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Trennung ohne Ehe -Welche Rechte gelten für unverheiratete Paare?

Heutzutage entscheiden sich viele unverheiratete Paare bewusst gegen eine Ehe. Solange die Beziehung funktioniert und der Trauschein für beide keine große Rolle spielt, gibt es für viele keinen Grund, sich dennoch verheiraten zu lassen.

Patchworkfamilien und Recht - Welche Besonderheiten gelten bei der Scheidung?

Patchworkfamilien und Recht - Welche Besonderheiten gelten bei der Scheidung?Heutzutage gibt es immer mehr sogenannte Patchworkfamilien, insbesondere in Deutschland. Für alle Beteiligten bedeutet das häufig eine Bereicherung, doch was gilt hier tatsächlich rechtlich? Wer muss nun den Unterhalt zahlen? Welche Rechte haben Stiefeltern? Und wie wirkt sich diese moderne Familienkonstellation auf das Erbrecht aus? In diesem Beitrag bekommen Sie einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Elemente rund um das Thema „Patchworkfamilien“.

Was sind Patchworkfamilien?

Eine Patchworkfamilie entsteht, wenn nach einer Scheidung ein Elternteil eine neue Partnerschaft eingeht und einer der Betroffenen Kinder aus früheren Beziehungen in die neue Familienkonstellation einbringt. Sie gibt es in den verschiedensten Konstellationen und sie birgt häufig ganz neue Herausforderungen und Konflikte. Sowohl leibliche Kinder, Stiefkinder als auch bereits gemeinsame Kinder leben dann häufig zusammen in einem Haushalt. Dadurch bestehen mehrere familiäre Rollen gleichzeitig nebeneinander. Besonders unter den Geschwistern entstehen dann auf einen Schlag neue Konkurrenzgefühle oder Verbunde. Kinder bekommen plötzlich völlig neue Rollen: Auf einmal ist man der ältere Bruder und muss ganz neue Aufgaben übernehmen. Völlig neue Bedürfnisse, sowie auch Erwartungen prallen plötzlich aufeinander. Diese Dynamik ist sehr typisch für moderne Familienkonstellationen. Früher entstanden sie meistens nur bei dem Tod eines der Ehepartner und wurden noch als Stieffamilien betitelt. Doch heutzutage werden in Deutschland ungefähr 8-12 % der Familien als Patchworkfamilien eingeordnet.

Welche Unterhaltspflichten gibt es in Patchworkfamilien?

Grundsätzlich gelten die gleichen gesetzlichen Unterhaltspflichten wie in den klassischen Familienkonstellationen, jedoch gestalten sich diese aufgrund des Patchwork oft ein bisschen komplizierter. Sowohl beim Kindesunterhalt, beim Ehegattenunterhalt, als auch beim Betreuungsunterhalt gibt es ein paar Dinge, die beachtet werden müssen:

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt hat immer die oberste Priorität. Hier sind die leiblichen Eltern des Kindes immer vorrangig unterhaltspflichtig. Sobald die Kinder lediglich bei einem Elternteil leben, wird der sogenannte Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Stiefeltern sind nicht rechtlich verpflichtet, die Kinder ihres Partners mit zu finanzieren. Natürlich können sie freiwillig dazu beitragen, aber eine Unterhaltspflicht entsteht erst durch die Adoption des Kindes. Eine Reduzierung oder Ausschließung dieses Unterhalts ist auch nicht aufgrund einer starken Belastung durch andere Unterhaltszahlungen möglich.

Ehegattenunterhalt 

Bei einer neuen Ehe entstehen zwischen den Ehepartnern wieder gegenseitige Unterhaltspflichten. Der Unterhalt an den Ex-Partner wird, falls es zu Überschneidungen kommt, bei der Berechnung dieses neuen Unterhalts, berücksichtigt. Der eben beschriebene Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt jedoch immer vor. Des Weiteren ist es wichtig zu wissen, dass der neue Ehepartner nicht für die Unterhaltsansprüche aus früheren Ehen aufkommen muss.

