härtefallscheidung - psychoterror
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Härtefallscheidung bei Psychoterror in der Ehe / Wie viel muss man ertragen?

Härtefallscheidung bei Psychoterror – muss ich mich im Trennungsjahr psychisch fertig machen lassen?

Es gibt viele Fälle, in denen sich Ehepaare im Guten auseinander gehen und die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung erfahren.
So friedlich läuft es – für alle Beteiligten in der Regel zum Leidwesen – nicht immer. Fälle, in denen eine Partnerin oder ein Partner enorm unter dem Verhalten des Anderen zu leiden hat, gibt es immer wieder. In solchen Extremfällen, zum Beispiel bei ständig anhaltenden Psychoterror, kann – wie das Kammergericht Berlin zeigt (Az. 13 WF 183/17) – eine Härtefallscheidung Erfolg haben.

Grundsatz: Härtefallscheidung nur in Ausnahmen

Von der Härtefallscheidung ist die Rede, wenn eine Ehe vorzeitig, d.h. vor Ablauf des Trennungsjahres, geschieden werden soll. An die Härtefallscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen, d.h. sie ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist gem. § 1565 Abs. 2 BGB dann möglich, wenn in der Person des anderen Ehegatten so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, bis zum Ablauf des Trennungsjahres warten zu müssen.
Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h. auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ beziehen und nicht bloß auf das eheliche Zusammenleben, (BGH mit Urt. v. 05.11.1980, Az.: IVb ZR 538/80).

Härtefallscheidung bei Psychoterror

In dem der Entscheidung des Kammergerichts Berlin zugrundeliegenden Fall strebte der Ehemann eine Härtefallscheidung an. Die unzumutbare Härte begründete er damit, dass seine Frau unter Zwangsstörungen und Wahnvorstellungen leide. In Folge der Krankheit habe sie ihm gegenüber Morddrohungen verübt und ihm zudem nachgestellt.

Der Mann litt unter dem gezeigten Verhalten seiner Frau in der Art, dass er selbst mit Panikattacken und schweren depressiven Verstimmungen zu kämpfen hatte. Dies wirkte sich auch auf seine Berufstätigkeit aus, da er durch seinen gesundheitlichen Zustand nur verringert arbeitsfähig war und sogar wiederholt arbeitsunfähig war.

Das Gericht entschied, dass ein Fehlverhalten eines Ehegatten, das sich aus dem Ausbrechen psychischer Erkrankungen oder der Verschlimmerung von solchen ergebe, für sich genommen regelmäßig kein Härtefallgrund sei.
Dies sei allerdings anders, wenn das aus der Krankheit herrührende Fehlverhalten des Ehegatten massive Auswirkungen auf den anderen Ehegatten habe. Dies sei hier der Fall, da der Ehemann durch das Verhalten der Ehefrau unter Panikattacken und Selbstmordgedanken gelitten habe. Das Trauma des Ehemanns könne durch andere Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden, so dass dem Ehemann daher nicht zugemutet werden könne, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.

Weitere Fälle

Die Rechtsprechung hat weitere Fälle entschieden, in denen sich die unzumutbare Härte aus der im weitesten Sinne psychischen Einwirkung der Ehegatten aufeinander ergeben kann.

Befürchtung des Selbstmordes

In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Dortmund entschieden, dass einer Härtefallscheidung stattzugeben sei, wenn die Konflikte unter den Eheleuten so weit fortgeschritten sein, dass die Eheleute nicht mehr miteinander auskommen und die Befürchtung aufkommt, die Konflikte könnten aus Verzweiflung gar in einer Selbsttötung eines Ehegatten enden (vgl. AG Dortmund, 22.09.2004, Az.: 174 f 226/04).

„Irgendwann bringe ich sie um“ – Morddrohung als Härtefallgrund

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte einen verhältnismäßig ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Härtefallgrund vorliegt, wenn der Ehegatte ernstliche Morddrohungen die Ehegattin betreffend äußerte. Der Ehemann hatte zuvor massive Morddrohungen bezüglich seiner Ehefrau gegenüber Dritten geäußert. Zudem hatte er ohne Einverständnis der Ehefrau die von dieser verfassten erotischen Kurzgeschichten veröffentlicht und dadurch ihre Intimsphäre verletzt (Brandenburgisches Oberlandesgericht. 18.01.2001, Az.: 9 UF 166/00).

