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Statistik - Zahl der Scheidungen steigt - warum Ehen scheitern

Das Statistische Bundesamt hat die Zahl der Ehescheidungen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Danach sind im Jahr 2024 in Deutschland rund 129.300 Ehen geschieden worden. Im Vorjahr waren es noch 0,3 % oder auch 329 Scheidungen weniger. Die Zahl der Scheidungen ist also im Vergleich zum letzten Jahr angestiegen, im Jahr 2024 sind mehr Ehen gescheitert als noch im Jahr 2023.

Statistik - Zahl der Scheidungen steigt - warum Ehen scheitern

Rückgang seit 2003 – Tiefstand im Jahr 2023

Interessant ist dabei, dass im Jahr 2023 seit der Zählung von Ehescheidungen in der Bundesrepublik Deutschland der bisher niedrigste Stand erreicht wurde. Die Zahl der Ehescheidungen ging bereits seit 2003 jährlich andauernd bis auf einige wenige Ausnahmen zurück. Eine Ausnahme stellte die Zeit der Coronapandemie dar. In diesen Jahren wurden wieder mehr Ehescheidungen verzeichnet, was vermutlich auf die allgemein angespannte Situation und die Ausgangssperren zurückzuführen ist.

Minderjährige Kinder von Scheidungen betroffen

Von den 129.300 im Jahr 2024 geschiedenen Ehegatten hatten 50,8 % minderjährige Kinder. Damit waren in diesem Jahr rund 111.000 minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Von den 50,8 % der Ehegatten mit Kindern hatten wiederum 48 % ein Kind, 40 % zwei Kinder und 12 % drei oder mehr Kinder. Seit vielen Jahren geht die Anzahl der Ehescheidungen von Paaren mit einem Kind zurück, während die Anzahl der Scheidungen von Paaren mit zwei oder mehr Kindern zunimmt. Minderjährige Kinder können unter der Scheidung der Eltern stark leiden. Aus Streitigkeiten der Eltern sollten diese stets herausgehalten werden, um nicht in Loyalitätskonflikte zu geraten.

Trennungszeiten variieren

Mit Ausnahme von der äußerst seltenen Härtefallscheidung ist eine Ehescheidung nur dann möglich, wenn zunächst das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist. 80,5 % der Ehen wurden nach Ablauf einer Trennungszeit von einem Jahr, also unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Nach einer Trennungszeit von drei Jahren wurden 18,5 % der Ehen geschieden. Eine Trennungszeit von drei Jahren oder mehr ermöglicht in der Regel einen einfacheren Ablauf des Ehescheidungsverfahrens, da die Zerrüttung der Ehe, die eine Voraussetzung für die Ehescheidung darstellt, ab einer Trennungszeit von drei Jahren unwiderlegbar vermutet wird.

Ehedauer durchschnittlich fast 15 Jahre

Die Ehen wurden im Jahr 2024 nach durchschnittlich 14 Jahren und 8 Monaten geschieden. Eine Dauer von 25 Jahren oder mehr erreichten nur 16,4 % der Ehen, die im Jahr 2024 geschieden wurden. Da eine Ehe erst nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, dauert eine Ehe vor der Scheidung immer mindestens ein Jahr an. Eine Annullierung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres und ohne gerichtliches Ehescheidungsverfahren ist nur in den seltensten Fällen möglich.

Kein Heiratsboom mehr

Die Zahl der Eheschließungen ist seit vielen Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden 349.200 Ehen geschlossen. Im Jahr 2023 waren es noch 361.000 Ehen und damit 11.800 oder 3,3 % mehr als im Jahr 2024. Von den 349.200 im Jahr 2024 geschlossenen Ehen waren 340.400 zwischen Mann und Frau und 8.800 zwischen Personen gleichen Geschlechts. Im Jahr 2023 waren es 351.800 Ehen zwischen Mann und Frau und 9.200 zwischen Personen gleichen Geschlechts.