Betreuungsunterhalt

Wenn innerhalb der neuen Beziehung gemeinsame Kinder entstehen, dann hat der Elternteil, welcher die Kinder betreut, Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Also finanzielle Unterstützung, um den Lebensstandard des Kindes aufrechtzuerhalten. Dieser Anspruch ist unabhängig von einer Ehe und gilt ranglich ebenfalls vor dem Ehegattenunterhalt. Entscheidend hierbei ist allein, dass einer der Elternteile das gemeinsame Kind betreut.

Beispiel

Ein Vater, der zwei Kinder aus seiner ersten Ehe hat und nun mit seiner neuen Frau, welche ebenfalls ein Kind aus vorheriger Ehe hat, ein weiteres bekommt, muss weiterhin den vollen Unterhalt für seine zwei Kinder mit seiner ersten Ehefrau zahlen. Zusätzlich ist er verpflichtet, seinem neuen Kind und seiner neuen Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Dieser Betreuungsunterhalt und der Ehegattenunterhalt werden jedoch nur fällig, wenn die beiden sich wieder trennen und seine Ehefrau das gemeinsame Kind betreut. Für das Kind aus der vorherigen Ehe seiner Frau ist er nicht unterhaltspflichtig, wenn er dieses nicht rechtlich adoptiert. Insgesamt müssen bei Patchworkfamilien viele Unterhaltspflichten gleichzeitig beachtet werden. Dadurch können finanzielle Belastungen auch nochmal höher als sonst ausfallen.

Sorgerecht und Umgangsrecht – Was gilt für Stiefeltern?

Trotz der wichtigen Rolle im Alltag sind die rechtlichen Möglichkeiten für die Stiefeltern bezüglich der Kinder sehr begrenzt.

Unter den Begriff des Sorgerechts fallen alle wichtigen Entscheidungen, zum Beispiel bezüglich der Erziehung, Ausbildung, Gesundheit und des Vermögens. Das Sorgerecht liegt grundsätzlich ebenfalls bei den leiblichen Eltern. Über wichtige Entscheidungen über Bildung oder auch medizinische Eingriffe, darf das Stiefelternteil dementsprechend nicht mitentscheiden.

  • Alltagssorge (§ 1687b BGB)

Bestimmte kleinere Entscheidungen des alltäglichen Lebens dürfen Stiefeltern mit Einverständnis des leiblichen Elternteils treffen. Hierzu gehört auch der Besuch des Hausarztes oder generell die Einnahme von bestimmten Medikamenten.

Generell beschreibt das Umgangsrecht das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen Eltern und Kind. Das Stiefelternteil hat jedoch kein gesetzliches Umgangsrecht. Bei einer besonders engen sozialen Bindung zu dem Kind, kann ein Familiengericht zum Kindeswohl gem. § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht für den Stiefvater oder die Stiefmutter aussprechen.

Warum profitieren gerade Patchworkfamilien von einer Online-Scheidung?

Die Online-Scheidung macht den Ablauf einer Trennung häufig unkomplizierter und schneller, da viele Schritte digital erledigt werden können. Gerade bei Patchworkfamilien, in denen häufig mehrere Kinder und Unterhaltszahlungen aus unterschiedlichen Beziehungen berücksichtigt werden müssen, ist diese moderne Scheidung eine passende Alternative.

Ein besonderer Vorteil der Online-Scheidung zeigt sich in der Komplexität der rechtlichen Lage bei Patchworkfamilien im Gegensatz zu den traditionellen Familien. Alle Unterhaltsansprüche und Fragen zum Sorgerecht müssen sauber voneinander getrennt werden. Online Tools können für eine höhere Transparenz strukturierte Abfragen, Checklisten und Übersichten bereitstellen. Die frühzeitige Bereitstellung der notwendigen Unterlagen kann dann dem Scheidungsanwalt dabei helfen, zu klären, welche Verpflichtungen im Verfahren geregelt werden müssen.

