
Im Fall hatte eine Frau ihrem Mann verschwiegen, dass sie alsbald nach der Hochzeit eine achtmonatige Haftstrafe wegen Betrugs anzutreten hatte. Kurz nach der Inhaftierung beantragte der Ehemann die Scheidung.
Er wartete dabei das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr nicht ab.
Das Gericht schied die Ehe trotz des noch nicht abgelaufenen Trennungsjahres. Es glaubte dem Ehemann, dass er von der Haftstrafe der Frau nichts gewusst habe und sah hierin einen so genannten Härtegrund gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Das Abwarten des Trennungsjahres würde für den Mann eine unzumutbare Härte darstellen.
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