Gründe für den Anstieg der Scheidungen

Zu den Gründen, warum wieder mehr Ehen scheitern, lassen sich nur Mutmaßungen anstellen, es gibt keine gesicherten Erkenntnisse. Während der Pandemie dürften Ausgangssperren dazu beigetragen haben. Es wird vermutet, dass die zunehmende Zuspitzung internationaler Konflikte und die immer instabiler werdende Weltlage dafür verantwortlich sind, dass wieder mehr Ehen geschieden werden. Mit dem Anstieg von Krisen überall auf der Welt wächst auch die Unzufriedenheit der Bürger. Dies führt wiederum zu einem Anstieg psychischer Krankheiten und ehelicher Konflikte. So scheitern mehr und mehr Ehen und werden letztendlich auch mehr Ehen geschieden. Es bleibt zu hoffen, dass die allgemeine Anspannung in der Welt zukünftig wieder nachlässt – möglicherweise begleitet von einem weiteren Abwärtstrend bei den Scheidungszahlen.

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie lange

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie langeViele stellen sich nach der Scheidung die Frage, ob man seinen Ex-Partner nun Unterhalt zahlen muss. Generell gibt es viele Unklarheiten und Mythen über den sogenannten Ehegattenunterhalt. Deswegen versuchen wir im Folgenden einige dieser Fragen aufzuklären. Genauer gesagt kann gemäß § 1570 BGB ein geschiedener Ehegatte von dem Ex-Partner mindestens drei Jahre nach der Geburt noch Unterhalt für das gemeinsame Kind verlangen. Doch wovon hängt die Dauer dieses Anspruches ab? Und wodurch genau verlängert er sich?

Arten des Ehegattenunterhalts – Welche Unterschiede gibt es?

Zunächst ist wichtig zu sagen, dass im deutschen Rechtssystem zum einen der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und zum anderen der nacheheliche Unterhalt nach § 1569 BGB existiert.

Der Trennungsunterhalt dient der Aufrechterhaltung der vorherigen Lebensverhältnisse der geschiedenen Partner. Anders als beim Kinderunterhalt dient er der Versorgung des Elternteils. Durch ihn wird ein finanzielles Gleichgewicht nach der Beendigung der wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft bis zur endgültigen Scheidung geschaffen. Durchschnittlich dauert das zwischen drei und zehn Monaten, kann allerdings durch eine strittige Scheidung auch noch deutlich länger werden.

Der nacheheliche Unterhalt, um welchen es im folgenden Text geht, ist ebenso für ein finanzielles Gleichgewicht da. Jedoch beginnt dieser zeitlich erst nach der rechtlichen Scheidung und bezieht sich auf die derzeitig vorliegenden Lebensverhältnisse der Betroffenen.

Was sind die Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB? – Wer hat Anspruch?

Für einen Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt worden sein. Zunächst muss eine rechtskräftige Scheidung der Ehepartner vorliegen. Damit ist gemeint, dass die Scheidung bereits endgültig bindend ist und nicht mehr von einer der Parteien angefochten werden kann. Des Weiteren muss der Anspruchsinhaber bedürftig sein. Das ist der Fall, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig aufrechterhalten kann und auf die Zahlung des Ex-Partners sozusagen angewiesen ist. Dementsprechend muss dieser Ex-Partner jedoch auch in der Lage sein, diese zusätzlichen Kosten seinerseits zu tragen. Schlussfolgernd zahlt die Person mit einem höheren bereinigten Nettoeinkommen. 

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer der sieben gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Ein paar Beispieltatbestände sind der Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), der Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB).

Als Letztes kann der Anspruch auch verwirkt sein. Der Unterhaltsberechtigte darf den Umgang mit dem gemeinsamen Kind gegenüber den Zahlungspflichtigen nicht stark behindern. Dieses Fehlverhalten muss für eine Verwirkung laut dem OLG München eindeutig beim Anspruchsinhaber liegen. Schlussfolgernd kriegt der geschiedene Partner den nachehelichen Unterhalt, wenn all die soeben genannten Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch nicht verwirkt ist.