Zudem ist der digitale Weg oft nicht nur zeit-, sondern auch kostensparender. Besonders vorteilhaft ist das für die Paare, die aufgrund der vielen Unterhaltszahlungen finanziell sowieso schon stärker belastet sind. Dazu gehört auch, dass Eltern mit Kindern aus mehreren Beziehungen häufig sowieso schon kompliziertere Wochenpläne haben. Außerdem wirkt sich die Entlastung bei der Kommunikation auch positiv auf das Konfliktpotenzial aus. Schließlich gibt es nicht das Eskalationsrisiko, wie bei dem direktem Kontakt. Trotz aller Vorteile gilt: Je mehr Kinder, Partner oder Unterhaltsansprüche in den Patchworkfamilien involviert sind, desto sorgfältiger muss der gesamte Prozess vorbereitet werden. Eine gut geplante Online-Scheidung ermöglicht es jedoch, diese Komplexität effizient zu bewältigen und sorgt damit für mehr Transparenz im gesamten Ablauf.

Wer erbt in Patchworkfamilien?

Stiefkinder haben ohne eine Adoption kein gesetzliches Erbrecht. Durch die Adoption wird das Stiefkind dann dem leiblichen Kind rechtlich gleichgestellt. Ansonsten würde das Erbe nur an die Ehegatten oder die leiblichen Kinder übergehen. Zusätzlich kann ein Stiefelternteil ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. In diesem kann festgehalten werden, dass das Stiefkind einen Teil seines Vermögens vererbt bekommt. Der rechtliche Pflichtteil kann den leiblichen Kindern jedoch nicht abgesprochen werden. Dieser Mindestanspruch ist gesetzlich geschützt. Andererseits kann den Stiefkindern, die noch nicht adoptiert worden sind, das Erbe auch einfach wieder abgesprochen werden.

Fazit

Eine Patchworkfamilie kann für viele eine Bereicherung ins Leben bringen, doch sie sorgt auch für eine zusätzliche rechtliche Komplexität. Für die finanzielle Absicherung der Stiefkinder und Partner lohnt es sich häufig, sich frühzeitig um das Testament, die Adoption oder andere vertragliche Vereinbarungen zu kümmern. Bei allen weiteren Fragen zu einer (Online)-Scheidung innerhalb von Patchworkfamilien stehen wir Ihnen gerne zur Seite (📞 0251-57775).

10 Irrtümer bei der Scheidung

10 Irrtümer bei der Scheidung, Irrtümer bei Scheidung, FragezeichenEs kursieren extrem viele Halbwahrheiten und Irrtümer bei Scheidung, wie „Nach einem Jahr ist man automatisch geschieden“ oder „Wer fremdgeht, verliert alles“, rund um das Thema Scheidung. Diese Unwissenheit kann zu falschen Erwartungen, aber auch zu teuren Fehlern im Prozess führen. Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen deswegen, welche häufigen Irrtümer bei Scheidungen vorkommen und was rechtlich tatsächlich gilt.

Die häufigsten Irrtümer bei Scheidung haben wir für Sie aufgelistet.

1. Wer fremdgeht, verliert alle Rechte bei der Scheidung

Diese Aussage ist so nicht korrekt. Das Fremdgehen an sich hat nicht direkt rechtliche Konsequenzen auf den Verlauf einer Scheidung. Seit der Einführung des Zerrüttungsprinzips muss nicht mehr entschieden werden, wer die Schuld für die Scheidung trägt. Der Anspruch auf Unterhalt bleibt auch gleichermaßen bestehen. Lediglich das Vertrauensverhältnis der Ehepartner kann durch die Untreue zerstört werden. In extremen Fällen kann ein Seitensprung jedoch als grobe Verletzung ehelicher Pflichten gemäß § 1579 BGB eingeordnet werden. Eine Folge wäre dann zum Beispiel, dass der Ehegattenunterhalt entfällt.

2. Nach einem Jahr Trennung ist man automatisch geschieden

Das ist ebenfalls ein Irrtum. Ohne ein gerichtliches Verfahren gilt ein Paar noch nicht als geschieden. Die Scheidung kann jedoch nach einer einjährigen Trennung eingereicht werden. Besonders für die Feststellung der Zerrüttung ist dieses Jahr von hoher Bedeutung und gemäß § 1566 BGB eine gesetzliche Mindestvoraussetzung. Insgesamt kann das Verfahren bei fehlendem Einverständnis mehrere Jahre dauern.

