Trennung zum Jahresende - Die 7 größten Steuerfehler

Trennung zum Jahresende - Die 7 größten SteuerfehlerWer sich zum Jahresende trennt, darf die damit einhergehenden steuerlichen Folgen nicht unterschätzen. Gerade zum Jahreswechsel entscheidet oft nur dieser eine Tag darüber, ob Steuervorteile erhalten bleiben oder eben nicht. Insbesondere Fehler bei der Steuerklasse, dem Unterhalt oder auch bei Vermögensübertragungen können schnell zu bis zu fünfstelligen Nachzahlungen führen. Problematisch ist dabei vor allem, dass viele Fehler später nicht mehr korrigierbar sind. Im folgenden Beitrag werden Ihnen die 7 größten Steuerfehler präsentiert und auch, wie Sie diese vermeiden können.

Die 7 größten Steuerfehler

1. Fehler: Falsche oder verspätete Angabe des Trennungszeitpunkts

Dieser erste Steuerfehler ist einer der häufigsten und teuersten Steuerfehler bei einer Trennung, weil der Trennungszeitpunkt steuerlich eine wichtige Rolle spielt. Dadurch wird entschieden, ob Ehegatten noch zusammenveranlagt werden dürfen (2. Steuerfehler), welche Steuerklasse gilt (3. Steuerfehler), ob Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind  (4. Steuerfehler), ob bestimmte Vermögensübertragungen steuerlich begünstigt werden und ob eventuell das Finanzamt bestimmte Vorteile wieder rückwirkend aberkennt.

Sobald die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und mindestens einer der Partner die Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will, liegt steuerlich eine sogenannte Trennung vor. Wichtig zu sagen ist hierbei, dass nicht das Datum der Scheidung, sondern das des tatsächlichen Trennungszeitpunkts entscheidend ist. Doch warum passieren hier so viele Steuerfehler?

Häufig dokumentieren Paare den Zeitpunkt überhaupt nicht oder sind sich uneinig, wann die tatsächliche Trennung erfolgt ist. Außerdem geben viele bewusst den Zeitpunkt zu spät an, da sie schließlich noch freundlich miteinander waren oder um gewisse Steuervorteile zu behalten. Gerade bei Streitigkeiten prüft das Finanzamt diesen Punkt jedoch genauer. Das Resultat aus diesen Fehlern sind hohe Nachzahlungen und zusätzliche rechtliche Risiken.

2. Fehler: Gemeinsame Steuererklärung trotz Konflikte

Dieser Steuerfehler ist ebenfalls weit verbreitet, da die gemeinsame Steuererklärung zunächst finanziell sinnvoll erscheint. Sowohl rechtlich, als auch praktisch birgt sie jedoch erhebliche Risiken. Im Jahr der Trennung dürfen Ehepartner sich noch gemeinsam veranlagen, solange sie noch nicht dauernd getrennt gelebt haben. Problematisch wird diese gemeinsame Steuererklärung jedoch bei Konflikten. Die Zusammenveranlagung sorgt für eine gesamtschuldnerische Haftung beider Ehepartner, eine mögliche Verlangung des gesamten Betrages von nur einem Partner vom Finanzamt und die Verantwortlichkeit beider für alle Angaben, auch die des ehemaligen Partners. Schlussfolgernd kann einer für die falschen Angaben des anderen belangt werden und generell müssen zivilrechtliche Ansprüche bei der unklaren Verteilung von Steuererstattungen separat durchgesetzt werden. Streitereien führen häufig auch dazu, dass ein Partner die Unterlagen nicht herausgibt oder gar nicht erst unterschreibt. Der steuerliche Vorteil kann aufgrund der Konflikte, bestimmten Nachzahlungen oder Haftungsrisiken schnell an Bedeutung verlieren.

Solange eine Kommunikation sachlich möglich ist, eine gewisse Transparenz besteht und auch das Vertrauen noch vorhanden ist, ergibt eine gemeinsame Steuererklärung weiterhin Sinn. Insbesondere eine schriftliche Vereinbarung kann diesen gesamten Prozess vereinfachen. Bei diesem Steuerfehler wird einem bewusst, dass bei der Trennung emotionale Konflikte und steuerliche Entscheidungen häufig miteinander vermischt werden. Die langfristigen Risiken können dabei dann schnell übersehen werden.

3. Fehler: Falsche Steuerklasse

Wichtig zu wissen ist erstmal, dass die Ehepartner im Jahr der Trennung die bisherigen Steuerklassen weiter nutzen dürfen. Das ist unabhängig davon, wann im Jahr sie sich getrennt haben. Dementsprechend muss die Steuerklasse nicht immer sofort geändert werden. Ab dem 01.01. des Folgejahres muss die Steuerklasse jedoch dann geändert werden. Beide Expartner haben daraufhin im nächsten Jahr die Steuerklasse I oder auch die Steuerklasse II, wenn ein Elternteil das Kind durchgehend betreut und Anspruch auf einen Entlastungsbetrag hat. Der klassische Steuerfehler ist hier, dass die alte Kombination der Steuerklassen weiterhin genutzt wird, auch wenn die Scheidung noch nicht durch ist. Dieser Steuerfehler fällt bei einer Steuerprüfung oder Steuererklärung direkt auf. Die Folge daraus ist, dass das Finanzamt die Steuerklasse automatisch ändert und häufig eine hohe Steuernachzahlung fordert. Der Grund dafür ist, dass die Steuerklassen einer Ehe für den besser verdienenden Partner finanziell sehr vorteilhaft sind, jedoch dieser Vorteil ohne die Ehe kein Bestandsrecht mehr hat. Eine frühzeitige Umstellung schafft zudem Planungssicherheit für das Folgejahr, nämlich indem feststeht, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt dann einbehalten wird.

4. Fehler: Unterhaltszahlungen nicht steuerlich nutzen

Vielen getrennten oder geschiedenen Paaren ist nicht bewusst, dass Unterhaltszahlungen unter gewissen Umständen steuerlich absetzbar sein können. Diese erhebliche Steuerersparnis entgeht vielen somit.

Es gibt zwei Wege, wie man den Unterhalt steuerlich geltend machen kann. Der erste ist der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr.1 EStG. Dieser hat die Voraussetzungen, dass es eine Zahlung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sein muss, es bedarf der Zustimmung des Expartners in Form eines Formulars und der Expartner muss die Zahlungen zusätzlich als Einkommen versteuern. Der Vorteil daraus ist, dass der zahlende Partner im Kalenderjahr bis zu 13.805€ Steuern plus Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge einsparen kann. Auf der anderen Seite muss der Unterhaltsempfänger jedoch die Steuern für den Unterhalt zahlen.

Der zweite Weg sind die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a EStG. Dafür ist nur der Unterhalt an den Expartner oder eine nahestehende Person nötig. Des Weiteren bedarf es hierbei keiner Zustimmung und der Expartner muss auch nichts versteuern, jedoch ist der steuerliche Vorteil hier etwas geringer. Welche Variante schlussendlich für das Paar günstiger ist, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab und sollte vorab durchgerechnet werden.

Aufgrund dieser angesprochenen Unwissenheit verschenken viele Paare im Jahr mehrere tausend Euro.

5. Fehler: Immobilienverkauf ohne Steuerprüfung

Häufig kommt es vor, dass Menschen ihre Immobilie verkaufen, ohne vorher zu prüfen, ob dabei eventuell zusätzliche Steuern anfallen. Bei einer Trennung passiert das oft plötzlich oder auch aus emotionalem Druck heraus. Daraus kann eine Spekulationssteuer oder Einkommenssteuer entstehen. Diese Kosten können einen in einer finanziell sowieso schwierigen Trennungsphase umso härter treffen. Mit der Spekulationssteuer wird die 10-Jahres-Spekulationsfrist angesprochen. Viele glauben, dass der Immobilienverkauf automatisch steuerfrei ist, da die beiden schließlich in dieser Immobilie gewohnt haben. Davon ist jedoch nur auszugehen, wenn einer der Ehegatten die Immobilie im Verkaufsjahr und in den zwei Vorjahren selbst bewohnt hat. Das Resultat bei einer Trennung ist dann, dass die Immobilie nicht mehr als selbstgenutzt zählt, wenn einer der Partner auszieht und der Verkauf wird wieder steuerpflichtig. Anders ist es, sobald die 10 Jahre abgelaufen sind. Außerdem ist hierbei wichtig zu beachten, dass für jeden Ehepartner separat geprüft wird, ob für ihn oder sie ein steuerfreier Verkauf möglich ist.

Zusätzlich darf man nicht unterschätzen, wie stark der Immobilienwert in den letzten Jahren durchschnittlich gestiegen ist. Durch die Steuerverpflichtung kommt es dann schnell zu bis zu fünfstelligen Nachzahlungen. Der angesprochene zeitliche Druck ist ebenfalls ein wichtiger Punkt. Die Paare wollen häufig die Vermögensauseinandersetzung beenden, die Auszahlungen regeln und den Kredit ablösen, wodurch die steuerliche Beratung eventuell in den Hintergrund rückt.

