Geschiedene Mutter ändert Kindsnamen gegen den Willen des Vaters
Darf eine Mutter allein den Nachnamen des Kindes bestimmen?
Ob allein die Mutter demnächst ohne Zustimmung des Vaters den Nachnamen gemeinsamer Kinder ändern kann, wird seit Beginn des neuen Jahres mit viel Aufregung in Familienrechtskreisen diskutiert. Grund dafür ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2020, der einem Antrag der Kindesmutter zur Änderung des Namens ihrer Tochter stattgab, obwohl der leibliche Vater widersprach.
Der Sachverhalt
Die Familiensache vor dem OLG Frankfurt handelte von einer geschiedenen Mutter, die die Umbenennung eines gemeinsamen Kindes ohne die Einwilligung ihres früheren Partners beantragte. Das Mädchen sollte den Nachnamen des neuen Ehemanns ihrer Mutter erhalten. Die Mutter selbst trug diesen Namen bereits. Zudem war aus ihrer aktuellen Ehe bereits ein Kind hervorgegangen, das ebenfalls den Nachnamen des aktuellen Ehemanns trägt. Hinzu kommt, dass das Mädchen seit circa sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem leiblichen Vater hatte. Außerdem hatte die Tochter bereits den Wunsch geäußert, den Namen ihres Stiefvaters annehmen zu wollen.
Bevor die Mutter vor das OLG zog, hatte sie bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht den gleichen Antrag gestellt – jedoch ohne Erfolg.
Der Beschluss des OLG Frankfurt
Nun gab ihr das OLG Frankfurt überraschenderweise recht. Überraschend ist der Beschluss deshalb, weil nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine derartige Namensänderung die Gefährdung des Kindeswohls vorliegen muss. Wann das Kindeswohl gefährdet ist, richtet sich nach § 1666 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Eine Gefährdung des Kindeswohls ist im vorliegenden Fall wohl kaum anzunehmen. Auch wenn das Mädchen ihren Vater seit 2014 nicht mehr begegnet war, ist dieser Umstand noch kein Grund für die Annahme, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl oder das Vermögen des Kindes gefährdet ist.
Die Begründung der Richter
In ihrer Begründung führten die Richter dennoch an, dass die Distanz zwischen Vater und Tochter aufgrund der abgebrochenen Verbindung genauso wie die Belastung des seelischen Wohls des Kindes durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester groß seien. Folglich hielten sie den Antrag der Mutter für begründet und beschlossen so die Namensänderung des Kindes. Die Namensänderung des Kindes kann jedoch erst erfolgen, wenn der Beschluss des OLG rechtskräftig geworden ist.
Fazit: Beschwerde vor dem BGH könnte Erfolg haben
Die Begründung des OLG Frankfurt gereicht offensichtlich nicht zur Darstellung einer Gefährdung des Kindeswohls. Offenbar haben sich die Richter weniger an einer Gefährdung des Kindeswohls als vielmehr an einer Förderung des Kindeswohls orientiert. Dabei haben sie insbesondere Rücksicht auf die Haltung des Kindes, die innere Bindung des Kindes zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater sowie auf die Kontinuität und Stabilität in den Erziehungsverhältnissen des Kindes genommen. Damit lässt sich das Urteil nachvollziehen, gerade mit Hinblick auf den Willen des Kindes. Allerdings wird spannend zu sehen sein, ob der Beschluss vor dem BGH als höchster Instanz für Zivilsachen standhalten kann, zumal die Beschwerde des Vaters bereits zugelassen worden ist.