3. Zugewinnausgleich gibt es nur bei langen Ehen

Ein finanzieller Ausgleich ist von der Art des Güterstandes abhängig. Somit schließt eine kurze Ehe den Zugewinnausgleich nicht aus. Völlig falsch ist diese Aussage jedoch nicht, da bei einer längeren Ehe mehr Möglichkeiten für einen Vermögenszuwachs bestehen. Dieser muss dann wiederum in der Zahlung berücksichtigt werden und es muss ein Nachweis für den Anfangs- sowie Endzeitpunkt des gemeinsamen Vermögens geliefert werden. 

4. Bei einer Scheidung bekommt die Frau automatisch das Sorgerecht

Diese Annahme ist ein typischer Irrtum in der Bevölkerung. Grundsätzlich, wenn keine Gefahr für das gemeinsame Kind besteht, behalten beide Eltern das Sorgerecht. Generell entscheidet das Familiengericht immer zum Wohle des Kindes. Dementsprechend erhält die Frau nicht automatisch das Sorgerecht und es gibt außerdem für beide Elternteile ein sogenanntes Umgangsrecht. Das Kind hat gemäß § 1684 BGB ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Außerdem darf der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, dennoch keine alleinigen Entscheidungen bezüglich lebenswichtiger Sachen treffen (z.B. Bildung oder medizinische Eingriffe)

5. Gemeinsame Schulden werden bei der Scheidung automatisch geteilt

Es haften beide Partner, so wie es im abgeschlossenen Vertrag steht. Natürlich kann intern zwischen den beiden eine andere Abmachung getroffen werden, aber grundsätzlich gilt die gesamtschuldnerische Haftung. Beispielsweise kommt es im Falle von Kreditschulden bei einer Bank darauf an, wer Vertragspartner mit der Bank ist und nicht, wer das ausgezahlte Geld der Bank tatsächlich ausgegeben hat.

6. Für eine Unterhaltszahlung muss man verheiratet gewesen sein

Diese Aussage ist falsch. Besonders wenn es um die Betreuung der gemeinsamen Kinder geht, kann eine Unterhaltszahlung auch bei unverheirateten Paaren vorkommen. Dieser Betreuungsunterhalt ist in § 1615 I BGB geregelt. des Weiteren gibt es auch einen Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB. Hierbei muss der Partner, unabhängig vom Beziehungsstatus, welcher das Kind nicht betreut, zur Versorgung des Kindes finanziell beitragen.

7. Der Ex-Partner muss den Familiennamen wieder ändern

Nein. Es gibt keine Pflicht zur Änderung des Familiennamens zum ursprünglichen Nachnamen. Nach einem Antrag beim Standesamt kann man aber auch wieder zu seinem ursprünglichen Namen zurückkehren. Für das gemeinsame Sorgerecht oder das generelle Verhältnis zum Kind hat der Nachname jedoch keine Auswirkung. Viele behalten den Namen, auch wenn sie bereits gemeinsame Kinder haben oder aufgrund der Bekanntheit unter diesem Namen. Zudem sollte eine derartige einmalige Namensänderung auch aufgrund der Kosten gut überlegt werden.

8. Ich kann mich nicht trennen, da ich kein Geld für eine eigene Wohnung habe

Eine eigene Wohnung ist nicht unbedingt notwendig als Voraussetzung für eine Scheidung. Entscheidend ist das persönliche Verhältnis zwischen den Partnern. Anstelle eines Auszuges kann auch die deutliche Trennung innerhalb einer Wohnung die Zerrüttung bestätigen. Dazu gehört auch die Trennung der gemeinsamen Wirtschaft, der Haushaltsführung und der Mahlzeiten.

9. Ich muss mich sofort scheiden lassen, sobald ich ausziehe

Nein. Die Trennung und die Scheidung sind zwei unterschiedliche Schritte. Viele klären während der Trennung den zukünftigen Versorgungsausgleich oder das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, bevor dann schlussendlich der Scheidungsantrag eingereicht wird. Ein voreiliger Scheidungsantrag kann von dem zuständigen Familiengericht abgelehnt werden und somit erhöhte Kosten für das Paar bedeuten.