6. Fehler: Vermögensübertragung als „Schenkung“ übersehen

Besonders bei einer Trennung kommt es häufig zu Vermögensverschiebungen zwischen den ehemaligen Partnern. Das betrifft die gemeinsame Immobilie inklusive der Ausgleichszahlungen, die Bereinigung der Konten oder auch die Übertragung wertvoller Gegenstände wie zum Beispiel Auto oder Schmuck. Dabei übersehen viele Paare einen typischen Steuerfehler. Derartige Vermögensübertragungen können steuerlich als Schenkung gelten und führen zu erheblichen Steuerfolgen.

Bei verheirateten Paaren gilt ein hoher Schenkungssteuer-Freibetrag in Höhe von 500.000€. Nach der Trennung entfällt jedoch dieser Vorteil und es gilt nur noch der geringe Freibetrag für „sonstige Personen“ in Höhe von 20.000€, was einen immensen Unterschied darstellt. Generell ist wichtig zu sagen, dass eine Schenkung vorliegt, wenn der eine Partner dem anderen etwas unentgeltlich überträgt und dadurch beim Empfänger eine Bereicherung entsteht. Das Finanzamt prüft hier teilweise sehr genau, ob ein ehemaliges Paar die plötzliche Schenkungsteuerpflicht nicht bedacht hat. Die Annahme, dass eine private Regelung niemand merkt, ist falsch und wird häufig mit Nachzahlungen bestraft.  Insbesondere bei Immobilienübertragungen tritt dieser Steuerfehler nach einer Trennung auf.

7. Fehler: Entscheidung nicht vor dem 31.12. Getroffen

Dieser Steuerfehler tritt offensichtlich besonders häufig bei Trennungen zum Jahresende auf. Im Steuerrecht richten sich die Folgen strikt nach dem Kalenderjahr. Dementsprechend entstehen diese Wirkungen auch nicht rückwirkend, sondern knüpfen wirklich erst an den Stand zum 31.12. an. Bei vielen Trennungen wird das zum Problem, weil diese Entscheidungen emotional aufgeschoben werden und die Paare erst einmal Ruhe voneinander haben wollen. Dadurch werden diese steuerlichen Fristen immer mal wieder übersehen. Das Paar muss bis zum 31.12. mehrere Entscheidungen treffen. Die Wahl der Veranlagungsart, die Steuerklasse für das Folgejahr, die Unterhaltsvereinbarungen, die Vermögensübertragungen und auch die Immobilienentscheidungen.

Durch diesen typischen Steuerfehler entstehen auch die bereits genannten typischen Folgen. Dazu gehören der Verlust von Steuervorteilen, unnötige Nachzahlungen, Doppelbelastungen, fehlende Gestaltungsmöglichkeiten und häufig leider auch zusätzliche Konflikte mit dem ehemaligen Partner. Dieser Steuerfehler ist zu großem Teil mit allen anderen zuvor genannten verbunden, jedoch ist hier wichtig herauszustellen: Was nicht bis zum 31.12. entschieden ist, ist verloren. Es ist kein eigener Steuertatbestand, sondern ein Zeit- und Organisationsfehler.

Checkliste „Was muss ich bei einer Trennung steuerlich beachten“

  • Steuerklassen prüfen
  • Immobilienverkauf steuerlich prüfen
  • Unterhalt steuerlich optimieren
  • Dokumentation des Trennungszeitpunkts
  • Wichtige Entscheidungen rechtzeitig vor dem 31.12. treffen
  • Steuerveranlagungsart für das Trennungsjahr festlegen
  • Vermögensauseinandersetzung steuerlich dokumentieren

Fazit

Eine Trennung hat, wie Sie sehen, nicht nur emotionale, sondern auch steuerliche Folgen für das Paar. Viele dieser oben genannten Steuerfehler entstehen aus Unwissenheit, Zeitdruck und dem Wunsch, weiteren Konflikten aus dem Weg zu gehen. Gerade zum Jahresende können falsche oder verspätete Entscheidungen jedoch zu starken finanziellen Nachteilen führen.

Schlussfolgernd kann eine rechtzeitige steuerliche Beratung helfen, diese unnötigen Nachzahlungen zu vermeiden und die Risiken zu reduzieren.

Trennung ohne Ehe -Welche Rechte gelten für unverheiratete Paare?

Heutzutage entscheiden sich viele unverheiratete Paare bewusst gegen eine Ehe. Solange die Beziehung funktioniert und der Trauschein für beide keine große Rolle spielt, gibt es für viele keinen Grund, sich dennoch verheiraten zu lassen.

Patchworkfamilien und Recht - Welche Besonderheiten gelten bei der Scheidung?

Patchworkfamilien und Recht - Welche Besonderheiten gelten bei der Scheidung?Heutzutage gibt es immer mehr sogenannte Patchworkfamilien, insbesondere in Deutschland. Für alle Beteiligten bedeutet das häufig eine Bereicherung, doch was gilt hier tatsächlich rechtlich? Wer muss nun den Unterhalt zahlen? Welche Rechte haben Stiefeltern? Und wie wirkt sich diese moderne Familienkonstellation auf das Erbrecht aus? In diesem Beitrag bekommen Sie einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Elemente rund um das Thema „Patchworkfamilien“.

Was sind Patchworkfamilien?

Eine Patchworkfamilie entsteht, wenn nach einer Scheidung ein Elternteil eine neue Partnerschaft eingeht und einer der Betroffenen Kinder aus früheren Beziehungen in die neue Familienkonstellation einbringt. Sie gibt es in den verschiedensten Konstellationen und sie birgt häufig ganz neue Herausforderungen und Konflikte. Sowohl leibliche Kinder, Stiefkinder als auch bereits gemeinsame Kinder leben dann häufig zusammen in einem Haushalt. Dadurch bestehen mehrere familiäre Rollen gleichzeitig nebeneinander. Besonders unter den Geschwistern entstehen dann auf einen Schlag neue Konkurrenzgefühle oder Verbunde. Kinder bekommen plötzlich völlig neue Rollen: Auf einmal ist man der ältere Bruder und muss ganz neue Aufgaben übernehmen. Völlig neue Bedürfnisse, sowie auch Erwartungen prallen plötzlich aufeinander. Diese Dynamik ist sehr typisch für moderne Familienkonstellationen. Früher entstanden sie meistens nur bei dem Tod eines der Ehepartner und wurden noch als Stieffamilien betitelt. Doch heutzutage werden in Deutschland ungefähr 8-12 % der Familien als Patchworkfamilien eingeordnet.

Welche Unterhaltspflichten gibt es in Patchworkfamilien?

Grundsätzlich gelten die gleichen gesetzlichen Unterhaltspflichten wie in den klassischen Familienkonstellationen, jedoch gestalten sich diese aufgrund des Patchwork oft ein bisschen komplizierter. Sowohl beim Kindesunterhalt, beim Ehegattenunterhalt, als auch beim Betreuungsunterhalt gibt es ein paar Dinge, die beachtet werden müssen:

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt hat immer die oberste Priorität. Hier sind die leiblichen Eltern des Kindes immer vorrangig unterhaltspflichtig. Sobald die Kinder lediglich bei einem Elternteil leben, wird der sogenannte Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Stiefeltern sind nicht rechtlich verpflichtet, die Kinder ihres Partners mit zu finanzieren. Natürlich können sie freiwillig dazu beitragen, aber eine Unterhaltspflicht entsteht erst durch die Adoption des Kindes. Eine Reduzierung oder Ausschließung dieses Unterhalts ist auch nicht aufgrund einer starken Belastung durch andere Unterhaltszahlungen möglich.

Ehegattenunterhalt 

Bei einer neuen Ehe entstehen zwischen den Ehepartnern wieder gegenseitige Unterhaltspflichten. Der Unterhalt an den Ex-Partner wird, falls es zu Überschneidungen kommt, bei der Berechnung dieses neuen Unterhalts, berücksichtigt. Der eben beschriebene Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt jedoch immer vor. Des Weiteren ist es wichtig zu wissen, dass der neue Ehepartner nicht für die Unterhaltsansprüche aus früheren Ehen aufkommen muss.

Betreuungsunterhalt

Wenn innerhalb der neuen Beziehung gemeinsame Kinder entstehen, dann hat der Elternteil, welcher die Kinder betreut, Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Also finanzielle Unterstützung, um den Lebensstandard des Kindes aufrechtzuerhalten. Dieser Anspruch ist unabhängig von einer Ehe und gilt ranglich ebenfalls vor dem Ehegattenunterhalt. Entscheidend hierbei ist allein, dass einer der Elternteile das gemeinsame Kind betreut.

