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Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss – 11 UF 451/13 – entschieden, dass der Vater über das Erbe des Kindes ein vollständiges Verzeichnis erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben versichern muss, wenn das gemeinsame Kind Erbe der verstorbenen Frau und Mutter ist. Das Verzeichnis muss übersichtlich und verständlich aufgestellt sein und es müssen alle Einnahmen und Ausgaben bis zur Volljährigkeit ersichtlich werden.

Fall
In dem Beschwerdeverfahren machte die inzwischen 41 Jahre alte Tochter Auskunfts- und Rechnungsregelungsansprüche geltend. Sie beerbte zusammen mit zwei Kindern als Minderjährige ihre Mutter, die sich im September 1985 das Leben genommen hatte. Der Vater übernahm den Nachlass und veräußerte noch vor der Volljährigkeit mehrere Nachlassgegenstände. Er hielt dem Anspruch seiner Tochter entgegen, dass der Nachlass der Mutter und Ehefrau überschuldet gewesen sei, sodass keine Ansprüche der Tochter bestanden hätten. Außerdem ist der Vater der Meinung, dass der Anspruch verwirkt sei, da die Tochter über 20 Jahre mit der Geltendmachung des Anspruchs gewartet habe.

Oberlandesgericht Koblenz
Das sah das Oberlandesgericht Koblenz anders und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Sinzig. Denn genau in § 1640 BGB ist festgelegt, dass es die Pflicht des Vaters ist, alle Gegenstände des erworbenen Vermögens mit einem geschätzten Wert anzugeben und zu kennzeichnen. Aus § 1698 BGB ergibt sich außerdem, dass er zu einer Aufstellung des Vermögens sowie aller Einnahmen und Ausgaben verpflichtet ist, damit die Entwicklung verfolgt werden kann.

Ein Auskunftsanspruch der Tochter wäre nur dann nicht gegeben, wenn von vorneherein sicher gewesen wäre, dass kein Vermögen für das Kind besteht. Das war hier nicht der Fall.
Die Ansprüche sind weder verjährt noch wegen der langen Zeit verwirkt.
Eine Verwirkung scheide nämlich aus, wenn der Berechtigte von seinen Rechten keine Kenntnis erlangt hat und der andere Teil dies zu vertreten habe. Und genau dies greift hier. Die Tochter bekam erst nach Einschaltung eines Anwalts und auf Nachfragen Kenntnis von dem Testament.

Hinweis:
§ 1640 BGB Vermögensverzeichnis
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15 000 Euro nicht übersteigt oder
2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

1698 BGB Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.

Quelle