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Härtefallscheidung nicht nur bei körperlicher Gewalt und körperlicher Misshandlung in Betracht kommen kann, sondern auch, wenn ein Ehegatte unter dem Verhalten des Anderen psychisch derart zu leiden hat, dass ihm das Abwarten des Trennungsjahres nicht mehr zugemutet werden kann. Das schlichte Vorliegen von psychischen Erkrankungen hat jedoch in der Rechtsprechung bislang nicht ausgereicht, um eine Härtefallscheidung anzunehmen.

Scheidung mit Bürgergeld - Wer zahlt die Kosten - CC BY 4.0 - PantheraLeo1359531

Werden die Scheidungskosten bei Bürgergeld-EmpfängerInnen vom Staat getragen?

Sie leben von Bürgergeld, oder erhalten Sozialhilfe? Wer zahlt Ihre Scheidung?

Scheidung mit Bürgergeld - Wer zahlt die Kosten - CC BY 4.0 - PantheraLeo1359531

Wer trägt die Scheidungskosten bei niedrigem Einkommen (Sozialhilfe / Bürgergeld)? Foto ©: PantheraLeo1359531 – CC BY 4.0

Als wäre eine Trennung oder Scheidung nicht schon schwer genug, fallen dann, wenn es so weit ist, auch noch Kosten an. Unter Umständen kann eine Scheidung aber auch komplett kostenlos sein.

Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens sind grundsätzlich abhängig vom Einkommen der Ehegatten und in manchen Fällen auch vom Vermögen. Je mehr die Ehegatten also verdienen bzw. je mehr Vermögen die Ehegatten besitzen, desto teurer wird für sie auch die Scheidung. Das gilt selbst dann, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung ohne Streit über Vermögenswerte oder Unterhalt handelt. Weiterlesen

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie lange

Paar streitet - Ehegattenunterhalt - wer zahlt wie langeViele stellen sich nach der Scheidung die Frage, ob man seinen Ex-Partner nun Unterhalt zahlen muss. Generell gibt es viele Unklarheiten und Mythen über den sogenannten Ehegattenunterhalt. Deswegen versuchen wir im Folgenden einige dieser Fragen aufzuklären. Genauer gesagt kann gemäß § 1570 BGB ein geschiedener Ehegatte von dem Ex-Partner mindestens drei Jahre nach der Geburt noch Unterhalt für das gemeinsame Kind verlangen. Doch wovon hängt die Dauer dieses Anspruches ab? Und wodurch genau verlängert er sich?

Arten des Ehegattenunterhalts – Welche Unterschiede gibt es?

Zunächst ist wichtig zu sagen, dass im deutschen Rechtssystem zum einen der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und zum anderen der nacheheliche Unterhalt nach § 1569 BGB existiert.

Der Trennungsunterhalt dient der Aufrechterhaltung der vorherigen Lebensverhältnisse der geschiedenen Partner. Anders als beim Kinderunterhalt dient er der Versorgung des Elternteils. Durch ihn wird ein finanzielles Gleichgewicht nach der Beendigung der wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft bis zur endgültigen Scheidung geschaffen. Durchschnittlich dauert das zwischen drei und zehn Monaten, kann allerdings durch eine strittige Scheidung auch noch deutlich länger werden.

Der nacheheliche Unterhalt, um welchen es im folgenden Text geht, ist ebenso für ein finanzielles Gleichgewicht da. Jedoch beginnt dieser zeitlich erst nach der rechtlichen Scheidung und bezieht sich auf die derzeitig vorliegenden Lebensverhältnisse der Betroffenen.

Was sind die Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB? – Wer hat Anspruch?

Für einen Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt worden sein. Zunächst muss eine rechtskräftige Scheidung der Ehepartner vorliegen. Damit ist gemeint, dass die Scheidung bereits endgültig bindend ist und nicht mehr von einer der Parteien angefochten werden kann. Des Weiteren muss der Anspruchsinhaber bedürftig sein. Das ist der Fall, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig aufrechterhalten kann und auf die Zahlung des Ex-Partners sozusagen angewiesen ist. Dementsprechend muss dieser Ex-Partner jedoch auch in der Lage sein, diese zusätzlichen Kosten seinerseits zu tragen. Schlussfolgernd zahlt die Person mit einem höheren bereinigten Nettoeinkommen. 

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer der sieben gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Ein paar Beispieltatbestände sind der Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), der Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB).