Beispiel

Ein Vater, der zwei Kinder aus seiner ersten Ehe hat und nun mit seiner neuen Frau, welche ebenfalls ein Kind aus vorheriger Ehe hat, ein weiteres bekommt, muss weiterhin den vollen Unterhalt für seine zwei Kinder mit seiner ersten Ehefrau zahlen. Zusätzlich ist er verpflichtet, seinem neuen Kind und seiner neuen Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Dieser Betreuungsunterhalt und der Ehegattenunterhalt werden jedoch nur fällig, wenn die beiden sich wieder trennen und seine Ehefrau das gemeinsame Kind betreut. Für das Kind aus der vorherigen Ehe seiner Frau ist er nicht unterhaltspflichtig, wenn er dieses nicht rechtlich adoptiert. Insgesamt müssen bei Patchworkfamilien viele Unterhaltspflichten gleichzeitig beachtet werden. Dadurch können finanzielle Belastungen auch nochmal höher als sonst ausfallen.

Sorgerecht und Umgangsrecht – Was gilt für Stiefeltern?

Trotz der wichtigen Rolle im Alltag sind die rechtlichen Möglichkeiten für die Stiefeltern bezüglich der Kinder sehr begrenzt.

Unter den Begriff des Sorgerechts fallen alle wichtigen Entscheidungen, zum Beispiel bezüglich der Erziehung, Ausbildung, Gesundheit und des Vermögens. Das Sorgerecht liegt grundsätzlich ebenfalls bei den leiblichen Eltern. Über wichtige Entscheidungen, über Bildung oder auch medizinische Eingriffe darf das Stiefelternteil dementsprechend nicht mitentscheiden.

  • Alltagssorge (§ 1687b BGB)

Bestimmte kleinere Entscheidungen des alltäglichen Lebens dürfen Stiefeltern mit Einverständnis des leiblichen Elternteils treffen. Hierzu gehört auch der Besuch des Hausarztes oder generell die Einnahme von bestimmten Medikamenten.

Generell beschreibt das Umgangsrecht das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen Eltern und Kind. Das Stiefelternteil hat jedoch kein gesetzliches Umgangsrecht. Bei einer besonders engen sozialen Bindung zu dem Kind, kann ein Familiengericht zum Kindeswohl gem. § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht für den Stiefvater oder die Stiefmutter aussprechen.

Warum profitieren gerade Patchworkfamilien von einer Online-Scheidung?

Die Online-Scheidung macht den Ablauf einer Trennung häufig unkomplizierter und schneller, da viele Schritte digital erledigt werden können. Gerade bei Patchworkfamilien, in denen häufig mehrere Kinder und Unterhaltszahlungen aus unterschiedlichen Beziehungen berücksichtigt werden müssen, ist diese moderne Scheidung eine passende Alternative.

Ein besonderer Vorteil der Online-Scheidung zeigt sich in der Komplexität der rechtlichen Lage bei Patchworkfamilien im Gegensatz zu den traditionellen Familien. Alle Unterhaltsansprüche und Fragen zum Sorgerecht müssen sauber voneinander getrennt werden. Online Tools können für eine höhere Transparenz strukturierte Abfragen, Checklisten und Übersichten bereitstellen. Die frühzeitige Bereitstellung der notwendigen Unterlagen kann dann dem Scheidungsanwalt dabei helfen, zu klären, welche Verpflichtungen im Verfahren geregelt werden müssen.

Zudem ist der digitale Weg oft nicht nur zeit-, sondern auch kostensparender. Besonders vorteilhaft ist das für die Paare, die aufgrund der vielen Unterhaltszahlungen finanziell sowieso schon stärker belastet sind. Dazu gehört auch, dass Eltern mit Kindern aus mehreren Beziehungen häufig sowieso schon kompliziertere Wochenpläne haben. Außerdem wirkt sich die Entlastung bei der Kommunikation auch positiv auf das Konfliktpotenzial aus. Schließlich gibt es nicht das Eskalationsrisiko, wie beim direkten Kontakt. Trotz aller Vorteile gilt: Je mehr Kinder, Partner oder Unterhaltsansprüche in den Patchworkfamilien involviert sind, desto sorgfältiger muss der gesamte Prozess vorbereitet werden. Eine gut geplante Online-Scheidung ermöglicht es jedoch, diese Komplexität effizient zu bewältigen und sorgt damit für mehr Transparenz im gesamten Ablauf.

Wer erbt in Patchworkfamilien?

Stiefkinder haben ohne eine Adoption kein gesetzliches Erbrecht. Durch die Adoption wird das Stiefkind dann dem leiblichen Kind rechtlich gleichgestellt. Ansonsten würde das Erbe nur an die Ehegatten oder die leiblichen Kinder übergehen. Zusätzlich kann ein Stiefelternteil ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. In diesem kann festgehalten werden, dass das Stiefkind einen Teil seines Vermögens vererbt bekommt. Der rechtliche Pflichtteil kann den leiblichen Kindern jedoch nicht abgesprochen werden. Dieser Mindestanspruch ist gesetzlich geschützt. Andererseits kann den Stiefkindern, die noch nicht adoptiert worden sind, das Erbe auch einfach wieder abgesprochen werden.

Fazit

Eine Patchworkfamilie kann für viele eine Bereicherung ins Leben bringen, doch sie sorgt auch für eine zusätzliche rechtliche Komplexität. Für die finanzielle Absicherung der Stiefkinder und Partner lohnt es sich häufig, sich frühzeitig um das Testament, die Adoption oder andere vertragliche Vereinbarungen zu kümmern. Bei allen weiteren Fragen zu einer (Online)-Scheidung innerhalb von Patchworkfamilien stehen wir Ihnen gerne zur Seite (📞 0251-57775).

Online-Scheidung 2025: Aktueller Stand und Zukunft der Justiz

Online-Scheidung 2025: Aktueller Stand und Zukunft der JustizViele von Ihnen assoziieren mit einer Scheidung wahrscheinlich Papierberge, Behördengänge und einen hohen zeitlichen Aufwand. Doch genau dieses Bild verändert sich Schritt für Schritt. Heutzutage muss eine Scheidung nicht mehr unbedingt kompliziert und zeitaufwendig sein. Mit der Online Scheidung bieten wir Ihnen bereits die Möglichkeit, vieles bequem online von Zuhause einzuleiten, doch diese Entwicklung hört damit noch nicht auf. Mit einem Gesetz zur weiteren Digitalisierung sollen bereits ab 2026 neue Möglichkeiten entstehen. Dadurch soll das Verfahren immer effizienter werden. Teilweise können Ehescheidungsverfahren heutzutage vollständig online geführt werden, ohne dass ein Präsenztermin wahrgenommen werden muss. Im folgenden Beitrag klären wir auf, welche Änderungen konkret anstehen, was sich rechtlich in den letzten Jahren so getan hat und was das für die Zukunft der Online-Scheidung bedeutet.

Wie verläuft die Online Scheidung momentan?

Aktuell beginnt die Online Scheidung normalerweise mit einem Formular zum Scheidungsantrag. In diesem Formular geben Mandanten alle Daten an, die zur Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht benötigt werden. Wer vorab weitere Informationen, beispielsweise zu den Scheidungskosten erhalten möchte, erhält mit einem Klick einen Kostenvoranschlag und weitere Informationen auf unserer Website sowie die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung. Daraufhin müssen die notwendigen Unterlagen, wie zum Beispiel die Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunden der Kinder, nachgereicht werden.

Nachdem dem Anwalt alle erforderlichen Angaben vorliegen, stellt er den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht. Nachdem bereits die Beauftragung online erfolgt ist, kann auch jede weitere Kommunikation bequem per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Das erleichtert insbesondere das Klären von Rückfragen ohne die Notwendigkeit von Kanzleiterminen.

Das Ehescheidungsverfahren wird abgeschlossen durch den Scheidungstermin, bei dem bis vor Kurzem noch immer alle Beteiligten, also die Ehegatten und der Anwalt, persönlich vor Gericht anwesend sein mussten. Hier haben sich in letzter Zeit bereits wesentliche Änderungen ergeben. Denn in immer mehr Fällen findet mittlerweile auch der Scheidungstermin digital statt. Den Termin können die Ehegatten dann bequem online per Videocall wahrnehmen, sodass das gesamte Verfahren online und ohne einen einzigen Präsenztermin stattfinden kann. Lange Anfahrten zum häufig als unangenehm empfundenen Gerichtstermin gehören damit immer mehr der Vergangenheit an.

Gesetz zur weiteren Digitalisierung

Eine zentrale Änderung für die weitere Digitalisierung der Justiz ist die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte). Im kommenden Jahr sollen alle neu angelegten Akten elektronisch bei den Gerichten geführt werden. Dementsprechend auch bei den für die Online-Scheidung zuständigen Familiengerichten. Es müssen jedoch nicht sofort alle Altakten in Papierform neu gescannt werden, sondern es soll eine Art Hybridaktenführung bestehen. Dadurch soll der Übergang erleichtert werden.

Zusätzlich können die Anwälte und Mandanten gewisse Dokumente scannen und digital einreichen. Diese Neuerung soll die Verfahrensabläufe beschleunigen und die Notwendigkeit der Schriftform und der Original-Unterschrift ablösen. Das Familienrecht generell und somit auch die Online Scheidung werden damit deutlich transparenter und ortsunabhängiger.

Was ist in den letzten Jahren generell neu dazugekommen?