10. Auf den Versorgungsausgleich wird bei einer einvernehmlichen Scheidung verzichtet

Das Familiengericht muss entscheiden, ob der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich im Einzelfall angebracht ist. Eine notarielle Beglaubigung kann nach der Vereinbarung der Partner jedoch ebenfalls ausreichen. Es gibt dementsprechend bei einer einvernehmlichen Scheidung verschiedene Möglichkeiten. Wichtig zu beachten ist, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich schwerwiegende Folgen für die Altersversorgung haben kann. Deswegen ist eine gründliche Prüfung auch immer notwendig.

Fazit

Wie Sie sehen gibt es viele Irrtümer rund um das Thema der Scheidung oder auch der Trennung. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, oder bereits in ihrer Trennung stecken, dann sollten Sie sich nicht auf das Halbwissen von Bekannten verlassen. Eine rechtliche Beratung durch einen Scheidungsanwalt (📞 0251-57775 ) kann ihnen dabei helfen, Klarheit zu schaffen und mögliche Irrtümer bei Scheidung zu vermeiden.

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie lange

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie langeViele stellen sich nach der Scheidung die Frage, ob man seinen Ex-Partner nun Unterhalt zahlen muss. Generell gibt es viele Unklarheiten und Mythen über den sogenannten Ehegattenunterhalt. Deswegen versuchen wir im Folgenden einige dieser Fragen aufzuklären. Genauer gesagt kann gemäß § 1570 BGB ein geschiedener Ehegatte von dem Ex-Partner mindestens drei Jahre nach der Geburt noch Unterhalt für das gemeinsame Kind verlangen. Doch wovon hängt die Dauer dieses Anspruches ab? Und wodurch genau verlängert er sich?

Arten des Ehegattenunterhalts – Welche Unterschiede gibt es?

Zunächst ist wichtig zu sagen, dass im deutschen Rechtssystem zum einen der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und zum anderen der nacheheliche Unterhalt nach § 1569 BGB existiert.

Der Trennungsunterhalt dient der Aufrechterhaltung der vorherigen Lebensverhältnisse der geschiedenen Partner. Anders als beim Kinderunterhalt dient er der Versorgung des Elternteils. Durch ihn wird ein finanzielles Gleichgewicht nach der Beendigung der wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft bis zur endgültigen Scheidung geschaffen. Durchschnittlich dauert das zwischen drei und zehn Monaten, kann allerdings durch eine strittige Scheidung auch noch deutlich länger werden.

Der nacheheliche Unterhalt, um welchen es im folgenden Text geht, ist ebenso für ein finanzielles Gleichgewicht da. Jedoch beginnt dieser zeitlich erst nach der rechtlichen Scheidung und bezieht sich auf die derzeitig vorliegenden Lebensverhältnisse der Betroffenen.

Was sind die Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB? – Wer hat Anspruch?

Für einen Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt worden sein. Zunächst muss eine rechtskräftige Scheidung der Ehepartner vorliegen. Damit ist gemeint, dass die Scheidung bereits endgültig bindend ist und nicht mehr von einer der Parteien angefochten werden kann. Des Weiteren muss der Anspruchsinhaber bedürftig sein. Das ist der Fall, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig aufrechterhalten kann und auf die Zahlung des Ex-Partners sozusagen angewiesen ist. Dementsprechend muss dieser Ex-Partner jedoch auch in der Lage sein, diese zusätzlichen Kosten seinerseits zu tragen. Schlussfolgernd zahlt die Person mit einem höheren bereinigten Nettoeinkommen. 

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer der sieben gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Ein paar Beispieltatbestände sind der Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), der Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB).

