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Scheidung oder Aufhebung der Ehe?


Die „Aufhebung“ der Ehe – (k)eine Alternative zur Scheidung?

Wenn sich ein Ehepaar scheiden lassen will, müssen die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu müssen die Ehegatten in der Regel das sogenannte Trennungsjahr durchleben. Die Aufhebung der Ehe unterliegt keiner solchen Anforderung. Da kann sich einem schon einmal die Frage stellen, ob die „Annullierung“ der Ehe eine „schnelle“ Alternative zur Scheidung darstellen kann.

„Annullierung“ der Ehe gibt es nicht (mehr)

Das deutsche Recht kennt seit 1998 keine Annullierung der Ehe (mehr). Durch die Annullierung wurde die Ehe mit Wirkung für die Vergangenheit als „von Anfang an als unwirksam“ erklärt. Heutzutage kann die Ehe in speziellen Fällen aufgehoben werden. Die Aufhebung der Ehe entfaltet jedoch keine Rückwirkung in die Vergangenheit. Die Aufhebung ist umgangssprachlich nach wie vor als „Annullierung“ geläufig.

Scheidung oder Aufhebung?

Die Scheidung ist der reguläre Weg, um eine Ehe zu beenden. Zentrale Voraussetzung der Scheidung ist das Durchleben des Trennungsjahres.
Bei besonders kurzen Ehen herrscht der verbreitete Irrtum, dass diese einfach aufgehoben werden können. Dies ist allerdings nicht so. Auch bei kurzen Ehen ist in aller Regel das Trennungsjahr abzuwarten, bevor die Scheidung eingereicht werden kann.

Die Aufhebung der Ehe ist die durch Gericht verfügte Beendigung der Ehe aufgrund einer fehlerhaften Eheschließung.
Die Ehe ist ein grundrechtlich geschütztes Institut, das Verantwortung mit sich bringt. Die Ehegatten tragen sowohl emotionale als auch wirtschaftliche sowie rechtliche Verantwortung füreinander. Deswegen unterliegt die Eheschließung einigen Voraussetzungen, die zu erfüllen sind. Eine Aufhebung der Ehe kommt dann in Betracht, wenn diese Voraussetzungen der Eheschließung nicht vorlagen.
Liegen die Voraussetzungen der Eheschließung hingegen vor, stellt die Aufhebung keine Alternative zu einem Scheidungsverfahren dar.

Voraussetzungen einer Annullierung

Eine Ehe kann dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Heirat nicht vorlagen oder ein bestimmtes gesetzliches Verbot eingreift.

Fehlende Voraussetzung zur Trauung/ Verbote

Wenn die Ehe nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner oder unter Abgabe einer Bedingung erklärt wurde oder wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war, kann die Ehe auf Antrag durch das Familiengericht aufgehoben werden.

Grundsätzlich können nur volljährige Partner heiraten, so dass eine Ehe auch dann aufgehoben werden kann, wenn sie mit einem Minderjährigen geschlossen wurde.

Eine Kinderehe mit einem unter 16-jährigen Partner kann in Deutschland nicht wirksam geschlossen werden. Eine solche Ehe ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderehe unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn sie nach dem Recht eines anderen Staates wirksam geschlossen wurde. Eine solche Kinderehe muss nicht gerichtlich aufgehoben werden, sie ist automatisch eine Nichtehe. Ab dem 16. Lebensjahr besteht allerdings die Möglichkeit, eine Erlaubnis beim Familiengericht zu beantragen, dass man eine Ehe eingehen darf, obwohl das Kriterium der Volljährigkeit noch nicht erfüllt ist.

Die Aufhebung ist zudem möglich, wenn die Ehe entgegen gesetzlicher Verbote geschlossen wurde. Ein solches Verbot besteht beispielsweise im Eingehen einer Doppel-Ehe. Ferner ist es verboten, eine Ehe zwischen Verwandten gerader Linie sowie Geschwistern einschließlich Halbgeschwistern einzugehen.

Nachträgliche Gründe

Das Gesetz sieht zudem nachträglich Gründe für eine Aufhebung vor. Danach kann die Ehe aufgehoben werden, wenn sich ein Ehegatte bei Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand, § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein solcher Fall kann etwa bei Drogen- oder Alkoholmissbrauch vorliegen.
Ferner kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn der Ehepartner nicht wusste dass es sich um eine Eheschließung handelte (1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder über Umstände arglistig getäuscht wurde, bei deren Kenntnis er die Ehe nicht geschlossen hätte, soweit sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse bezieht (1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Ein Aufhebungsgrund ist danach beispielsweise regelmäßig gegeben, wenn ansteckende Krankheiten wie eine HIV-Infektion verschwiegen wurden.

Ein weiterer Aufhebungsgrund liegt etwa vor, wenn ein Ehegatte widerrechtlich durch Drohung zur Eheschließung bestimmt worden ist (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB) oder sich beide Ehegatten bei Eheschließung einig waren, keine ehelichen Verpflichtung eingehen zu wollen (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), sie also eine Scheinehe eingehen wollten.

Heiratsschwindler: Kann die Ehe aufgehoben werden?

Der Heiratsschwindel ist nicht nur ein aus filmischen Dramen bekanntes Phänomen, es tauchen tatsächlich immer wieder Fälle auf, in denen Menschen auf Heiratsschwindler hereinfallen. Häufig kommt es gar nicht zur Eheschließung, sondern die Eheschließung wird den Opfern vielmehr schlicht in Aussicht gestellt, um sie um Geld- oder Vermögenswerte zu betrügen.
Für den Fall der Eheschließung kommt eine Aufhebung allerdings nur in Betracht, wenn ein weiterer Grund hinzutritt. Denn eine Ehe kann im Fall der arglistigen Täuschung nur aufgehoben werden, soweit sich die Täuschung nicht auf die Vermögensverhältnisse bezieht.

Rechtsfolgen

Die Aufhebung der Ehe hat keine Rückwirkung für die Vergangenheit, d.h. das eheliche Verhältnis endet mit Wirkung für die Zukunft. Durch die Aufhebung kann sich ein nacheheliches Verhältnis ergeben; dadurch ist die Aufhebung der Ehe gegebenenfalls nicht folgenlos. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 1318 BGB. Danach finden in gewissen Fällen Vorschriften über die Scheidung Anwendung.