Die Digitalisierung der Justiz entwickelt sich schon seit Jahren stetig weiter. Es wurden mehrere wichtige Gesetze und Reformen geschaffen, auf welche die heutige Online Scheidung aufbaut. Ein wichtiger Schritt war das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (2013), wodurch die Justiz verpflichtet wurde, die Schriftsätze auch auf digitalem Wege entgegenzunehmen. Damit wurde die Basis für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gelegt. Besonders für die Online Scheidung war diese gesetzliche Änderung ein wichtiger Meilenstein. Zudem bauen alle folgenden Änderungen auf das Justizmodernisierungsgesetz von 2017 auf, ohne welches die Online Scheidung derartig nicht möglich wäre.

Mit der Corona-Pandemie kam dann eine weitere Etappe. Die grundsätzliche Nutzung von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren wurde gem. § 128a ZPO erleichtert. Es sollte verhindert werden, dass alle mündlichen Verhandlungen zwingend in Präsenz stattfinden müssen. Diese Verhandlungsmethode soll zukünftig auch noch stärker ausgebaut und genutzt werden. Seitdem werden die Scheidungstermine immer häufiger per Videokonferenz abgehalten. Für viele Ehegatten bedeutet das, dass das Ehescheidungsverfahren vollständig online durchgeführt werden kann. Es sind keine Präsenztermine mehr notwendig. Dies ist insbesondere ein großer Vorteil für Ehegatten, die in weiter Entfernung zum zuständigen Gericht, beispielsweise im Ausland leben.

2020 kam dann zusätzlich das Digitale-Familienleistungen-Gesetz (DFLG), welches darauf abzielt, die allgemeine Verwaltung bei Familienleistungen zu digitalisieren. Dadurch soll die Effizienz bei der Beantragung und Auszahlung erhöht werden. Gemeint sind damit Leistungen wie das Kindergeld oder auch das Bafög. Dieses Gesetz betrifft nicht die Online Scheidung direkt, aber es zeigt, dass generell familienrechtliche Verfahren zunehmend digitalisiert werden.

Daraufhin kam dann 2022 das Onlinezugangsgesetz (OZG), wodurch sowohl der Bund als auch die Länder verpflichtet wurden, alle Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Für Scheidungsverfahren wie die Online Scheidung bedeutet das, dass künftig Begleitprozesse wie zum Beispiel das Einreichen von Nachweisen oder Auskunftgebungen aus dem Melderegister einfacher online abgewickelt werden können.

Auf EU-Ebene kam es ebenfalls zu einer Weiterentwicklung der Digitalisierung. Mit der eIDAS-Verordnung wurde ein Rahmen geschaffen, welcher digitale Identitäten und elektronische Signaturen ermöglicht. In der Zukunft können dadurch die Ehepartner aus dem Ausland Scheidungsanträge mit einer gültigen digitalen Unterschrift einreichen. Bei vielen dieser Änderungen spielt die bereits angesprochene E-Akte eine entscheidende Rolle.

Fazit

Die Online Scheidung kann eine große Erleichterung für viele Ehepaare bedeuten. Es wird viel bürokratischer Aufwand eingespart, indem die ersten Schritte alle entspannt von zuhause eingeleitet werden können. Zusätzlich lassen sich durch die vereinfachte Verfahrensführung Kosten sparen. Mit der Gesetzesänderung 2026 wird dieses ganze Verfahren in Zukunft noch schneller und flexibler ablaufen können. Dennoch hat die Justiz neben dieser Effizienz auch weiterhin die Qualität der Prozessführung im Blick. Das ganze Modell der Online Scheidung ist schon lange kein Zukunftsmodell mehr, sondern eine Realität, welche in Zukunft weiterhin vereinfacht werden soll. Der Weg zur vollständigen digitalen Scheidung ist noch nicht abgeschlossen, aber mit der kommenden Verpflichtung zur E-Akte wird ein weiterer großer Meilenstein in der Justiz gelegt.

Getrenntleben und Trennungsjahr

Getrenntleben und TrennungsjahrDas Trennungsjahr ist für alle Paare, welche sich scheiden lassen wollen, ein unvermeidbares Ereignis. Im deutschen Familienrecht ist gesetzlich festgehalten, dass das Gericht die Ehe erst nach mindestens 12 Monaten „getrennt leben“ auslösen kann. Viele wissen jedoch gar nicht, was genau damit gemeint ist. Muss man dafür in unterschiedlichen Wohnungen/Häusern leben? Und wie genau weist man diese Trennung vor Gericht nach?  Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen wirklich vorliegen müssen und welche typischen Fehler vielen im Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung passieren.

Was gilt beim Trennungsjahr rechtlich?

Die gesetzliche Mindestfrist ist gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ein Jahr lang. Zudem muss eine Ehe als gescheitert gelten, was gemäß § 1566 Abs. 1 BGB der Fall ist, sobald das Ehepaar ein Jahr getrennt lebt und beidseitig die Scheidung will. Bei einem Widerspruch von einem der Partner wird das Scheitern erst nach drei Jahren unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB). Es gibt jedoch auch Ausnahmen bei unzumutbarer Härte. Dazu finden Sie hier mehr.

Das Getrenntleben (§ 1567 BGB) wird als solches gesehen, wenn die Ehepartner getrennt leben, keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie auch nicht mehr wiederherstellen möchte.

Voraussetzungen des Getrenntlebens

Das Getrenntleben kann entweder durch Auszug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung oder aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden.

Während die Trennung durch Auszug eines Ehegatten relativ unproblematisch ist, gibt es für die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung einige Voraussetzungen. Der BGH hat als Voraussetzung für das Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung die „Trennung von Tisch und Bett“ genannt. Das bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft und Haushaltsführung mehr besteht, die Eheleute also keine intime Beziehung mehr führen und auch gegenseitig keine Versorgungsleistungen erbringen, nicht mehr finanziell gemeinsam haushalten und nicht mehr nach außen hin als Ehepartner in Erscheinung treten. Versorgungsleistungen sind z.B. füreinander einkaufen, Wäschewaschen oder Kochen. Unterhaltszahlungen zählen nicht zu den Versorgungsleistungen und stehen einer Scheidung selbstverständlich nicht entgegen.

Dauer – Was für Ausnahmen gibt es?

Der Startpunkt der Trennung ist an dem Tag, an welchem der gemeinsame Haushalt faktisch beendet wurde und das Ende ist genau am gleichen Datum des Folgejahres. Der Scheidungsantrag kann üblicherweise bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres, bei einem Scheidungsantrag ohne zusätzlichen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 10 Monate nach dem Trennungszeitpunkt und bei einem Scheidungsantrag mit zusätzlichem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe 11 Monate nach dem Trennungszeitpunkt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dementsprechend kann bei einer Trennung am 11.08.2025 der Antrag frühestens am 11.06.2026 gestellt und eingereicht werden.

Während des Trennungsjahres muss die Trennung der Ehegatten strikt vollzogen werden. Es gibt gemäß § 1567 Abs. 2 BGB eine Ausnahme, nach welcher das Trennungsjahr trotz kurzzeitigen Zusammenlebens nicht unterbrochen wird. Als solche Versöhnungsversuche zählen nur Annäherungen, womit getestet werden soll, ob die Ehe nicht eventuell doch noch eine Chance hat. Dieser Versuch darf höchstens 3 Monate andauern, ansonsten beginnt das Trennungsjahr bei einem Scheitern des Versöhnungsversuchs, der länger als 3 Monate angedauert hat, von vorne. Bei einem Scheitern des Versöhnungsversuchs von unter 3 Monaten läuft das ursprüngliche Trennungsjahr einfach weiter. Damit gibt der Gesetzgeber Paaren die Möglichkeit, ihre Beziehung nochmal ohne rechtliche Nachteile zu testen.

Was sind Nachweismöglichkeiten für das Trennungsjahr?

Der Nachweis des Trennungsjahres spielt vor dem Familiengericht eine entscheidende Rolle. Egal ob eine Online-Scheidung oder eine traditionelle Scheidung, eine einvernehmliche oder eine strittige Scheidung: Das Gericht muss schlussendlich davon überzeugt werden, dass die Trennung tatsächlich seit mindestens einem Jahr besteht. Hierfür gibt es verschiedene Beweismittel:

  • Mietverträge (oder Meldebescheinigungen zur Verdeutlichung der getrennten Wohnsitze)
  • Zeugen
  • Eidesstattliche Versicherungen der Ehepartner
  • Schriftliche Absprachen über Hausrat, Finanzen oder Kinderbetreuung
  • Getrennte Rechnungen (Strom, Internet etc.)

Insbesondere bei strittigen Verfahren prüft das Gericht die Nachweise genauer und kann zusätzliche verlangen. Auf der anderen Seite reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung meist schon die übereinstimmende Erklärung beider Ehepartner. Falls Sie sich für eine Online-Scheidung entscheiden sollten, sammeln Sie bestenfalls frühzeitig alle relevanten Unterlagen zusammen. Dadurch werden Verzögerungen und Antragsabweisungen minimiert.

