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Der rechtliche Vater schuldet auch Unterhalt, wenn er nicht der leibliche Vater ist

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss -2 WF 190/13- entschieden, dass auch der nur rechtliche Vater dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, wenn er die Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat.

Fall
Der Antragssteller ist der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Antragsgegners. Nach der Scheidung von dem rechtlichen Vater heiratete sie den biologischen Vater des Antragsgegners. Der Antragssteller fochte die Vaterschaft an, doch blieb diese wegen Fristablaufs ohne Erfolg.
Der Antragssteller hatte sich mit einer Jugendamtsurkunde vom 23.11.2003 verpflichtet, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen.
Nun verlangt er Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltspflicht. Seine Begründung liegt in dem Verhalten des Kindes (Antragsgegners), welches ihn weder beachte noch als Vater ansieht.

Oberlandesgericht Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem Antragssteller nicht zu. Der Antragssteller ist durch die Jungendamtsurkunde zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Er kann sich nicht ohne jegliche Beweise darauf berufen, dass er ja gar nicht der biologische Vater sei. Hierzu müsste die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft durch eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung beseitigt worden sein. Grundsätzlich wird gemäß § 1592 BGB vermutet, dass der Vater ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war.

§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
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Quelle