Dauer des Ehegattenunterhalts

Die angesprochene Unterhaltspflicht von drei Jahren aus § 1570 BGB kann, soweit es der Billigkeit entspricht, verlängert werden. Hierbei zählt insbesondere die Betrachtung des Einzelfalls und ob die Betreuung des Kindes nicht anders gewährleistet werden kann. Ein Kind ist dann schließlich immer noch betreuungsbedürftig. Lediglich die Vollzeitbetreuung wird vom Gesetzgeber ab der Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mehr als unbedingt notwendig angesehen. Ein Beispiel für einen Billigkeitsgrund ist ein fehlender Kindergartenplatz, wodurch die Mutter eine Teilzeitstelle auf ihrer Arbeit nicht belegen konnte. Ebenfalls die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Kindes oder auch die Betreuung mehrerer Kinder mit engem Altersabstand zählen als Billigkeitsgrund.

Zudem kann es sein, dass eine Fremdbetreuung aufgrund fehlender Kindergärten oder Kindertagesstätten nicht möglich erscheint. Dieser Punkt findet häufiger in ländlicheren Regionen Anwendung.

Gemäß § 1578 b BGB kann dieser Anspruch zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung spricht von der Reduzierung der Kosten und die Befristung von der Beendigung des Anspruches zu einem bestimmten Zeitpunkt. Insbesondere bei keinen oder geringen Nachteilen für den Anspruchsberechtigten wird der Unterhaltsanspruch beschränkt. Beispiele wären eine kurze Ehe, eine neue wirtschaftliche Situation, oder die vollständige Erwerbsfähigkeit des Betreuenden. Hier wird die Entscheidung wiedermal je nach Einzelfall abgewogen. 

Generell sollen die §§ 1578b, 1579 BGB für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen. 

Erwerbsobliegenheit – Muss der Partner arbeiten?

Gemäß § 1574 BGB liegt eine Obliegenheitspflicht für eine Erwerbstätigkeit für den geschiedenen Ehegatten vor. Die Erwerbstätigkeit muss dem Prinzip der Angemessenheit entsprechen, welches laut dem Gesetzgeber von 5 persönlichen Merkmalen abhängig gemacht wird. 

Bedeutend sind:

  • die Ausbildung,
  • die Fähigkeiten (bspw. besonderer Führerschein o. Fremdsprachenkenntnisse),
  • die frühere Erwerbstätigkeit,
  • das Lebensalter &
  • der Gesundheitszustand

Solange keine besonderen Gründe vorliegen, müssen die Geschiedenen sich dementsprechend um eine Erwerbstätigkeit kümmern. Bei der Möglichkeit für verschiedene Tätigkeiten besteht ein Wahlrecht. Wenn der Unterhaltsberechtigte dieser Pflicht nicht nach geht, kann es zu einer Kürzung oder vollständigen Aussetzung des Ehegattenunterhalts führen.

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der ehemaligen Ehepartner. Von dieser Differenz müssen ungefähr 45% (3/7) vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden. 

Beispiel

Person 1, Nettoeinkommen von 5.500€

Person 2, Nettoeinkommen von 2.500€

-> die Differenz beträgt 3.000€

-> 3.000 x 0,45 = 1.350

Ergebnis: Die 1. Person hat der 2. Person 1.350€ Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Zunächst ist jedoch bei gemeinsamen Kindern immer der Kinderunterhalt zu beachten. Dieser wird mit dem Trennungsunterhalt verrechnet.

Wie genau der Kindesunterhalt berechnet wird, finden Sie hier !

Auswirkung einer neuen Partnerschaft o. Heirat

Eine neue Heirat des Unterhaltspflichtigen verändert voraussichtlich nichts an der Zahlung des Ehegattenunterhalts. Dieser Anspruch bleibt dann weiterhin bestehen. Wenn jedoch der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehe eingeht, dann führt das meistens zu einem Untergang des Unterhaltsanspruches. Ebenfalls eine eheähnliche Lebensgemeinschaft könnte eine Beendigung der Zahlungspflicht für den Ex-Partner bedeuten.

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