Häufige Missverständnisse/Irrtümer

Einen allgemeinen Beitrag über typische Irrtümer zum Thema Scheidung finden Sie hier.
Im Folgenden klären wir speziell die häufigsten Missverständnisse rund um das Trennungsjahr auf und zeigen, was dort wirklich rechtlich gilt.

Kann das Trennungsjahr durch einen Antrag verkürzt werden?

Grundsätzlich nicht. Zu einer Verkürzung kann es nur bei unzumutbaren Härtefällen gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kommen (wie z.B. schwere Gewalt oder Missbrauch)

Herrscht während des Trennungsjahres ein striktes Kontaktverbot für die Ehepartner?

Nein. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen typischen Irrtum. Die Hauptsache ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Partnern besteht. Gemeinsame Treffen zum Beispiel aufgrund von Geburts- oder Feiertagen sind völlig legitim.

Kann das Trennungsjahr rückwirkend vereinbart werden?

Nein. Auch bei einer Einigung der Ehepartner auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum, beginnt das Trennungsjahr erst mit dem tatsächlichen Zeitpunkt des Getrenntlebens.

Kontrolliert das Gericht dauerhaft, ob die Ehepartner tatsächlich getrennt leben?

Nein. Solange es zu keinen Widersprüchen in den Aussagen der Ehepartner kommt, vertrauen die Familiengerichte auf diese Angaben. Bei Streitigkeiten wird die Beweislage jedoch deutlich intensiver geprüft.

Müssen alle rechtlichen Fragen bereits beim Beginn des Trennungsjahres geklärt sein?

Es muss nicht zwingend alles bereits geklärt sein. Solange der Scheidungsantrag rechtzeitig gestellt wird und alle sonstigen Fristen eingehalten werden, können Verträge wie zum Beispiel die Scheidungsfolgenvereinbarung auch während des Trennungsjahres getroffen werden.

Praxistipps für das Getrenntleben

  • Klare räumliche Trennung
  • Trennung von Freizeit und Sozialleben
  • Professionellen Rat einholen
  • Klare Regelungen bei der Kinderbetreuung
  • Bankkonten und Abonnements überprüfen
  • Respektvoller Umgang miteinander
  • Rechtzeitige Planung der Wohnsituation (Wohnungssuche etc.)
  • Gemeinsame Fotos und Präsenz in der Öffentlichkeit überdenken

Wenn Sie noch Fragen zum Trennungsjahr oder zum Thema Getrenntleben haben, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite. Sie können mich jederzeit unter 📞 0251-57775 kontaktieren.

10 Irrtümer bei der Scheidung

10 Irrtümer bei der Scheidung, Irrtümer bei Scheidung, FragezeichenEs kursieren extrem viele Halbwahrheiten und Irrtümer bei Scheidung, wie „Nach einem Jahr ist man automatisch geschieden“ oder „Wer fremdgeht, verliert alles“, rund um das Thema Scheidung. Diese Unwissenheit kann zu falschen Erwartungen, aber auch zu teuren Fehlern im Prozess führen. Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen deswegen, welche häufigen Irrtümer bei Scheidungen vorkommen und was rechtlich tatsächlich gilt.

Die häufigsten Irrtümer bei Scheidung haben wir für Sie aufgelistet.

1. Wer fremdgeht, verliert alle Rechte bei der Scheidung

Diese Aussage ist so nicht korrekt. Das Fremdgehen an sich hat nicht direkt rechtliche Konsequenzen auf den Verlauf einer Scheidung. Seit der Einführung des Zerrüttungsprinzips muss nicht mehr entschieden werden, wer die Schuld für die Scheidung trägt. Der Anspruch auf Unterhalt bleibt auch gleichermaßen bestehen. Lediglich das Vertrauensverhältnis der Ehepartner kann durch die Untreue zerstört werden. In extremen Fällen kann ein Seitensprung jedoch als grobe Verletzung ehelicher Pflichten gemäß § 1579 BGB eingeordnet werden. Eine Folge wäre dann zum Beispiel, dass der Ehegattenunterhalt entfällt.

2. Nach einem Jahr Trennung ist man automatisch geschieden

Das ist ebenfalls ein Irrtum. Ohne ein gerichtliches Verfahren gilt ein Paar noch nicht als geschieden. Die Scheidung kann jedoch nach einer einjährigen Trennung eingereicht werden. Besonders für die Feststellung der Zerrüttung ist dieses Jahr von hoher Bedeutung und gemäß § 1566 BGB eine gesetzliche Mindestvoraussetzung. Insgesamt kann das Verfahren bei fehlendem Einverständnis mehrere Jahre dauern.

3. Zugewinnausgleich gibt es nur bei langen Ehen

Ein finanzieller Ausgleich ist von der Art des Güterstandes abhängig. Somit schließt eine kurze Ehe den Zugewinnausgleich nicht aus. Völlig falsch ist diese Aussage jedoch nicht, da bei einer längeren Ehe mehr Möglichkeiten für einen Vermögenszuwachs bestehen. Dieser muss dann wiederum in der Zahlung berücksichtigt werden und es muss ein Nachweis für den Anfangs- sowie Endzeitpunkt des gemeinsamen Vermögens geliefert werden. 

4. Bei einer Scheidung bekommt die Frau automatisch das Sorgerecht

Diese Annahme ist ein typischer Irrtum in der Bevölkerung. Grundsätzlich, wenn keine Gefahr für das gemeinsame Kind besteht, behalten beide Eltern das Sorgerecht. Generell entscheidet das Familiengericht immer zum Wohle des Kindes. Dementsprechend erhält die Frau nicht automatisch das Sorgerecht und es gibt außerdem für beide Elternteile ein sogenanntes Umgangsrecht. Das Kind hat gemäß § 1684 BGB ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Außerdem darf der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, dennoch keine alleinigen Entscheidungen bezüglich lebenswichtiger Sachen treffen (z.B. Bildung oder medizinische Eingriffe)

5. Gemeinsame Schulden werden bei der Scheidung automatisch geteilt

Es haften beide Partner, so wie es im abgeschlossenen Vertrag steht. Natürlich kann intern zwischen den beiden eine andere Abmachung getroffen werden, aber grundsätzlich gilt die gesamtschuldnerische Haftung. Beispielsweise kommt es im Falle von Kreditschulden bei einer Bank darauf an, wer Vertragspartner mit der Bank ist und nicht, wer das ausgezahlte Geld der Bank tatsächlich ausgegeben hat.

6. Für eine Unterhaltszahlung muss man verheiratet gewesen sein

Diese Aussage ist falsch. Besonders wenn es um die Betreuung der gemeinsamen Kinder geht, kann eine Unterhaltszahlung auch bei unverheirateten Paaren vorkommen. Dieser Betreuungsunterhalt ist in § 1615 I BGB geregelt. des Weiteren gibt es auch einen Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB. Hierbei muss der Partner, unabhängig vom Beziehungsstatus, welcher das Kind nicht betreut, zur Versorgung des Kindes finanziell beitragen.

7. Der Ex-Partner muss den Familiennamen wieder ändern

Nein. Es gibt keine Pflicht zur Änderung des Familiennamens zum ursprünglichen Nachnamen. Nach einem Antrag beim Standesamt kann man aber auch wieder zu seinem ursprünglichen Namen zurückkehren. Für das gemeinsame Sorgerecht oder das generelle Verhältnis zum Kind hat der Nachname jedoch keine Auswirkung. Viele behalten den Namen, auch wenn sie bereits gemeinsame Kinder haben oder aufgrund der Bekanntheit unter diesem Namen. Zudem sollte eine derartige einmalige Namensänderung auch aufgrund der Kosten gut überlegt werden.

8. Ich kann mich nicht trennen, da ich kein Geld für eine eigene Wohnung habe

Eine eigene Wohnung ist nicht unbedingt notwendig als Voraussetzung für eine Scheidung. Entscheidend ist das persönliche Verhältnis zwischen den Partnern. Anstelle eines Auszuges kann auch die deutliche Trennung innerhalb einer Wohnung die Zerrüttung bestätigen. Dazu gehört auch die Trennung der gemeinsamen Wirtschaft, der Haushaltsführung und der Mahlzeiten.

9. Ich muss mich sofort scheiden lassen, sobald ich ausziehe

Nein. Die Trennung und die Scheidung sind zwei unterschiedliche Schritte. Viele klären während der Trennung den zukünftigen Versorgungsausgleich oder das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, bevor dann schlussendlich der Scheidungsantrag eingereicht wird. Ein voreiliger Scheidungsantrag kann von dem zuständigen Familiengericht abgelehnt werden und somit erhöhte Kosten für das Paar bedeuten.

10. Auf den Versorgungsausgleich wird bei einer einvernehmlichen Scheidung verzichtet

Das Familiengericht muss entscheiden, ob der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich im Einzelfall angebracht ist. Eine notarielle Beglaubigung kann nach der Vereinbarung der Partner jedoch ebenfalls ausreichen. Es gibt dementsprechend bei einer einvernehmlichen Scheidung verschiedene Möglichkeiten. Wichtig zu beachten ist, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich schwerwiegende Folgen für die Altersversorgung haben kann. Deswegen ist eine gründliche Prüfung auch immer notwendig.

