Unterhalt bei Scheidung – Ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?
Und wenn ja, wie lange muss ich den nachehelichen Unterhalt, also den Unterhalt nach der Scheidung noch zahlen? Mit diesem Thema hat sich kürzlich das Amtsgericht Frankenthal befasst und eine interessante Entscheidung getroffen.
Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) Az.: 71 F 214/19
Für viele Ehegatten, deren Ehe vor dem Aus steht, stellt sich die Frage, wie im Rahmen der Ehescheidung mit finanziellen Angelegenheiten verfahren wird. Insbesondere Unterhaltszahlungen der Ehegatten untereinander spielen dabei eine große Rolle. Während der Anspruch auf den während der Trennungszeit zu zahlenden Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung endet und damit in zeitlicher Hinsicht klar begrenzt ist, bleibt die Frage offen, wie lange denn nach rechtskräftig vollzogener Ehescheidung noch Unterhalt zu zahlen ist. Eine einheitliche Antwort auf diese Frage gibt es nicht, da die Unterhaltsberechtigung von verschiedenen Faktoren abhängt. Im Grundsatz gilt jedoch, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich ist (§ 1569 BGB). Nacheheliche Unterhaltsansprüche sind damit zumindest nach der Idee des Gesetzgebers eher die Ausnahme als die Regel. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Wie das Amtsgericht Frankenthal erst kürzlich entschied, kann es in Ausnahmefällen sogar vorkommen, dass der Unterhaltsanspruch nach der Ehescheidung zeitlich unbegrenzt fortbesteht.
Der Sachverhalt
Das Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem sich die Eheleute nach mehr als 30 Ehejahren haben scheiden lassen. Hierbei handelte es sich um eine sogenannte „Alleinverdienerehe“. Während der gesamten Ehezeit war die Frau nicht berufstätig, sondern hat sich um die drei gemeinsamen – mittlerweile volljährigen – Kinder gekümmert und den Haushalt geführt. Der Ehemann hat nach dem noch immer weit verbreiteten klassischen Rollenbild über die gesamte Ehe in Vollzeit gearbeitet und den Unterhalt für die Familie in finanzieller Hinsicht sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war die Frau, die mittlerweile über 60 Jahre alt ist, krankheitsbedingt erwerbsunfähig.
Die Entscheidung des Amtsgerichts
Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die Frau gegenüber ihrem Ex-Ehemann Anspruch auf sogenannten Elementarunterhalt gem. § 1572 Nr. 1 BGB hat. Hierbei handelt es sich um den nachehelichen Unterhalt zur Deckung der Ausgaben des täglichen Lebens.
Denn wenn ein Ehepartner nach der Scheidung aufgrund von Krankheit nicht mehr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, kann er auch vom geschiedenen Ehepartner Unterhalt verlangen. Grundsätzlich entscheidet das Gericht beim nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht nur über die Höhe des vom Ehegatten an den anderen zu zahlenden Unterhalts, sondern auch über eine zeitliche Befristung. Als Faustformel kann hier üblicherweise ein Drittel der Ehezeit angesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um eine mehr als 30 Jahre andauernde Alleinverdienerehe handelte aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Ehefrau überwiegend betreut wurden und vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau mittlerweile über 60 Jahre alt und erwerbsunfähig ist, kommt eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der Ansicht des Gerichts nicht Betracht. Es ergäbe sich aus den Gesamtumständen, dass die Ehefrau offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt habe.
Fazit
Auch nach der Ehescheidung können weiterhin Unterhaltsansprüche bestehen. Abhängig vom Einzelfall und der vorherigen Gestaltung Ihrer Ehe können diese sogar zeitlich unbegrenzt fortbestehen, wobei die Unterhaltspflicht im Regelfall einer zeitlichen Begrenzung unterliegt.
BGH – Urteil: Transsexuelle Frau kann nicht Mutter des mit Ihrem Samen gezeugten Kindes sein
Eine transsexuelle Frau hat mit einer anderen Frau ein gemeinsames Kind, aber wer ist nun die Mutter und wer der Vater? Eine eigentlich banale Frage und eine schnelle Antwort? So einfach ist es manchmal in unserem dankenswerterweise so vielfältigen Leben dann doch nicht. Lesen Sie einen wirklich interessanten Fall, denn der BGH jetzt entscheiden musste:
Am 04.01.2018 hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss vom 29.11.2017 veröffentlicht, indem der XII. Senat zu entscheiden hatte, ob eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle bezüglich des Kindes, das mit ihrem konservierten Spendersamen gezeugt wurde, rechtlich als Mutter oder Vater des Kindes einzustufen ist (BGH Az. XII ZB 459/16).