Als Letztes kann der Anspruch auch verwirkt sein. Der Unterhaltsberechtigte darf den Umgang mit dem gemeinsamen Kind gegenüber den Zahlungspflichtigen nicht stark behindern. Dieses Fehlverhalten muss für eine Verwirkung laut dem OLG München eindeutig beim Anspruchsinhaber liegen. Schlussfolgernd kriegt der geschiedene Partner den nachehelichen Unterhalt, wenn all die soeben genannten Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch nicht verwirkt ist.

Dauer des Ehegattenunterhalts

Die angesprochene Unterhaltspflicht von drei Jahren aus § 1570 BGB kann, soweit es der Billigkeit entspricht, verlängert werden. Hierbei zählt insbesondere die Betrachtung des Einzelfalls und ob die Betreuung des Kindes nicht anders gewährleistet werden kann. Ein Kind ist dann schließlich immer noch betreuungsbedürftig. Lediglich die Vollzeitbetreuung wird vom Gesetzgeber ab der Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mehr als unbedingt notwendig angesehen. Ein Beispiel für einen Billigkeitsgrund ist ein fehlender Kindergartenplatz, wodurch die Mutter eine Teilzeitstelle auf ihrer Arbeit nicht belegen konnte. Ebenfalls die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Kindes oder auch die Betreuung mehrerer Kinder mit engem Altersabstand zählen als Billigkeitsgrund.

Zudem kann es sein, dass eine Fremdbetreuung aufgrund fehlender Kindergärten oder Kindertagesstätten nicht möglich erscheint. Dieser Punkt findet häufiger in ländlicheren Regionen Anwendung.

Gemäß § 1578 b BGB kann dieser Anspruch zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung spricht von der Reduzierung der Kosten und die Befristung von der Beendigung des Anspruches zu einem bestimmten Zeitpunkt. Insbesondere bei keinen oder geringen Nachteilen für den Anspruchsberechtigten wird der Unterhaltsanspruch beschränkt. Beispiele wären eine kurze Ehe, eine neue wirtschaftliche Situation, oder die vollständige Erwerbsfähigkeit des Betreuenden. Hier wird die Entscheidung wiedermal je nach Einzelfall abgewogen. 

Generell sollen die §§ 1578b, 1579 BGB für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen. 

Erwerbsobliegenheit – Muss der Partner arbeiten?

Gemäß § 1574 BGB liegt eine Obliegenheitspflicht für eine Erwerbstätigkeit für den geschiedenen Ehegatten vor. Die Erwerbstätigkeit muss dem Prinzip der Angemessenheit entsprechen, welches laut dem Gesetzgeber von 5 persönlichen Merkmalen abhängig gemacht wird. 

Bedeutend sind:

  • die Ausbildung,
  • die Fähigkeiten (bspw. besonderer Führerschein o. Fremdsprachenkenntnisse),
  • die frühere Erwerbstätigkeit,
  • das Lebensalter &
  • der Gesundheitszustand

Solange keine besonderen Gründe vorliegen, müssen die Geschiedenen sich dementsprechend um eine Erwerbstätigkeit kümmern. Bei der Möglichkeit für verschiedene Tätigkeiten besteht ein Wahlrecht. Wenn der Unterhaltsberechtigte dieser Pflicht nicht nach geht, kann es zu einer Kürzung oder vollständigen Aussetzung des Ehegattenunterhalts führen.

Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der ehemaligen Ehepartner. Von dieser Differenz müssen ungefähr 45% (3/7) vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden. 

Beispiel

Person 1, Nettoeinkommen von 5.500€

Person 2, Nettoeinkommen von 2.500€

-> die Differenz beträgt 3.000€

-> 3.000 x 0,45 = 1.350

Ergebnis: Die 1. Person hat der 2. Person 1.350€ Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Zunächst ist jedoch bei gemeinsamen Kindern immer der Kinderunterhalt zu beachten. Dieser wird mit dem Trennungsunterhalt verrechnet.

Wie genau der Kindesunterhalt berechnet wird, finden Sie hier !

Auswirkung einer neuen Partnerschaft o. Heirat

Eine neue Heirat des Unterhaltspflichtigen verändert voraussichtlich nichts an der Zahlung des Ehegattenunterhalts. Dieser Anspruch bleibt dann weiterhin bestehen. Wenn jedoch der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehe eingeht, dann führt das meistens zu einem Untergang des Unterhaltsanspruches. Ebenfalls eine eheähnliche Lebensgemeinschaft könnte eine Beendigung der Zahlungspflicht für den Ex-Partner bedeuten.

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