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Kindesunterhalt trotz künstlicher Befruchtung?

Kindesunterhalt trotz verschwiegener künstlicher Befruchtung?

Eine nicht alltägliche Frage hatte das Landgericht München I zu klären. In dem Verfahren ging es darum, ob der Vater auch dann für das Kind unterhaltspflichtig ist, wenn die Kindesmutter ohne sein Wissen eine künstliche Befruchtung vornehmen lässt. Das Gericht urteilte: Ja, der Vater muss für das Kind zahlen (LG München I v. 02.05.2018, Az. 9 O 7697/17).

Die Kindesmutter hatte nach der Trennung vom Vater eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen und sich in diesem Zuge befruchtete Eizellen einsetzen lassen. Sie wurde daraufhin schwanger zunächst jedoch nicht schwanger. Dies gelang erst beim zweiten, Monate später erfolgten Versuch.
Der Kindesvater wehrte sich gegen eine vermeintliche Verpflichtung Kindesunterhalt leisten zu müssen. Dem Grundsatz nach ist es jedoch so, dass der nicht-betreuende Elternteil einen Kindesunterhalt leisten muss. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In dem Verfahren stritten Eltern nun darüber, ob der Vater des Kindes auch in diesem Fall zum Kindesunterhalt verpflichtet ist.

Frühere Einwilligung vor 5 Jahren

Rund fünf Jahre zuvor, noch lange bevor das Ehepaar an Scheidung dachte, hatten sie sich dazu entschlossen, eine künstlichen Befruchtung vornehmen zu lassen. In diesem Zuge ließen sie in einer entsprechenden Praxis Eizellen der Frau entnehmen und befruchten. Die Eizelle ließen sie dann im sogenannten Vorkernstadium, also in einem Zustand noch vor der Kernverschmelzung, einfrieren.
Diesem Vorgehen hatte der Ehemann schriftlich zugestimmt.

Frau fälscht Unterschrift – und lässt künstliche Befruchtung vornehmen

Nach dem sich die Ehegatten dann trennten und sich scheiden lassen wollten, ließ die Frau ohne Einwilligung ihres Noch-Ehemanns die künstliche Befruchtung vornehmen.
Dies gelang ihr, indem sie die Unterschrift des Ehemanns auf dem Einwilligungsbogen fälschte.
Die Frau wurde zunächst nicht schwanger. Die Schwangerschaft sollte erst im zweiten Versuch gelingen, der mehrere Monate später erfolgte. Auch dieser zweite Eingriff wurde aufgrund der gefälschten Unterschrift vorgenommen.

Vater klagt gegen Unterhaltspflicht – erfolglos?

Der Vater des Kindes ging gegen die Praxis vor. Er wollte erreichen, dass die Praxis die Unterhaltspflichten tragen solle.
Das LG München I hatte allerdings eine andere Rechtsauffassung. Die Praxis habe zwar aufgrund einer gefälschten Einwilligung des Vaters gehandelt, jedoch habe die Praxis keinen Grund gehabt, an der Echtheit der Einwilligung zu zweifeln. Denn nach wie vor habe neben der gefälschten Einwilligung die ursprüngliche Einwilligung des Ehemanns vorgelegen. Diese hat er tatsächlich damals erteilt.

Ein ausdrücklicher Widerruf der ursprünglich erteilten Einwilligung sei zudem nicht erfolgt und auch nicht erkennbar gewesen. Der Kindesvater brachte zwar vor, dass er schon vor dem ersten Befruchtungsversuch, die Praxis telefonisch über den Widerruf seiner Einwilligung informiert haben will. Allerdings, führte das Gericht aus, habe das Gespräch zum einen keinen klaren Inhalt gehabt. Zum anderen habe er sich seitdem bis zu dem erst mehrere Monate später erfolgten zweiten Eingriff keinen weiteres Mal zu dem Widerruf geäußert.