Fazit

Wie Sie sehen gibt es viele Irrtümer rund um das Thema der Scheidung oder auch der Trennung. Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, oder bereits in ihrer Trennung stecken, dann sollten Sie sich nicht auf das Halbwissen von Bekannten verlassen. Eine rechtliche Beratung durch einen Scheidungsanwalt (📞 0251-57775 ) kann ihnen dabei helfen, Klarheit zu schaffen und mögliche Irrtümer bei Scheidung zu vermeiden.

Getrennt und verschuldet - Wer haftet für die Schulden nach der Trennung?

Getrennt und verschuldet - Wer haftet für die Schulden nach der Trennung?

Sie stehen kurz vor der Scheidung von Ihrem Ehepartner, aber haben Angst, dass Sie aufgrund gewisser Schulden Ihres Partners finanzielle Nachteile erleiden?

Viele Menschen denken, dass bei einer Heirat die Schulden automatisch auf beiden Ehepartner gleichermaßen lasten, doch so einfach ist das nicht. Also was genau passiert mit den Schulden nach der Scheidung? Dieses und einige weitere Missverständnisse werden wir mit Ihnen in dem folgenden Beitrag aufklären.

Wer muss die Schulden zahlen?

Gemeinsame Verträge

Bei gemeinsamen Verträgen ist die Aufteilung der Schulden relativ einfach zu klären. Beispiele für häufig gemeinsam geschlossene Verträge als Ehepaar sind Miet-, Kauf-, Versicherungs- oder Kreditverträge. Viele Anschaffungen für den gemeinsamen Lebensbedarf oder auch die Finanzierung der Hochzeit werden grundsätzlich auch als gemeinsame Schulden angesehen. Diese Anschaffungen werden als Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB gewertet. Hierbei entfalten die Schulden Wirkung auf beide, obwohl der Vertrag lediglich mit einem Ehepartner geschlossen wird. Dementsprechend muss nicht jeder gemeinsame Vertrag von beiden unterzeichnet werden.

Die beiden Ehepartner haften dann gemeinsam gegenüber dem Gläubiger (gesamtschuldnerische Haftung, § 421 BGB). Dieser kann entscheiden, von wem er die Zahlung verlangt. Logischerweise entfällt der Anspruch, sobald einer die Schulden begleicht.

Derjenige kann daraufhin vom ehemaligen Ehepartner eine Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte der Gesamtsumme einfordern.

Ein Ehepartner hat Schulden

Im Gegensatz zu den gemeinsamen Verträgen ist ein Ehepartner nach der alleinigen Abschließung eines Vertrags für die daraus entstehenden Schulden selbst verantwortlich. Häufig kommt jedoch die eben angesprochene Ausnahme des § 1357 BGB in Betracht. Im Rahmen eines Ehevertrages kann zuvor jedoch geregelt worden sein, inwiefern die Schulden des Einzelnen auch den anderen Partner betreffen.

Sonderfall: Bürgschaft für den Ehepartner

Ein typischer Sonderfall ist, dass ein Ehepartner die Bürgschaft für den Partner unterschreibt. Also er verpflichtet sich für die Verbindlichkeiten des Ehepartners gegenüber dessen Gläubiger einzustehen. Besonders nach einer Scheidung kann das zu gewissen Problemen führen. Beispielsweise kann sich die Bank direkt an den bürgenden Ehepartner wenden, wenn der kreditnehmende Ehepartner seine Zahlungen nicht begleicht. Diese Schulden wurden sozusagen von dem einen Vertragspartner verursacht, aber müssten vom anderen ausgeglichen werden.

Es kann jedoch auch sein, dass der Bürgschaftsvertrag aufgrund von Sittenwidrigkeit erfolgreich angefochten wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in der Vergangenheit schon gegen die Gültigkeit eines derartigen Vertrages aufgrund einer finanziellen Überforderung des bürgenden Ehepartners.

Der Güterstand – welche Rolle spielt er?

Heutzutage gibt es grundsätzlich drei Varianten beim Güterstand. Der Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft, in der beide Partner sich gleichermaßen an dem Vermögensaufbau beteiligen. Unabhängig vom Einkommen erwirtschaften beide somit gemeinsam den Zugewinn während der Ehe. Anders als die Zugewinn-Beträge werden die Schulden jedoch auch bei diesem Güterstand nicht aufgeteilt.

Die zweite Variante ist die Gütertrennung, welche vor allem für Vollverdiener eine Rolle spielt. Hierbei behalten beide Ehepartner ihre Selbstständigkeit in der Erwirtschaftung bei. Das Besondere ist, dass nicht nur die Schulden, sondern auch die Zugewinne nach einer Scheidung nicht aufgeteilt werden. Auch für den Todesfall müsste ein Testament bestehen, damit der verbliebene Ehepartner einen Zugewinnausgleich bekommt.

Die dritte und letzte Variante kommt heutzutage nur noch selten vor. Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen vollständig zusammengelegt. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft wird hier auch das vor der Ehe erwirtschaftete gemeinsam verwaltet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass beide Ehepartner grundsätzlich in vollem Umfang für die gemeinsam aufgenommenen Schulden haften.

Fragen zum Thema: Schulden nach der Scheidung

Frage: Kann man gemeinsame Schulden vor der Ehe verhindern?
Antwort: Ja, zum Beispiel mit einem Ehevertrag, dem Vermeiden von Bürgschaften oder auch getrennten Konten. In dem Ehevertrag kann festgehalten werden, wer für welche finanziellen Verpflichtungen haftet und wie gemeinsame Schulden aufgeteilt werden.

Frage: Hafte ich mit, wenn mein Partner Insolvenz anmeldet?
Antwort: Nein, grundsätzlich nicht, auch nicht bei einer Privatinsolvenz meines Partners. Eine Mithaftung gibt es nur, wenn dies vertraglich geregelt wurde.

Frage: Wie lange hafte ich für gemeinsame Schulden nach der Trennung?
Antwort: Bis die Schulden beglichen wurden (zeitlich unbegrenzt). Die rechtliche Bindung der Zahlung an den Gläubiger verfällt nicht durch eine Scheidung.

Frage: Kann ich aus einem gemeinsamen Kreditvertrag aussteigen (während der Trennung)?
Antwort: Nur, wenn die Bank (das Kreditinstitut) dem Austritt zustimmt. Stattdessen kann es zu einer Veränderung im Innenverhältnis zwischen den Partnern kommen. Bei dieser internen Vereinbarung kann entschieden werden, wer welche Raten abzahlen muss.

Frage: Muss ich für neue Schulden, welche mein Ex-Partner während der Trennung macht, mithaften?
Antwort: Grundsätzlich haftet man für diese neuen Schulden nicht, sondern nur wenn sie zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs zählen, was nach der Trennung in der Regel nicht der Fall ist (§ 1357 BGB).

Zerrüttungsprinzip - Wann gilt eine Ehe als gescheitert? - Paar auf der Couch

Zerrüttungsprinzip - Wann gilt eine Ehe als gescheitert? - Paar auf der Couch

Zerrüttungsprinzip – Was ist das?

Wenn Sie sich schon Gedanken um die mögliche kommende Scheidung machen, dann stellen Sie sich sicherlich die Frage, ob Sie dem Gericht beweisen müssen, dass ihr Partner an der Trennung schuld ist.
Hierauf gibt es eine ganz klare Antwort: Nein!

Seit der Eherechtsreform im Jahre 1977 herrscht in Deutschland das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Dieses ersetzte das vorher bestehende Schuldprinzip. Dementsprechend geht es nicht mehr um die personelle Schuldzuweisung, sondern lediglich um die Frage, ob die Ehe als gescheitert einzustufen ist.

Was diese Eherechtsreform genau verändert hat und ab wann eine Ehe als zerrüttet gilt, erklären wir Ihnen in dem folgenden Beitrag.

Wie war es vor der Eherechtsreform 1977

Am 01.07.1977 trat die Reform des Ehe- und Familienrechts in Kraft. Zuvor gab es sowohl eine gesetzliche Aufgabenteilung für die Ehepartner, als auch das sogenannte Schuldprinzip. Nach diesem Prinzip musste einer der Ehepartner dem anderen eine ehevertragliche Pflichtverletzung nachweisen können. Beispiele dafür sind Affären oder neue Partnerschaften.

Der Grund dafür war, dass die Ehe grundsätzlich als lebenslang gelte und nur in besonderen Fällen auseinander gehen sollte. Der Ehepartner, welcher das schuldhafte Verhalten aufzeigte, hatte immense Nachteile bei der Scheidung. Nach einer schweren Pflichtverletzung war es nahezu unmöglich, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind zu erhalten.

Mit der Einführung des Zerrüttungsprinzips wurden neue familienrechtliche Grundlagen geschaffen: die Unterhaltszahlung des wirtschaftlich stärkeren Partners, der Versorgungsausgleich, das Namensrecht, womit die Männer den Familiennamen der Ehefrau annehmen konnten und die Familiengerichte.

