es im folgenden Text geht, ist ebenso für ein finanzielles Gleichgewicht da. Jedoch beginnt dieser zeitlich erst nach der rechtlichen Scheidung und bezieht sich auf die derzeitig vorliegenden Lebensverhältnisse der Betroffenen.

Was sind die Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB? – Wer hat Anspruch?

Für einen Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt worden sein. Zunächst muss eine rechtskräftige Scheidung der Ehepartner vorliegen. Damit ist gemeint, dass die Scheidung bereits endgültig bindend ist und nicht mehr von einer der Parteien angefochten werden kann. Des Weiteren muss der Anspruchsinhaber bedürftig sein. Das ist der Fall, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig aufrechterhalten kann und auf die Zahlung des Ex-Partners sozusagen angewiesen ist. Dementsprechend muss dieser Ex-Partner jedoch auch in der Lage sein, diese zusätzlichen Kosten seinerseits zu tragen. Schlussfolgernd zahlt die Person mit einem höheren bereinigten Nettoeinkommen. 

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer der sieben gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Ein paar Beispieltatbestände sind der Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), der Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB).

Als Letztes kann der Anspruch auch verwirkt sein. Der Unterhaltsberechtigte darf den Umgang mit dem gemeinsamen Kind gegenüber den Zahlungspflichtigen nicht stark behindern. Dieses Fehlverhalten muss für eine Verwirkung laut dem OLG München eindeutig beim Anspruchsinhaber liegen. Schlussfolgernd kriegt der geschiedene Partner den nachehelichen Unterhalt, wenn all die soeben genannten Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch nicht verwirkt ist.

Dauer des Ehegattenunterhalts

Die angesprochene Unterhaltspflicht von drei Jahren aus § 1570 BGB kann, soweit es der Billigkeit entspricht, verlängert werden. Hierbei zählt insbesondere die Betrachtung des Einzelfalls und ob die Betreuung des Kindes nicht anders gewährleistet werden kann. Ein Kind ist dann schließlich immer noch betreuungsbedürftig. Lediglich die Vollzeitbetreuung wird vom Gesetzgeber ab der Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mehr als unbedingt notwendig angesehen. Ein Beispiel für einen Billigkeitsgrund ist ein fehlender Kindergartenplatz, wodurch die Mutter eine Teilzeitstelle auf ihrer Arbeit nicht belegen konnte. Ebenfalls die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Kindes oder auch die Betreuung mehrerer Kinder mit engem Altersabstand zählen als Billigkeitsgrund.

Zudem kann es sein, dass eine Fremdbetreuung aufgrund fehlender Kindergärten oder Kindertagesstätten nicht möglich erscheint. Dieser Punkt findet häufiger in ländlicheren Regionen Anwendung.

Gemäß § 1578 b BGB kann dieser Anspruch zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung spricht von der Reduzierung der Kosten und die Befristung von der Beendigung des Anspruches zu einem bestimmten Zeitpunkt. Insbesondere bei keinen oder geringen Nachteilen für den Anspruchsberechtigten wird der Unterhaltsanspruch beschränkt. Beispiele wären eine kurze Ehe, eine neue wirtschaftliche Situation, oder die vollständige Erwerbsfähigkeit des Betreuenden. Hier wird die Entscheidung wiedermal je nach Einzelfall abgewogen. 

Generell sollen die §§ 1578b, 1579 BGB für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen. 

Erwerbsobliegenheit – Muss der Partner arbeiten?

Gemäß § 1574 BGB liegt eine Obliegenheitspflicht für eine Erwerbstätigkeit für den geschiedenen Ehegatten vor. Die Erwerbstätigkeit muss dem Prinzip der Angemessenheit entsprechen, welches laut dem Gesetzgeber von 5 persönlichen Merkmalen abhängig gemacht wird. 

Bedeutend sind:

  • die Ausbildung,
  • die Fähigkeiten (bspw. besonderer Führerschein o. Fremdsprachenkenntnisse),
  • die frühere Erwerbstätigkeit,
  • das Lebensalter &
  • der Gesundheitszustand

Solange keine besonderen Gründe vorliegen, müssen die Geschiedenen sich dementsprechend um eine Erwerbstätigkeit kümmern. Bei der Möglichkeit für verschiedene Tätigkeiten besteht ein Wahlrecht. Wenn der Unterhaltsberechtigte dieser Pflicht nicht nach geht, kann es zu einer Kürzung oder vollständigen Aussetzung des Ehegattenunterhalts führen.

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der ehemaligen Ehepartner. Von dieser Differenz müssen ungefähr 45% (3/7) vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden. 

Beispiel

Person 1, Nettoeinkommen von 5.500€

Person 2, Nettoeinkommen von 2.500€

-> die Differenz beträgt 3.000€

-> 3.000 x 0,45 = 1.350

Ergebnis: Die 1. Person hat der 2. Person 1.350€ Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Zunächst ist jedoch bei gemeinsamen Kindern immer der Kinderunterhalt zu beachten. Dieser wird mit dem Trennungsunterhalt verrechnet.

Wie genau der Kindesunterhalt berechnet wird, finden Sie hier !

Auswirkung einer neuen Partnerschaft o. Heirat

Eine neue Heirat des Unterhaltspflichtigen verändert voraussichtlich nichts an der Zahlung des Ehegattenunterhalts. Dieser Anspruch bleibt dann weiterhin bestehen. Wenn jedoch der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehe eingeht, dann führt das meistens zu einem Untergang des Unterhaltsanspruches. Ebenfalls eine eheähnliche Lebensgemeinschaft könnte eine Beendigung der Zahlungspflicht für den Ex-Partner bedeuten.