Als Letztes kann der Anspruch auch verwirkt sein. Der Unterhaltsberechtigte darf den Umgang mit dem gemeinsamen Kind gegenüber den Zahlungspflichtigen nicht stark behindern. Dieses Fehlverhalten muss für eine Verwirkung laut dem OLG München eindeutig beim Anspruchsinhaber liegen. Schlussfolgernd kriegt der geschiedene Partner den nachehelichen Unterhalt, wenn all die soeben genannten Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch nicht verwirkt ist.

Dauer des Ehegattenunterhalts

Die angesprochene Unterhaltspflicht von drei Jahren aus § 1570 BGB kann, soweit es der Billigkeit entspricht, verlängert werden. Hierbei zählt insbesondere die Betrachtung des Einzelfalls und ob die Betreuung des Kindes nicht anders gewährleistet werden kann. Ein Kind ist dann schließlich immer noch betreuungsbedürftig. Lediglich die Vollzeitbetreuung wird vom Gesetzgeber ab der Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mehr als unbedingt notwendig angesehen. Ein Beispiel für einen Billigkeitsgrund ist ein fehlender Kindergartenplatz, wodurch die Mutter eine Teilzeitstelle auf ihrer Arbeit nicht belegen konnte. Ebenfalls die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Kindes oder auch die Betreuung mehrerer Kinder mit engem Altersabstand zählen als Billigkeitsgrund.

Zudem kann es sein, dass eine Fremdbetreuung aufgrund fehlender Kindergärten oder Kindertagesstätten nicht möglich erscheint. Dieser Punkt findet häufiger in ländlicheren Regionen Anwendung.

Gemäß § 1578 b BGB kann dieser Anspruch zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung spricht von der Reduzierung der Kosten und die Befristung von der Beendigung des Anspruches zu einem bestimmten Zeitpunkt. Insbesondere bei keinen oder geringen Nachteilen für den Anspruchsberechtigten wird der Unterhaltsanspruch beschränkt. Beispiele wären eine kurze Ehe, eine neue wirtschaftliche Situation, oder die vollständige Erwerbsfähigkeit des Betreuenden. Hier wird die Entscheidung wiedermal je nach Einzelfall abgewogen. 

Generell sollen die §§ 1578b, 1579 BGB für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen. 

Erwerbsobliegenheit – Muss der Partner arbeiten?

Gemäß § 1574 BGB liegt eine Obliegenheitspflicht für eine Erwerbstätigkeit für den geschiedenen Ehegatten vor. Die Erwerbstätigkeit muss dem Prinzip der Angemessenheit entsprechen, welches laut dem Gesetzgeber von 5 persönlichen Merkmalen abhängig gemacht wird. 

Bedeutend sind:

  • die Ausbildung,
  • die Fähigkeiten (bspw. besonderer Führerschein o. Fremdsprachenkenntnisse),
  • die frühere Erwerbstätigkeit,
  • das Lebensalter &
  • der Gesundheitszustand

Solange keine besonderen Gründe vorliegen, müssen die Geschiedenen sich dementsprechend um eine Erwerbstätigkeit kümmern. Bei der Möglichkeit für verschiedene Tätigkeiten besteht ein Wahlrecht. Wenn der Unterhaltsberechtigte dieser Pflicht nicht nach geht, kann es zu einer Kürzung oder vollständigen Aussetzung des Ehegattenunterhalts führen.

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der ehemaligen Ehepartner. Von dieser Differenz müssen ungefähr 45% (3/7) vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden. 

Beispiel

Person 1, Nettoeinkommen von 5.500€

Person 2, Nettoeinkommen von 2.500€

-> die Differenz beträgt 3.000€

-> 3.000 x 0,45 = 1.350

Ergebnis: Die 1. Person hat der 2. Person 1.350€ Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Zunächst ist jedoch bei gemeinsamen Kindern immer der Kinderunterhalt zu beachten. Dieser wird mit dem Trennungsunterhalt verrechnet.

Wie genau der Kindesunterhalt berechnet wird, finden Sie hier !

