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Unterhalt für ausländische Ehegatten

In einer aktuellen Entscheidung (XII ZR 39/10 vom 13.01.2013) des BGH wurde über die Unterhaltsberechnung für einen Ehegatten der aus dem Ausland nach Deutschland gezogen ist, entschieden. Demnach berechnet sich der angemessene Bedarf eines Ehegatten, der wegen seiner Ehe sein Heimatland verlassen hat, nach den Verdienstmöglichkeiten in seiner Heimat. Der Mindestbedarf richtet sich nach dem Selbsterhalt für Nichterwerbstätige in Deutschland, zurzeit 800 € im Monat.

Die Begründung lag zum Ersten darin, dass der angemessene Lebensbedarf dem Einkommen entspricht, was der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung zum Zeitpunkt der Entscheidung hypothetisch zur Verfügung hätte. Hier wird eine Schätzung als zulässig angesehen.
Hätte zum Beispiel die Ehefrau ihren Partner nicht geheiratet und wäre demnach nicht nach Deutschland ausgewandert, würde sie in der Ukraine in ihrem gelernten Beruf als Sekretärin arbeiten und ungefähr 650 € verdienen.
Zum Zweiten begründete der BGH seine Entscheidung damit, dass sich ein ehebedingter Nachteil nicht daraus ergibt, dass die Ehefrau in der Ehe die Hausfrauenrolle übernommen hat und sich nicht auf die Fortbildung oder Umschulung für den deutschen Arbeitsmarkt konzentriert hat. Dadurch hat sie möglicherweise den ehebedingten Vorteil nicht genutzt und somit keinen Nachteil erlitten, wenn der Maßstab des Unterhalts das fiktive Einkommen im Heimatland ist.