Wann gilt eine Ehe als gescheitert?

Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, doch wann ist das der Fall? 

Die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehepartnern darf nicht mehr bestehen und es darf auch nicht mehr erwartet werden, dass sie wiederhergestellt wird. Welche praktische Bedeutung hat das für die Scheidung?

Nach der Vermutungsregel gem. § 1566 Abs. 1 BGB  wird die Ehe als gescheitert eingestuft, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, oder auch wenn eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung klar erkennbar ist, dann zählt die Wohnlage als „getrennt“.

Bei einer Trennung von 3 Jahren wird es unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Handelt es sich nicht um eine einvernehmliche, sondern um eine streitige Scheidung, wird der Nachweis einer Zerrüttung notwendig. 

Sobald der Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, muss der Antragsteller die Zerrüttung der Ehe darstellen. Hierzu gehören neben dem Ablauf des Trennungsjahres unter Umständen bestimmte Pflichtverletzungen (s.o.), eine fehlende emotionale Bindung, körperliche Gewalt, Vernachlässigung, Alkohol- oder Drogenprobleme oder auch ständige Streitereien.

Für die Belegung der Zerrüttung können auch verschiedene Methoden herangezogen werden.

Typische Nachweise sind:

  • Zeugenaussagen (Nachbarn, Freunde etc.)
  • Psychologengutachten (oder vom Arzt)
  • Ummeldung des Wohnsitzes
  • Anzeigen gegenüber der Polizei
  • Beendigung gemeinsamer Verträge
  • WhatsApp / E-Mail Nachrichten (genereller Schriftverkehr)

Je mehr Indizien für eine Zerrüttung des Ehelebens sprechen, desto eher wird das Familiengericht diese anerkennen.

Sonderfall: Die Härteklausel

Unter gewissen Umständen darf eine Ehe trotz einer Zerrüttung nicht geschieden werden. Diese Sonderfälle regelt der § 1568 BGB. Wenn die Scheidung für den Antragsgegner von besonders schwerer Härte oder die Ehe für die gemeinsamen Kinder notwendig sei, dann greift diese Härteklausel.

Beispiele:

  • Besondere psychische Belastung eines todkranken Ehegatten
  • Evtl. schwere psychische Erkrankungen
  • Schwere Schicksalsschläge
  • Schwerwiegende wirtschaftliche Folgen (welche nicht anders ausgeglichen werden können)
  • Selbstmordabsichten (sehr einzelfallabhängig)

Der Gegner des Scheidungsantrages muss die mit der Scheidung verbundene Härte gegenüber dem Familiengericht darstellen, um die Härteklausel geltend machen zu können. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass diese Schutznorm nur in extremen Ausnahme- / Einzelfällen zur Anwendung kommt.

Härtefallscheidungen – welche Voraussetzungen

Auf der anderen Seite gibt es auch die Härtefallscheidung als Ausnahme. In bestimmten Fällen müssen die Ehepartner nicht bereits ein Jahr getrennt leben, um sich scheiden zu lassen. Die Fortsetzung der Ehe müsste dafür für einen der Partner unzumutbar sein. 

Es werden hohe Anforderungen an diese Ausnahmesituation gestellt und die Familiengerichte prüfen den Sachverhalt hier besonders sorgfältig. Die möglichen Gründe für eine sofortige Scheidung sind ähnlich zu den Nachweisen der Zerrüttung (s.o.). In der Praxis beruhen die meisten Härtefallscheidungen auf häuslicher Gewalt, sowohl sexueller, psychischer und physischer Natur gegen die Frau oder gemeinsamen Kinder. Meistens wird hier dann von einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Antragsstellers ausgegangen. Auch der bereits angesprochene Drogenmissbrauch kann zu einer Unzumutbarkeit der Ehe führen.

Zudem gibt es in der deutschen Rechtsprechung bereits mehrere Präzedenzfälle, mit welchen die Situation dann verglichen werden kann, jedoch werden alle Fälle individuell geprüft und entschieden. Die vorliegenden Gründe müssen für die Rechtfertigung der Abweichung vom gesetzlichen Regeljahr besonders gravierend sein und insbesondere nachgewiesen werden. Typische Eheprobleme oder Streitereien reichen nicht für eine sofortige Scheidung aus. Bloße Behauptungen werden nicht berücksichtigt, sofern diese nicht nachgewiesen werden können.

Generell ist das gesamte Verfahren bei einer Härtefallscheidung ein komplexer juristischer Prozess, bei welchem der Anwalt eine wichtige Rolle spielt. Dieser kann die Erfolgsaussichten des Antrags bereits vor dem Verfahren juristischer besser einschätzen und die gesamte Belastung vor Gericht organisierter darstellen.

Checkliste - Online-Scheidung - Eignet sich das für mich? : Mann mir rotem Pulli sitzt vor hellblauer Wand an seinem laptop und lächelt glücklich

Checkliste - Online-Scheidung - Eignet sich das für mich? : Mann mir rotem Pulli sitzt vor hellblauer Wand an seinem laptop und lächelt glücklichWas genau ist eine Online-Scheidung?

Die Online-Scheidung ist grundsätzlich eine normale Scheidung zwischen zwei Ehepartnern. Die Kommunikation zwischen dem Anwalt und dem Antragsteller findet jedoch auf eine modernere Art und Weise statt. Darunter fallen zum Beispiel E-Mails, Videokonferenzen oder auch Telefonate. Ein traditionelles Treffen mit dem Rechtsanwalt in seiner Kanzlei ist hierbei nicht mehr notwendig. Das Verfahren kann Zuhause von den beiden Ehepartnern einfach vorbereitet werden. Auf das ordentliche Gerichtsverfahren kann dennoch nicht verzichtet werden, da die Scheidung nach dem deutschen Recht von einem Familienrichter ausgesprochen werden muss. Bei der Online Scheidung handelt es sich also um ein normales Ehescheidungsverfahren, bei dem moderne Kommunikationswege effizient ausgenutzt werden.

Wie läuft eine Online Scheidung ab?

Der Ablauf einer Online-Scheidung weist nur wenige Unterschiede zu der regulären Scheidung auf.

  1. Unverbindliche Kontaktaufnahme auf der Website des Anwalts
  2. Online Übermittlung des Scheidungsantrags an den Anwalt ( Scheidungantrag – klicken Sie hier. )
  3. Prüfung des Antrages durch den Anwalt
  4. Zusendung der erforderlichen Unterlagen
  5. Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht
  6. Zustellung des Antrags an den Ehepartner
  7. Zustimmung des Ehepartners (oder Stellungnahme)
  8. Gerichtlicher Scheidungstermin
  9. evtl. Versorgungsausgleich
  10. Scheidungsbeschluss
  11. Rechtsgültigkeit der Scheidung

Infografik - Ablauf einer Scheidung - Online Scheidung

Checkliste – Eignet sich die Online-Scheidung für mich?

Trifft Folgendes auf Sie zu? ✅

  • Sie sind digital unterwegs und auch bereit alle Unterlagen digital einzureichen
  • Ihnen reicht eine telefonische Beratung oder Beratung per Videokonferenz aus
  • Sie möchten eine einvernehmliche Scheidung
  • Es gibt keine oder bereits geklärte Streitfragen zu den Themen Unterhalt, Vermögen & Sorgerecht
  • Sie leben bereits seit mindestens einem Jahr getrennt
  • Die Scheidung soll ein möglichst geringer Aufwand für Sie sein,

dann ist die Online-Scheidung optimal für Sie.

Falls Sie: ❌

  • Sich mit dem digitalen Ablauf nicht wohl fühlen
  • Eine persönliche Beratung in der Kanzlei Ihres Anwalts bevorzugen
  • Noch größere ungeklärte Streitigkeiten mit Ihrem Ehepartner haben,

dann kommt die Online Scheidung eventuell für Sie nicht in Frage. In diesem Fall berate ich Sie gerne persönlich in meiner Kanzlei oder auch telefonisch oder per Videokonferenz. Vereinbaren Sie gerne eine kostenfreie Erstberatung unter 📞0251-57775📞

Phone Phone Kostenloses telefonisches Erstgespräch unter 📞0251-57775

Zu den angesprochenen Unterlagen gehören folgende:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Vollmacht für den Rechtsanwalt
  • evtl. Ehevertrag
  • evtl. Nachweise zum Trennungszeitpunkt (verschiedene Wohnsitze)

Vorteile der Online Scheidung 

Die Online-Scheidung bietet einige Vorteile, wie zum Beispiel die deutlich vereinfachte Kommunikation mit dem Anwalt. Der digitale Weg ist nicht nur unkomplizierter, sondern häufig auch deutlich schneller. Hierzu gehört auch die Zeitersparnis durch den Wegfall von Kanzleiterminen. Sie müssen nicht mehr dauernd zu ihrem Anwalt fahren um die Angelegenheiten zu klären. Sowohl das Einholen von allen notwendigen Informationen zum Ehescheidungsverfahren sowie die Erteilung des Scheidungsauftrags können Sie bequem von zu Hause aus erledigen, egal zur welcher Tages- oder Nachtzeit.