Auswirkung einer neuen Partnerschaft o. Heirat

Eine neue Heirat des Unterhaltspflichtigen verändert voraussichtlich nichts an der Zahlung des Ehegattenunterhalts. Dieser Anspruch bleibt dann weiterhin bestehen. Wenn jedoch der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehe eingeht, dann führt das meistens zu einem Untergang des Unterhaltsanspruches. Ebenfalls eine eheähnliche Lebensgemeinschaft könnte eine Beendigung der Zahlungspflicht für den Ex-Partner bedeuten.

Unterhalt für ausländische Ehegatten
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Ist der Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?

Ist der Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?Unterhalt bei Scheidung – Ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?

Und wenn ja, wie lange muss ich den nachehelichen Unterhalt, also den Unterhalt nach der Scheidung noch zahlen? Mit diesem Thema hat sich kürzlich das Amtsgericht Frankenthal befasst und eine interessante Entscheidung getroffen.

Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) Az.: 71 F 214/19

Für viele Ehegatten, deren Ehe vor dem Aus steht, stellt sich die Frage, wie im Rahmen der Ehescheidung mit finanziellen Angelegenheiten verfahren wird. Insbesondere Unterhaltszahlungen der Ehegatten untereinander spielen dabei eine große Rolle. Während der Anspruch auf den während der Trennungszeit zu zahlenden Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung endet und damit in zeitlicher Hinsicht klar begrenzt ist, bleibt die Frage offen, wie lange denn nach rechtskräftig vollzogener Ehescheidung noch Unterhalt zu zahlen ist. Eine einheitliche Antwort auf diese Frage gibt es nicht, da die Unterhaltsberechtigung von verschiedenen Faktoren abhängt. Im Grundsatz gilt jedoch, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich ist (§ 1569 BGB). Nacheheliche Unterhaltsansprüche sind damit zumindest nach der Idee des Gesetzgebers eher die Ausnahme als die Regel. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Wie das Amtsgericht Frankenthal erst kürzlich entschied, kann es in Ausnahmefällen sogar vorkommen, dass der Unterhaltsanspruch nach der Ehescheidung zeitlich unbegrenzt fortbesteht.

Der Sachverhalt

Das Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem sich die Eheleute nach mehr als 30 Ehejahren haben scheiden lassen. Hierbei handelte es sich um eine sogenannte „Alleinverdienerehe“. Während der gesamten Ehezeit war die Frau nicht berufstätig, sondern hat sich um die drei gemeinsamen – mittlerweile volljährigen – Kinder gekümmert und den Haushalt geführt. Der Ehemann hat nach dem noch immer weit verbreiteten klassischen Rollenbild über die gesamte Ehe in Vollzeit gearbeitet und den Unterhalt für die Familie in finanzieller Hinsicht sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war die Frau, die mittlerweile über 60 Jahre alt ist, krankheitsbedingt erwerbsunfähig.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die Frau gegenüber ihrem Ex-Ehemann Anspruch auf sogenannten Elementarunterhalt gem. § 1572 Nr. 1 BGB hat. Hierbei handelt es sich um den nachehelichen Unterhalt zur Deckung der Ausgaben des täglichen Lebens.

Denn wenn ein Ehepartner nach der Scheidung aufgrund von Krankheit nicht mehr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, kann er auch vom geschiedenen Ehepartner Unterhalt verlangen. Grundsätzlich entscheidet das Gericht beim nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht nur über die Höhe des vom Ehegatten an den anderen zu zahlenden Unterhalts, sondern auch über eine zeitliche Befristung. Als Faustformel kann hier üblicherweise ein Drittel der Ehezeit angesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um eine mehr als 30 Jahre andauernde Alleinverdienerehe handelte aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Ehefrau überwiegend betreut wurden und vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau mittlerweile über 60 Jahre alt und erwerbsunfähig ist, kommt eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der Ansicht des Gerichts nicht Betracht. Es ergäbe sich aus den Gesamtumständen, dass die Ehefrau offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt habe.

Fazit

Auch nach der Ehescheidung können weiterhin Unterhaltsansprüche bestehen. Abhängig vom Einzelfall und der vorherigen Gestaltung Ihrer Ehe können diese sogar zeitlich unbegrenzt fortbestehen, wobei die Unterhaltspflicht im Regelfall einer zeitlichen Begrenzung unterliegt.