Der Sachverhalt
Die Beteiligten lebten seit 2015 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Beteiligte zu 1 ist transsexuell und die Feststellung über ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist seit August 2012 rechtskräftig.
Am 02. Juni 2015 gebar ihre Partnerin (Beteiligte zu 2) ein Kind, das mit dem konservierten Samen der transsexuellen Frau gezeugt wurde.
In einer notariellen Urkunde hatte die Beteiligte zu 1 bereits vor Geburt des Kindes anerkannt, die Mutter des Kindes zu sein. Ihre mit dem Kind schwangere Partnerin stimmte diesem zu.
Das Standesamt hat nach der Geburt des Kindes die Partnerin als Mutter in das Geburtenregister eingetragen. Dem Antrag der Beiden, dass auch die transsexuelle Partnerin als Mutter eingetragen werden soll, folgte das Standesamt nicht. Die dagegen eingelegte Beschwerde wiesen in der Folge sowohl das angerufene Amtsgericht Berlin Schöneberg als auch anschließend das Kammergericht Berlin zurück. Hiergegen legten die Frauen Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde nicht statt. Rechtliche Mutter eines Kindes könne nur sein, wer das Kind geboren habe. Dies war im vorliegenden Fall die Partnerin der transsexuellen Frau. Sie habe durch die Samenspende viel mehr einen Fortpflanzungsbeitrag geleistet, der ihre Vaterschaft begründe.
Der Senat würdigte zudem den Umstand, dass ihre Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht im August 2012 festgestellt wurde. Der Senat führte hierzu aus, dass sich die das Geschlecht betreffenden Rechte und Pflichten zwar ab Rechtskraft der Feststellung, dass ein Transsexueller einem anderen Geschlecht zuzuordnen sei, gem. § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht richteten. Dadurch ändere sich allerdings nach § 11 Abs. 1 TSG nichts an dem Verhältnis zu den Kindern. Wie der Senat entschied, gelte dies genauso für später geborene Kinder. Dadurch werde gewährleistet, dass der biologisch durch die Zeugung bzw. durch die Geburt festgelegte Status als Vater bzw. Mutter eines Kindes nicht gefährdet werde, gesichert und unveränderlich sei. Die transsexuelle Frau könne daher rechtlich nur der Vater des Kindes, nicht aber die Mutter sein.
Quelle:
BGH Pressemitteilung Nr. 001/2018 vom 04.01.2018
Der BGH entscheidet über die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern
Selbstverständlich ist es, dass die Eltern für ihre Kinder sorgen. Aber was passiert, wenn sich das Blatt wendet und die Kinder für ihre Eltern sorgen müssen und Heim- und Pflegekosten der Eltern übernehmen müssen?
Vor allem bei Scheidungen kommt es vor, dass die Kinder zu einem Elternteil keinen Kontakt mehr hat. Hat der Elternteil eine neue Familie gegründet, leidet die Beziehung zum eigenen Kind aus erster Ehe extrem.
Kommt dann der Elternteil in das Altersheim, reicht die Rente häufig nicht, um die Kosten zu decken. Dann fordert das Sozialamt die Kinder auf, den Unterhalt zu zahlen. Denn laut Gesetz sind genauso die Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet.
Fall
Der Vater hat nach der Scheidung den Kontakt zu seinem damals 18-jährigen Sohn abgebrochen und ihn in großen Teilen enterbt. Nach vierzig Jahren sollte der Sohn laut der Stadt dann den Unterhalt in Höhe von 9.000 € im Heim für seinen Vater bezahlen.
Der Sohn hält dies für grob unbillig.
Dabei beruft er sich auf eine Ausnahme im Gesetz, wonach die Unterhaltspflicht erlischt, wenn sich ein Elternteil wegen „einer vorsätzlichen schweren Verfehlung“ schuldig gemacht hat.
Für den BGH ist dies ein entscheidender Fall, denn die Bevölkerung wird immer älter, die Senioren können die Kosten nicht alleine tragen und der Staat möchte auf den Kosten für Heim und Pflege nicht sitzen bleiben.
Das Amtsgericht gab dem Antrag der Stadt zunächst statt. Das Oberlandesgericht urteilte allerdings dagegen und hielt den Anspruch der Stadt für verwirkt.
Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichtes auf und schloss sich dem Amtsgericht an. Der Kontaktabbruch des zwischen Sohn und Vater sei zwar eine Verletzung der gegenseitigen Verpflichtungen im Sinne von gegenseitigem Beistand und Rücksicht. Damit der Elternunterhalt verwirkt werde, müssten aber weitere Umstände hinzukommen, die als schwere Verfehlung gewertet würden, begründete der BGH sein Urteil.
“Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben“, erklärte das Gericht: “Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert.“
Somit habe er gerade in der ersten wichtigen Lebensphase für seinen Sohn gesorgt.