Und wer wartet schon gerne im Wartezimmer einer Kanzlei?

Meine Kanzlei ist zudem spezialisiert auf die Durchführung von Ehescheidungsverfahren. Diese Expertise hilft, auch schwierige Fälle oder Ausnahmefälle unkompliziert abwickeln zu können.

Außerdem ist die Online-Scheidung bundesweit möglich, also können Sie einen Anwalt, der auf die Online-Scheidung spezialisiert ist, aus einer ganz anderen Stadt oder einem anderen Bundesland beauftragen.

Insbesondere wenn Sie im Ausland leben ist die Online-Scheidung eine praktische und zeitsparende Möglichkeit zur Durchführung Ihres Ehescheidungsverfahrens. Die Beauftragung und Kommunikation des Anwalts erfolgt online und wenn das Gericht die Anhörung im Scheidungstermin per Videokonferenz genehmigt, kann Ihr Ehescheidungsverfahren reibungslos durchgeführt werden, ohne dass Sie auch nur ein einziges Mal nach Deutschland reisen müssen.

Ein weiterer Vorteil ist die Privatsphäre bei der Ausfüllung der Scheidungsunterlagen. Viele bevorzugen diese Diskretion in den eigenen vier Wänden. Dazu gehört auch, dass ein persönliches Treffen mit dem Ex-Partner außerhalb des Gerichts meistens entfällt. Dadurch werden gewisse Spannungen und Konflikte reduziert. 

Zudem wird häufig behauptet, dass die Online-Scheidung zudem günstiger sei – doch stimmt das wirklich?

Kostenersparnis – Ist die Online-Scheidung günstiger?

Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Einkommen der beiden Ehepartner. Anhand des gemeinsamen Einkommens wird vom zuständigen Familiengericht für das Ehescheidungsverfahren ein Verfahrenswert (auch Streitwert genannt) festgesetzt. Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind die Gerichts- und Anwaltskosten für das Ehescheidungsverfahren. Ich beantrage grundsätzlich, dass der Verfahrenswert für Ihr Ehescheidungsverfahren um 30 % gesenkt wird. Denn mit der einvernehmlichen Scheidung haben sowohl Anwalt als auch Gericht weniger arbeitet, was in vielen Fällen eine Reduzierung des Verfahrenswerts rechtfertigen kann. Wird der Verfahrenswert vom Gericht reduziert, reduzieren sich für Sie auch die Scheidungskosten. Außerdem teile ich dem Gericht das Vermögen der Ehegatten nur auf Anfrage mit. In vielen Fällen fragt das Familiengericht nicht nach dem Vermögen der Ehegatten, sodass dieses für die Festsetzung des Verfahrenswerts nicht herangezogen wird, was ebenfalls zu geringeren Scheidungskosten führt.

Eine Kostenersparnis wird also erzielt durch:

  • Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswerts
  • Mitteilung eventuellen Vermögens nur auf explizite Nachfrage des Familiengerichts

Die folgenden Punkte können außerdem für Kostenersparnisse sorgen:

  • Reisekosten zur Kanzlei entfallen
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt für die beiden Ehepartner, Kosten für den zweiten Anwalt entfallen
  • Durch die schnellere Bearbeitung der Anträge können zusätzliche Beratungskosten entfallen
  • Wenn das Gericht den Antrag auf Teilnahme am Scheidungstermin per Videokonferenz genehmigt, entfallen weitere Reisekosten zum Gerichtstermin

Es ist also durchaus möglich, durch die Online-Scheidung viel Geld zu sparen.

Ist eine Online-Scheidung rechtskräftig?

Viele von Ihnen machen sich vermutlich Gedanken, ob eine Online-Scheidung die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine reguläre Scheidung aufweist. Hiermit kann ich Sie jedoch beruhigen – trotz des modernen Ablaufs entspricht die Online-Scheidung allen Anforderungen des Familienrechts. Schließlich verändert sich nur die vorherige Kommunikation und Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens. Der eingereichte Scheidungsantrag wird vom Familienrichter auf die gleiche Weise geprüft und ein Scheidungsbeschluss verkündet.

Wichtig ist nur, dass sie eine seriöse Kanzlei beauftragen, welche sich bestenfalls auf die Online-Scheidung spezialisiert hat.

 

Statistik - Zahl der Scheidungen steigt - warum Ehen scheitern

Das Statistische Bundesamt hat die Zahl der Ehescheidungen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Danach sind im Jahr 2024 in Deutschland rund 129.300 Ehen geschieden worden. Im Vorjahr waren es noch 0,3 % oder auch 329 Scheidungen weniger. Die Zahl der Scheidungen ist also im Vergleich zum letzten Jahr angestiegen, im Jahr 2024 sind mehr Ehen gescheitert als noch im Jahr 2023.

Statistik - Zahl der Scheidungen steigt - warum Ehen scheitern

Rückgang seit 2003 – Tiefstand im Jahr 2023

Interessant ist dabei, dass im Jahr 2023 seit der Zählung von Ehescheidungen in der Bundesrepublik Deutschland der bisher niedrigste Stand erreicht wurde. Die Zahl der Ehescheidungen ging bereits seit 2003 jährlich andauernd bis auf einige wenige Ausnahmen zurück. Eine Ausnahme stellte die Zeit der Coronapandemie dar. In diesen Jahren wurden wieder mehr Ehescheidungen verzeichnet, was vermutlich auf die allgemein angespannte Situation und die Ausgangssperren zurückzuführen ist.

Minderjährige Kinder von Scheidungen betroffen

Von den 129.300 im Jahr 2024 geschiedenen Ehegatten hatten 50,8 % minderjährige Kinder. Damit waren in diesem Jahr rund 111.000 minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Von den 50,8 % der Ehegatten mit Kindern hatten wiederum 48 % ein Kind, 40 % zwei Kinder und 12 % drei oder mehr Kinder. Seit vielen Jahren geht die Anzahl der Ehescheidungen von Paaren mit einem Kind zurück, während die Anzahl der Scheidungen von Paaren mit zwei oder mehr Kindern zunimmt. Minderjährige Kinder können unter der Scheidung der Eltern stark leiden. Aus Streitigkeiten der Eltern sollten diese stets herausgehalten werden, um nicht in Loyalitätskonflikte zu geraten.

Trennungszeiten variieren

Mit Ausnahme von der äußerst seltenen Härtefallscheidung ist eine Ehescheidung nur dann möglich, wenn zunächst das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist. 80,5 % der Ehen wurden nach Ablauf einer Trennungszeit von einem Jahr, also unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Nach einer Trennungszeit von drei Jahren wurden 18,5 % der Ehen geschieden. Eine Trennungszeit von drei Jahren oder mehr ermöglicht in der Regel einen einfacheren Ablauf des Ehescheidungsverfahrens, da die Zerrüttung der Ehe, die eine Voraussetzung für die Ehescheidung darstellt, ab einer Trennungszeit von drei Jahren unwiderlegbar vermutet wird.

Ehedauer durchschnittlich fast 15 Jahre

Die Ehen wurden im Jahr 2024 nach durchschnittlich 14 Jahren und 8 Monaten geschieden. Eine Dauer von 25 Jahren oder mehr erreichten nur 16,4 % der Ehen, die im Jahr 2024 geschieden wurden. Da eine Ehe erst nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, dauert eine Ehe vor der Scheidung immer mindestens ein Jahr an. Eine Annullierung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres und ohne gerichtliches Ehescheidungsverfahren ist nur in den seltensten Fällen möglich.

Kein Heiratsboom mehr

Die Zahl der Eheschließungen ist seit vielen Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden 349.200 Ehen geschlossen. Im Jahr 2023 waren es noch 361.000 Ehen und damit 11.800 oder 3,3 % mehr als im Jahr 2024. Von den 349.200 im Jahr 2024 geschlossenen Ehen waren 340.400 zwischen Mann und Frau und 8.800 zwischen Personen gleichen Geschlechts. Im Jahr 2023 waren es 351.800 Ehen zwischen Mann und Frau und 9.200 zwischen Personen gleichen Geschlechts.

Gründe für den Anstieg der Scheidungen

Zu den Gründen, warum wieder mehr Ehen scheitern, lassen sich nur Mutmaßungen anstellen, es gibt keine gesicherten Erkenntnisse. Während der Pandemie dürften Ausgangssperren dazu beigetragen haben. Es wird vermutet, dass die zunehmende Zuspitzung internationaler Konflikte und die immer instabiler werdende Weltlage dafür verantwortlich sind, dass wieder mehr Ehen geschieden werden. Mit dem Anstieg von Krisen überall auf der Welt wächst auch die Unzufriedenheit der Bürger. Dies führt wiederum zu einem Anstieg psychischer Krankheiten und ehelicher Konflikte. So scheitern mehr und mehr Ehen und werden letztendlich auch mehr Ehen geschieden. Es bleibt zu hoffen, dass die allgemeine Anspannung in der Welt zukünftig wieder nachlässt – möglicherweise begleitet von einem weiteren Abwärtstrend bei den Scheidungszahlen.