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Reform des Unterhaltsrecht geplant

Unterhaltsrecht - was kommt auf Eltern zu? Reform des Unterhaltsrechts geplant

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat kürzlich Pläne zur Reform des Unterhaltsrechts, speziell des Kindesunterhalts, angekündigt, um eine gerechtere Verteilung der Unterhaltslasten zu erreichen. Diese Schritte sind im Einklang mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag festgelegt, in den kommenden Tagen sollen die Eckpunkte dieser Reform vorgestellt werden.

Buschmann beabsichtigt, das Unterhaltsrecht zu überarbeiten, um Elternteile, die sich im Rahmen von Umgangskontakten an der Betreuung ihrer Kinder beteiligen, zu entlasten. Er erklärte gegenüber den Zeitungen der "Funke-Mediengruppe": "Wir werden die Unterhaltslasten fairer verteilen." In Kürze sollen die Eckpunkte dieser Reform vorgestellt werden, gefolgt von einem Gesetzentwurf, sofern möglich, in absehbarer Zeit.

Umgangsrecht allgemein

Deutsche Familiengerichte entscheiden in Streitigkeiten über das Umgangsrecht in der Regel, dass ein Mindestmaß an Umgangszeiten so auszugestalten ist, dass ein Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, das Recht hat, sein Kind an zwei Wochenenden im Monat zu betreuen.

Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass das Kind eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann, auch wenn sie getrennt leben. Für getrenntlebende Eltern gibt es daher nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zur Ausübung des Umgangs. Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen ist immer das Wohl des Kindes. Die genaue Ausgestaltung der Umgangskontakte kann je nach den spezifischen Umständen und den Bedürfnissen des Kindes variieren. Sind sich die Eltern einig, können Umgangskontakte auch deutlich häufiger stattfinden. Ab einer Verteilung der Betreuungszeit zwischen beiden Elternteilen von jeweils annähernd 50 % spricht man vom sogenannten Wechselmodell.

Aktuelle Rechtslage zum Kindesunterhalt

Aktuell sieht der Gesetzgeber zum Kindesunterhalt vor, dass beide Elternteile finanziell für das Wohl ihres Kindes verantwortlich sind. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, ist in der Regel verpflichtet, einen angemessenen Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltszahlungen sollen sicherstellen, dass das Kind seinen Lebensstandard nach Trennung der Eltern, auch wenn diese die Scheidung einreichen, beibehalten kann und Zugang zu einer angemessenen Versorgung hat.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und dem Bedarf, abhängig vom Alter des Kindes. Das deutsche Unterhaltsrecht basiert auf Leitlinien, die in der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" festgehalten sind und regelmäßig aktualisiert werden. In Fällen von Trennung oder Scheidung werden Unterhaltsansprüche in der Regel durch Gerichtsverfahren oder außergerichtliche Vereinbarungen geregelt.

Die Pflicht zur Zahlung des Kindesunterhalts besteht aktuell in der Höhe unabhängig von der zeitlichen Ausgestaltung der Umgangskontakte. Ob ein Elternteil also lediglich ein Mindestmaß an Umgangskontakten an zwei Wochenenden im Monat wahrnimmt oder deutlich mehr Zeit mit dem gemeinsamen Kind verbringt, wirkt sich auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht aus. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Ausübung des Wechselmodells, hier richtet sich die Höhe der Unterhaltspflicht nach den Einkommensverhältnissen der beiden Elternteile und fällt in der Regel deutlich geringer aus.

Wen betrifft die geplante Reform?

Die geplante Reform soll hauptsächlich Familien betreffen, in denen die Umgangszeiten über das Mindestmaß hinausgehen, aber dennoch kein Wechselmodell ausgeübt wird. Änderungen solchen sich also für solche Familien ergeben, in denen ein Elternteil die Hauptbetreuung übernimmt, während der andere Elternteil sich ebenfalls in einem signifikanten Maß an der Betreuung beteiligt.

In diesen Fällen ist die Unterhaltspflicht nach aktueller Rechtsprechung in gleicher Höhe wie bei Ausübung von Unterhaltskontakten im Mindestmaß vorhanden. Buschmann erklärte dazu: "Wir wollen klare und faire Regeln dafür schaffen, wie diese Leistung des mitbetreuenden Elternteils beim Kindesunterhalt berücksichtigt wird."

Er verdeutlichte seine Absicht, die Lasten in bestimmten Familien gerechter zu verteilen, indem er ein Beispiel anführte: Angenommen, ein mitbetreuender Vater verdient monatlich netto 4.000,00 €, die hauptbetreuende Mutter monatlich netto 2.000,00 € und der Vater übernimmt 40 Prozent der Erziehungsverantwortung. In der aktuellen Situation würde der Vater laut Buschmann höchstwahrscheinlich mehr als 500,00 € Unterhalt zahlen. Durch die Reform werde ein anderer, fairerer Rahmen geschaffen, wonach der Vater lediglich etwas mehr als 400,00 € zahlen werde.

Nachteile für hauptbetreuende Elternteile?

Buschmann wies zusätzlich darauf hin, dass die Reform sich nicht zu Lasten der hauptbetreuenden Elternteile auswirken werde. Insbesondere werde sichergestellt, dass durch den geringeren Unterhaltsanspruch keine Gefährdung des Kindeswohls riskiert werde.

Es werde stattdessen eine Situation geschaffen, in der Elternteile, bei denen das Kind nicht ständig lebt, sich stärker in der Betreuung des Kindes zu engagieren. Dies entlaste auf der anderen Seite die hauptbetreuenden Elternteile, die sich dann in stärkerem Maße auf ihre Berufe fokussieren könnten.

Weiter führte der Bundesjustizminister an, dass es sich nach aktueller Rechtsprechung in vielen Fällen kaum auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts auswirken würde, ob Umgangskontakte an einem oder an drei Tagen in der Woche stattfinden würden. Dies sei im Hinblick auf das Kindeswohl nachteilig und aus Sicht der Betroffenen ungerecht. Er argumentierte weiter, dass das deutsche Unterhaltsrecht veraltet sei und die Realität ignoriere, dass viele Eltern ihre Kinder auch nach einer Trennung gemeinsam erziehen und betreuen.

Die Änderungen im Unterhaltsrecht sind auch im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und FDP verankert. Dort heißt es: "Wir wollen im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile vor und nach der Scheidung besser berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden."